Brotkrümelpfad

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§ 45

Beschlußfassung

(1) 1 Jeder anwesende stimmberechtigte Lehrer ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 2 Dies gilt nicht für nach § 64 Abs. 2 BayEUG von der Abstimmung ausgeschlossene Lehrer und für nach Art. 86 Abs. 8 Satz 2 BayEUG eingeschaltete Lehrer.

(2) 1 Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; in Entlassungs- und Ausschlußverfahren richtet sich die Beschlußfassung nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayEUG. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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