FG München: Inhaltsadressat bei einer Prüfungsanordnung für eine Personengesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Urteil vom 04.10.2022 – 12 K 465/22
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Titel:
Inhaltsadressat bei einer Prüfungsanordnung für eine Personengesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Normenketten:
AO § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2a
InsO § 35, § 80 Abs. 1
GewStG § 10a
EStG § 15a Abs. 4, § 35 Abs. 2
FGO § 41, § 135 Abs. 1, § 151 Abs. 3, 155
Leitsatz:
Unterhält eine Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb, ist sie selbst Prüfungssubjekt und Inhaltsadressatin der Prüfungsanordnung nicht nur für die Steuern, die sie persönlich schuldet, sondern auch für die gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte ihrer Gesellschafter (vgl. ...