Brotkrümelpfad

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§ 40

Einberufung

(1) Der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, ein.

(2) Die Lehrerkonferenz muß innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitgleider oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.

(3) 1 Der Vorsitzende hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekanntzugeben. vor Beginn schriftlich bekanntzugeben. 2 Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. 3 In dringenden Fällen ist der Vorsitzende an die Frist nicht gebunden.

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