§ 62
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) vom 2. Mai 1974 (BayRS 2035-2-F) außer Kraft.
(3) Die §§ 55 bis 59 treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
München, den 12. Dezember 1995
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
Inhaltsverzeichnis
- Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) vom 12. Dezember 1995
- Eingangsformel
- Inhaltsverzeichnis
§ 1 - § 32 Erster Teil - Wahl des Personalrats
§ 33 - § 45 Zweiter Teil - Wahl des Bezirkspersonalrats und der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung
§ 46 - § 52 Dritter Teil - Wahl des Hauptpersonalrats und der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung
§ 53 - § 53 Vierter Teil - Wahl des Gesamtpersonalrats und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
§ 54 - § 54 Fünfter Teil - Durchführung von Teilwiederholungswahlen
§ 55 - § 59 Sechster Teil - Wahl der Vertrauensperson der ausländischen Beschäftigten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften besitzen
§ 60 - § 60 Siebter Teil - Wahl der Vertrauensperson der Beamten in Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei
§ 61 - § 62 Achter Teil - Schlußvorschriften
- Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) vom 12. Dezember 1995