Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003
Fassung: 14.10.1970
Artikel 5
(1) 1Dem Verwaltungsrat gehört je ein Vertreter der vertragschließenden Länder an, der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister (Senator) bestimmt wird. 2Je einen weiteren Vertreter benennen die für das Finanzwesen und das Hochschulwesen zuständigen Minister des Landes Rheinland-Pfalz. 3Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates wird ein Vertreter von dem zuständigen Minister (Senator) bestimmt.
(2) 1Jedes der vertragschließenden Länder hat eine Stimme. 2Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
(3) 1Der Verwaltungsrat wählt auf die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Wiederwahl ist zulässig.
(4) 1Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Antrag eines Vertreters der vertragschließenden Länder muß er unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. 3Der Vorsitzende das Verwaltungsrates beruft unter Übersendung der Tagesordnung die Sitzungen ein und leitet sie.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.