Art. 63
Abweichungen
(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 vereinbar sind; Art. 3 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. 2 Der Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, wenn bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden.
(2) 1 Die Zulassung von Abweichungen nach Abs. 1 Satz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. 2 Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend; bei Bauvorhaben, die einer Genehmigung bedürfen, ist der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen.
(3) 1 Über Abweichungen nach Abs. 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Abs. 2 Satz 1 entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe der Abs. 1 und 2. 2 Im Übrigen lässt die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde zu; § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt entsprechend.
Inhaltsverzeichnis
- Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007
- Inhaltsverzeichnis
Art. 1 - Art. 3 Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
Art. 4 - Art. 7 Zweiter Teil - Das Grundstück und seine Bebauung
Art. 8 - Art. 48 Dritter Teil - Bauliche Anlagen
Art. 49 - Art. 52 Vierter Teil - Die am Bau Beteiligten
Art. 53 - Art. 78 Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Art. 53 - Art. 54 Abschnitt I - Bauaufsichtsbehörden
Art. 55 - Art. 58 Abschnitt II - Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
Art. 59 - Art. 73 Abschnitt III - Genehmigungsverfahren- Art. 59 - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Art. 60 - Baugenehmigungsverfahren
- Art. 61 - Bauvorlageberechtigung
- Art. 62 - Bautechnische Nachweise
- Art. 63 - Abweichungen
- Art. 64 - Bauantrag, Bauvorlagen
- Art. 65 - Behandlung des Bauantrags
- Art. 66 - Beteiligung des Nachbarn
- Art. 67 - Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
- Art. 68 - Baugenehmigung und Baubeginn
- Art. 69 - Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung
- Art. 70 - Teilbaugenehmigung
- Art. 71 - Vorbescheid
- Art. 72 - Genehmigung fliegender Bauten
- Art. 73 - Bauaufsichtliche Zustimmung
Art. 74 - Art. 76 Abschnitt IV - Bauaufsichtliche Maßnahmen
Art. 77 - Art. 78 Abschnitt V - Bauüberwachung
Art. 79 - Art. 81 Sechster Teil - Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften
Art. 82 - Art. 82 Siebter Teil - Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch
Art. 83 - Art. 84 Achter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
- Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007