Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 20.07.2022 – 203 VAs 139/22
Titel:

Dritte haben keinen durchsetzbaren Anspruch aug Veröffentlichung der Entscheidungsgründe

Normenketten:
EGGVG Art. 23
BayPrG Art. 4 Abs. 1 S. 1
StPO § 475
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Frage, ob ein an einem Strafverfahren nichtbeteiligter Dritter einen Anspruch auf Veröffentlichung einer Entscheidung eines Strafgerichts in einer Bayerischen Datenbank hat, ist im Wege eines Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG zu klären. (Rn. 10)
2. Einem Dritten steht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Veröffentlichung einer Entscheidung zu, auch wenn er aus wissenschaftlichen Gründen ein berufliches Interesse an der Veröffentlichung der Begründung einer Entscheidung eines Strafgerichts geltend macht. (Rn. 26 – 27)
Schlagworte:
Akteneinsicht, Dritter, Informationsinteresse, Wissenschaftlicher Zweck, Entscheidung, Strafgericht, Veröffentlichung, Datenbank, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Informationelle Selbstbestimmung, Rechtsweg
Fundstellen:
LSK 2022, 45997
StV 2023, 590
BeckRS 2022, 45997

Tenor

I. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 26 Abs. 2 EGGVG gewährt.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gerichtet gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 7. Februar 2022 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg geboten hat.
IV. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
1
Der Antragsteller ist wissenschaftlich tätig und begehrt von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München die Einstellung eines Beschlusses eines Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2021 in die Datenbank „Bayern.Recht“ in einer anonymisierten Fassung.
2
Erstmals mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht München die Veröffentlichung der Entscheidung des zweiten Strafsenats vom 23. September 2021 – 2 Ws 1306/20 – beantragt. An seinem Antrag hat er festgehalten, auch nachdem ihm die stellvertretende Vorsitzende des Strafsenats mitgeteilt hatte, dass der Senat die Entscheidung nicht als veröffentlichungswürdig beurteile und sie die Anfrage zuständigkeitshalber an das Landgericht München I als nach § 480 StPO aktenführende Stelle weitergeleitet hätte. Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts mit Bescheid vom 7. Februar 2022 den Antrag abgelehnt, die Entscheidung zu veröffentlichen. Bei dem Beschluss, dessen Veröffentlichung der Antragsteller begehre, handle es sich um einen Zwischenentscheid in einem strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahren, das nicht als öffentliches Verfahren ausgestaltet sei. Der erkennende Senat habe die Entscheidung als nicht veröffentlichungswürdig beurteilt.
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Unter Bezugnahme auf den ihm nicht vor dem 9. Februar 2022 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 1. März 2022, beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen am 9. März 2022, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen von ihm bereits ausgeführten Antrag nach § 23 EGGVG auf Aufhebung des Bescheids vom 7. Februar 2022 und Veröffentlichung der Entscheidung begehrt. Für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat er angekündigt, im Verfahren nach § 23 EGGVG zu beantragen, den Präsidenten des Oberlandesgerichts München unter Aufhebung seines Bescheides zu verpflichten, die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 23. September 2021 – 2 Ws 1306/20 – in der Datenbank des Freistaates Bayern „Bayern.Recht“ anonymisiert kostenfrei zu veröffentlichen. Den Antrag hat er damit begründet, dass das Oberlandesgericht in der zu veröffentlichenden Entscheidung einen Wiederaufnahmeantrag eines Verurteilten für zulässig erklärt und mittels einer Presseerklärung auch die Öffentlichkeit darüber informiert hätte. Da er auf dem Gebiet des Wiederaufnahmeverfahrens wissenschaftlich tätig sei, benötige er die Veröffentlichung der Entscheidung als Grundlage einer rechtswissenschaftlichen Diskussion. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2022 beantragt, den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Sache zurückzuweisen.
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Mit Schreiben vom 11. April 2022 hat der Antragsteller eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ab dem 1. Mai 2022 angezeigt und beantragt nunmehr, ihm eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anfechtung des Justizverwaltungsakts zu gewähren und den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 7. Februar 2022 zu verpflichten, die Entscheidung des OLG München vom 23. September 2021 in der Datenbank des Freistaates Bayern „Bayern.Recht“ anonymisiert kostenfrei zu veröffentlichen.
B.
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I. Dem Antragsteller ist auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist zu gewähren.
6
Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11. April 2022 war die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG (ein Monat) bereits abgelaufen. Der Antragsteller war jedoch ohne Verschulden gehindert, die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG einzuhalten, und hat rechtzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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In der Rechtsprechung herrscht Einigkeit darüber, dass ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen ist, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 – VI ZB 36/16-, juris Rn. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 6 VA 1/19 –, juris). Der Senat wendet diese Grundsätze hier entsprechend an. Der Antragsteller hat am 9. März 2022 unter Beifügung eines Entwurfs für eine Antragsschrift und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen insofern bescheidungsfähigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen noch einzureichenden Antrag nach § 23 EGGVG gestellt und noch vor der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einer Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch den beabsichtigten Antrag nachgeholt und zugleich auch Wiedereinsetzung beantragt. Der Antragsteller hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe somit innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG beim zuständigen Gericht eingereicht. Der Senat schließt aus, dass der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 7. Februar 2022 dem Antragsteller vor dem 9. Februar 2022 zugestellt worden ist.
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II. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Verpflichtungsantrag auf Veröffentlichung sind zulässig. Richtiger Antragsgegner ist insoweit der Freistaat Bayern.
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1. Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit, für die der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet ist.
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Begehrt ein an einem Straf- oder Zivilverfahren nicht beteiligter Dritter wie hier nicht nur die Überlassung einer anonymisierten Fassung einer gerichtlichen Entscheidung, sondern von dem Gerichtsvorstand die Veröffentlichung einer Entscheidung in einer Datenbank, ist in der Rechtsprechung nach wie vor nicht endgültig geklärt, ob der Weg zu den Verwaltungsgerichten oder zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Aufgrund der speziellen Zuweisung (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) entscheiden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten unter anderem der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für die Anwendung der speziellen Rechtswegbestimmung des § 23 Abs. 1 EGGVG und die Abgrenzung zu § 40 VwGO auf dem Gebiet der Strafrechtspflege ist allein maßgebend, ob die beanstandete Maßnahme funktional der Verfolgung strafbarer Handlungen dient (BGH StV 2018, 208 ff. Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65.85-, juris Rn. 40 ff.; Kissel/Mayer GVG 9. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 14). Anders als bei Presseauskünften oder deren Ablehnung durch Justizpressestellen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 11 f. m.w.N. zum Streitstand; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 15 VA 1/18 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20-, juris; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 25) berührt die begehrte Veröffentlichung einer Entscheidung eines Strafgerichts nicht nur die nach herrschender Meinung dem allgemeinen öffentlichen Recht zuzuordnende Öffentlichkeitsarbeit, sondern – solange das Strafverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist – auch die Durchführung des Strafverfahrens und die Abfassung der Entscheidungen. Der Senat ist daher der Auffassung, dass ungeachtet der Einordnung der Erteilung von Auskünften aus einem laufenden Verfahren gegenüber Dritten als verwaltende Tätigkeit (vgl. BVerfGE 138, 33 ff., juris Rn. 20) die Fragen, ob und inwieweit mit der Veröffentlichung einer Entscheidung in ihrem amtlichen Wortlaut strafprozessuale Risiken oder sogar materiell-strafrechtliche Rechtsfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 – 1 StR 154/16-, juris) verbunden sein können, in welchem Ausmaß eine Anonymisierung geboten ist und ab wann eine Veröffentlichung ohne Gefährdung des Strafverfahrens und ohne Verletzung der Unschuldsvermutung verantwortet werden kann, das sachnähere Gericht aufgrund der vorhandenen strafrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen am besten zu beurteilen vermag. Der Senat hält somit an seiner Rechtsprechung fest, dass es sich bei der Entscheidung über das Begehren des Antragstellers auf Einstellung der Entscheidung in die Datenbank „Bayern.Recht“ um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege handelt (vgl. BayObLG StraFo 2022, 29 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 2 S 3145/19 –, juris und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 VAs 1/20 –, juris jeweils zu einem Antrag auf Entfernung einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Internetseite des entscheidenden Gerichts; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020 – 2 S 623/20-, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 6 VA 24/20 –, juris zu einem Anspruch auf Unterlassung einer Veröffentlichung; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2022 – 15 VA 4/22 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2015 – III-1 VAs 70/15 –, juris Rn. 8 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2020 – 8 K 276/16 –, juris; Putzke/Zenthöfer NJW 2015, 1777 ff., S. 1783).
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2. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 24, 26 EGGVG liegen nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts folgt aus § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch eine Maßnahme (oder ihre Ablehnung oder Unterlassung) nach § 23 EGGVG in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG).
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III. Der Antrag erweist sich jedoch als unbegründet. Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner weder ein gebundener Anspruch auf Veröffentlichung noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen außerhalb des Anwendungsbereichs von §§ 475 ff. StPO geltend gemachten Publikationsanspruch zu.
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1. Auf einen Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 S. 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) und der daraus resultierenden Befugnis der Medien, eine Entscheidung im Einzelfall auch im Volltext – selbst – zu veröffentlichen, hat sich der Antragsteller nicht berufen, zumal er auch die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayPrG nicht erfüllt (vgl. zum Anspruch eines Presseorgans auf die Übersendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 5 AR(Vs) 112/17-, BGHSt 63, 156, juris; Gieg in Karlsruher Kommentar StPO 8. Aufl. § 475 Rn. 10; zur Prüfungskompetenz des Senats nach Rechtswegeröffnung vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1964 – II C 47.63 –, BVerwGE 18, 181-187).
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2. Die Auskunftsansprüche nach Art. 39 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) sind nach Abs. 4 S. 1 Nr. 3 der Regelung auf Gerichte nicht anwendbar und sehen darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Veröffentlichung vor.
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3. Letzteres gilt entsprechend für die Regelungen der Akteneinsicht und Auskunftserteilung nach §§ 475 ff. StPO, zu deren Durchsetzung im übrigen auch nicht der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet wäre (vgl. § 480 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).
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4. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht aus der Publikationspflicht der Justiz bezüglich veröffentlichungswürdiger Entscheidungen ableiten.
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a) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes wie auch des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte mittlerweile anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger verfahrensabschließender Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/ 15 –, juris Rn. 20; grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96 –, juris Rn. 23 ff.; BGH, Beschluss vom 05. April 2017 – IV AR (VZ) 2/16 –, juris; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 5 AR(Vs) 112/17-, juris Rn. 6 ff.). Auch besteht Übereinstimmung darüber, dass die Pflicht zur Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen nicht nur der öffentlichen Meinungsbildung, sondern auch der Rechtsfortbildung sowie der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege dient (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 24; Hamann JZ 2021, 656 ff.). Allerdings ist der Zugang zu Gerichtsentscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unbegrenzt eröffnet (BVerfG a.a.O. Rn. 21 ff.; vgl. auch BGH Beschluss vom 20. Juni 2018 a.a.O.). Die Veröffentlichungspflicht ist andererseits nicht auf rechtskräftige Entscheidungen beschränkt, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen (BVerfG a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 VAs 1/20 –, juris Rn. 30) und schließt auch nicht-öffentlich ergangene Entscheidungen ein (OLG Karlsruhe a.a.O. Rn. 32 zu einer Haftprüfungsentscheidung; BGH, Beschluss vom 25. März 2021 – IX AR (VZ) 1/19 –, juris Rn. 26 zu einer Entscheidung im Insolvenzverfahren).
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b) Der vornehmlich in der Literatur vertretenen generalisierenden Rechtsauffassung, aus der Veröffentlichungspflicht der Gerichte folge ohne weiteres ein subjektiv-öffentliches Recht eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten auf eine Überlassung einer anonymisierten Fassung einer jeglichen gerichtlichen Entscheidung im amtlichen Wortlaut (vgl. etwa Heese JZ 2021, 665, 673; Putzke/Zenthöfer NJW 2015, 1777, 1779; im Erg. auch Bußmann-Welsch, jurisPR-ITR 14/2020 Anm. 5; offen gelassen in VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2020 – 8 K 276/16 –, juris Rn. 47; a.A. von Coelln AfP 2016, 308, 310), vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Jedenfalls auf dem Gebiet der Strafrechtspflege resultiert aus der auch vom Senat anerkannten grundsätzlichen Veröffentlichungspflicht der Gerichte bezüglich ihrer verfahrensabschließenden Entscheidungen kein entsprechendes unmittelbares subjektiv-öffentliches Recht eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten auf eine Überlassung oder gar eine Veröffentlichung sämtlicher ihn interessierenden Entscheidungen des Strafgerichts im amtlichen Wortlaut. Einem Dritten steht kein Anspruch gegen den Gerichtsvorstand auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein derartiges, außerhalb des Anwendungsbereichs von §§ 475 ff. StPO liegendes Gesuch zu. Dies gilt auch dann, wenn er ein eigenes, gewichtiges Interesse an der Veröffentlichung geltend macht und bereits eine Pressemitteilung zu der Entscheidung ergangen ist.
Im einzelnen:
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aa) Grundsätzlich begründet nicht jede öffentlich – rechtliche Pflicht ein subjektives Recht des Einzelnen. Ist staatliches Handeln mit einem Eingriff in Grundrechte Dritter verbunden, bedarf es dazu vielmehr einer einfachgesetzlichen Rechtsgrundlage. Unbestritten stellt bereits die Erteilung einer Auskunft aus einem Strafverfahren einen Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung derjenigen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden (BVerfG NJW 2009, 2876; BVerfG NJW 2007, 1052; BVerfG NJW 2003, 501; BGH NJW 2017, 1819, juris Rn. 14). Das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1562/17, NJW 2018, 2395, juris Rn. 44 m. w. N.). Beschränkungen bedürfen daher nach Art. 2 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Grundlage (BVerfGE 65, 1, juris Rn. 150 f.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2019 – 4 A 68/17 –, juris Rn. 49; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 12 ff., 17; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1985 – 7 B 188/85 –, juris Rn. 7 zu einem Akteneinsichtsrecht zu Forschungszwecken).
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Der Einwand des Antragstellers, der Verurteilte hätte selbst die Öffentlichkeit gesucht, greift daher zu kurz. Auch der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung und Urteilsverkündung steht bei einem außerhalb einer Hauptverhandlung ergangenen Beschluss als Rechtfertigung eines Eingriffes nicht zur Verfügung.
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Der Senat vermag sich daher der Rechtsauffassung des Antragstellers, aus der Publizierungspflicht folge ein voraussetzungsloser Anspruch eines Dritten gegen den Gerichtsvorstand, bereits im laufenden Verfahren eine anonymisierte Fassung einer gerichtlichen Entscheidung herauszugeben, nicht anzuschließen (im Erg. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2015 a.a.O., das gerade keinen Jedermannanspruch auf Veröffentlichung anerkannt hat). Denn der individuelle Auskunftsanspruch einerseits und die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit andererseits stellen grundlegend verschiedene Arten der Informationsgewährung dar. Dementsprechend lässt sich auch aus einer Presseerklärung einer Justizbehörde zur Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit kein subjektives Recht auf Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung im Ganzen ableiten.
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bb) Im Bereich der zivilrechtlichen Streitigkeiten hat der Bundesgerichtshof mittlerweile eine weitreichende Veröffentlichungspflicht der Gerichte und einen nicht auf § 299 ZPO fußenden weitgehenden Anspruch eines Dritten auf eine Übermittlung einer Entscheidung anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 – IX AR (VZ) 1/19 –, juris; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 – IV AR(VZ) 2/16-, WM 2017, 948, juris Rn. 14 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 29. April 2021 – 6 U 200/19 –, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 299 Rn. 7). Die Veröffentlichungspflicht der Zivilgerichte erfasst nicht nur Entscheidungen, die nach Ansicht des erkennenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind, sondern auch solche, die aus der Öffentlichkeit oder der Wissenschaft angefragt worden sind (vgl. BGH Beschlüsse vom 5. April 2017 und vom 25. März 2021, jeweils a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 101 VA 106/21 –, juris Rn. 15; vgl. jedoch einschränkend für das Insolvenzverfahren BGH, Beschluss vom 25. März 2021 – IX AR (VZ) 1/19-, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – 18 UF 4/21 –, juris einschränkend für Familiensachen).
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cc) Diese für Entscheidungen in Zivilprozessen aufgestellten Grundsätze können jedoch nicht unbesehen auf Entscheidungen im Strafverfahren übertragen werden, weil das Strafverfahren in wesentlichen Punkten Besonderheiten gegenüber einem Zivilprozess aufweist.
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So kann eine Veröffentlichung einer strafrechtlichen Entscheidung nicht nur in besonderem Maß berechtigte Belange und Rechte der Beteiligten verletzen (vgl. EGMR, Urteil vom 6. November 2018 – 25527/13 –, juris zur Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung; BVerfG NJW 2009, 2876 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 46, 47 m.w.N. zu einer Pressemitteilung), denen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht stets durch eine Anonymisierung oder durch eine Schwärzung von Teilen der Entscheidung, die über die übliche Anonymisierung hinausgeht, Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2021 – IX AR (VZ) 1/19-, juris Rn. 20 zum Insolvenzverfahren; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – 18 UF 4/21 –, juris Rn. 7 zu einer Familiensache). Etwas anderes lässt sich auch nicht der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2013 (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 20688/04 –) entnehmen, in dem auch der Gerichtshof vorgegeben hat, die Form und der Umfang der Veröffentlichung einer Entscheidung in einem Disziplinarverfahren seien im Einzelfall im Lichte der besonderen Merkmale der betreffenden Verfahren und unter Bezugnahme auf Ziel und Zweck von Art. 6 Abs. 1 MRK zu beurteilen. Im Strafverfahren tangiert vielmehr eine Publizierung – insoweit abweichend vom Zivilprozess – vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens potentiell den Ausgang des Strafverfahrens, denn ihr ist stets die Veröffentlichung von Ermittlungsergebnissen immanent. Zudem ist im Strafprozess die Unschuldsvermutung zu beachten. Während in der Hauptverhandlung der leitende Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG) eine Grundlage der Publikationspflicht darstellt und maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Abwägung der Interessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 – IV AR(VZ) 2/16, WM 2017, 948, juris Rn. 16, 18), liegt dies bei nicht verfahrensabschließenden Entscheidungen, die im Beschlusswege nicht öffentlich ergehen, grundlegend anders (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, a.a.O. Rn. 25 zum Insolvenzrecht; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – 18 UF 4/21 –, juris zum Familienrecht).
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Der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofes ist daher in seiner grundlegenden Entscheidung vom 20. Juni 2018 zu dem Ergebnis gekommen, dass sich im Bereich des Strafrechts für einen am Verfahren nicht beteiligten privaten Dritten ein Individualanspruch auf Erteilung einer Urteilsabschrift – nur – aus § 475 StPO und nur in der Form ergibt, dass ihm unter den eingeschränkten Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmung eine anonymisierte Abschrift der Entscheidung erteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 5 AR(Vs) 112/17, BGHSt 63, 156, juris Rn. 6 ff.; differenzierend Gieg in Karlsruher Kommentar StPO, 8. Aufl., § 475 Rn. 1b und 10 gegen eine Anwendbarkeit von § 475 StPO auf die Übermittlung von Entscheidungen zur Publikation in Fachzeitschriften Hilger in Löwe/Rosenberg StPO, 26. Aufl., § 475 Rn. 2; Weßlau in SK-StPO, 4. Aufl., § 475 Rn. 10; Putzke/Zenthöfer NJW 2015, 1777, 1779). Diese Norm löst den Konflikt zwischen dem Informationsinteresse außenstehender Personen und dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Recht der Verfahrensbeteiligten auf informationelle Selbstbestimmung (BGH a.a.O.).
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dd) Dementsprechend hat der hiesige Senat basierend auf dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits mit Beschluss vom 10. Mai 2021 entschieden, dass einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten kein im Verfahren nach § 23 EGGVG durchsetzbarer Anspruch auf die Veröffentlichung einer von einem bayerischen Gericht auf dem Gebiet des Strafrechts ergangenen Entscheidung in einer Datenbank zusteht (BayObLG StraFo 2022, 29 f.).
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ee) Zu einer Änderung dieser Rechtsauffassung sieht der Senat auch bei einem wissenschaftlich tätigen Antragsteller unter Berücksichtigung des Vorbringens zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit keinen Anlass.
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aaa) Der Einwand des Antragstellers, den von ihm geltend gemachten pauschalen Veröffentlichungsanspruch für wissenschaftliche Zwecke hätte das Oberlandesgericht München bereits in einer Entscheidung vom 24. August 2020 (OLG München, Verfügung vom 24. August 2020 – 6 St 1/19 –, juris) anerkannt, verfängt nicht. Denn der Antragsteller übersieht, dass die von ihm zitierte Verfügung ergangen ist, nachdem der erkennende Strafsenat auf den Antrag eines Fachverlags hin die Veröffentlichungswürdigkeit seiner Entscheidung geprüft und diese bejaht hatte. Im vorliegenden Verfahren hat der erkennende Strafsenat demgegenüber eine Veröffentlichungswürdigkeit der Entscheidung auf Antrag des Antragstellers hin geprüft und abgelehnt (vgl. Schreiben der stellv. Vorsitzenden vom 22. Dezember 2021 zu 2 Ws 1306/20).
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bbb) Die Anerkennung eines Veröffentlichungsanspruchs als Jedermannrecht ist nach der geltenden Gesetzeslage abzulehnen. Andernfalls käme es dadurch zu erheblichen Wertungswidersprüchen zu dem Regelungsgefüge von §§ 475 ff. StPO: Während nämlich die Vorschrift von § 475 StPO nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Gerichts oder des Vorsitzenden über einen Antrag eines Dritten auf Überlassung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift an die Voraussetzung knüpft, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegen kann, und eine Übermittlung nach Abs. 2 S.2 der Vorschrift zwingend abzulehnen wäre, wenn der von der Übermittlung Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hätte, könnte jeder Dritte – worauf sich der Antragsteller hier auch beruft – im Wege des § 23 EGGVG eine Entscheidung über die Veröffentlichung vom Gerichtsvorstand erzwingen, der seinerseits abweichend zu §§ 475 ff. StPO gehalten wäre, voraussetzungslos in ein laufendes Verfahren einzugreifen und über den Anspruch nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Da die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1997 dargestellte verfassungsrechtliche Pflicht auf eine Urteilsveröffentlichung deutlich niedrigschwelligere Voraussetzungen aufstellt als die im wesentlichen am 1. November 2000 (StVÄG 1999) in Kraft getretenen (BGBl. I 1253) und im Jahre 2019 überarbeiteten (BGBl. I 1724) Vorschriften der §§ 475 ff. StPO, würde die Anerkennung des vom Antragsteller geforderten gerichtlich durchsetzbaren außergesetzlichen Publikationsanspruchs die Wertung des Gesetzgebers und die Entscheidungskompetenz des aktenführenden Gerichts umgehen.
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ccc) Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Nach herrschender Auffassung lässt sich aus der grundgesetzlich verbürgten Wissenschaftsfreiheit kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Akteneinsicht ableiten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 1986, 1 BvR 1352/85, NJW 1986, 1243, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1985, 7 B 188/85, NJW 1986, 1277, juris Rn. 5 ff.). Dementsprechend besteht auch kein unmittelbar aus der Verfassung abzuleitender Jedermannanspruch auf Herausgabe einer Entscheidung (so auch v. Coelln a.a.O. S. 310; Kaerkes JR 2019, 374 ff.; Schork NStZ 2018, 678; im Erg. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/ 15 –, juris). Einen Anspruch eines wissenschaftlich interessierten Dritten darauf, dass eine nicht öffentlich ergangene Entscheidung eines Strafgerichts vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in eine Datenbank eingestellt wird, vermag der Senat dem Grundrecht daher ebenfalls nicht zu entnehmen.
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Den hohen Stellenwert der Forschung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege hat der Gesetzgeber in § 476 StPO anerkannt und die Ansprüche der Wissenschaftler abschließend geregelt, indem er den dort genannten Berechtigten einen Anspruch auf die Überlassung nicht anonymisierter Daten zu Forschungszwecken zuerkannt hat. Einen Anspruch auf Veröffentlichung einer Entscheidung sieht die Strafprozessordnung demgegenüber auch zugunsten einer Hochschule nicht vor (vgl. § 476 Abs. 7 StPO).
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Nach dem geltenden Recht besteht danach kein Anspruch eines wissenschaftlich tätigen Dritten auf die Veröffentlichung einer von einem Bayerischen Gericht auf dem Gebiet des Strafrechts ergangenen Entscheidung in einer Datenbank.
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Ob der Antragsteller einen Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Entscheidung erfolgreich nach § 475 StPO geltend machen könnte (vgl. zum Stellenwert eines wissenschaftlichen Anliegens für einen Anspruch auf Einsicht in Akten eines Zivilgerichts BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 101 VA 106/21 –, juris Rn. 41 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 VAs 4/90 –, juris zu einem Anspruch einer Fachzeitschrift; LG Berlin NJW 2002, 838; Gemählich in KMR StPO, Ed. Mai 2020, § 475 Rn. 10), um diese im Wortlaut in einer Fachzeitschrift eigenverantwortlich zu veröffentlichen, wäre ausschließlich im Verfahren nach § 480 StPO zu klären.
IV.
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1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Der Geschäftswert wird nach § 36 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG auf 5.000,00 € festgesetzt.
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3. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.