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Verordnung über die Hochschulzulassung
an den staatlichen Hochschulen in Bayern
(Hochschulzulassungsverordnung - HZV)
Vom 18. Juni 2007
Fundstelle: GVBl 2007, S. 401
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 18 und Anlage 2 geänd. (V v. 8.4.2013, 238)*
Fußnoten
*)

[Gemäß § 2 Sätze 2 und 3 der Verordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung vom 8. April 2013 (GVBl S. 238) gilt die Verordnung erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2013/2014. Abweichend hiervon findet § 1 Nr. 2 Buchst. a [Red. Anm.: betrifft Anlage 2 Abs. 10] erstmalig zum Sommersemester 2014 Anwendung. ]

 

Auf Grund von Art. 8 Abs. 2, 3 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 und Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Nrn. 1, 4 bis 7, 9 und 11 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GVBl 2007 S. 2) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

 
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Verfahrensvorschriften für die Vergabeverfahren
Abschnitt 1
Zentrales Vergabeverfahren
§ 1 Umfang der zentralen Studienplatzvergabe
§ 2 Einbezogener Personenkreis
§ 3 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren
§ 4 Beteiligung am Verfahren
§ 5 Besonderer öffentlicher Bedarf
§ 6 Quotierung
§ 7 Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens
§ 8 Zulassungsbescheid
§ 9 Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens
§ 10 Auswahlverfahren der Hochschulen
§ 11 Auswahl in der Abiturbestenquote
§ 12 Landesquoten
§ 13 Zurechnung zu den Landesquoten
§ 14 Auswahl nach Wartezeit
§ 15 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 16 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
§ 17 Auswahl für ein Zweitstudium
§ 18 Nachrangige Auswahlkriterien
§ 19 Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
§ 20 Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte
§ 21 Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte
§ 22 Teilstudienplätze
§ 23 Ausländerzulassung durch die Hochschulen
§ 23a Zulassung zum Probestudium durch die Hochschulen
Abschnitt 2
Örtliches Auswahlverfahren
§ 24 Anwendungsbereich
§ 25 Anwendung von Vorschriften
§ 26 Zulassungsantrag
§ 27 Quoten
§ 27a Annahmeverfahren
§ 28 Teilnahme am Vergabeverfahren bei Studiengängen mit Eignungsprüfungen
§ 29 Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
§ 30 Auswahl nach Wartezeit
§ 31 Auswahl nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens
§ 32 (aufgehoben)
§ 33 Ranggleichheit
§ 34 Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
§ 35 Höhere Fachsemester
§ 36 Befristete Immatrikulation
§ 37 Nachrück- und Losverfahren
§ 37a Serviceverfahren der Stiftung
Zweiter Teil
Kapazitätsermittlung in den Vergabeverfahren
Abschnitt 1
Zentrales Vergabeverfahren
§ 38 Grundsätze
§ 39 Zulassungszahl
§ 40 Überprüfung
§ 41 Bericht der Hochschulen
§ 42 Ermittlung der Aufnahmekapazität
§ 43 Anwendung von Curricularnormwerten
§ 44 Lehreinheiten
§ 45 Stellen
§ 46 Lehrverpflichtung
§ 47 Lehrauftragsstunden
§ 48 Dienstleistungen
§ 49 Anteilquote
§ 50 Curricularnormwert
§ 51 Überprüfungstatbestände
§ 52 Räumliche Kapazität
§ 53 Schwundquote
§ 54 Patientenbezogene Kapazität
§ 55 Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin
§ 56 Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin
§ 57 Ausnahmetatbestände
§ 58 Sonstige Bestimmungen
Abschnitt 2
Örtliches Auswahlverfahren
§ 59 Curricularwerte und Bandbreiten
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anlage 1
In das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge (zu § 1 Satz 2)
Anlage 2
Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 11 Abs. 3 Satz 1)
Anlage 3
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 17 Abs. 2 Satz 2)
Anlage 4
Zuordnung der Landkreise und kreisfreien Gemeinden zu den Studienorten (zu § 21 Abs. 1 Satz 3)
Anlage 4a
Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation (zu § 20 Satz 3)
Anlage 5
Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität (zu § 43)
Anlage 6
Stellenzuordnung (zu § 45 Abs. 1 Satz 2)
Anlage 7
Curricularnormwerte (zu § 50)
Anlage 8
Bandbreiten in Bachelorstudiengängen (zu § 59)
 

Erster Teil

Verfahrensvorschriften für die Vergabeverfahren

 

Abschnitt 1

Zentrales Vergabeverfahren

 
§ 1
Umfang der zentralen Studienplatzvergabe

1 Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge, soweit sie nicht von den Hochschulen vergeben werden. 2 Die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind in Anlage 1 aufgeführt.

 
§ 2
Einbezogener Personenkreis

1 Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinn dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. 2 Deutschen gleichgestellt sind hiernach:

1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinn des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl L 158 S. 77, ber. ABl L 229 S. 35, 2007 ABl L 204 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen.

3 Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

 
§ 3
Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren

(1) Zulassungsanträge richten sich zugleich auf die Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren und auf die Teilnahme an den Auswahlverfahren der Hochschulen.

(2) 1 Der Zulassungsantrag muss

1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,

bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). 2 Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.

(3) 1 Im Zulassungsantrag ist ein Studiengang zu wählen. 2 Für die Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. 3 Für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren durch die Stiftung vergebenen Quoten sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge zu wählen. 4 Für das Auswahlverfahren der Hochschulen können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. 5 Studiengangwunsch und Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 Satz 1 nicht mehr geändert werden.

(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er

1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierende oder Studierender eingeschrieben ist,
2.
bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studierende oder Studierender eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.

(5) 1 Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. 2 Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich auf einen zum Wintersemester vor dem 16. Juli nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingetretenen Sachverhalt.

(6) 1 Die Stiftung bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Abs. 5 Satz 2. 2 Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. 3 Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. 4 Der Zulassungsantrag ist der Stiftung in Form des elektronisch ausgefüllten Antragsformulars vor Ablauf der in Abs. 2 Satz 1 genannten Fristen elektronisch zu übermitteln; das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss der Stiftung samt den erforderlichen Unterlagen vor Ablauf der in Abs. 7 Satz 2 genannten Fristen zugegangen sein. 5 Bei der elektronischen Übermittlung hat die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 6 Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, wird gestattet, den Zulassungsantrag schriftlich zu stellen; Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. 7 Die Bewerberinnen und Bewerber übersenden den nach Abs. 3 Satz 4 gewählten Hochschulen die jeweils für deren Auswahlverfahren benötigten Unterlagen; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(7) 1 Wer die Bewerbungsfristen nach Abs. 2 Satz 1 versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. 2 Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen

1.
für das Sommersemester bis zum 31. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 31. Juli,

berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). 3 Entspricht der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterlagen oder nach Abs. 4 erforderliche Angaben, gilt Satz 1 entsprechend.

(8) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

 
§ 4
Beteiligung am Verfahren

(1) 1 Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. 2 Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. 3 Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, sofern keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. 4 Die Feststellung der Stiftung wird von den Hochschulen anerkannt, soweit nicht ein erheblicher Verstoß gegen eine einschlägige Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vorliegt.

(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

(3) 1 Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschule (deutsche Hochschule) als Studierende oder Studierender eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis von Gründen für einen Studienortwechsel nach § 15 Satz 2. 2 Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Stiftung für einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.

 
§ 5
Besonderer öffentlicher Bedarf

1 Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) unter Angabe einer Reihenfolge mit, wen es für die Studienplätze benennt, die dem Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr vorbehalten sind. 2 Wer einen Studienplatz aus dieser Quote erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.

 
§ 6
Quotierung

(1) 1 Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen:

1.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 v.H.,
2.
für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr
a)
2,2 v.H. im Studiengang Medizin,
b)
0,5 v.H. im Studiengang Pharmazie,
c)
0,1 v.H. im Studiengang Tiermedizin,
d)
1,4 v.H. im Studiengang Zahnmedizin,
3.
für die Zulassung zum Probestudium für qualifizierte Berufstätige ohne berufliche Fortbildungsprüfung gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG), die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, 1 v. H.

2 Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauf folgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:

1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
2.
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
3.
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.

(2) 1 Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen vorweg abzuziehen:

1.
2 v.H. für Fälle außergewöhnlicher Härte,
2.
0,2 v.H. für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,
3.
3 v. H. für die Auswahl für ein Zweitstudium.

2 Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung bei der Verfahrensdurchführung zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. 3 Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Zahl der in der Abiturbestenquote zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 20 v.H. der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Abs. 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.

(4) Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 60 v.H. der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Abs. 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.

(5) Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden waren, werden nach Wartezeit vergeben.

(6) 1 In den Quoten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Abs. 5 hinzugerechnet. 2 In den Quoten nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 und 5 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Abs. 4 hinzugerechnet.

 
§ 7
Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens

(1) Ein Vergabeverfahren umfasst jeweils die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen.

(2) Nach der Zulassung der nach § 5 Satz 1 Benannten trifft die Stiftung die Auswahl in der Abiturbestenquote nach § 11 und lässt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 20 zu.

(3) 1 Danach vergibt die Stiftung die Studienplätze der Quoten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5. 2 An der Vergabe der Studienplätze dieser Quoten wird nicht beteiligt, wer in der Abiturbestenquote zugelassen worden ist. 3 Wer in einer oder mehreren dieser Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. 4 Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1.
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs nach § 19, sofern die frühere Zulassung weder in der Abiturbestenquote noch im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgt ist,
2.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 16 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 17,
3.
Auswahl nach Wartezeit nach § 14,
4.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15.

5 Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber lässt die Stiftung nach § 21 zu. 6 Bei der Auswahl und Verteilung kann die Stiftung durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

(4) Wer an der Vergabe der Studienplätze nach Abs. 2 oder 3 beteiligt, aber nicht zugelassen worden ist, erhält von der Stiftung einen Ablehnungsbescheid.

 
§ 8
Zulassungsbescheid

1 Im Zulassungsbescheid teilt die Stiftung mit, bis wann sich der oder die Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. 2 Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.3 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Zulassungsbescheid von der Hochschule erlassen wird.

 
§ 9
Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens

1 Mit der Vergabe der Studienplätze nach § 7 Abs. 3 ist das zentrale Vergabeverfahren abgeschlossen. 2 Studienplätze in den von der Stiftung vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.

 
§ 10
Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) 1 Das Auswahlverfahren der Hochschulen wird von den einzelnen Hochschulen durchgeführt. 2 Die Hochschulen sind in diesem Verfahren nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. 3 Hochschulen können die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden. 4 Hochschulen können bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(2) 1 Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer

1.
unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 fällt oder
2.
im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder
3.
nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 5 von der Stiftung zugelassen worden ist.

2 Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Stiftung für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.

(3) Die Stiftung teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 10. Februar, für das Wintersemester bis zum 10. August mit, welche Bewerberinnen und Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise folgende Angaben:

1.
Namen und Anschrift sowie Tag und Ort der Geburt,
2.
die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,
3.
die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote,
4.
die nach § 14 ermittelte Wartezeit,
5.
Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,
6.
das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, sofern es der Stiftung vorliegt,
7.
die Art einer Berufsausbildung und die Dauer einer Berufstätigkeit oder eines Praktikums,
8.
die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2.

(4) 1 Soweit der Stiftung Verfahrensergebnisse der Hochschulen in Form von Ranglisten für das Sommersemester bis zum 25. Februar, für das Wintersemester bis zum 25. August vorliegen, werden Bewerberinnen und Bewerber, die nach diesen Ranglisten eine Zulassungsmöglichkeit für die von ihnen in höchster Präferenz gewählte Hochschule haben, von dieser Hochschule zugelassen. 2 Die Stiftung teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 5. März, für das Wintersemester bis zum 2. September mit, welche Bewerberinnen und Bewerber unter Satz 1 fallen. 3 Die Hochschulen erteilen in diesen Fällen Zulassungsbescheide. 4 Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. 5 Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 16. März, für das Wintersemester bis zum 16. September mit.

(5) 1 Die Hochschulen teilen der Stiftung für das Sommersemester bis zum 18. März, für das Wintersemester bis zum 18. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit, soweit die Ranglisten nicht bereits nach Abs. 4 übermittelt worden sind. 2 Die Stiftung gleicht sämtliche Ranglisten ab, indem in den Fällen mehrerer Zulassungsmöglichkeiten für eine Bewerberin oder einen Bewerber nur diejenige für die in höchster Präferenz genannte Hochschule bestehen bleibt, und übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 22. März, für das Wintersemester bis zum 22. September die bereinigten Ranglisten. 3 Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. 4 Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. 5 Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 30. März, für das Wintersemester bis zum 30. September mit.

(6) 1 Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Stiftung die Ranglisten nach Maßgabe des Abs. 5 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 2. April, für das Wintersemester bis zum 2. Oktober an die Hochschulen. 2 Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt. 3 Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. 4 Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 8. April, für das Wintersemester bis zum 8. Oktober mit.

(7) 1 Sind nach Durchführung des Nachrückverfahrens nach Abs. 6 Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Stiftung die Ranglisten nach Maßgabe des Abs. 5 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 10. April, für das Wintersemester bis zum 10. Oktober an die Hochschulen. 2 Abs. 6 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3 Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 17. April, für das Wintersemester bis zum 17. Oktober mit.

(8) 1 Nach Abschluss der Nachrückverfahren werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. 2 Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt.

 
§ 11
Auswahl in der Abiturbestenquote

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote wird nicht beteiligt, wer

1.
im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für diese Quote genannt hat, oder
2.
unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 fällt.

(2) 1 Für die Besetzung der Studienplätze in der Abiturbestenquote werden so viele Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, wie insgesamt in dieser Quote Studienplätze zu vergeben sind. 2 Die Auswahl erfolgt nach Abs. 3 bis 5; dabei werden §§ 12 und 13 angewendet.

(3) 1 Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. 2 Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.

(4) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

(5) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

 
§ 12
Landesquoten

(1) Für die Auswahl in der Abiturbestenquote bildet die Stiftung Landesquoten, sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als 15 Studienplätze zur Verfügung stehen.

(2) 1 Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil). 2 Die sich danach für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten werden um 30 v.H. erhöht. 3 Die auf die so ermittelten Landesquoten entfallenden Studienplätze werden in der Weise errechnet, dass zunächst jeder Landesquote ein Studienplatz zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplätze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt werden.

(3) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes wird nur berücksichtigt, wer

1.
für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in der Abiturbestenquote zu beteiligen ist, und
2.
eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.

(4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.

 
§ 13
Zurechnung zu den Landesquoten

(1) Soweit Landesquoten gebildet werden, wird die Auswahl für jede Landesquote getrennt unter den Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen, die der jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind.

(2) 1 Im Fall einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu den Landesquoten. 2 Wer keiner Landesquote zugerechnet werden kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch das Los einer Landesquote zugeordnet.

(3) Kann das Studienplatzkontingent einer Landesquote aus Mangel an Bewerbungen nicht ausgeschöpft werden, werden die Studienplätze in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 auf die übrigen Landesquoten verteilt.

 
§ 14
Auswahl nach Wartezeit

(1) 1 Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. 2 Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. 3 Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.

(4) 1 Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. 2 Ist im Fall des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. 3 Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt hätte.

(5) 1 Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Abs. 4 liegt vor bei

1.
Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind,
2.
einer bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildung an einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Berufsfachschule, Fachschule oder Fachakademie,
3.
einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
4.
einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Art. 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrags einer Berufsausbildung nach den Nrn. 1 bis 3 gleichzustellen ist.

2 Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Abs. 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder einer Berufsoberschule erworben worden ist.

(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studierende oder Studierender eingeschrieben war.

 
§ 15
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

1 Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. 2 Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. 3 Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

 
§ 16
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung

(1) 1 Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung), ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgeschlossen. 2 Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.

(2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.

(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

 
§ 17
Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgewählt werden.

(2) 1 Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 2 Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.

 
§ 18
Nachrangige Auswahlkriterien

(1) 1 Besteht bei der Auswahl in der Abiturbestenquote Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. 2 Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge durch die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote.

(2) 1 Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden. 2 Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

 
§ 19
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs

(1) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die

1.
eine Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,
1a.
einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,
1b.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,
2.
mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,
3.
einen Jugendfreiwilligendienst im Sinn des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; § 15 Abs. 2 JFDG gilt entsprechend.
4.
ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,

werden in dem genannten Studiengang auf Grund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. 2 Der von einem nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.

(2) 1 Ist die frühere Zulassung in der Abiturbestenquote erfolgt, lässt die Stiftung vorab die Bewerberin oder den Bewerber in dieser Quote an demselben Studienort erneut zu. 2 Ist die frühere Zulassung im Auswahlverfahren einer Hochschule oder im Losverfahren einer Hochschule nach § 10 Abs. 8 erfolgt, lässt diese Hochschule in ihrem Auswahlverfahren die Bewerberin oder den Bewerber vorab erneut zu. 3 Ist die frühere Zulassung in einer sonstigen, von der Stiftung vergebenen Quote erfolgt oder beruht der Zulassungsanspruch nicht auf einer tatsächlich erfolgten Zulassung, wählt die Zentralstelle die Bewerberin oder den Bewerber vor der Vergabe der Studienplätze in den sonstigen Quoten aus. 4 Die erneute Zulassung nach den Sätzen 1 und 2 setzt voraus, dass der Studienort der früheren Zulassung für die entsprechende Quote an erster Stelle genannt worden ist.

(3) 1 Die Auswahl nach Abs. 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. 2 Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.

(4) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

(5) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Stiftung gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

 
§ 20
Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte

1 Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 2 geäußerten Studienortwünschen. 2 Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet über die Zulassung die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote. 3 Besteht bei der Zulassung nach Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die nach Anlage 4a ermittelte Punktzahl der Gesamtqualifikation der Hochschulzugangsberechtigung. 4 Besteht bei der Zulassung nach Satz 3 Ranggleichheit, entscheidet die Rangfolge nach § 21 Abs. 1 Satz 2. 5 Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. 6 Wer an keinen für diese Quote genannten Studienort verteilt werden kann, wird nicht zugelassen.

 
§ 21
Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte

(1) 1 Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 3 geäußerten Studienortwünschen. 2 Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet die nachstehende Rangfolge:

1.
amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern oder dem Lebenspartner aus einer Lebenspartnerschaft nach § 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung in den dem Studienort zugeordneten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden,
3.
Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Abs. 3,
4.
einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden,
5.
keiner der vorgenannten Gründe.

3 Die Zuordnung von Landkreisen und kreisfreien Gemeinden zu den einzelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 4.

(2) 1 Besteht bei der Zulassung nach Abs. 1 Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote; bei der Zulassung für ein Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation. 2 Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

(3) 1 Für den an erster Stelle genannten Studienort kann ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt werden. 2 Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. 3 Hierbei kommen insbesondere eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht.

 
§ 22
Teilstudienplätze

(1) Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben.

(2) 1 Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Verfahren nach § 10 Abs. 7 durch das Los an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. 2 Die §§ 1 bis 4, 8, 19 und 21 gelten entsprechend; die Zulassung für einen Teilstudienplatz wird nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 berücksichtigt.

 
§ 23
Ausländerzulassung durch die Hochschulen

(1) 1 Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen. 2 Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 eingegangen sein. 3 § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. 2 Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. 3 Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
2.
auf Grund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(3) Die Entscheidungen nach Abs. 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

 
§ 23a
Zulassung zum Probestudium durch die Hochschulen

(1) 1 Qualifizierte Berufstätige ohne berufliche Fortbildungsprüfung gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BayHSchG, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zugelassen, wenn die jeweilige Hochschule durch Satzung ein Probestudium vorgesehen hat. 2  Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 Satz 1 eingegangen sein; bei der Bewerbung für das Wintersemester (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) endet die Ausschlussfrist einheitlich am 15. Juli. 3  § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Auswahl der Bewerber erfolgt nach Qualifikation. 2 Die Rangfolge der Bewerber wird durch die nach Anlage 2 zu ermittelnde Durchschnittsnote bestimmt.

 

Abschnitt 2

Örtliches Auswahlverfahren

 
§ 24
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts regeln die Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters und in höheren Fachsemestern, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind, in einem sich auf einzelne staatliche Hochschulen beziehenden Auswahlverfahren (örtliches Auswahlverfahren).

 
§ 25
Anwendung von Vorschriften

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden in einem örtlichen Auswahlverfahren die Vorschriften des Abschnitts 1 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stiftung jeweils die Hochschule tritt, an der die Zulassung beantragt wird.

 
§ 26
Zulassungsantrag

(1) 1 Der Zulassungsantrag muss

1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli

bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). 2 Für Studiengänge, bei denen mehr als ein Studienfach einer wählbaren Fächerverbindung zulassungsbeschränkt ist, ist für alle zulassungsbeschränkten Studienfächer der gewünschten Fächerverbindung ein zusammengefasster Zulassungsantrag zu stellen. 3 An Fachhochschulen können abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 1 mehrere Zulassungsanträge gestellt werden. 4 Hilfsanträge sind nicht zulässig. 5 § 3 Abs. 6 Sätze 4 bis 7 findet keine Anwendung. 6 Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. 7 Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. 8 Die Hochschulen können durch Satzung für Anträge auf Zulassung in Masterstudiengängen abweichende spätere Bewerbungs- und Nachreichefristen festlegen.

(2) 1 Soweit Hochschulzugangsberechtigungen zu den Fristen nach Abs. 1 Satz 1 noch nicht erworben worden sind, ist für die Nachreichung des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung eine angemessene Nachreichefrist zu gewähren, solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt. 2 Bei Zulassungsanträgen für das Wintersemester in Fachhochschulstudiengängen können Nachweise für Hochschulzugangsberechtigungen, die bis zum Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist noch nicht erworben worden sind, ohne besonderen Antrag bis 27. Juli nachgereicht werden; im Übrigen können angemessene Nachreichefristen nur auf Antrag und nur unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährt werden.

(3) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die eine Hochschulzugangsberechtigung im Vereinigten Königreich erwerben, werden in das Zulassungsverfahren zum Wintersemester einbezogen, wenn sie zu der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist alle Prüfungsleistungen erbracht haben und über die erzielten Prüfungsleistungen eine Bescheinigung von einer im Vereinigten Königreich für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle vorlegen. 2 Die Bescheinigung über die Prüfungsleistungen kann bis zum 27. Juli nachgereicht werden; im Übrigen können angemessene Nachreichefristen nur auf Antrag und nur unter den in Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährt werden. 3 Eine Zulassung auf der Grundlage der Bescheinigung über die Prüfungsleistungen ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die in der Bescheinigung dargestellten Prüfungsleistungen durch die vorläufige Ergebnismitteilung der endgültigen Noten der Prüfungsbehörden (Statement of Results oder Candidate Statement of Provisional Results) bestätigt werden. 4 Wird dieser Nachweis nicht bis zur Einschreibung erbracht, so erlischt die Zulassung. 5 Kann eine Bescheinigung nach Satz 1 nicht bis zu der Frist des Satzes 2 vorgelegt werden, können die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnismitteilung der endgültigen Noten der Prüfungsbehörden bis zum 20. August in den Stand des Zulassungsverfahrens einbezogen werden, den das örtliche Auswahlverfahren bis dahin erreicht hat, falls es zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. 6 Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Hochschulzugangsberechtigung in Irland erwerben. 7 Bewerberinnen und Bewerber mit Internationalem Baccalaureate-Diplom oder sonstiger im Ausland erworbener Hochschulzugangsberechtigung, die bis zu der in Abs. 2 Satz 1 genannten Nachreichefrist den Erwerb ihrer Hochschulzugangsberechtigung durch vorläufigen Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern nachweisen, können den endgültigen Nachweis bis Vorlesungsbeginn nachreichen.

(4) Als Studiengang im Sinn dieser Verordnung gilt auch ein Studienfach eines Lehramts-, Magister- oder Bachelorstudiengangs, ein Studienabschnitt im Studiengang Medizin oder eine Studienrichtung eines Fachhochschulstudiengangs.

 
§ 27
Örtliches Auswahlverfahren

(1) 1 Von den für das erste Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen sind nach Abzug der gemäß Art. 6 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) und § 34 Abs. 1 zu vergebenden Studienplätze die Quoten nach Art. 5 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 BayHZG zu bilden. 2 Für jede Vorabquote gemäß Art. 5 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BayHZG muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerbung zu berücksichtigen ist. 3 Im Rahmen der Quote nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayHZG wird eine Sonderquote für Bewerberinnen und Bewerber um die Zulassung zu einem Probestudium gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BayHSchG gebildet, wenn die Hochschule durch Satzung ein Probestudium vorgesehen hat. 4 Der Anteil der Sonderquote entspricht dem Anteil der Bewerber um die Zulassung zum Probestudium an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 45 BayHSchG. 5 Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayHZG richtet sich nach Anlage 2. 6 Im Rahmen der Quoten nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 5 sowie Satz 3 BayHZG regeln die Hochschulen Näheres in Bezug auf die Auswahl der Bewerber nach der Befähigung durch Satzung. 7 Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHZG werden nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ausgewählt; ist nicht bei allen Bewerbern innerhalb der Quote eine Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ermittelbar, so entscheidet das Los. 8 Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 BayHZG werden nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ausgewählt; § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) 1 In einem örtlichen Auswahlverfahren für Fachhochschulstudiengänge wird im Rahmen der Quote nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayHZG eine Sonderquote für Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die eine an der Fachoberschule oder Berufsoberschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung nachweisen. 2 Der Anteil der Sonderquote an den Studienplätzen der Quote nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayHZG entspricht sowohl im Hauptverfahren wie in den gegebenenfalls durchzuführenden Nachrückverfahren jeweils dem Anteil der Bewerberinnen und Bewerber mit einer an der Fachoberschule oder Berufsoberschule erworbenen Hochschulzugangsberechtigung an der Gesamtzahl der deutschen oder Deutschen gleichgestellten Bewerber. 3 Sind für die Vergabe in den Quoten gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayHZG weniger zu berücksichtigende Bewerbungen als Studienplätze vorhanden, so werden die freibleibenden Studienplätze nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 BayHZG vergeben, soweit dort noch zu berücksichtigende Bewerbungen vorhanden sind. 4 Die Aufteilung der Plätze richtet sich nach dem Verhältnis der Quoten.

(3) Bei der Berechnung der Quoten wird gerundet.

(4) Die Quoten nach Art. 5 Abs. 3 und 4 BayHZG werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Studienplätze übersteigt.

 
§ 27a
Annahmeverfahren

1 Die Hochschule kann im Zulassungsbescheid einen Termin bestimmen, bis zu dem zu erklären ist, ob der Studienplatz angenommen wird. 2 Liegt die Annahmeerklärung bis zu diesem Termin der Hochschule nicht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. 3 Maßgeblich ist der Eingang der Annahmeerklärung bei der Hochschule. 4 § 25 in Verbindung mit § 8 bleibt unberührt.

 
§ 28
Teilnahme am Vergabeverfahren bei Studiengängen mit Eignungsprüfungen

1 Wird in einem Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang durch eine Eignungsprüfung (Art. 44 Abs. 2 und 3 BayHSchG) nachgewiesen, nimmt am Auswahlverfahren nur teil, wer die Eignungsprüfung in Bezug auf den das Auswahlverfahren betreffenden Immatrikulationstermin mit Erfolg abgelegt hat. 2 Ferner kann am Vergabeverfahren teilnehmen, wer sich unmittelbar nach Beendigung eines in § 19 Abs. 1 bezeichneten Dienstes um Zulassung zu dem betreffenden Studiengang bewirbt und die Eignungsprüfung unmittelbar vor Beginn oder während dieses Dienstes mit Erfolg abgelegt hat.

 
§ 29
Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung

(1) 1 In Auswahlverfahren für Fachhochschulstudiengänge wird bei Zeugnissen der Fachhochschulreife für die Rangbestimmung die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. 2 Die Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Musik, Kunsterziehung und Sport werden nur gewertet, soweit diese als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts der jeweiligen Ausbildungsrichtung Teil der schriftlichen Prüfung waren. 3 Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. 4 Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. 5 Die Durchschnittsnote ist von der Hochschule zu berechnen, soweit nicht das Zeugnis der Fachhochschulreife die Durchschnittsnote ausweist.

(2) Wird in einem Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang ausschließlich durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen, so tritt an die Stelle der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung das Ergebnis der Eignungsprüfung, die in Bezug auf den das Auswahlverfahren betreffenden Immatrikulationstermin abgelegt wurde.

(3) Landesquoten werden nicht gebildet.

 
§ 30
Auswahl nach Wartezeit

(1) Wird für einen Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang ausschließlich durch die Eignungsprüfung nachgewiesen, gilt die Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem erstmals eine entsprechende Eignungsprüfung bestanden wurde.

(2) Wird für einen Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang durch eine Eignungsprüfung ergänzt, gilt die Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem beide Voraussetzungen erstmals erfüllt werden; bei der Anwendung des § 14 Abs. 4 ist hiervon abweichend auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung abzustellen.

(3) 1 Zeiten eines Studiums an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden auf die Wartezeit nicht angerechnet. 2 Dies gilt nicht für ein Studium an der Hochschule für Politik in München.

 
§ 31
Auswahl nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens

(1) 1 Die Hochschule kann neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung als Auswahlkriterium einen oder mehrere der folgenden Maßstäbe zugrunde legen:

1.
die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung besonderen Aufschluss geben,
2.
das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
3.
die Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,
4.
das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf gibt.

2 Der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung muss dabei überwiegende Bedeutung zugemessen werden. 3 Bei Lehramtsstudiengängen sind mindestens 40 v.H. der in dieser Quote verfügbaren Studienplätze ausschließlich nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung zu vergeben.

(2) 1 Die Hochschule bestimmt durch Satzung, welche Auswahlkriterien angewendet werden, und regelt die Ausgestaltung des Verfahrens; dabei kann die Hochschule im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie bei Lehramtsstudiengängen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus weitere Auswahlkriterien festlegen. 2 Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, bei dem wird auf Antrag die bessere Durchschnittsnote zugrunde gelegt. 3 Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert zu sein, an einem fachspezifischen Studierfähigkeitstest nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder einem Auswahlgespräch nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der vorgesehenen Form teilzunehmen, dem wird auf Antrag Nachteilsausgleich gewährt, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. 4 Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind durch von der Leitung der Hochschule bestimmte Personen, darunter mindestens ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen und Professoren, zu führen. 5 Die Auswahlentscheidung trifft die Leitung der Hochschule oder ein von ihr beauftragtes Mitglied der Hochschule.

(3) 1 Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am ergänzenden Hochschulauswahlverfahren kann durch die Hochschule durch Satzung auf der Grundlage der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren Kriterium nach den Abs. 1 und 2 in einem Vorauswahlverfahren begrenzt werden. 2 Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.

(4) 1 Die Hochschule kann durch Satzung für einen jeweils bestimmten Anteil von Studienplätzen, die im Rahmen des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens zu vergeben sind, neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unterschiedliche Kriterien nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 festlegen. 2 Abs. 1 Satz 2 ist bei der Bildung von Binnenquoten entsprechend anzuwenden.

(5) § 27 Abs. 2 Sätze 1 und 2 finden im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren nach Abs. 1 bis 4 entsprechende Anwendung.

 
§ 32
(aufgehoben)
 
§ 33
Ranggleichheit

(1) Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen Quoten nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayHZG den gleichen Rang und kann nur ein Teil innerhalb der jeweiligen Quote zugelassen werden, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden.

(2) Besteht nach Einordnung der Bewerberinnen und Bewerber nach den Vorschriften des Abs. 1 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

(3) 1 Wer den Quoten nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 BayHZG unterfällt, kann nicht in den Quoten nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayHZG zugelassen werden. 2 Wer in mehreren Quoten des Art. 5 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 BayHZG zu berücksichtigen ist, wird auf allen Ranglisten geführt. 3 Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1.
Auswahl auf Grund eines Anspruchs nach Art. 6 Abs. 3 BayHZG und Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
(§ 34 Abs. 1),
2.
Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayHZG),
3.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHZG),
4.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayHZG),
5.
Auswahl der qualifizierten Berufstätigen
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayHZG),
6.
Auswahl nach der Wartezeit
(Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BayHZG),
7.
Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
(Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayHZG),
8.
Auswahl nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens
(Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayHZG),
9.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die unter die Quote nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 BayHZG fallen,
10.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Verbundstudium (Art. 5 Abs. 3 Satz 3 BayHZG),
11.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayHZG).

 
§ 34
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs

(1) § 19 gilt mit der Maßgabe, dass Bewerberinnen und Bewerber nur ausgewählt werden, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der Hochschule zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren.

(2) Für ein höheres Fachsemester ist zuzulassen, wer das Studium an der Hochschule wegen der Ableistung des Dienstes unterbrechen musste, soweit ein ordnungsgemäßer Studienbetrieb hierdurch nicht gefährdet wird.

 
§ 35
Höhere Fachsemester

(1) 1 Eine Zulassung für ein höheres Fachsemester erfolgt, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt. 2 Wer sich bereits in einem Fachsemester befindet, für das in einem in allen Fachsemestern mit einem Studienangebot zulassungsbeschränkten Studiengang keine Zulassungszahl mehr festgesetzt ist, kann auf Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im letzten Fachsemester, für das eine Zulassungszahl festgesetzt ist, zugelassen werden, wenn

1.
die in der einschlägigen Prüfungsordnung festgelegte Frist für die Ablegung der Abschlussprüfung oder die Meldung zur Abschlussprüfung oder
2.
im Fall des Fehlens einer solchen Frist in der Prüfungsordnung die Regelstudienzeit in dem betreffenden Studiengang

um nicht mehr als drei Semester überschritten ist und diese Überschreitung nicht auf in der eigenen Person liegenden, selbst zu vertretenden Gründen beruht.

(2) In ein höheres Fachsemester kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende Fachsemester erfüllt:

1.
Bewerberinnen und Bewerber, die in dem entsprechenden Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits immatrikuliert waren oder sind, können für das der Dauer dieses Studiums entsprechende höhere Fachsemester zugelassen werden.
2.
Bewerberinnen und Bewerber, die durch Bescheid der zuständigen Stelle nachweisen, dass ein früheres Studium ganz oder teilweise anzurechnen ist, können für das dem im Bescheid ausgewiesenen Semester folgende Fachsemester zugelassen werden.

(3) 1 Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, sind die Studienplätze in folgender Reihenfolge zu vergeben:

1.
an Studierende, die an der betreffenden Hochschule im Studiengang Medizin auf einem Teilstudienplatz eingeschrieben sind,
2.
an Studierende, die an der betreffenden Hochschule in dem betreffenden Studiengang eingeschrieben sind,
3.
an Studierende, die an der betreffenden Hochschule in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind,
4.
an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.

2 Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.

(4) 1 Abweichend von Abs. 3 Satz 1 können vorrangig Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. 2 Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. 3 Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

(5) Die Hochschulen können ausnahmsweise außerhalb der für höhere Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulassen, wenn und soweit dies im Vollzug einer Vereinbarung mit einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Studierendenaustausches innerhalb der Europäischen Union notwendig ist.

 
§ 36
Befristete Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation von Studierenden im Studiengang Medizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München ist bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des vorklinischen Studienabschnitts oder des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung befristet.

(2) 1 Studierende, die nach Abs. 1 befristet immatrikuliert sind, setzen das Studium auf Antrag nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 fort, wenn sie am Studienort München im vierten oder einem höheren Fachsemester immatrikuliert sind oder erfolgreich die Ärztliche Vorprüfung oder den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt haben. 2 Die Studierenden sind vorrangig antragsgemäß an eine der beiden in Abs. 1 genannten Universitäten zu verteilen. 3 Wird bei der Verteilung die Aufnahmekapazität an einer der beiden Universitäten überschritten, richtet sich die Rangfolge nach der Note in der Ärztlichen Vorprüfung oder im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung; bei gleicher Note entscheidet das Los. 4 Bei Überschreitung der Aufnahmekapazität beider Universitäten wird die Überlast im Verhältnis der Aufnahmekapazitäten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst verteilt. 5 Nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach der in § 35 Abs. 3 und 4 geregelten Rangfolge vergeben.

(3) 1 Die Anträge nach Abs. 2 Satz 1 sind in dem Semester, in dem die befristete Immatrikulation voraussichtlich endet, bei der Ludwig-Maximilians-Universität München einzureichen. 2 Die Ludwig-Maximilians-Universität München regelt die näheren Einzelheiten des Verfahrens durch Satzung.

 
§ 37
Nachrück- und Losverfahren

(1) 1 Stehen nach Durchführung des Hauptverfahrens noch freie Studienplätze zur Verfügung, so führt die Hochschule Nachrückverfahren durch. 2 In den Nachrückverfahren finden die §§ 27, 29 bis 31, 33 und 35 entsprechende Anwendung. 3 Die Nachrückverfahren sind beendet, wenn keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder wenn keine form- und fristgerechten Zulassungsanträge mehr vorliegen, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn.

(2) 1 Stehen bei Beendigung der Nachrückverfahren gemäß Abs. 1 Satz 3 in einem Studiengang noch freie Studienplätze zur Verfügung, so führt die Hochschule ein Losverfahren durch. 2 Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. 3 Das Losverfahren ist beendet, wenn keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder wenn für den betreffenden Studiengang keine Anträge nach Satz 2 mehr vorliegen, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn. 4 Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 37a Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 12 Satz 2.

(3) § 10 Abs. 6 bis 8 finden keine Anwendung.

 
§ 37a
Serviceverfahren der Stiftung

(1) 1 Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach Art. 7a BayHZG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in Anspruch nehmen. 2 Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. 3 Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. 4 Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. 5 Soweit die Hochschule am dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, finden Abs. 2 bis 12 Anwendung; im Übrigen gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 mit Ausnahme von § 26 Abs. 1 Satz 8 und Abs. 3 Satz 5, § 34 Abs. 2, §§ 35 bis 37 Abs. 1.

(2) 1 Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. 2 Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 3 Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. 4 Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. 5 Auf die im dialogorientierten Serviceverfahren geltenden Ausschlussfristen findet § 25 in Verbindung mit § 3 Abs. 8 Anwendung.

(3) 1 Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. 2 Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. 3 Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. 4 Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. 5 Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.

(4) 1 Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; an Universitäten und Kunsthochschulen bleibt § 25 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 1, an Fachhochschulen § 26 Abs. 1 Satz 3 unberührt. 2 Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 26 Abs. 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt § 25 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 unberührt. 3 Die in § 26 Abs. 2 und 3 genannten Nachreichefristen finden mit Ausnahme des § 26 Abs. 3 Satz 5 Anwendung. 4 Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. 5 Für im Webportal der Stiftung als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. 6 Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). 7 Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). 8 Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu.

(5) 1 In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). 2 Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. 3 Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. 4 Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. 5 In der ersten Koordinierungsphase wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.

(6) 1 In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Abs. 4 Sätze 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. 2 Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. 3 Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) 1 Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Abs. 4 Sätze 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. 2 Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 21. Februar und für das Wintersemester bis zum 21. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 24. Februar und für das Wintersemester bis zum 24. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). 3 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 4 Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann.

(8) 1 Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. 2 Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. 3 Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.

(9) 1 Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. 2 An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Abs. 3 erforderlich. 3 Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 4. April und für das Wintersemester bis zum 4. Oktober elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). 4 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Abs. 4 Sätze 7 und 8 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). 5 Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. 6 Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. 7 Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. 8 Ist das Clearingverfahren in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 37 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 durch.

(10) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinn des § 19 Abs. 1 oder wegen eines Anspruchs gemäß Art. 6 Abs. 3 BayHZG über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. 2 Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 oder den Anspruch nach Art. 6 Abs. 3 BayHZG erforderliche Zulassung ersetzt. 3 Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. 4 Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß Abs. 5 bis 9 vergeben.

(11) 1 Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. 2 Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Abs. 10 Satz 2 entsprechend.

(12) 1 Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2014 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule Nachrückverfahren nach § 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 durch. 2 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2014 keine Anwendung.

 

Zweiter Teil

Kapazitätsermittlung in den Vergabeverfahren

 

Abschnitt 1

Zentrales Vergabeverfahren

 
§ 38
Grundsätze

(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung ist zu gewährleisten.

(2) 1 Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von Abs. 1 festgesetzt werden. 2 Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten. 3 Abs. 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Zulassungszahlen werden gemäß Art. 3 BayHZG festgesetzt.

 
§ 39
Zulassungszahl

(1) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.

(2) 1 Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. 2 Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

 
§ 40
Überprüfung

(1) 1 Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. 2 Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

1.
Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50,
2.
Überprüfung des Ergebnisses nach Nr. 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften der §§ 51 bis 56.

(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

 
§ 41
Bericht der Hochschulen

(1) 1 Die Hochschulen legen den Bericht nach Art. 6 Abs. 4 und 5 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung innerhalb einer vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu bestimmenden Frist vor. 2 Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 40, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 50 Abs. 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. 3 Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis der §§ 43 bis 50 (§ 51) zu begründen.

(2) 1 Dem Bericht ist eine Satzung gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 BayHZG beizufügen. 2 Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüft die Berichte der Hochschulen und erklärt sein Einvernehmen zu den beigefügten Satzungen, sofern die Überprüfung ergibt, dass die vorgesehenen Zulassungszahlen nach den Vorschriften der §§ 38 bis 58 richtig ermittelt sind.

(3) 1 Ergeben sich bei der gemäß Abs. 2 Satz 2 durchzuführenden Überprüfung unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und einer Hochschule, werden diese gemeinsam erörtert. 2 Diese gemeinsame Erörterung gilt als Anhörung.

(4) 1 Wird auf Grund der gemeinsamen Erörterung gemäß Abs. 3 ein neuer Beschluss der Hochschule erforderlich, kann diese innerhalb einer vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst festzusetzenden Ausschlussfrist eine neue Satzung vorlegen; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Sind die unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Hochschule durch die gemeinsame Erörterung gemäß Abs. 3 nicht auszuräumen, setzt das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung fest (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).

(5) 1 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend, wenn im Hinblick auf die terminlichen Erfordernisse des Zulassungsverfahrens eine gemeinsame Erörterung gemäß Abs. 3 nicht mehr durchgeführt oder ein weiterer Beschluss der Hochschulen gemäß Abs. 4 Satz 1 nicht mehr herbeigeführt werden kann. 2 Die Hochschulen sind grundsätzlich vor der Festsetzung der Zulassungszahlen anzuhören; von der Anhörung der Hochschulen kann abgesehen werden, wenn die Regelung unaufschiebbar ist.

(6) 1 Legt die Hochschule keinen Bericht vor, oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen. 2 Abs. 5 gilt entsprechend.

 
§ 42
Ermittlung der Aufnahmekapazität

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).

(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.

(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

 
§ 43
Anwendung von Curricularnormwerten

Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 5 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.

 
§ 44
Lehreinheiten

(1) 1 Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. 2 Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. 3 Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden.

(2) 1 Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. 2 Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.

(3) 1 Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. 2 Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. 3 Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 48).

 
§ 45
Stellen

(1) 1 Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. 2 Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 6 zugeordnet.

(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.

(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.

 
§ 46
Lehrverpflichtung

(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.

(2) 1 Soweit gemäß § 7 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK) in der jeweils geltenden Fassung die Lehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. 2 Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Abs. 3 unberücksichtigt.

(3) 1 Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. 2 Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:

1.
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
a)
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 5 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchst. b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchst. b und c abzuziehen.
b)
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt.
c)
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch den Abzug einer Stelle je 1200 poliklinischer Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und der internen Überweisungen.
2.
Lehreinheit Tiermedizin

Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 5 wird die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 v.H. vermindert. Die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, sind vorrangig abzuziehen.

3.
Lehreinheit Zahnmedizin
a)
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 5 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchst. b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchst. b und c abzuziehen.
b)
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt.
c)
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 v.H. von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchst. b verminderten Gesamtstellenzahl.

(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierenden, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.

(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 54 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.

(6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 57 und 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzte (TAppV) vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der jeweils geltenden Fassung wird wie folgt berücksichtigt:

1.
Ausbildung nach § 57 Abs. 1 TAppV:

Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze,

2.
Ausbildung nach § 57 Abs. 2 und § 60 TAppV:

Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze.


 
§ 47
Lehrauftragsstunden

1 Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 50 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. 2 Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. 3 Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. 4 Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.

 
§ 48
Dienstleistungen

(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.

(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

 
§ 49
Anteilquote

(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.

(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Vorgaben gemacht werden.

 
§ 50
Curricularnormwert

(1) 1 Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. 2 Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.

(2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 7 nicht aufgeführt, wird vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. 2 Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.

(4) 1 Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). 2 Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.

 
§ 51
Überprüfungstatbestände

(1) Das nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.

(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nrn. 1 bis 6), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 45 Abs. 1) durch Studierende höherer Semester erforderlich ist (Nr. 7):

1.
Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung,
2.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln,
3.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
4.
Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin,
5.
Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin,
6.
abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin,
7.
gegenüber dem nach Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis der §§ 43 bis 50 höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.

(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 45 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:

1.
besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
2.
besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln,
3.
Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern (Schwundquote).

 
§ 52
Räumliche Kapazität

(1) 1 Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpass vermutet wird, festzustellen. 2 Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.

(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.

(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf, und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.

 
§ 53
Schwundquote

Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

 
§ 54
Patientenbezogene Kapazität

(1) 1 Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 51 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen. 2 Dabei ist wie folgt vorzugehen:

1.
Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
2.
Liegt die Zahl nach Nr. 1 niedriger als das Berechnungsergebnis der §§ 43 bis 50 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 51 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3, erhöht sie sich je 1000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50 v.H. erhöht.
3.
Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.

(2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Abs. 1 niedriger als das der §§ 43 bis 50 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 51 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 51 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

 
§ 55
Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin

(1) 1 Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn der Freistaat Bayern die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. 2 Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Abs. 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach den §§ 51 bis 56 überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als eine gesonderte Zulassungszahl festzusetzen.

(3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.

 
§ 56
Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin

(1) 1 Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. 2 Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität sind 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierender oder Studierenden anzusetzen.

(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Abs. 1 und nach den §§ 43 bis 50 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 51 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

 
§ 57
Ausnahmetatbestände

Liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen der §§ 43 bis 56 festgesetzt werden.

 
§ 58
Sonstige Bestimmungen

(1) Die Bestimmungen der §§ 38 bis 57 gelten entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist, für Fernstudiengänge und für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist für die Durchführung der §§ 38 bis 57 das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zuständig.

 

Abschnitt 2

Örtliches Auswahlverfahren

 
§ 59
Curricularwerte und Bandbreiten

1 Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 58 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. 2 Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt. 3 Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 8 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden. 4 Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Masterstudiengänge gelten in der Regel die Bandbreiten gemäß Anlage 8 je nach Studiendauer anteilig. 5 Die Zuordnung zu den Studienfeldern erfolgt durch die Hochschule. 6 Bei Studiengängen, die den festgelegten Studienfeldern nicht zugeordnet werden können, sind die Curricularwerte von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans unter Berücksichtigung der für die Teilbereiche des Studiengangs einschlägigen Bandbreiten abzuleiten.

 

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

 

§ 60

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für die Verfahren zum Wintersemester 2007/2008.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2007 treten außer Kraft:

1.
die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) vom 8. April 2005 (GVBl S. 114, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2006 (GVBl S. 1082),
2.
die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen und über die Voranmeldung für nichtzulassungsbeschränkte Studiengänge (Hochschulvergabe- und Voranmeldeverordnung - HSchVVV) vom 16. Mai 1994 (GVBl S. 407, BayRS 2210-8-2-2-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2006 (GVBl S. 313),
3.
die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 9. Dezember 1993 (GVBl S. 1079, BayRS 2210-8-2-3-3-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl S. 364),
4.
die Verordnung zur Festsetzung von Curricularnormwerten vom 27. Juni 1983 (GVBl S. 388, BayRS 2210-8-2-4-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2002 (GVBl S. 844).

München, den 18. Juni 2007

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Dr. Thomas Goppel, Staatsminister

 

Anlage 1

In das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge
(zu § 1 Satz 2)

Studiengänge ohne Fachhochschulstudiengänge mit dem Abschluss Diplom oder Staatsexamen (ohne Lehrämter):

  • Medizin

  • Pharmazie

  • Tiermedizin

  • Zahnmedizin

 

Anlage 2

Ermittlung der Durchschnittsnote
(zu § 11 Abs. 3 Satz 1)

(1)
1 Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
„Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe erworben wurden" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 in der Fassung vom 8. November 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191.1),
2.
„Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),
3.
„Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),
4.
„Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),
5.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),
6.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),

die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der Stiftung bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. 2 Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Stiftung nach Anlage 2 der „Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. 3 Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(2)
1 Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 - in der Fassung vom 20. Juni 1972 - und vom 13. Dezember 1973 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191) wird die allgemeine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer wie folgt gebildet:
1.
Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;
2.
weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden;
3.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;
4.
bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;
5.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;
6.
Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;
7.
Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;
8.
Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;
9.
die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

2 Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 1 Nr. 6 werden auf Antrag von der Schule in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. 3 Für Hochschulzugangsberechtigungen, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Stiftung die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.

(3)
1 Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage
1.
der „Vereinbarung über Abendgymnasien" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),
2.
des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die „Institute zur Erlangung der Hochschulreife (,Kollegs“)"

wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. 3 Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Stiftung nach Satz 1 und 2 errechnet.

(4)
1 Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
„Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),
2.
„Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1),
3.
„Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 1. Februar 2007 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)

finden Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. 2 Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen.

(5)
1 Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. 2 Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(6)
Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Stiftung bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
(7)
Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Stiftung eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(8)
1 Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. 2 Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. 3 Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(9)
1 Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. 2 Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. 3 Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. 4 Die Stiftung legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.
(10)
Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, sofern keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, von der Stiftung auf der Grundlage der "Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen" vom 15. März 1991 in der Fassung vom 19. Juli 2012 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.
(11)
1 Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. 2 Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. 3 Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. 4 Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Stiftung bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
(12)
1 Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt" bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. 2 Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts" wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 14. Februar 1996 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. 3 Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. 4 Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt" im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs" ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" gekennzeichnet.
(13)
Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der "International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International" erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des "International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung vom 26. Juni 2009 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.
(14)
1 Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG in Verbindung mit § 29 Qualifikationsverordnung (QualV) durch die Meisterprüfung sowie die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus gleichgestellten Fortbildungsprüfungen und die Absolvierung eines Beratungsgesprächs an der Hochschule erworben sind, wird das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten der jeweiligen Prüfungsteile zugrunde gelegt. 2 Bei Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen, Fachakademien, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien sowie bei Bewerberinnen und Bewerbern mit bestandener Prüfung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt oder mit bestandener Fachprüfung II an der Bayerischen Verwaltungsschule wird die Prüfungsgesamtnote oder, sofern keine Prüfungsgesamtnote ausgewiesen ist, das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten der Fächer (ausgenommen Wahlfächer) des Abschlusszeugnisses zugrunde gelegt. 3 Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(15)
1  Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative BayHSchG durch eine Hochschulzugangsprüfung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 QualV erworben werden, wird die Gesamtnote der Hochschulzugangsprüfung zugrunde gelegt. 2 Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(16)
Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BayHSchG erst durch ein erfolgreich absolviertes Probestudium nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 QualV erworben werden, ist für die Zulassung zum Probestudium zugrunde zu legen:
1.
Bei Bewerbern mit Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie in nichtakademischen Heilberufen das arithmetische Mittel aus der jeweiligen Gesamtnote oder Durchschnittsnote der Berufsausbildungsabschlussprüfung und der Gesamtnote oder Durchschnittsnote (ohne Wahlfächer) des Abschlusszeugnisses der Berufsschule oder Berufsfachschule.
2.
Bei Bewerbern mit Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Gesamtnote der Abschlussprüfung.
3.
Bei Bewerbern mit mindestens zweijähriger schulischer Berufsausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung die Prüfungsgesamtnote oder Durchschnittsnote (ohne Wahlfächer) des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule.

 

Anlage 3

Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
(zu § 17 Abs. 2 Satz 2)

(1)
Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2)
1 Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:

1.

Noten „ausgezeichnet"
und „sehr gut"

-

4 Punkte;

2.

Noten „gut"
und „voll befriedigend"

-

3 Punkte;

3.

Note „befriedigend"

-

2 Punkte;

4.

Note „ausreichend"

-

1 Punkt.

2 Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.

(3)
1 Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:

1.

„zwingende berufliche Gründe" -

9 Punkte;

 

zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;

2.

„wissenschaftliche Gründe" -

7 bis 11 Punkte;

 

wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;

3.

„besondere berufliche Gründe" -

7 Punkte;

 

besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt;

4.

„sonstige berufliche Gründe" -

4 Punkte;

 

sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist;

5.

„keiner der vorgenannten Gründe" -

1 Punkt.

2 Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. 3 Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.


 

Anlage 4

Zuordnung der Landkreise und kreisfreien Gemeinden zu den Studienorten
(zu § 21 Abs. 1 Satz 3)

(1)
Ein Studienort kann eine Hochschule, ein Teil einer Hochschule oder ein gemeinsames Studienangebot mehrer Hochschulen sein.
(2)
1 Einem Studienort eines Landes zugeordnet sind der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Landkreise oder kreisfreien Gemeinden des Landes. 2 Sofern sich in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Gemeinde oder in den hieran angrenzenden Landkreisen oder kreisfreien Gemeinden kein Studienort des Landes befindet, ist dieser Landkreis oder diese kreisfreie Gemeinde dem nächsten Studienort des Landes zugeordnet. 3 Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden. 4 Landkreise und kreisfreie Gemeinden eines Landes sind auch dem Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde des Studienorts des anderen Landes angrenzen; dabei gelten Bremen und Bremerhaven als eine kreisfreie Gemeinde.
(3)
Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die an ein Land der Bundesrepublik Deutschland angrenzen, können einem Studienort dieses Landes zugeordnet werden, wenn sie an den Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde dieses Studienorts angrenzen.
(4)
In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Landkreisgemeinde und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet für Bayern in einer Stufenfolge von 1 bis 9 entsprechend der Entfernung -, angegeben.
(5)
Ist ein Studienort im Landkreis oder in der kreisfreien Gemeinde oder in einem hieran angrenzenden Landkreis oder einer hieran angrenzenden kreisfreien Gemeinde gelegen, ist als Entfernung 0 angegeben; dies gilt auch für außerhalb des Landes gelegene Studienorte.
(6)
Für Bayern ist der der Hauptwohnung nächstgelegene Studienort jeweils mit der Stufe 1 angegeben; die weitere Zuordnung ergibt sich aus der Stufenfolge.

Studienorte

Kreise

A
u
g
s
b
u
r
g

B
a
m
b
e
r
g

B
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y
r
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W
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b
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g

Kreisfreie Gemeinden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amberg

8

5

3

4

2

7

9

1

6

Ansbach

7

4

5

2

1

8

9

6

3

Aschaffenburg

7

2

4

5

3

8

9

6

1

Augsburg

1

7

8

3

5

2

9

4

6

Bamberg

7

1

3

5

2

8

9

6

4

Bayreuth

7

3

1

6

2

8

9

4

5

Coburg

7

1

2

5

3

8

9

6

4

Erlangen

7

2

3

4

1

8

9

6

5

Fürth

7

2

3

4

1

8

9

6

5

Hof

8

2

1

6

3

9

7

5

4

Ingolstadt

4

6

7

1

5

2

9

3

8

Kaufbeuren

1

7

8

3

5

2

9

4

6

Kempten (Allgäu)

1

7

8

3

5

2

9

4

6

Landshut

4

8

7

3

6

1

5

2

9

Memmingen

1

7

8

3

5

2

9

4

6

München

2

7

8

3

6

1

5

4

9

Nürnberg

7

2

3

4

1

8

9

6

5

Passau

5

8

7

4

6

3

1

2

9

Regensburg

6

8

7

2

3

4

5

1

9

Rosenheim

2

7

8

5

6

1

4

3

9

Schwabach

7

2

4

3

1

8

9

6

5

Schweinfurt

7

2

4

5

3

8

9

6

1

Straubing

7

8

6

4

5

3

2

1

9

Weiden

9

4

1

5

3

8

7

2

6

Würzburg

7

2

4

5

3

8

9

6

1

Landkreise

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aichach-Friedberg

1

7

8

3

5

2

9

4

6

Altötting

4

8

7

5

6

1

2

3

9

Amberg-Sulzbach

8

5

3

4

2

7

9

1

6

Ansbach

7

4

5

2

1

8

9

6

3

Aschaffenburg

7

2

4

5

3

8

9

6

1

Augsburg

1

7

8

3

5

2

9

4

6

Bad Kissingen

7

2

4

5

3

8

9

6

1

Bad Tölz-Wolfratshausen

2

7

8

3

6

1

5

4

9

Bamberg

7

1

3

5

2

8

9

6

4

Bayreuth

7

3

1

6

2

8

9

4

5

Berchtesgadener Land

4

8

7

5

6

1

2

3

9

Cham

8

6

3

4

5

7

2

1

9

Coburg

7

1

2

5

3

8

9

6

4

Dachau

2

7

8

3

5

1

6

4

9

Deggendorf

6

8

7

4

5

3

1

2

9

Dillingen a.d. Donau

1

7

8

2

4

3

9

5

6

Dingolfing-Landau

4

8

7

5

6

2

3

1

9

Donau-Ries

2

7

8

1

3

4

9

6

5

Ebersberg

2

7

8

3

6

1

5

4

9

Eichstätt

5

6

7

1

3

2

9

4

8

Erding

3

7

8

4

6

1

5

2

9

Erlangen-Höchstadt

7

2

3

5

1

8

9

6

4

Forchheim

7

2

3

5

1

8

9

6

4

Freising

4

7

8

3

5

1

6

2

9

Freyung-Grafenau

6

8

7

4

5

3

1

2

9

Fürstenfeldbruck

2

7

8

3

6

1

5

4

9

Fürth

7

2

3

4

1

8

9

6

5

Garmisch-Partenkirchen

2

7

8

3

6

1

5

4

9

Günzburg

1

7

8

3

4

2

9

5

6

Haßberge

7

2

4

5

3

8

9

6

1

Hof

8

2

1

6

3

9

7

5

4

Kehlheim

4

8

7

2

5

3

6

1

9

Kitzingen

7

2

4

5

3

8

9

6

1

Kronach

7

2

1

6

3

8

9

5

4

Kulmbach

7

2

1

6

3

8

9

5

4

Landsberg am Lech

2

7

8

3

5

1

9

4

6

Landshut

4

8

7

3

6

1

5

2

9

Lichtenfels

7

1

2

5

3

8

9

6

4

Lindau (Bodensee)

1

7

8

3

5

2

9

4

6

Main-Spessart

7

2

4

5

3

8

9

6

1

Miesbach

2

7

8

4

6

1

5

3

9

Miltenberg

7

2

4

5

3

8

9

6

1

Mühldorf a. Inn

4

8

7

5

6

1

3

2

9

München

2

8

7

3

6

1

5

4

9

Neuburg-Schrobenhausen

3

6

7

1

5

2

8

4

9

Neumarkt i.d. OPf.

8

4

5

3

2

6

9

1

7

Neustadt a.d. Aisch-Bad

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Windsheim

7

3

4

5

1

8

9

6

2

Neustadt a.d. Waldnaab

9

4

1

5

3

8

7

2

6

Neu-Ulm

1

7

8

3

4

2

9

5

6

Nürnberger Land

7

3

2

4

1

8

9

5

6

Oberallgäu

1

7

8

3

5

2

9

4

6

Ostallgäu

1

7

8

3

5

2

9

4

6

Passau

5

8

7

4

6

3

1

2

9

Pfaffenhofen a.d. Ilm

3

7

8

2

5

1

6

4

9

Regen

7

8

6

4

5

3

1

2

9

Regensburg

6

8

7

2

3

4

5

1

9

Rhön-Grabfeld

7

2

4

5

3

8

9

6

1

Rosenheim

2

7

8

5

6

1

4

3

9

Roth

7

3

5

2

1

8

9

4

6

Rottal-Inn

5

8

7

4

6

3

1

2

9

Schwandorf

8

5

3

4

2

6

7

1

9

Schweinfurt

7

2

4

5

3

8

9

6

1

Starnberg

2

7

8

3

6

1

5

4

9

Straubing-Bogen

7

8

6

4

5

3

2

1

9

Tirschenreuth

8

4

1

5

2

9

7

3

6

Traunstein

4

8

7

5

6

1

2

3

9

Unterallgäu

1

7

8

3

5

2

9

4

6

Weilheim-Schongau

2

7

8

3

5

1

6

4

9

Weißenburg-Gunzenhausen

3

5

7

1

2

8

9

4

6

Würzburg

7

2

4

5

3

8

9

6

1

Wunsiedel i. Fichtelgebirge

8

2

1

5

3

9

7

4

6

 

Anlage 4a

Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation
(zu § 20 Satz 3)

(1)
Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.
(2)
Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl P nach der Formel: P = (840 x PA) : 900 errechnet; dabei ist PA die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl gerundet.
(3)
Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Abs. 1 zugeordnet ist, als maßgebliche Punktzahl; es wird auf eine ganze Zahl gerundet.

 

Anlage 5

Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität
(zu § 43)

Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.

 

I.

Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden

1.
Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 46 Abs. 2.

(1) S = /j (lj · hj - rj) + L

2.
Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.

(2) E = /q CAq · Aq /2

Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot

(3) Sb = S - E


 

II.

Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität

Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:

(4) CA = /p CAp · zp

Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach

(5) Ap = (2 · Sb) / CA · zp

 

III.

Verzeichnis der benutzten Symbole

  • Ap :Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p

  • Aq : Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 48 Abs. 2)

  • CAp : Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 50 Abs. 4)

  • CAq : Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 50 Abs. 4)

  • CA: Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge

  • E: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 48)

  • hj : Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 46 Abs. 1)

  • lj: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j

  • L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 47)

  • rj : Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 46 Abs. 2)

  • S: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 46 Abs. 1)

  • Sb : Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester

  • zp : Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 49)

 

Anlage 6

Stellenzuordnung
(§ 45 Abs. 1 Satz 2)

I.
Lehreinheit Vorklinische Medizin

Lfd. Nr.

Fach

 

1

Anatomie

 

2

Biochemie/Molekularbiologie

 

3

Physiologie

 

4

Medizinische Soziologie

kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch
- Sozialmedizin
- Institute für Gerichts- und Sozialmedizin

5

Medizinische Psychologie

kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch
- Psychiatrie
- Klinische Psychologie
- Psychosomatik

6

Biologie für Medizin

kann als Dienstleistung erbracht werden

7

Chemie für Medizin

kann als Dienstleistung erbracht werden

8

Physik für Medizin

kann als Dienstleistung erbracht werden

II.
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin

Lfd. Nr.

Fach

 

9

Innere Medizin

Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin zugeordnet werden.

10

Kinderheilkunde

 

11

Chirurgie

Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin zugeordnet werden.

12

Urologie

 

13

Dermatologie und Venerologie

 

14

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

 

15

Orthopädie

 

16

Augenheilkunde

 

17

Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde

 

18

Neurologie

 

19

Psychiatrie und Psychotherapie

 

20

Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

 

21

Anästhesiologie und Notfallmedizin

Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.

22

Radiologie (therapeutische Radiologie)

Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt.

23

Physikalische Medizin

 

24

Allgemeinmedizin

 

III.
Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin

Lfd. Nr.

Fach

 

25

Pathologie

 

26

Mikrobiologie und Virologie

 

2 7

Hygiene

 

28

Immunologie

 

29

Arbeitsmedizin

 

30

Rechtsmedizin

 

31

Sozialmedizin

 

32

Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik

Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet.

33

Patho-Biochemie

kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch
- Biochemie
- Klinische Chemie und Hämatologie

34

Patho-Physiologie

kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch
- Physiologie, Innere Medizin

35

Radiologie
(diagnostische Radiologie)

Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt.

36

Medizinische Biometrie/Informatik

 

37

Humangenetik

 

38

Pharmakologie/Toxikologie

 

39

Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin

 

40

Medizinische Terminologie

 


 

Anlage 7

Curricularnormwerte
(zu § 50)

I.
Curricularnormwerte (CNW)
Universitäten (Diplom/D, Erste Juristische Prüfung/EJP, Lehramt/LA und Staatsexamen/S)
1)

Studiengang

CNW

Agrarwissenschaft D

4,20

Amerikanistik D

3,00

Anglistik D

3,20

Architektur D

4,80

Bauingenieurwesen D

4,20

Beratungslehrer LA

0,75

Betriebswirtschaftslehre D

1,90

Biochemie D

5,30

Biologie D

6,60

Biologie LA vertieft

3,40

Biologie LA nicht vertieft

2,75

Buch- und Bibliothekskunde D

3,00

BWL Technologie- und Managementorientiert D

2,70

Chemie D

5,30

Chemie LA vertieft

2,75

Chemie LA nicht vertieft

2,25

Chemieingenieurwesen (naturwissenschaftliche Ausrichtung) D

4,80

Chemietechnik/Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen D

4,20

Deutsch als Fremdsprache D

3,20

Deutsch LA vertieft

1,60

Deutsch LA nicht vertieft

1,40

Didaktik der Grundschule LA an Grundschulen

0,75

Didaktik der Grundschule LA an Sonderschulen

0,75

Dramaturgie D

3,00

Elektrotechnik D

4,20

Elektrotechnik LA vertieft

2,35

Erdkunde LA vertieft

1,60

Erdkunde LA nicht vertieft

1,40

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft LA vertieft

2,35

Ernährungswissenschaft D

4,60

Europäische Wirtschaft D

3,10

Fertigungstechnik D

4,20

Forstwissenschaft D

5,60

Französisch LA vertieft

1,80

Französisch LA nicht vertieft

1,55

Gartenbauwissenschaft D

4,20

Geographie D

3,00

Geologie D

5,50

Geoökologie D

5,10

Germanistik D

3,00

Geschichte D

3,00

Geschichte LA vertieft

1,60

Geschichte LA nicht vertieft

1,40

Gesundheits- und Pflegewissenschaft LA vertieft

1,60

Haushalts- und Ernährungswissenschaft (naturwiss. Richtung) D

4,20

Hauswirtschaftswissenschaft LA nicht vertieft

1,45

Informatik D

3,60

Informatik LA vertieft

1,90

Informatik LA vertieft Erweiterung

1,50

Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre D

2,40

Informationsorientierte Volkswirtschaftslehre D

2,40

Internationale Betriebswirtschaftslehre D

2,30

Internationale Volkswirtschaftslehre D

2,30

Internationales Wirtschaftsrecht D

2,20

Italienisch LA vertieft

1,80

Journalistik D

2,50

Kommunikationswissenschaften D

3,00

Kunstgeschichte D

2,80

Landespflege D

4,80

Lebensmittelchemie S

4,80

Lebensmitteltechnologie D

4,60

Maschinenbau D

4,20

Mathematik D

3,20

Medieninformatik D

4,05

Medizin klinischer Teil

5,78

Medizin vorklinischer Teil

2,42

Molekulare Medizin D

4,45

Ökonomie D

1,90

Pädagogik D

2,00

Pharmazie S

4,50

Physik D

4,50

Physik LA vertieft

2,35

Physik LA nicht vertieft

1,95

Politologie D

2,00

Psychologie D

4,00

Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt LA

2,00

Rechtswissenschaft UP

2,20

Romanistik D

3,40

Sonderpäd. Fachrichtungen LA an Sonderschulen

3,00

Sonderpäd. Qualifikation LA an Sonderschulen

1,30

Sozialkunde LA vertieft

1,10

Sozialkunde LA nicht vertieft

1,00

Sozialwissenschaft D

2,00

Soziologie D

2,00

Spanisch LA vertieft

1,80

Sportökonomie D

4,00

Sportwissenschaft D

4,90

Sportwissenschaft D mit dem Studienschwerpunkt "Prävention und Rehabilitation"

5,20

Sprachen, Wirtschafts- und Kulturraumstudien D

3,60

Staatswissenschaften D

1,90

Technische Informatik D

3,90

Theaterwissenschaft D

3,00

Tiermedizin S

7,60

Vermessungswesen D

4,20

Volkskunde D

3,00

Volkswirtschaftslehre D

1,90

Wirtschaftsgeographie D

3,00

Wirtschaftsinformatik D

3,10

Wirtschaftsingenieurwesen D (ökonom. Richtung)

2,00

Wirtschaftsingenieurwesen D (technische Richtung)

3,40

Wirtschaftsmathematik D

2,75

Wirtschaftspädagogik D

1,90

Wirtschaftspädagogik D mit Schwerpunkt IT

3,00

Wirtschaftswissenschaften LA vertieft

1,10

Wirtschaftswissenschaften LA nicht vertieft

1,00

Zahnmedizin S

7,80

II.
Curricularnormwerte Fachhochschulen (Diplom)

Architektur

7,3

Bauingenieurwesen

6,4

Betriebswirtschaft

5,4

Bioinformatik

7,0

Biotechnologie

7,2

Druck- und Medientechnik

6,4

Elektrotechnik

6,4

Ernährungs- und Versorgungsmanagement

7,1

Europäische Betriebswirtschaft

5,4

Fahrzeugtechnik

6,4

Feinwerktechnik

6,4

Forstwirtschaft

6,9

Gartenbau

6,4

Holzbau und Ausbau

7,1

Holztechnik

6,4

Informatik

6,2

Internationales Management

5,5

Innenarchitektur

7,3

Kartographie

6,4

Kunststofftechnik

6,4

Landschaftsarchitektur

7,4

Landschaftsbau und -Management

7,4

Landwirtschaft

6,4

Landespflege

6,9

Lebensmitteltechnologie

6,5

Mathematik

6,4

Maschinenbau

6,4

Mechatronik

6,4

Medienmanagement

6,1

Medientechnik

7,1

Mikrosystemtechnik

6,4

Physikalische Technik

6,4

Produktionstechnik

6,4

Soziale Arbeit

6,4

Stahlbau

6,4

Technische Chemie

7,0

Technische Informatik

6,2

Textildesign

7,2

Textilerzeugung

6,4

Textilveredelung/Textilchemie

7,0

Tourismus

5,4

Umweltsicherung - Boden und Wasser

6,4

Umwelttechnik

6,4

Verfahrenstechnik

6,8

Verfahrenstechnik - Papier - Kunststoff

6,4

Vermessung

6,4

Versorgungstechnik

6,4

Werkstofftechnik

6,6

Wirtschaftsinformatik

6,0

Wirtschaftsingenieurwesen

5,9

Wirtschaftsingenieurwesen (Aufbaustudiengang)

2,8


Fußnoten
1)

Einem Magisterstudiengang wird im Hauptfach 50 v.H. im Nebenfach 25 v.H. des CNW eines entsprechenden Diplomstudiengangs zugeordnet.

 

Anlage 8

Bandbreiten in Bachelorstudiengängen
(zu § 59)

I.
Universitäten

Studienfeld

Bandbreite

Architektur

3,6

bis

4,8

Informatik

2,7

bis

3,6

Ingenieurwissenschaften

3,15

bis

4,2

Mathematik

2,4

bis

3,2

Medizin, Pharmazie und Psychologie

3,35

bis

4,5

Naturwissenschaften

3,95

bis

5,3

Philosophie, Kultur- und Kunstwissenschaften sowie Geographie

2,25

bis

3,0

Sozialwissenschaften und Pädagogik

1,5

bis

2,0

Sportwissenschaften

3,9

bis

5,2

Sprach- und Literaturwissenschaften

2,4

bis

3,2

Wirtschaftswissenschaften

1,7

bis

2,3

II.
Fachhochschulen 

Studienfeld

Bandbreite

Architektur und Design

5,0

bis

7,4

Biowissenschaften

4,9

bis

7,2

Informatik und Multimedia

4,2

bis

6,2

Ingenieurwissenschaften

4,3

bis

6,4

Sozialwissenschaften

4,3

bis

6,4

Wirtschaftswissenschaften

3,7

bis

5,4