Brotkrümelpfad

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Art. 55

(1) 1 Männer und Frauen führen im Dienst die Amtsbezeichnung der ihnen übertragenen Ämter: Erster oder weiterer "Bürgermeister" oder erste oder weitere "Bürgermeisterin", "Oberbürgermeister" oder "Oberbürgermeisterin", "Landrat" oder "Landrätin", "Bezirkstagspräsident" oder "Bezirkstagspräsidentin".2 Diese Amtsbezeichnungen dürfen auch außerhalb des Dienstes geführt werden.

(2) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm beim Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterführen.

(3) 1 Einem entlassenen Beamten auf Zeit kann der Dienstherr die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. 2 Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer nicht würdig erweist.

(4) 1 Früheren kommunalen Wahlbeamten können die Ehrenbezeichnungen "Altbürgermeister" oder "Altbürgermeisterin", "Altoberbürgermeister" oder "Altoberbürgermeisterin", "Altlandrat" oder "Altlandrätin", "Altbezirkstagspräsident" oder "Altbezirkstagspräsidentin" verliehen werden; für frühere Beamte auf Zeit tritt in diesen Fällen die Ehrenbezeichnung an die Stelle der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Bezeichnung. 2 Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer nicht würdig erweist.

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