SG München: Ärzte-ZV, Vertragsarztsitz, Bundesmantelvertrag, Widerspruchsbescheid, Ärztliche Leitung, vertragsärztliche Versorgung, Nebenbestimmung, Hauptverwaltungsakt, Einwirkungsmöglichkeit, Verwaltungsakt, Inhaltsbestimmung, Kassenärztliche Vereinigung, Notwendige Beiladung, angestellte Ärzte, Ärztlicher Leiter, Zweigpraxis, Vertragsärztliche Zulassung, Kostenentscheidung, Betriebsstätte, Filialen
Endurteil vom 11.07.2024 – S 28 KA 95/22
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Gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV sind vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten zulässig, wenn und soweit
1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden. ...