Zu Nrn. 410, 411 KV (DB-GvKostG)
Rechtsstand: 01.01.2023
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Zu Nrn. 410, 411 KV
Nr. 14
(1) 1Die in den Nrn. 410, 411 KV bestimmten Gebühren werden nur erhoben, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher mit dem Angebot der Leistung oder der Beurkundung des Leistungsangebots außerhalb eines Auftrags zur Zwangsvollstreckung besonders beauftragt war. ...