Art. 51
Prüfungsbefugnisse
1 Die Rettungsdienstbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere
- 1.
- Geschäftsräume und Einsatzfahrzeuge kontrollieren,
- 2.
- Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,
- 3.
- Herausgabe von Unterlagen verlangen,
- 4.
- von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen. Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) aussetzen würde.
2 Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. 3 Der Unternehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten der Rettungsdienstbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
Inhaltsverzeichnis
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008
- Inhaltsverzeichnis
Art. 1 - Art. 3 Erster Teil - Grundlagen
Art. 4 - Art. 20 Zweiter Teil - Organisation des öffentlichen Rettungsdienstes
Art. 21 - Art. 31 Dritter Teil - Genehmigung
Art. 32 - Art. 36 Vierter Teil - Finanzierung des Rettungsdienstes
Art. 37 - Art. 47 Fünfter Teil - Allgemeine Regelungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen
Art. 48 - Art. 48 Sechster Teil - Schiedsstellen
Art. 49 - Art. 52 Siebenter Teil - Behördenzuständigkeiten und Aufsicht
Art. 53 - Art. 54 Achter Teil - Rechtsverordnungen, Ordnungswidrigkeiten
Art. 55 - Art. 56 Neunter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008