§ 44
Stimmberechtigung
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz.
(2) 1 Ein Mitglied darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluß ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung des Betroffenen.
Inhaltsverzeichnis
- Schulordnung für die Berufsfachschulen für Podologie (Berufsfachschulordnung Podologie - BFSO Podologie -) vom 23. April 1993
- Eingangsformel
- Inhaltsverzeichnis
§ 1 - § 3 Erster Teil - Allgemeines (vgl. Art. 1 bis 3 BayEUG)
§ 4 - § 7 Zweiter Teil - Aufnahme (vgl. Art. 44 BayEUG)
§ 8 - § 18 Dritter Teil - Inhalte des Unterrichts, Grundsätze des Schulbetriebs (vgl. Art. 45 bis 51, 55 und 56 BayEUG)
§ 19 - § 33 Vierter Teil - Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse
§ 34 - § 46c Fünfter Teil - Prüfungen (vgl. Art. 54 BayEUG)
§ 37 - § 57 Sechster Teil - Schulleiter, Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz (vgl. Art. 57 und 58 BayEUG)
§ 58 - § 62 Siebter Teil - Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens
§ 63 - § 65 Achter Teil - Schule und Erziehungsberechtigte (vgl. Art. 74 bis 76 BayEUG)
§ 65 - § 70 Neunter Teil - Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
§ 71 - § 72 Zehnter Teil - Folgen von Pflichtverletzungen (vgl. Art. 86 bis 88 BayEUG)
§ 73 - § 74 Elfter Teil - Schlußvorschriften- Anlage - Stundentafel für die Berufsfachschule für Podologie
- Schulordnung für die Berufsfachschulen für Podologie (Berufsfachschulordnung Podologie - BFSO Podologie -) vom 23. April 1993