§ 43
Beschlußfähigkeit
(1) Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist.
(2) 1 Wird die Lehrerkonferenz zum zweitenmal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Beschlußfähig. 2 Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(3) In Entlassungs- und Ausschlußverfahren richtet sich die Beschlußfähigkeit nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG.
Inhaltsverzeichnis
- Schulordnung für die Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage und Orthoptik (Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe - BFSO HeilB) vom 18. Januar 1993
- Eingangsformel
- Inhaltsverzeichnis
§ 1 - § 3 Erster Teil - Allgemeines (vgl. Art. 1 bis 3 BayEUG)
§ 4 - § 8 Zweiter Teil - Aufnahme (vgl. Art. 44 BayEUG)
§ 9 - § 19 Dritter Teil - Inhalte des Unterrichts, Grundsätze des Schulbetriebs (vgl. Art. 45 bis 51, 55 und 56 BayEUG)
§ 20 - § 35 Vierter Teil - Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse
§ 36 - § 36b Fünfter Teil - Prüfungen (vgl. Art. 54 BayEUG)
§ 37 - § 47 Sechster Teil - Schulleiter, Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz (vgl. Art. 57 und 58 BayEUG)
§ 48 - § 55 Siebter Teil - Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens
§ 56 - § 61 Achter Teil - Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
§ 62 - § 63 Neunter Teil - Folgen von Pflichtverletzungen (vgl. Art. 86 bis 88 BayEUG)
§ 64 - § 66 Zehnter Teil - Schlußvorschriften- Anlage 1 - Stundentafel für die Berufsfachschule für Ergotherapie
- Anlage 2.1 - Stundentafel für die Berufsfachschule für Physiotherapie
- Anlage 2.2 - Stundentafel für die Berufsfachschule für Physiotherapie - verkürzte Ausbildung nach § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3
- Anlage 3 - Stundentafel für die Berufsfachschule für Logopädie
- Anlage 4 - Stundentafel für die Berufsfachschule für Massage
- Anlage 5
- Schulordnung für die Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage und Orthoptik (Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe - BFSO HeilB) vom 18. Januar 1993