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AG Augsburg, Beschluss v. 27.02.2020 – 352 XVII 3111/19
Titel:

Gesundheitszustand, Betreuung, Festsetzung, Bestellung, Voraussetzungen, Ermittlungen, Betreuungsstelle, Bericht, Betreuten, wesentlich, Betreuers, gerichtlichen, angeordnet

Schlagworte:
Gesundheitszustand, Betreuung, Festsetzung, Bestellung, Voraussetzungen, Ermittlungen, Betreuungsstelle, Bericht, Betreuten, wesentlich, Betreuers, gerichtlichen, angeordnet
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 31.08.2020 – 054 T 1374/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 436/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 52460

Tenor

Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:
- Geltendmachung von Rechten d. Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten <Leer>
Zum Betreuer wird bestellt:
...
- als Berufsbetreuer-
Die Betreuung wird angeordnet.
Das Gericht wird spätestens bis zum 26.02.2027 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

1
Die Voraussetzungen für die Bestellung des Betreuers sind gegeben.
2
Die Betreute ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einer Demenz, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören.
3
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus
- dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen <Leer> vom 22.01.2020,
- dem Bericht der Betreuungsbehörde Betreuungsstelle <Leer> vom 02.01.2020 und vom 14.02.2020 und
- dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung der Betreuten in deren üblicher Umgebung am 20.02.2020 verschafft hat.
4
Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt und geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Betreuten aufgrund des Krankheitsbildes bis zur erneuten Überprüfung nicht wesentlich bessern wird.
5
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.