Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003
Fassung: 14.10.1970
Artikel 3
Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, dass ihre zuständigen Stellen nach Maßgabe der in Artikel 2 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften für die durchzuführenden Prüfungen
1.
die vom Institut erstellten Prüngsfragen mit Antwortmöglichkeiten abnehmen,
2.
bei den schriflichen Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte und Apotheker diese Prüfungsfragen ausschließlich stellen sowie die Festlegung der zutreffenden Antworten anerkennen,
3.
einheitliche Prüfungstermine nach den vom Institut aufgestellten Zeitplänen durchführen,
4.
die Antwortbögen vom Institut technisch auswerten lassen,
5.
das Auswertungsergebnis ihren Prüfungsentscheidungen zugrunde legen.