Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003
Fassung: 14.10.1970
Artikel 11
(1) 1Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung des Instituts wird zwischen den Ländern aufgeteilt. 2Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrags bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der für das Finanzwesen zuständigen Minister (Senatoren) der vertragschließenden Länder.
(2) 1Zwei Drittel des Finanzbedarfs werden nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, ein Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. 2Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. 3Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. 4Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.
(3) 1Die Beträge werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. 2Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des übernächsten Haushaltsjahres ausgeglichen. 3Den Beteiligten wird ein Beleg gemäß der Haushaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz übersandt.
(4) 1Die Grundausstattung für das Institut stellt das Land Rheinland-Pfalz unentgeltlich zur Verfügung. 2Soweit Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände erforderlich werden, gehören sie zum Finanzbedarf des Instituts. 3Die Ausgaben für Grunderwerb, Baumaßnahmen und Reparaturen mit Ausschluß der Schönheitsreparaturen trägt das Land Rheinland-Pfalz. 4Für die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden ist an das Land Rheinland-Pfalz eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die eine angemessene Kapitalverzinsung nicht überschreitet.