OLG München: Zwischenverfügung des Grundbuchamts, Errungenschaftsgemeinschaft, Meinungsäußerung des Grundbuchamts, Ehegatten, Finanzierungsgrundschuld, Eintragungshindernis, Behebung des Hindernisses, Bruchteilsgemeinschaft, Aufhebung, Eintragungsbewilligung, Bruchteilseigentümer, Immobilien, Grundbuchrecht, Kostenentscheidung, Gesetzlicher Güterstand, Gesamthandsgemeinschaft, Rechtsmittelbelehrung, Kaufpreisschuld, Internationales Privatrecht, notarielle Urkunden
Beschluss vom 25.06.2020 – 34 Wx 504/19
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1. Gemäß § 71 Abs. 1 GBO findet gegen eine Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO) die Beschwerde statt (OLG Hamm FGPrax 2010, 177; Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 1; Hügel/Kramer GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 68). Es kann dabei für die Frage der Zulässigkeit dahinstehen, ob die Mindestvoraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO gegeben waren, denn die Entscheidung ist nicht nur als Zwischenverfügung bezeichnet und enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung, sondern zeigt auch ein nach Ansicht des Grundbuchamts bestehendes rückwirkend zu beseitigendes Hindernis auf. ...