§ 41
Teilnahmepflicht
(1) 1 Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2 Mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrer sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht.
(2) Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.
Inhaltsverzeichnis
- Schulordnung für die Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage und Orthoptik (Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe - BFSO HeilB) vom 18. Januar 1993
- Eingangsformel
- Inhaltsverzeichnis
§ 1 - § 3 Erster Teil - Allgemeines (vgl. Art. 1 bis 3 BayEUG)
§ 4 - § 8 Zweiter Teil - Aufnahme (vgl. Art. 44 BayEUG)
§ 9 - § 19 Dritter Teil - Inhalte des Unterrichts, Grundsätze des Schulbetriebs (vgl. Art. 45 bis 51, 55 und 56 BayEUG)
§ 20 - § 35 Vierter Teil - Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse
§ 36 - § 36b Fünfter Teil - Prüfungen (vgl. Art. 54 BayEUG)
§ 37 - § 47 Sechster Teil - Schulleiter, Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz (vgl. Art. 57 und 58 BayEUG)
§ 48 - § 55 Siebter Teil - Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens
§ 56 - § 61 Achter Teil - Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
§ 62 - § 63 Neunter Teil - Folgen von Pflichtverletzungen (vgl. Art. 86 bis 88 BayEUG)
§ 64 - § 66 Zehnter Teil - Schlußvorschriften- Anlage 1 - Stundentafel für die Berufsfachschule für Ergotherapie
- Anlage 2.1 - Stundentafel für die Berufsfachschule für Physiotherapie
- Anlage 2.2 - Stundentafel für die Berufsfachschule für Physiotherapie - verkürzte Ausbildung nach § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3
- Anlage 3 - Stundentafel für die Berufsfachschule für Logopädie
- Anlage 4 - Stundentafel für die Berufsfachschule für Massage
- Anlage 5
- Schulordnung für die Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage und Orthoptik (Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe - BFSO HeilB) vom 18. Januar 1993