Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 22.09.2020 – 3 W 1837/20
Titel:

PKH-Beschwerde

Schlagwort:
PKH-Beschwerde
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.06.2020 – 3 W 1837/20
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 08.05.2020 – 10 O 3309/19
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14.10.2019 – 10 O 3309/19
Rechtsmittelinstanz:
BVerfG Karlsruhe vom 02.02.2021 – 1 BvR 179/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 41679

Tenor

Die (weitere) Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 04.08.2020 wird verworfen.

Gründe

I.
1
Mit Beschluss vom 14.10.2019 wies das Landgericht Nürnberg-Fürth das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten zurück.
2
Am 23.06.2020 wies der Senat die Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.10.2019 zurück.
3
Die dagegen eingelegte (weitere) Beschwerde der Beklagten verwarf der Senat mit Beschluss vom 04.08.2020.
4
Dagegen wendet sich die Beklagte in ihrer (weiteren) Beschwerde.
II.
5
Die Beschwerde ist unzulässig. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 04.08.2020 Bezug genommen.