Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003
Fassung: 14.10.1970
Artikel 1
(1) Das Land Rheinland-Pfalz errichtet das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Mainz.
(2) Das Institut hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister des Landes Rheinland-Pfalz führt die Rechtsaufsicht über das Institut.