ArbG München: Arbeitnehmer, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Arbeitszeit, Arbeitgeber, Betriebsrat, Sperrwirkung, Gewerkschaft, Mitbestimmungsrecht, Mitbestimmung, Tarifvertragsparteien, Unterlassungsanspruch, Arbeitsentgelt, Anrechnung, Mitbestimmung des Betriebsrats, Ermessen des Gerichts, Beginn und Ende
Beschluss vom 21.07.2020 – 25 BV 408/19
...Da die Betriebsvereinbarung weitgehend keine mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten im Sinne des § 87 BetrVG regle, komme die Vorrangtheorie des BAG vorliegend nicht zur Anwendung. Es handele sich zumindest in den ganz wesentlichen Teilen um eine freiwillige Betriebsvereinbarung....