VGH München: Bindungswirkung von Verwaltungsakten
Beschluss vom 23.02.2021 – 23 ZB 20.858
...Ein vorangehender materiell bestandskräftiger Verwaltungsakt entfaltet nach Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG Bindungswirkung, sodass alle öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, darunter auch die Gerichte, den vorangegangenen Verwaltungsakt zu beachten und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen haben; sie haben den Umstand, dass der Verwaltungsakt erlassen wurde und rechtlich existent ist, grundsätzlich als maßgeblich zu akzeptieren‚ ohne die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nochmals überprüfen zu müssen oder zu dürfen. ...