Inhalt

SG Bayreuth, Urteil v. 30.06.2020 – S 9 BK 9/19
Titel:

Coronavirus, SARS-CoV-2, Leistungen, Einkommen, Kinderzuschlag, Bescheid, Jobcenter, Bedarfsgemeinschaft, Berufung, Grundsicherung, Gerichtsbescheid, Antragstellung, Klageverfahren, Verwaltungsverfahren, Verfahren, Berufungsverfahren, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Sicherung des Lebensunterhaltes, ALG II

Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Leistungen, Einkommen, Kinderzuschlag, Bescheid, Jobcenter, Bedarfsgemeinschaft, Berufung, Grundsicherung, Gerichtsbescheid, Antragstellung, Klageverfahren, Verwaltungsverfahren, Verfahren, Berufungsverfahren, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Sicherung des Lebensunterhaltes, ALG II
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 10.05.2021 – L 7 BK 1/21
BSG Kassel, Beschluss vom 16.09.2021 – B 14 KG 1/21 BH
Fundstelle:
BeckRS 2020, 51514

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2020 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Streitig ist die Gewährung von Kinderzuschlag für Juni 2015.
2
Der Kläger zu 1. (A.B.) lebt zusammen mit seiner Ehefrau C.D., der Klägerin zu 2., und den gemeinsamen Kindern drei Kindern E. (geboren 2003), F. (geboren 2005) und G. (geboren 2007) in einem gemeinsamen Haushalt.
3
Erstmals am 29. August 2007 beantragte die Klägerin zu 2. Kinderzuschlag bei der Beklagten. Die Beklagte hat an die Klägerin zu 2. ab August 2007 bis Dezember 2007 und an den Kläger zu 1. ab Oktober 2008 bis Oktober 2011 Kinderzuschlag bewilligt.
4
Für den Zeitraum Mai 2013 bis Oktober 2013 (Klageverfahren S 9 BK 7/15) hat die Beklagte Leistungen abgelehnt. Diese Entscheidung wurde durch rechtskräftige Urteile vom 15. November 2017 (Sozialgericht Bayreuth, Az.: S 9 BK 7/15) und 24. September 2019 (Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 7 BK 13/17) bestätigt.
5
Mit E-Mail vom 27. Januar 2014 haben die Kläger geltend gemacht, dass ihre Anträge auf Kinderzuschlag aus 2013 unbefristet und fortlaufend geltend würden. Es werde angefragt, ob ab Januar 2014 ein Neuantrag in schriftlicher Form erforderlich sei. Der Antrag auf Kinderzuschlag gelte weiterhin als unbefristet gestellt.
6
In der E-Mail vom 19. August 2014 wiesen die Kläger auf die unbefristete Antragstellung auf Kinderzuschlag für die Zukunft hin.
7
Die Kläger und ihre Töchter erhalten seit 1. September 2015 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter H..
8
In der E-Mail vom 7. Juli 2015 wiesen die Kläger erneut auf die unbefristete Geltung der Anträge auf Kinderzuschlag hin. Um Rückbestätigung werde gebeten.
9
Die Beklagte teilte den Klägern am 13. August 2015 mit, dass bisher für das Jahr 2015 noch kein Kinderzuschlag ausgezahlt worden sei. Eine abschließende Entscheidung könne erst nach Abschluss der anhängigen Klageverfahren erfolgen.
10
Mit dem Schreiben vom 13. November 2015 bestätigte die Beklagte den Klägern die Antragstellung auf Kinderzuschlag erstmals für die Zeit ab August 2007, eine Antragstellung würde weiterhin auch vorliegen.
11
Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 15. November 2017 (Az. S 9 BK 6/15) die Klage der Kläger für den Zeitraum von November 2012 bis April 2013 abgewiesen. Im Berufungsverfahren (Az.: L 7 BK 12/17) wurde das beigeladene Jobcenter H. durch das Bayerische Landessozialgericht (LSG) verurteilt, an die Antragsteller für Dezember 2012 Leistungen zur Sicherung nach dem SGB II in Höhe von 577,80 € (Kläger zu 1.), 503,00 € (Kläger zu 2.) bzw. 233,00 € bzw. 233,00 € bzw. 195,00 € (für Töchter der Kläger) zu gewähren, im Übrigen wurden die Berufung zurückgewiesen.
12
Im Klageverfahren S 17 AS 585/15 hat das Sozialgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 6. September 2018 die Klage des Klägers zu 1. im Hinblick auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gegenüber dem Jobcenter H. für den Zeitraum ab März 2013 bis August 2015 abgewiesen, da den Klägern und ihren Töchtern kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen des SGB II im o. g. Zeitraum zusteht. Das Bayerisches Landesozialgericht hat mit Urteil vom 7. August 2019 festgestellt (Az.: L 11 AS 381/19 KL), dass das Berufungsverfahren L 11 AS 894/18 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. August 2018 durch Berufungsrücknahme vom 13. März 2019 erledigt ist.
13
Der Kläger wandte sich mit mehreren Schreiben und E-Mails ab 4. November 2019 an den Beklagten und bat um Entscheidung über den Antrag für Juni 2015.
14
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 mit, dass mit den Verfahren vor dem Landessozialgericht München (u. a. Az. 7 BK 10/17) abschließende Entscheidungen ergangen seien.
15
Am 3. Dezember 2019 und am 4. Dezember 2019 reichten die Kläger Klagen (S 9 BK 9/19 und S 9 BK 12/19) ein. Die Beklagte sei mehrmals um Bescheidung für die Zeiträume ab Mai 2013 gebeten worden (S 9 BK 12/19). Für Juni 2015 sei noch keine abschließende Entscheidung ergangen (S 9 BK 9/19).
16
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2020 die Klageverfahren S 9 BK 9/19 und S 9 BK 12/19 gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 9 BK 9/19 fortgeführt.
17
Die Kläger übermittelten am 9. Januar 2020 dem Gericht Nachweise für den Eingang der Junibesoldung am 29. Mai 2015. Die Bezüge für Juli 2015 wurden am 29. Juni 2015 dem Konto der Kläger gutgeschrieben.
18
Im Schreiben vom 21. Januar 2020 haben die Kläger erklärt, dass die Klage auf Juni 2015 beschränkt werden kann.
19
Mit Bescheid vom 23. Januar 2020 hat die Beklagte dem Antrag auf Kinderzuschlag für Juni 2015 nicht entsprochen. Auch bei einer Antragstellung im Juni 2015 wäre die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht worden. Nach den eingereichten Unterlagen hätte das zugeflossene Bruttoeinkommen im Juni 2015 0,00 € betragen. Damit werde die für den Kläger zu 1. geltende Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 900,00 € unterschritten. Somit würde für Juni 2015 kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)).
20
Am 10. Februar 2020 reichten die Kläger bei der Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Januar 2020 ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 13. Juni 2013 sei über den Antrag auf Bewilligung von Kinderzuschlag vom 30. November 2013 für den Bewilligungsabschnitt November 2012 bis April 2013 entschieden. Ein weiterer Antrag auf Bewilligung von Kinderzuschlag sei nicht gestellt worden.
21
Das Sozialgericht hat die Kläger mit Schreiben vom 2. März 2020 um Mitteilung gebeten, ob
- diese Ihre Untätigkeitsklage vom 4. Dezember 2019 zurücknehmen und gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.02.2020 gesondert Klage erheben möchten oder
- diese Ihre Untätigkeitsklage vom 4. Dezember 2019 auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umstellen möchten.
22
Am 6. März 2020 reichten die Kläger Klage (Az.: S 9 BK 3/20) ein und erhoben Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten. Darin würden die ihnen zustehenden Leistungen für Juni 2015 verweigert.
23
Das Gericht hat mit Beschluss vom 10. März 2020 die Klageverfahren S 9 BK 9/19 und S. 9 BK /20 gemäß § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 9 BK 9/19 fortgeführt.
24
Die Kläger bringen vor, dass es nur um Leistungen für Juni 2015 gehen würde. Die Besoldung für Juni 2015 sei schon Ende Mai 2015 auf dem Konto eingegangen. Im Juni 2015 sei somit kein Einkommen und auch kein Kindergeld erzielt worden.
25
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
die am 4. Dezember 2019 erhobene Untätigkeitsklage nach Erlass des Bescheids vom 23. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2020 in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umzustellen. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 23. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2020 verurteilt, den Klägern Kinderzuschlag für Juni 2015 zu gewähren.
26
Die Beklagte stellt ausdrücklich keinen Klageantrag.
27
Sie weist darauf hin, dass im Juni 2015 kein Anspruch bestehen würde. Die Mindesteinkommensgrenze werde nicht erreicht. Ein weiterer Antrag für Leistungen ab Mai 2013 sei nicht gestellt worden. Daher hätte auch kein Antrag ruhend gestellt werden können.
28
Der für den 25. März 2020 geladene mündliche Verhandlungstermin wurde aufgrund der Corona-Pandemie aufgehoben.
29
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 17. März 2020 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört. Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 15. April 2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kläger haben mit mehreren Schreiben um richterliche Hinweise gebeten, wie das Gericht entscheiden will und weshalb.
30
Mit Gerichtsbescheid vom 21. April 2020 hat das Gericht im Verfahren die Klage gegen den Bescheid vom 23. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2020 abgewiesen.
31
Am 12. Mai 2020 haben die Kläger einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Es seien vom Gericht nicht die angeforderten richterlichen Hinweise erfolgt. Das Jobcenter sei beizuladen. Die Berufung sei zuzulassen.
32
Eine mündliche Verhandlung fand im Verfahren am 30. Juni 2020 statt. Zu dieser sind die Beteiligten nicht erschienen. In der Ladung vom 26. Mai 2020 wurden die Kläger und die Beklagte darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
33
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten S 17 AS 585/15, S 9 BK 6/15, S 9 BK 7/15, S 9 BK 9/19, S 9 BK 12/19, S 9 BK 3/20 sowie den vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34
Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Kläger und auch die Beklagte wurden in der Ladung vom 26. Mai 2020 darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
35
Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Durch den Gerichtsbescheid vom 21. April 2020 war den Klägern hinreichend klar, wie das Gericht entscheiden wollte.
36
Die Klage der Klägerin zu 2. ist unzulässig. Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2008 hat der Kläger zu 1. Kinderzuschlag beantragt und daher ist auch nur über einen solchen Antrag/Anspruch bzw. Zinsanspruch zu entscheiden (vgl. Bayerisches Landesozialgericht (LSG), Urteil vom 24. September 2019 - L 7 BK 13/17).
37
Die zulässige Klage des Klägers zu 1. ist unbegründet. Der Bescheid vom 23. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2020 ist rechtmäßig. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag für Juni 2015. Dadurch ist der Kläger zu 1. nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 54 Abs. 2 und 4 SGG.
38
Gemäß § 6a BKGG in der Fassung vom 18. Juli 2014 erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder oder unverpartnetere Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben,
2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600,00 € verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind,
3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 und 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht und
4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme nach dem SGB II oder SGB XII verzichten, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, Mehrbedarfe nach § 21 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 SGB II berücksichtigt. In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht anzuwenden. Der Verzicht kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht.
39
Der Kinderzuschlag beträgt nach § 6a Abs. 2 BKGG für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 € monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. § 28 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.
40
Ein Anspruch des Klägers zu 1. auf Gewährung von Kinderzuschlag für Juni 2015 scheidet aus, vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG. Zwar lag nach den in der (umfangreichen) Verwaltungsakte befindlichen Schriftstücken der Kläger eine formlose Antragstellung für den streitgegenständlichen Zeitraum vor. Jedoch verfügten der Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., nicht über das Mindesteinkommen von 900,00 € im Juni 2015. Mit der Festsetzung einer Mindesteinkommensgrenze für den Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe des elterlichen Bedarfs an Alg II und/oder Sozialgeld wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass nur diejenigen Eltern den Kinderzuschlag erhalten, deren Bedarf an Alg II und Sozialgeld durch eigenes Einkommen gesichert ist. Es sollte erreicht werden, dass die Familien regelmäßig nur ein Verwaltungsverfahren entweder im Jobcenter als Empfänger von Alg II und Sozialgeld oder bei der Familienkasse für den Zuschlag durchlaufen müssen (vgl. BT-Drucksache 15/1516, S. 83), also entweder dem SGB II oder dem BKGG (Kinderzuschlag) zugeordnet sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 KG 1/10 R - juris). Der Kläger zu 1. hat im Juni 2015 keine Bezügezahlungen erhalten. Die Klägerin zu 2. hat im streitgegenständlichen Zeitraum nachweislich kein Einkommen erzielt.
41
Folglich war die Klage abzuweisen.
42
Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen in den Verfahren vor dem Sozialgericht - S 17 AS 585/15 (Gerichtsbescheid vom 6. September 2018) - und dem Bayerischen Landessozialgericht (Rücknahme der Berufung im Verfahren L 11 AS 894/18, Urteil vom 7. August 2019 (L 11 AS 381/19 KL), Feststellung, dass das Berufungsverfahren L 11 AS 894/18 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. August 2018 durch Berufungsrücknahme vom 13. März 2019 erledigt ist) - war das Jobcenter H. im Verfahren nicht notwendig beizuladen.
43
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG. Für die umgestellte Untätigkeitsklage waren keine Kosten zu berücksichtigten. Die Beklagte hat vor Ablauf der Sperrfristen (Urteil vom 24. September 2019, Nachweise des Klägers über keine laufende Bezügezahlung im Juni 2015 am 9. Januar 2020) am 23. Januar 2020 über den Zeitraum für Juni 2015 entschieden, vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG.
44
Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angegriffen werden, da der Berufungsstreitwert von 750 € nicht erreicht wird. Für den Monat Juni 2015 ergibt sich ein maximal zu berücksichtigender Kinderzuschlagsbetrag von 420 € (140 € maximal im Monat für drei Kinder), vgl. § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG in der Fassung vom 18. Juli 2014 (gültig ab 24. Juli 2014 bis 30. Juni 2016). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG. Insbesondere hat die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung.