LArbG München: Kein Abbruch einer Betriebsratswahl bei einfachen Verfahrensfehlern
Beschluss vom 20.05.2022 – 5 TaBVGa 2/22
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Ebenfalls zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die Arbeitgeberin der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht zur Erstellung der Wählerliste nicht nachgekommen ist und dem Wahlvorstand erst ca. einen Monat nach der ersten Aufforderung die erforderlichen Daten überlassen hat. Die Arbeitgeberin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nun den Abbruch der Betriebsratswahl begehre. Hier müsse der Rechtsgedanke des § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG herangezogen werden. Das Ausgangsgericht habe daher dem Antrag unzutreffend stattgegeben und die für den 20.05.2022 geplante Betriebsratswahl unzulässig abgebrochen....