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Text gilt ab: 01.01.2003
Fassung: 14.10.1970
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Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
Vom 14. Oktober 1970[1]

Vollzitat nach RedR: Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 02-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Abkommen vom 20. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 337, 338; 2003, 59) geändert worden ist
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland und
das Land Schleswig-Holstein
schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen.

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 26.4.1971 (BayRS III S. 410),
Berlin: G v. 16.7.1971 (GVBl. S. 1217),
Hessen: G v. 5.2.1971 (GVBl. I S. 22),
Nordrhein-Westfalen: Bek. v. 11.1.1972 (GV. NRW. S. 10);
Rheinland-Pfalz: G v. 24.2.1971 (GVBl. S. 44),
Schleswig-Holstein: G v. 4.12.1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 464).
Artikel 1
(1) Das Land Rheinland-Pfalz errichtet das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Mainz.
(2) Das Institut hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister des Landes Rheinland-Pfalz führt die Rechtsaufsicht über das Institut.
Artikel 2
(1) Das Institut steht den zuständigen Stellen der Länder nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Apotheker sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für folgende Aufgaben zur Verfügung:
1.
Erstellung und fortlaufende Bearbeitung der Gegenstände, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen,
2.
Erstellung der Prüfungsfragen mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten und Festlegung, welche Antwort als zutreffend anerkannt wird,
3.
Druck und Versendung der Prüfungsfragebögen und der Antwortbögen an die zuständigen Stellen der Länder,
4.
Aufstellung der Zeitpläne für die einheitlichen Prüfungstermine,
5.
technische Auswertung der Antwortbögen und Mitteilung des Auswertungsergebnisses unter Zurücksendung der Antwortbögen an die zuständigen Stellen der Länder.
(2) 1Das Institut leistet im Rahmen dieses Abkommens entsprechend seinen Möglichkeiten einen Beitrag zur angewandten Forschung auf dem Gebiete der Methodik des Prüfungswesens. 2Es unterrichtet die obersten Gesundheitsbehörden der Länder und die für das Hochschulwesen zuständigen Minister (Senatoren) der Länder laufend über die für Reformen des Prüfungswesens relevanten Ergebnisse seiner Arbeit.
(3) 1Das Institut kann weitere Leistungen auf dem Gebiet des Ausbildungs- und Prüfungswesens erbringen. 2Es darf dabei ausschließlich solche Aufgaben übernehmen, die gegen Kostenerstattung erledigt werden können.
Artikel 3
Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, dass ihre zuständigen Stellen nach Maßgabe der in Artikel 2 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften für die durchzuführenden Prüfungen
1.
die vom Institut erstellten Prüngsfragen mit Antwortmöglichkeiten abnehmen,
2.
bei den schriflichen Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte und Apotheker diese Prüfungsfragen ausschließlich stellen sowie die Festlegung der zutreffenden Antworten anerkennen,
3.
einheitliche Prüfungstermine nach den vom Institut aufgestellten Zeitplänen durchführen,
4.
die Antwortbögen vom Institut technisch auswerten lassen,
5.
das Auswertungsergebnis ihren Prüfungsentscheidungen zugrunde legen.
Artikel 4
Organe des Instituts sind
1.
der Verwaltungsrat
2.
der Leiter des Instituts.
Artikel 5
(1) 1Dem Verwaltungsrat gehört je ein Vertreter der vertragschließenden Länder an, der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister (Senator) bestimmt wird. 2Je einen weiteren Vertreter benennen die für das Finanzwesen und das Hochschulwesen zuständigen Minister des Landes Rheinland-Pfalz. 3Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates wird ein Vertreter von dem zuständigen Minister (Senator) bestimmt.
(2) 1Jedes der vertragschließenden Länder hat eine Stimme. 2Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
(3) 1Der Verwaltungsrat wählt auf die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Wiederwahl ist zulässig.
(4) 1Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Antrag eines Vertreters der vertragschließenden Länder muß er unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. 3Der Vorsitzende das Verwaltungsrates beruft unter Übersendung der Tagesordnung die Sitzungen ein und leitet sie.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 6
(1) 1Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten; er bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts und überwacht die Geschäftsführung. 2Er kann auch in Einzelfällen dem Leiter des Instituts Weisungen erteilen. 3Er ist insbesondere zuständig für
1.
den Erlaß von Satzungen, allgemeinen Dienstanweisungen und Richtlinien für die Geschäftsverteilung,
2.
die Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes,
3.
die allgemeinen Anweisungen über die Ausführung des Haushaltsplans,
4.
die Berufung des Leiters des Instituts und die Regelung seiner Vertretung,
5.
die Beschlußfassung über die Zeitpläne für die einheitlichen Prüfungstermine,
6.
die allgemeine Organisation der Kommissionen und Beiräte beim Institut sowie die Aufstellung von Richtlinien über die Berufung und Vergütung ihrer Mitglieder,
7.
die Beschlussfassung über Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 30 000 Euro.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 werden vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen gefaßt.
(3) 1Der Verwaltungsrat ist die oberste Dienstbehörde für die Beamten des Instituts. 2Soweit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz dies zulassen, kann er Befugnisse in Einzelpersonalangelegenheiten auf den Leiter des Instituts übertragen. 3Der Verwaltungsrat ernennt die Beamten, soweit er die Ausübung dieser Befugnis nicht dem Leiter des Instituts überträgt. 4Die Ernennungsurkunden der Beamten des Instituts sind von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinem Stellvertreter, im Falle der Delegation auf den Leiter des Instituts von diesem zu unterzeichnen. 5Der Verwaltungsrat ist Dienstbehörde des Leiters des Instituts.
Artikel 7
(1) 1Der Leiter des Instituts führt die Amtsbezeichnung Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen. 2Er wird von dem Verwaltungsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen für die Dauer von sechs Jahren gewählt und zum Beamten auf Zeit ernannt. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Der Leiter des Instituts kann auch dann gewählt oder wiedergewählt werden, wenn er vor Ablauf der Wahlzeit aus gesetzlichen Gründen altersbedingt ausscheiden muss. 5Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben im Übrigen unberührt.
(2) 1Der Leiter des Instituts fuhrt die laufenden Geschäfte und vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich. 2Er vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. 3Im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsrats regelt er die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf.
(3) 1Der Leiter des Instituts nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. 2Er unterstützt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei der Vorbereitung der Sitzungen.
(4) 1Der Leiter des Instituts hat den Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten; in Eilfällen ist zumindest der Vorsitzende des Verwaltungsrates zu unterrichten. 2Der Leiter des Instituts ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat und seinem Vorsitzenden Auskunft zu erteilen.
(5) Im übrigen werden die Stellung des Leiters des Instituts, seine Aufgaben und die Befugnis, in Eilfällen vorläufige Maßnahmen anstelle des Verwaltungsrats zu treffen, durch Dienstanweisung geregelt.
Artikel 8
(1) 1Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedient sich das Institut der Sachverständigen-Kommissionen. 2Diese werden vom Institut nach den gegebenen fachlichen Erfordernissen eingerichtet. 3Das Institut bittet die humanmedizinischen und pharmazeutischen Fakultäten/Fachbereiche sowie die Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes und die entsprechenden wissenschaftlichen Fachgesellschaften, die Namen derjenigen Personen mitzuteilen, die geeignet und bereit sind, als Mitglieder in den Sachverständigen-Kommissionen tätig zu sein. 4Die Mitglieder der Sachverständigen-Kommissionen werden vom Institut grundsätzlich aus diesen Vorschlägen und im Benehmen mit je einem für die Bereiche Humanmedizin und Pharmazie sowie Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie beim Institut zu bildenden Beirat berufen; die Mitglieder des Beirats werden ebenfalls vom Institut berufen.
(2) Die unter fachlicher Verantwortung des Instituts ausgewählten oder erstellten Prüfungsfragen eines jeden Prüfungstermins werden rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung von Sachverständigen auf Einhaltung der rechtlichen Anforderungen hin kontrolliert (Kontroll-Kommission).
(3) Der Verwaltungsrat hat in den Richtlinien gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 das Nähere, insbesondere über das Vorschlags-, Auswahl-, Berufungs- und Abberufungsverfahren der Mitglieder der Kommissionen und Beiräte sowie über die Sicherstellung der Geheimhaltung der Arbeiten zu regeln.
(4) Der Verwaltungsrat kann in Richtlinien regeln, unter welchen Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts bei diesem besondere Arbeitsgruppen mit institutsfremden Mitgliedern gebildet werden können.
Artikel 9
Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Geheimhaltung der Prüfungsfragen mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten bis zum Abschluss der jeweiligen Prüfung zu sichern.
Artikel 10
(1) Die Beamten des Instituts sind mittelbare Landesbeamte des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter sind nach den für Angestellte und Arbeiter des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen zu regeln.
Artikel 11
(1) 1Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung des Instituts wird zwischen den Ländern aufgeteilt. 2Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrags bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der für das Finanzwesen zuständigen Minister (Senatoren) der vertragschließenden Länder.
(2) 1Zwei Drittel des Finanzbedarfs werden nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, ein Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. 2Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. 3Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. 4Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.
(3) 1Die Beträge werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. 2Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des übernächsten Haushaltsjahres ausgeglichen. 3Den Beteiligten wird ein Beleg gemäß der Haushaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz übersandt.
(4) 1Die Grundausstattung für das Institut stellt das Land Rheinland-Pfalz unentgeltlich zur Verfügung. 2Soweit Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände erforderlich werden, gehören sie zum Finanzbedarf des Instituts. 3Die Ausgaben für Grunderwerb, Baumaßnahmen und Reparaturen mit Ausschluß der Schönheitsreparaturen trägt das Land Rheinland-Pfalz. 4Für die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden ist an das Land Rheinland-Pfalz eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die eine angemessene Kapitalverzinsung nicht überschreitet.
Artikel 12
(1) Das Institut ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.
(2) 1Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den in Rheinland-Pfalz geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. 2Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.
(3) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz. 2Die Prüfungsberichte sind dem Leiter des Instituts, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den für das Gesundheitswesen zuständingen Ministern (Senatoren) und den für das Finanzwesen zuständingen Ministern (Senatoren) der Länder zuzuleiten.
Artikel 13
(1) 1Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. 2Es kann von jedem vertragschließenden Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluß des Kalenderjahres mit Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1979.
(2) 1Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf des Instituts solange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. 2Eine Auseinandersetzung über das dem Institut dienende Vermögen findet nicht statt.
(3) 1Ist das Abkommen von mehr als zwei Dritteln der vertragschließenden Länder gekündigt worden, so ist das Institut aufzulösen. 2Das Land Rheinland-Pfalz führt die Abwicklung durch. 3Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, dem Land Rheinland-Pfalz alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des Instituts zur Abdeckung nicht ausreicht. 4Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter die vertragschließenden Länder aufgeteilt, soweit nichts anderes vereinbart wird. 5Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeiträge nach Artikel 11 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.
(4) 1Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. 2Die Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz über die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Auflösung oder Umbildung von Behörden oder körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben unberührt.
Artikel 14
(1) Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der in den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird.
(2) 1Sind bis zum 1. Januar 1971 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt in diesem Zeitpunkt dieses Abkommen unter den Ländern in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind. 2Sind bis zum 1. Januar 1971 weniger als sechs Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt dieses Abkommen unter den Ländern, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind, erst in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die sechste Ratifikationsurkunde hinterlegt wird.
(3) 1Für jedes Land, dessen Ratifikationsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt nicht hinterlegt ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Ratifikationsurkunde hinterlegt wird. 2Die Verpflichtungen gemäß Artikel 11 des Abkommens treten jedoch zum 1. Januar des Beitrittsjahres auf. 3Bezüglich der Investitionskosten erfolgt die Festsetzung des Anteils ohne Rücksicht auf ein späteres Wirksamwerden des Beitritts, es sei denn, die Ratifikationsurkunde wird erst nach dem 1. Januar 1976 hinterlegt.
Zusatzerklärung zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970
Die vertragschließenden Länder stimmen darin überein, im Institut für medizinische Prüfungsfragen auch Aufgaben für die Prüfung in anderen Berufen des Gesundheitswesens zu übertragen, sobald diese Prüfungen nach Änderung der rechtlichen Bestimmungen bundeseinheitlich durchgeführt werden müssen.