Inhalt

VGH München, Beschluss v. 05.02.2019 – 10 CE 19.204
Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer Beschäftigungserlaubnis

Normenketten:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4
VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze:
1. Mit der Einreichung des TPR-Antrags zur Beschaffung eines Passersatzpapiers für die Heimreise eines Ausländers nach Afghanistan liegt eine hinreichend konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung vor, die der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegensteht. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die vom Antragsteller vertretene Rechtsauffassung, nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG solle die Erteilung einer Ausbildungsduldung nur ausgeschlossen sein, wenn die Abschiebungsmaßnahme selbst auch zeitlich unmittelbar bevorstehe, findet in der gesetzlichen Regelung mit Blick auf den Wortlaut und den in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers keine hinreichende Stütze (BayVGH BeckRS 2018, 24977). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausbildungsduldung, Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers, einstweiliger Rechtsschutz, Request for Transit Pass for Returning to Afghanistan, TPR-Antrag, Beschäftigungserlaubnis
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 29.01.2019 – Au 6 E 19.112
Fundstelle:
BeckRS 2019, 985

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiterverfolgt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, ihm vorläufig eine Ausbildungsduldung sowie eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung bei einem näher bezeichneten Ausbildungsbetrieb in Berlin zu erteilen, bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen weder die Aufhebung noch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
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Das Verwaltungsgericht hat den erforderlichen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG verneint, weil beim Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung Ende Oktober 2018 bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden und damit nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorgelegen hätten. Bereits Anfang August 2018 habe die zuständige Behörde der Zentralen Passbeschaffung Bayern bei der Regierung von Oberbayern den Request for Transit Pass for Returning to Afghanistan (TPR-Antrag) für den Antragsteller übersandt. Mit Beantragung des TPR als notwendigen ersten Schritt habe der Antragsgegner daher konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet. Dem stehe weder entgegen, dass der Antragsteller Mitte November 2018 seinen Reisepass vorgelegt habe, noch dass er nicht unmittelbar danach bzw. bereits nach Erlangung der Passersatzpapiere abgeschoben worden sei. Die Tatsache, dass der Antragsgegner den Antragsteller der Regierung von Oberbayern - Sammelrückführung - gemeldet und seinen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung abgelehnt habe, zeigten, dass an einer Rückführung des Antragstellers im Zuge einer kontinuierlichen Vollzugspraxis festgehalten werde. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner nach der föderalen Kompetenzordnung der Bundesrepublik Deutschland befugt wäre, eine für das Land Berlin gültige und dieses verpflichtende Duldung zu erteilen. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Antragsteller weder im Besitz einer Ausbildungsduldung sei, noch hierauf einen Anspruch habe.
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Demgegenüber macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde unter Bezugnahme auf die Erlasslagen in Sachsen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz geltend, dass in der Beantragung von Passersatzpapieren zwar eine konkrete Maßnahme zur Abschiebung gesehen werden könne, aber nur sofern eine Abschiebung auch tatsächlich absehbar sei. Vorliegend hätte der Antragsteller bereits nach Abschluss des TPR-Verfahrens abgeschoben können, der Antragsgegner habe davon aber trotz vorhandener Kapazitäten abgesehen. Zudem sei der Antragsteller weder für eine Sammelabschiebung angemeldet, noch sei ihm seine Duldung entzogen worden. Schließlich sei der Antragsgegner für die Erteilung der Ausbildungsduldung zuständig, solange dem Antrag des Antragstellers auf Umverteilung nach Berlin noch nicht entsprochen worden sei.
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Mit diesem Vorbringen wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg angefochten. Denn mit der im Beschwerdeverfahren allein streitigen Tatbestandsvoraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen - wie der Senat entschieden hat (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.2159 - juris Rn. 8; B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 4) - die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird. Die Gesetzesbegründung selbst führt insoweit die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele an (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19). In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung „absehbar“ ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden (BT-Drs. 18/9090 S. 25). Die Gesetzformulierung „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung, die der Antragsteller im Blick hat; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19). Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.2159 - juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 26.11.2018 - 19 C 18.54 - juris 12).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt das negative Tatbestandsmerkmal „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ beim Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht vor. Denn die zuständige Behörde hatte zum Zeitpunkt seiner Beantragung der Berufsausbildungserlaubnis bereits konkrete Schritte bzw. Vorbereitungshandlungen zur Aufenthaltsbeendigung unternommen, die das Entstehen eines Anspruchs auf Ausbildungsduldung grundsätzlich verhindern. Das Verwaltungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass jedenfalls mit der Einreichung des TPR-Antrags zur Beschaffung eines Passersatzpapiers für die Heimreise des Antragstellers nach Afghanistan Anfang August 2018 eine hinreichend konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung vorliegt.
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Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vertretene Rechtsauffassung, nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG solle die Erteilung einer Ausbildungsduldung nur ausgeschlossen sein, wenn die Abschiebungsmaßnahme selbst auch zeitlich unmittelbar bevorstehe, findet in dieser gesetzlichen Regelung mit Blick auf den Wortlaut und den in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers keine hinreichende Stütze (vgl. BayVGH B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 6; Luth/Breidenbach in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.11.2018, § 60a Rn. 28). Zeitliche Verzögerungen, die organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen wie bspw. für die Terminierung einer Sammelrückführung oder einer anderweitigen Flugbuchung geschuldet sind, oder die aus Kapazitätsgründen eintreten, stehen einer konkreten Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Es handelt sich dabei um lediglich vorübergehend wirkende, einer Abschiebung (noch) entgegenstehende, tatsächliche Hindernisse, die aber die Aufenthaltsbeendigung letztlich nicht in einen zeitlich nicht überschaubaren, ungewissen Rahmen verlagern (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 19 C 18.54 - juris Rn. 12, 14). Dem Umstand, dass die Abschiebung des Antragstellers auch im Hinblick auf seinen Umverteilungsantrag nach Berlin nicht schon für den oder die nächstmöglichen Sammelrückführungstermin(e) ab Ende Oktober 2018 vorgesehen war, kommt daher keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Entsprechendes gilt im Hinblick auf eine etwaige Erlasslage anderer Länder.
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Da demzufolge ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung bereits wegen der konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ausscheidet, bedarf die Frage der Befugnis des Antragsgegners zur Erteilung der Duldung für die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung im Land Berlin im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Klärung. Allerdings spricht nach den insofern einschlägigen Zuständigkeitsbestimmungen viel dafür, dass, solange dem Antrag des Antragstellers auf „Wohnsitzzuweisung nach Berlin“ noch nicht entsprochen wurde, die Zentrale Ausländerbehörde bei der Regierung von Schwaben sachlich und örtlich zuständig ist (vgl. Art. 1 Nr. 2 AGAufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 6 Abs. 1 Satz 2 ZustVAuslR), weil in ihrem Zuständigkeitsbereich Anlass zum aufenthaltsrechtlichen Handeln besteht. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 ZustVAuslR ergeben sich keine Anhaltspunkte.
8
Ist schon kein Anordnungsanspruch für die Erteilung einer (vorläufigen) Ausbildungsduldung gegeben, kommt auch die Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis beim Antragsteller nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2018 - 10 CE 18.738 - juris Rn. 3).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes. In der vorliegenden Konstellation geht der Senat zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 3.9.2018 - 10 CE 18.1800 - Rn. 16; B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 10 m.w.N.).
11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).