SG Landshut: Keine Eilbedürftigkeit eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bei Aussetzungsantrag des Antragstellers
Beschluss vom 05.03.2021 – S 7 AS 75/21 ER
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Titel:
Keine Eilbedürftigkeit eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bei Aussetzungsantrag des Antragstellers
Normenketten:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
SGB X § 44
Leitsatz:
Die besondere Eilbedürftigkeit eines Anliegens ist dann widerlegt, wenn ein Antragsteller beantragt, das Eilverfahren wegen eines laufenden Überprüfungsantrages und eines weiteren am Bundessozialgericht anhängigen Verfahren auszusetzen, in dem die streitgegenständliche Frage geklärt werden solle. ...