Bayerisches Strafvollzugsgesetz – Art. 42 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung (BayStVollzG)
Rechtsstand: 01.01.2023
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Art. 42
Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
(1) 1Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplans dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. ...