ArbG Weiden: Arbeitnehmer, Abfindung, Sozialplan, Betriebsvereinbarung, Leistungen, Betriebsrat, Interessenausgleich, Minderung, Einigungsstelle, Sozialplanabfindung, Anspruch, Freistellung, Benachteiligungsverbot, Arbeitgeber, Anspruch auf Gleichbehandlung, ungerechtfertigter Bereicherung, Sinn und Zweck
Endurteil vom 10.03.2020 – 1 Ca 817/19
...Das folgt jedenfalls aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Macht ein Sozialplan den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Voraussetzung für den Anspruch auf die Sozialplanabfindung, erfolgt eine Gruppenbildung, welche die Anwendung des Gleichheitssatzes ermöglicht und gebietet. Die Arbeitnehmer, welche nicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, werden hinsichtlich der Sozialplanabfindung schlechter behandelt als diejenigen, die von der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung absehen. ...