Brotkrümelpfad

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(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen, soweit das Bundesrecht keine Regelung trifft.

(2) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf das Staatsministerium des Innern übertragen.