Brotkrümelpfad

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§ 43

Beschlußfähigkeit

(1) Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist.

(2) 1 Wird die Lehrerkonferenz zum zweitenmal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Beschlußfähig. 2 Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(3) In Entlassungs- und Ausschlußverfahren richtet sich die Beschlußfähigkeit nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG.

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