Art. 54
Abwasserkataster
1 Die Betreiber von öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen haben ein Abwasserkataster zu führen, in dem die Informationen über die Einleiter in die Abwasseranlagen in jeweils aktualisierter Form enthalten sind. 2 Sind die Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage nicht Träger der Kanalisation, kann die Kreisverwaltungsbehörde zulassen, dass das Abwasserkataster vom Träger der Kanalisation geführt wird. 3 Das Abwasserkataster besteht mindestens aus dem
- 1.
- Kanalkataster, in dem
- a)
- der Kanalbestand,
- b)
- die Sonderbauwerke,
- c)
- die maschinellen Einrichtungen,
- d)
- die Messeinrichtungen,
- e)
- die wesentlichen Einleitungen in die Kanalisation, das sind die nach § 58 WHG genehmigungspflichtigen Einleitungen und die nach den Einleitungsbedingungen vorbehandlungspflichtigen oder besonders überwachungspflichtigen Einleitungen, und
- f)
- die Einleitungsstellen in die Gewässer sowie
- g)
- der Zustand der Anlagen
zu beschreiben und in Übersichtsplänen darzustellen sind; - 2.
- Einleiterkataster, in dem die wesentlichen Einleitungen namentlich und in einer den Kennzeichnungen im Kanalkataster zugeordneten Weise zu erfassen sind.
Inhaltsverzeichnis
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010
- Eingangsformel
- Inhaltsverzeichnis
Art. 1 - Art. 13 Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 - Art. 30 Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern
Art. 31 - Art. 55 Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Art. 31 - Art. 33 Abschnitt 1 - Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
Art. 34 - Art. 34 Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung
Art. 35 - Art. 37 Abschnitt 3 - Wasserwirtschaftliche Anlagen
Art. 38 - Art. 38 Abschnitt 4 - Gewässerschutzbeauftragte
Art. 39 - Art. 42 Abschnitt 5 - Gewässerausbau
Art. 43 - Art. 50 Abschnitt 6 - Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser- und Eisgefahr
Art. 51 - Art. 54 Abschnitt 7 - Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
Art. 55 - Art. 55 Abschnitt 8 - Haftung für Gewässerveränderungen
Art. 56 - Art. 57 Teil 4 - Enteignung, Entschädigung, Ausgleich
Art. 58 - Art. 62 Teil 5 - Gewässeraufsicht
Art. 63 - Art. 73 Teil 6 - Zuständigkeit, Verfahren
Art. 74 - Art. 74 Teil 7 - Bußgeldbestimmung
Art. 75 - Art. 81 Teil 8 - Schlussbestimmungen- Anlage 1 - Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung
- Anlage 2 - Technische Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vom 25. Februar 2010