Inhalt

LG München I, Endurteil v. 31.01.2019 – 7 O 10137/17
Titel:

Gebrauchsmusterverletzung Modulsteuersignale 

Normenketten:
GebrMG § 24
ZPO § 156, § 296a
Leitsätze:
1. Liegt der Kern der dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegenden Lehre darin, dass Datenübertragungsschaltungen anhand von Modulsteuersignalen nur Datenpfade zu bestimmten Speichervorrichtungen freigeben, während Datenpfade zu anderen Speichervorrichtungen blockiert bleiben, machen Ausführungsformen, die Daten stets an sämtliche Reihen leiten, davon keinen Gebrauch. (Rn. 80 – 87) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat eine Partei die Aussetzung nur hilfsweise für den Fall beantragt, dass die Klage nicht abgewiesen wird, liegt kein übereinstimmender Aussetzungsantrag vor.   (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gebrauchsmusterverletzung, verteilte Puffer, Speichersystem, Modulsteuersignal, white label Produkt, Aussetzung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 715

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Ansprüche wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 501 U1 durch von der Beklagten zu 1) in Korea als sog. „white label Produkte“ (also ohne Nennung der Marke eines Original Equipment Manufacturer, kurz OEM) hergestellte und in Deutschland angebotene Speichermodule (load-reduce dual in-line memory modules, kurz LRDIMM) geltend. Diese Speichermodule werden zudem, so der bestrittene Vortrag der Klägerin, von der Beklagten zu 2) unter ihrer eigenen Marke und mit eigenen Produktnummern in Deutschland für die Server-Produkte der Beklagten zu 1) angeboten.
2
Die Klägerin ist eine europäische Niederlassung des weltweit operierenden, USamerikanischen Speicherchipherstellers E. Inc. mit Sitz in Irvine, California. Die Muttergesellschaft der Klägerin wurde im Jahr 2000 gegründet und ist ein Zulieferer für modulare Hochleistungsspeichersysteme.
3
Die Beklagte zu 1) ist eine südkoreanische Halbleiterherstellerin. Das Unternehmen wurde im Februar 1983 als Y. Co., Ltd gegründet. Größter Anteilseigner ist die K. . Das Unternehmen ist ein direkter Wettbewerber des Konzerns der Klägerin.
4
Die Beklagte zu 2) ist die deutsche Tochter des USamerikanischen Informationstechnikunternehmens E. mit Sitz in Palo Alto im Bundesstaat Kalifornien.
5
Die Klägerin ist nach eigenem Vortrag seit dem 04.07.2017 die eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 501 U1 (im Folgenden „Klagegebrauchsmuster“; Anlage K1), das am 06.02.2017 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der US 12/504,131 und US 12/761,179 vom 16.07.2009 bzw. 15.04.2010 als Abzweigung der Europäischen Patentanmeldung 10 73 0021.2 eingetragen wurde. Der Hinweis auf die Eintragung wurde am 16.03.2017 veröffentlicht.
6
Bei dem Klagegebrauchsmuster handelt es sich nach dem übereinstimmenden Vortrag aller Parteien um ein für den Standard JEDEC essentielles Schutzrecht.
7
Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft (Registerausdruck gem. Anlage K2). Die Beklagte zu 1 hat unter dem 5.12.2017 Löschungsantrag (Anlage FBD B 10) beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen das Klagegebrauchsmuster eingereicht.
8
Das Europäische Patentamt hat in Bezug auf die Europäische Patentanmeldung EP 660 (Anmelde-Nr. 18 179 414.0) aus der Familie des Klagegebrauchsmusters mit identischen Ansprüchen Ende 2018 einen Prüfbescheid zum europäischen Recherchebericht erlassen. Hierin wird festgestellt, dass der Gegenstand der Anmeldung durch die Entgegenhaltung „Halbert“ in Kombination mit dem Wissen des angesprochenen Fachmanns nahegelegt sei (Anlage K 19 S. 2-4 des Konvoluts SK28; Übersetzung Anlage B SK 29).
9
Das US-PTO hat in Bezug auf das parallele US-Patent 185 am 5.7.2018 festgestellt, dass die Entgegenhaltung „Halbert“ der erfinderischen Tätigkeit nicht alleine, sondern nur in Kombination mit der weiteren Entgegenhaltung „Amidi“ entgegenstehe (Anlage B SK 18; Übersetzung Anlage B SK 18a).
10
Die eingetragenen Schutzansprüche lauten wie folgt:
„Schutzanspruch 1:
Speichermodul zur Verwendung in einem Computersystem, das einen Systemspeichercontroller aufweist, mit:
einer gedruckten Leiterplatte bzw. Printed Circuit Board (PCB), die in einem Modulschlitz des Computersystems anbringbar ist, wobei die PCB einen Randstecker hat, der eine Vielzahl elektrischer Kontakte aufweist, die an einem Rand der PCB positioniert und dazu positioniert sind, lösbar mit korrespondierenden Kontakten eines Computersystem-Sockels verbunden zu werden, um elektrische Leitfähigkeit zwischen dem Systemspeichercontroller und dem Speichermodul bereitzustellen; Speichervorrichtungen, die jeweils eine Bitbreite von 4 Bits haben, wobei die Speichervorrichtungen mechanisch mit der PCB verbunden und in mehreren Reihen mit n Speichervorrichtungen pro Reihe angeordnet sind, wobei jede Reihe eine Bitbreite hat, die gleich einer Bitbreite des Speichermoduls ist; einer Steuerschaltung, die mechanisch mit der PCB verbunden und über registrierte Steuerleitungen betriebsbereit mit den Speichervorrichtungen verbunden ist, wobei die Steuerschaltung dazu konfigurierbar ist, Steuersignale für eine Lese- oder Schreiboperation, die von dem Speichercontroller empfangen werden, zu registrieren und Modulsteuersignale zu erzeugen, wobei die Lese- oder Schreiboperation auf eine bestimmte der mehreren Reihen abzielt; und n/2 Datenübertragungsschaltungen, die mechanisch mit der PCB verbunden und an entsprechenden Positionen entlang des Rands der PCB verteilt sind, wobei die n/2 Datenübertragungsschaltungen dazu konfigurierbar sind, betriebsbereit mit dem Systemspeichercontroller verbunden zu werden, und dazu konfigurierbar sind, Modulsteuersignale von der Steuerschaltung zu empfangen, wobei jede der Vielzahl von Datenübertragungsschaltungen eine Bitbreite von 8 Bits hat und mit zwei zugehörigen Speichervorrichtungen in jeder der mehreren Reihen verbunden ist; wobei jede Datenübertragungsschaltung dazu konfigurierbar ist, auf die Modulsteuersignale anzusprechen durch Freigeben von Datenpfaden und durch Treiben von Datensignalen für die Lese- oder Schreiboperation auf den Datenpfaden zwischen dem Systemspeichercontroller und den beiden zugehörigen Speichervorrichtungen in der bestimmten der mehreren Reihen; wobei das Speichermodul des Weiteren Column Address Strobe(CAS)-Latenz bzw. Speicherlatenz verwendet, um die Operation der n/2 Datenübertragungsschaltungen zu steuern.“
Schutzanspruch 2:
Speichermodul nach Anspruch 1, wobei das Speichermodul dazu konfiguriert ist, mit dem Speichercontroller über Steuerleitungen und Datenleitungen zu kommunizieren, wobei die Steuerschaltung mit den Steuerleitungen verbunden ist und jede Datenübertragungsschaltung mit einem jeweiligen 8-Bit-Abschnitt der Datenleitungen verbunden ist.
Schutzanspruch 3:
Speichermodul nach Anspruch 2, wobei jede Datenübertragungsschaltung dazu konfiguriert ist, dem Speichercontroller eine Speichervorrichtungslast auf jedem Bit des jeweiligen 8-Bit-Abschnitts der Datenleitungen während einer Schreiboperation zu präsentieren.
Schutzanspruch 4:
Speichermodul nach Anspruch 1, wobei jede Datenübertragungsschaltung Logik aufweist, die auf die Modulsteuersignale anspricht, und wobei die Datenpfade Tristate-Puffer aufweisen, die von der Logik gesteuert werden.
Schutzanspruch 5:
Speichermodul nach Anspruch 4, wobei die Tristate-Puffer die Datensignale regenerieren, um Signalwellenformen wiederherzustellen.
Schutzanspruch 6:
Speichermodul nach Anspruch 1, wobei die Modulsteuersignale eine Richtung des Datenflusses durch die n/2 Datenübertragungsschaltungen angeben.
Schutzanspruch 7:
Speichermodul nach Anspruch 6, wobei jede Datenübertragungsschaltung verschiedene Datenpfade für verschiedene Richtungen des Datenflusses aufweist.
Schutzanspruch 8:
Speichermodul nach Anspruch 1, wobei die Steuerschaltung des Weiteren dazu konfiguriert ist, die Terminierung der Datensignale für die Lese oder Schreiboperation gemäß der CAS-Latenz zu steuern.
Schutzanspruch 9:
Speichermodul zur Verwendung in einem Computersystem, das einen Systemspeichercontroller aufweist, mit:
einer gedruckten Leiterplatte bzw. Printed Circuit Board (PCB), die in einem Modulschlitz des Computersystems anbringbar ist, wobei die PCB einen Randstecker hat, der eine Vielzahl elektrischer Kontakte aufweist, die an einem Rand der PCB positioniert und dazu positioniert sind, lösbar mit korrespondierenden Kontakten eines Computersystem-Sockels verbunden zu werden, um elektrische Leitfähigkeit zwischen dem Systemspeichercontroller und dem Speichermodul bereitzustellen; Speichervorrichtungen, die jeweils eine Bitbreite von 8 Bits haben, wobei die Speichervorrichtungen mechanisch mit der PCB verbunden und in mehreren Reihen mit n Speichervorrichtungen pro Reihe angeordnet sind, wobei jede Reihe eine Bitbreite hat, die gleich einer Bitbreite des Speichermoduls ist; einer Steuerschaltung, die mechanisch mit der PCB verbunden und über registrierte Steuerleitungen betriebsbereit mit den Speichervorrichtungen verbunden ist, wobei die Steuerschaltung dazu konfigurierbar ist, Steuersignale für eine Lese- oder Schreiboperation, die von dem Speichercontroller empfangen werden, zu registrieren und Modulsteuersignale zu erzeugen, wobei die Lese- oder Schreiboperation auf eine bestimmte der mehreren Reihen abzielt; und n Datenübertragungsschaltungen, die mechanisch mit der PCB verbunden und an entsprechenden Positionen entlang des Rands der PCB verteilt sind, wobei die n Datenübertragungsschaltungen dazu konfigurierbar sind, betriebsbereit mit dem Systemspeichercontroller verbunden zu werden, und dazu konfigurierbar sind, Modulsteuersignale von der Steuerschaltung zu empfangen, wobei jede der Vielzahl von Datenübertragungsschaltungen eine Bitbreite von 8 Bits hat und mit einer zugehörigen Speichervorrichtung in jeder der mehreren Reihen verbunden ist; wobei jede Datenübertragungsschaltung dazu konfigurierbar ist, auf die Modulsteuersignale anzusprechen durch Freigeben von Datenpfaden und durch Treiben von Datensignalen für die Lese- oder Schreiboperation auf den Datenpfaden zwischen dem Systemspeichercontroller und der zugehörigen Speichervorrichtung in der bestimmten der mehreren Reihen; wobei das Speichermodul des Weiteren Column Address Strobe(CAS)-Latenz bzw. Speicherlatenz verwendet, um die Operation der n Datenübertragungsschaltungen zu steuern.
Schutzanspruch 10:
Speichermodul nach Anspruch 9, wobei das Speichermodul dazu konfiguriert ist, mit dem Speichercontroller über Steuerleitungen und Datenleitungen zu kommunizieren, wobei die Steuerschaltung mit den Steuerleitungen verbunden ist und jede Datenübertragungsschaltung mit einem jeweiligen 8-Bit-Abschnitt der Datenleitungen verbunden ist.
Schutzanspruch 11:
Speichermodul nach Anspruch 10, wobei jede Datenübertragungsschaltung dazu konfiguriert ist, dem Speichercontroller eine Speichervorrichtungslast auf jedem Bit des jeweiligen 8-Bit-Abschnitts der Datenleitungen während einer Schreiboperation zu präsentieren.
Schutzanspruch 12:
Speichermodul nach Anspruch 9, wobei jede Datenübertragungsschaltung Logik aufweist, die auf die Modulsteuersignale anspricht, und wobei die Datenpfade Tristate-Puffer aufweisen, die von der Logik gesteuert werden.
Schutzanspruch 13:
Speichermodul nach Anspruch 12, wobei die Tristate-Puffer die Datensignale regenerieren, um Signalwellenformen wiederherzustellen.
Schutzanspruch 14:
Speichermodul nach Anspruch 9, wobei die Modulsteuersignale eine Richtung des Datenflusses durch die n Datenübertragungsschaltungen angeben.
Schutzanspruch 15:
Speichermodul nach Anspruch 14, wobei jede Datenübertragungsschaltung verschiedene Datenpfade für verschiedene Richtungen des Datenflusses aufweist.
Schutzanspruch 16:
Speichermodul nach Anspruch 9, wobei die Steuerschaltung des Weiteren dazu konfiguriert ist, die Terminierung der Datensignale für die Lese oder Schreiboperation gemäß der CAS-Latenz zu steuern.
11
Die Klägerin gliedert den vorliegend geltend gemachten Schutzanspruch 1 wie folgt (vgl. Merkmalsgliederung gem. Anlage K 8):
1. Speichermodul zur Verwendung in einem Computersystem, das einen Systemspeichercontroller aufweist, mit:
1.1 einer gedruckten Leiterplatte bzw. Printed Circuit Board (PCB), die in einem Modulschlitz des Computersystems anbringbar ist,
1.1.1 wobei die PCB einen Randstecker hat, der eine Vielzahl elektrischer Kontakte aufweist, die an einem Rand der PCB positioniert und dazu positioniert sind, lösbar mit korrespondierenden Kontakten eines Computersystem-Sockels verbunden zu werden, um elektrische Leitfähigkeit zwischen dem Systemspeichercontroller und dem Speichermodul bereitzustellen;
1.2 Speichervorrichtungen,
1.2.1 die jeweils eine Bitbreite von 4 Bits haben,
1.2.2 wobei die Speichervorrichtungen mechanisch mit der PCB verbunden und
1.2.3 in mehreren Reihen mit n Speichervorrichtungen pro Reihe angeordnet sind,
1.2.3.1 wobei jede Reihe eine Bitbreite hat, die gleich einer Bitbreite des Speichermoduls ist;
1.3 einer Steuerschaltung, die mechanisch mit der PCB verbunden und über registrierte Steuerleitungen betriebsbereit mit den Speichervorrichtungen verbunden ist,
1.3.1 wobei die Steuerschaltung dazu konfigurierbar ist, Steuersignale für eine Lese- oder Schreiboperation, die von dem Speichercontroller empfangen werden, zu registrieren und Modulsteuersignale zu erzeugen,
1.3.1.1 wobei die Lese- oder Schreiboperation auf eine bestimmte der mehreren Reihen abzielt; und
1.4 n/2 Datenübertragungsschaltungen, die mechanisch mit der PCB verbunden und an entsprechenden Positionen entlang des Rands der PCB verteilt sind,
1.4.1 wobei die n/2 Datenübertragungsschaltungen dazu konfigurierbar sind, betriebsbereit mit dem Systemspeichercontroller verbunden zu werden,
1.4.2 und dazu konfigurierbar sind, Modulsteuersignale von der Steuerschaltung zu empfangen,
1.4.3 wobei jede der Vielzahl von Datenübertragungsschaltungen eine Bitbreite von 8 Bits hat und
1.4.4 mit zwei zugehörigen Speichervorrichtungen in jeder der mehreren Reihen verbunden ist;
1.4.5 wobei jede Datenübertragungsschaltung dazu konfigurierbar ist, auf die Modulsteuersignale anzusprechen durch Freigeben von Datenpfaden und durch Treiben von Datensignalen für die Lese- oder Schreiboperation auf den Datenpfaden zwischen dem Systemspeichercontroller und den beiden zugehörigen Speichervorrichtungen in der bestimmten der mehreren Reihen;
1.5 wobei das Speichermodul des Weiteren Column Address Strobe (CAS)-Latenz bzw. Speicherlatenz verwendet, um die Operation der n/2 Datenübertragungsschaltungen zu steuern.
12
Im Einzelnen sind folgende Produkte angegriffen (angegriffene Ausführungsformen):
Produktbezeichnung B1 Speicher Reihen („ranks“) Produktbezeichnung B2
HMA42GL7AFR4N 16GB 2 16 GB RAM DDR4 PC4-17000 2133 MHz
HMA84GL7AMR4N 32GB 4 32 GB RAM DDR4 PC4-17000 2133 MHz
HMA42GL7MFR4N 16GB 2 16 GB RAM DDR4 PC4-17000 2133 MHz
HMA84GL7MMR4N 32GB 4 32 GB RAM DDR4 PC4-17000 2133 MHz
HMA84GL7AFR4N 32GB 2 32 GB RAM DDR4 PC4-19200 2400 MHz
HMAA8GL7AMR4N 64GB 4 64 GB RAM DDR4 PC4-19200 2400 MHz
HMA84GL7MFR4N 32GB 2 32 GB RAM DDR4 PC4-19200 2400 MHz
HMAA8GL7MMR4N 64GB 4 64 GB RAM DDR4 PC4-19200 2400 MHz
13
Die angegriffenen Ausführungsformen werden von der Klägerin wie nachfolgend dargestellt exemplarisch anhand des Models HMA84GL7AFR4N-UH (32 GB DDR 4 SDRAM Load Reduced DIMM [LRDIMM]; kurz als „B1 LRDIMM“) vertieft erörtert. Dieses Model hat 2 Reihen (Ranks) von Speichervorrichtungen. Die Vorder- und Rückseite des HMA84GL7AFR4N-UH haben folgendes Aussehen:
Abbildung 1: … Abbildung 2:
14
Die Klägerin trägt vor, dass sie derzeit zu Recht eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters sei. Ihr seien auch die Ansprüche für die Vergangenheit wirksam abgetreten worden.
15
Die angegriffenen Ausführungsformen (wie oben dargestellt) würden nicht nur - insoweit unstreitig - von der Beklagten zu 1 sondern auch von der Beklagten zu 2) unter ihrer eigenen Marke und mit eigenen Produktnummern in Deutschland für die Server-Produkte der Beklagten zu 1) angeboten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den diesbezüglich schriftsätzlich Vortrag der Klägerin verwiesen.
16
Die angegriffenen Ausführungsformen machten von Schutzanspruch 1 unmittelbaren wortsinngemäßen Gebrauch. Insbesondere die zwischen den Parteien streitigen Merkmalsgruppen 1.3 und 1.4 seien im Sinne der Klägerin auszulegen.
17
Das Klagegebrauchsmuster sei rechtsbeständig. Der Löschungsantrag der Beklagten zu 1) habe keine Aussicht auf Erfolg.
18
Die Klägerin bzw. deren Mutter seien den aufgrund der Standardessentialität des Klagegebrauchsmusters bestehenden kartellrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Beklagten vollumfänglich nachgekommen.
19
Die Klägerin beantragt,
A. Die Beklagten werden verurteilt,
I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, jeweils zu unterlassen,
„ Speichermodule zur Verwendung in einem Computersystem, das einen Systemspeichercontroller aufweist, mit:
einer gedruckten Leiterplatte bzw. Printed Circuit Board (PCB), die in einem Modulschlitz des Computersystems anbringbar ist, wobei die PCB einen Randstecker hat, der eine Vielzahl elektrischer Kontakte aufweist, die an einem Rand der PCB positioniert und dazu positioniert sind, lösbar mit korrespondierenden Kontakten eines Computersystem-Sockels verbunden zu werden, um elektrische Leitfähigkeit zwischen dem Systemspeichercontroller und dem Speichermodul bereitzustellen;
Speichervorrichtungen, die jeweils eine Bitbreite von 4 Bits haben, wobei die Speichervorrichtungen mechanisch mit der PCB verbunden und in mehreren Reihen mit n Speichervorrichtungen pro Reihe angeordnet sind, wobei jede Reihe eine Bitbreite hat, die gleich einer Bitbreite des Speichermoduls ist;
einer Steuerschaltung, die mechanisch mit der PCB verbunden und über registrierte Steuerleitungen betriebsbereit mit den Speichervorrichtungen verbunden ist, wobei die Steuerschaltung dazu konfigurierbar ist, Steuersignale für eine Lese- oder Schreiboperation, die von dem Speichercontroller empfangen werden, zu registrieren und Modulsteuersignale zu erzeugen, wobei die Lese- oder Schreiboperation auf eine bestimmte der mehreren Reihen abzielt; und n/2 Datenübertragungsschaltungen, die mechanisch mit der PCB verbunden und an entsprechenden Positionen entlang des Rands der PCB verteilt sind, wobei die n/2 Datenübertragungsschaltungen dazu konfigurierbar sind, betriebsbereit mit dem Systemspeichercontroller verbunden zu werden, und dazu konfigurierbar sind, Modulsteuersignale von der Steuerschaltung zu empfangen, wobei jede der Vielzahl von Datenübertragungsschaltungen eine Bitbreite von 8 Bits hat und mit zwei zugehörigen Speichervorrichtungen in jeder der mehreren Reihen verbunden ist;
wobei jede Datenübertragungsschaltung dazu konfigurierbar ist, auf die Modulsteuersignale anzusprechen durch Freigeben von Datenpfaden und durch Treiben von Datensignalen für die Lese- oder Schreiboperation auf den Datenpfaden zwischen dem Systemspeichercontroller und den beiden zugehörigen Speichervorrichtungen in der bestimmten der mehreren Reihen;
wobei das Speichermodul des Weiteren Column Address Strobe(CAS)-Latenz bzw. Speicherlatenz verwendet, um die Operation der n/2 Datenübertragungsschaltungen zu steuern;
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
(unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 des DE 501 U1)
II. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 04.07.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der bezahlten Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kauf- oder Mietbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
III. der Klägerin in einer einheitlichen, geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen oder Quittungen, schriftlich sowie in elektronischer Form, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 04.07.2017 begangen haben, und zwar jeweils unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und - preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Abschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und - preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es den Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;
IV. die vorstehend unter Ziffer A.I. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagekosten zu übernehmen, oder diese Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen.
B. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer A.I bezeichneten, seit dem 04.07.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
C. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
D.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E.
Für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung wird der Klägerin gestattet, diese auch in Form einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
F.
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird für die einzelnen vollstreckbaren Teile des Urteils gesondert festgestellt.
20
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen und hilfsweise, das Verfahren im Hinblick auf den Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.
21
Die Klägerin wendete sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegen eine Aussetzung.
22
Die Beklagten tragen vor, dass die Klage bereits wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen sei, weil diese nicht Inhaberin des Klagegebrauchsmusters sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den diesbezüglichen schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten verwiesen Unabhängig hiervon sei die Übertragung auf die Klägerin wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Dies ergebe sich insbesondere aus dem engen zeitlichen Konnex zwischen der Gründung der Klägerin, der angeblichen Übertragung des Gebrauchsmusters und der Einreichung der vorliegenden Klage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den diesbezüglichen schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten verwiesen.
23
Die Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert. Sie biete in der Bundesrepublik Deutschland Technologiedienstleistungen, Infrastrukturen und Lösungen an, aber keine Speichermodule.
24
Die angegriffenen Speichermodule machten von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters bei richtiger Auslegung keinen Gebrauch. Folgte man der breiten Auslegung der Klägerin wäre das Klagegebrauchsmuster nicht rechtsbeständig. Bei der angegriffenen Ausführungsform würden - insoweit unstreitig - sämtliche Daten, die von der Steuerschaltung über die Datenübertragungsschaltungen zu den Reihen der angegriffenen Ausführungsform gelangen, stets an sämtliche Reihen geleitet, nicht nur an eine bestimmte. Daher seien auch keinerlei Datenpfade zwischen dem Systemspeicherkontroller und den mehreren Reihen verschlossen, die über die Puffer laufen. Daher sei eine Schalterfunktion dergestalt, dass der Weg zu den beiden Speichervorrichtungen in der einen, bestimmten Reihe eröffnet wird, und der Weg zu allen sonstigen Reihen verschlossen bleibt, nicht gegeben. Daher erfolge auch keine Freigabe, weil dies nach der von den Beklagten favorisierten Auslegung voraussetze, dass Pfade verschlossen sind. Jeder Datenpuffer der angegriffenen Ausführungsform leite aber - insoweit unstreitig - sämtliche ankommenden Daten an beide mit ihm verbundenen Reihen weiter.
25
Der Antrag der Beklagten nach § 110 ZPO wurde mit rechtskräftigen Zwischenurteil vom 25.1.2018 zurückgewiesen. Wegen der Details wird auf dieses Zwischenurteil verwiesen.
26
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 25.1.2018 und 6.12.2018 verwiesen.
27
Unter dem 20.12.2018 reichten die Beklagten einen nachgelassenen Schriftsatz ein.
28
Unter dem 14.1.2019 haben die Beklagten und unter dem 15.1.2019 hat die Klägerin mitgeteilt, dass das DPMA mit Zwischenbescheid vom 8.1.2019 (Anlage B SK 34) mitgeteilt habe, dass der Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster nach vorläufiger Auffassung voraussichtlich Erfolg haben werde. Keiner der Schutzansprüche sei gegenüber der Entgegenhaltung „Ellsberry“ erfinderisch. Termin für die mündliche Verhandlung wurde auf den 28.5.2019 festgelegt.
29
Die Klägerin teilte in dem Schriftsatz vom 15.1.2019 darüber hinaus mit, dass sie dem Aussetzungsantrag der Beklagten nun nicht mehr entgegentrete und nunmehr selbst die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des DPMA beantrage.
30
Die Beklagten verwiesen in dem Schriftsatz vom 14.1.2019 auf ihren Abweisungsantrag und nur hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag.

Entscheidungsgründe

31
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage war abzuweisen, weil die angegriffenen Ausführungsformen vom Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen. Jedenfalls die Merkmalsgruppen 1.3 und 1.4 werden nicht verwirklicht. Denn nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten werden sämtliche Daten, die von der Steuerschaltung über die Datenübertragungsschaltungen zu den Reihen der angegriffenen Ausführungsform gelangen, stets an sämtliche Reihen geleitet, nicht nur an eine bestimmte. Daher ist eine - nach zutreffender Auslegung erforderliche - Schalterfunktion dergestalt, dass der Weg zu den beiden Speichervorrichtungen in der einen, bestimmten Reihe eröffnet wird, und der Weg zu allen sonstigen Reihen verschlossen bleibt, nicht gegeben. Auf das weitere Verteidigungsvorbringen der Beklagten kam es daher nicht mehr an.
32
Dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung von der Klagepartei gestellten, nunmehr in erster Linie verfolgten Aussetzungsantrag war nicht zu entsprechen. Denn die Beklagten haben im Termin und in dem Schriftsatz vom 14.1.2019 die Aussetzung nur hilfsweise für den Fall beantragt, dass die Klage nicht abgewiesen wird. Damit liegt ein übereinstimmender Aussetzungsantrag nicht vor. Da die Klage bereits jetzt entscheidungs- und abweisungsreif ist, war dem Verfahren, dem Beschleunigungsgrundsatz folgend, durch Abweisung der Klage Fortgang zu geben. Demnach war die mündliche Verhandlung auch nicht wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). Das nicht nachgelassene Vorbringen der Parteien war, soweit es über Rechtsausführungen hinausgeht, nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen.
A. Gegenstand und Auslegung des Klagegebrauchsmusters
33
Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich im Allgemeinen auf Speicheruntersysteme von Computersystemen und insbesondere auf Systeme und Vorrichtungen zum Verbessern der Leistung und der Speicherkapazität von Speicheruntersystemen oder Speicherplatten. Im Detail bezieht sich das Klagegebrauchsmuster auf Speicherplatten, die Dual In-Line Memory Modules (DIMMs) bzw. doppelreihige Speicherbausteine aufweisen (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0001]).
angesprochener Fachmann
34
Der Adressat des Klagegebrauchsmusters, d.h. der hier relevante Durchschnittsfachmann (kurz „Fachmann“), ist Fachmann auf dem Gebiet der Halbleiter-Speichertechnik und hat insbesondere detaillierte Kenntnisse über Speicheruntersysteme, Speicherplatten und Speichermodule für Computer-Systeme. Er besitzt typischerweise einen Hochschulabschluss im Fachgebiet Elektrotechnik, Informatik oder Physik mit Schwerpunkt Halbleitertechnik und/oder Mikroelektronik. Er verfügt über mehrjährige praktische Erfahrung in der Konzeption von Halbleiter-Speichermodulen, etwa in einer Entwicklungsabteilung eines einschlägigen Unternehmens und auch im Rahmen von Standardisierungsgremien. Schon alleine aufgrund seines Hochschulstudiums hat der relevante Durchschnittsfachmann fundierte Kenntnisse im Bereich Computer-Systeme im Allgemeinen. Insbesondere hat er ein detailliertes Fachwissen auf den Gebieten Halbleiter-Speichersysteme und Mikroelektronik.
35
Ferner ist der Fachmann mit den die Funktionsweise eines Speichermoduls zwingend vorge-benden Normierungsvorschriften, wie den einschlägigen Standards der JEDEC Solid State Technology Association (kurz “JEDEC“) bestens vertraut. Sie gehören schon wegen ihres normativen Charakters zu seinem täglichen Arbeitswerkzeug und somit zu seinem allgemeinen Fachwissen. Speichermodule müssen mit einer Vielzahl verschiedener Komponenten von verschiedensten Herstellern wechselwirken können. Die JEDEC-Standards sind dabei die maßgeblichen Standards, die eine solche Wechselwirkung reibungslos ermöglichen. De facto sind Speichermodule, die für ein Computersystem nicht den Eindruck erwecken, mit den JEDEC-Standards kompatibel zu sein, nahezu unverkäuflich. Das Klagegebrauchsmuster nennt die JEDEC-Standards selbst ausdrücklich in Abs. [0006].
Stand der Technik
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Das Klagegebrauchsmuster beschreibt in den Figuren 1A bis 2D Speichermodule nach dem Stand der Technik. Danach war ein Aufbau von Speichermodulen mit einer Steuerschaltung und einer Vielzahl von Speichervorrichtungen in verschiedenen Reihen, die jeweils mit einem Systemspeichercontroller verbunden sind, im Stand der Technik bereits bekannt. Fig. 2A des Klagegebrauchsmusters zeigt ein solches herkömmliches Speicheruntersystem 200, das mit einem Speichermodul 210 mit zwei Reihen von Speichervorrichtungen 212 bestückt ist (Klagegebrauchsmuster, [0035]).
Figur 2a (im Original mit farbigen Markierungen):
37
Jede Reihe des Speichermoduls 210 weist eine Vielzahl von Speichervorrichtungen 212 auf, die beispielsweise als Dynamic Random Access Memory (DRAM) oder Synchronous DRAM (SDRAM) ausgebildet sein können. Ein Register 230 des Speichermoduls (rot hinterlegt) empfängt von einem außerhalb des Speicheruntersystems gelegenen Systemspeichercontroller 220 (grün hinterlegt) eine Vielzahl von Steuerleitungen 240 (als einzige durchgezogene Linie gezeigt). Das Register 230 selbst ist wiederum über Steuerleitungen 242 mit den einzelnen Speichervorrichtungen 212 jeder Reihe des Speichermoduls 210 verbunden (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0035]).
38
Über Datenleitungen 250 (gestrichelte Linien) sind die einzelnen Speichervorrichtungen 212 des Speicheruntersystems ebenfalls mit dem Systemspeichercontroller 220 verbunden. Aus diesem Grund erfährt der Systemspeichercontroller 220 während einer Schreiboperation alle Speichervorrichtungen 212 als Last über die Datenleitungen 250. Ebenfalls erfährt jede Speichervorrichtung 212 während einer Leseoperation mehrere andere Speichervorrichtungen 212 sowie den Systemspeichercontroller 220 als Last über die Datenleitung (Klagegebrauchsmuster, [0035]).
39
Diese erhöhte Last an den Ausgängen des Systemcontrollers und an den Ausgängen der Speichervorrichtungen führt zu einem langsameren System und wird vom Klagegebrauchsmuster als wesentlicher Nachteil der bekannten Speichermodule beschrieben (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0031]). Entsprechend beschreibt das Klagegebrauchsmuster diesen Nachteil nahezu wortgleich für alle Figuren zum Stand der Technik (Figuren 1A bis 2B), so beispielsweise für Figur 1A:
„Daher erfährt der Systemspeichercontroller 120 während einer Schreiboperation alle Speichervorrichtungen 112 als Last über die Datenleitungen 150, und während einer Leseoperation erfährt jede Speichervorrichtung 112 mehrere andere Speichervorrichtungen 112, sowie den Systemspeichercontroller 120, als Last über die Datenleitungen 150“ (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0032], für die anderen Figuren s. auch Abs. [0033], [0035], [0036] und [0038] des Klagegebrauchsmusters).
40
Als mögliche Lösung dieses Nachteils wurde im Stand der Technik vorgeschlagen, die Datensignale nicht mehr direkt zwischen dem Systemspeichercontroller und den Speichervorrichtungen zu übertragen, sondern wie die Steuersignale durch einen Speicherpuffer zu schicken. Dieser Vorschlag liegt den Figuren 2C und 2D zugrunde und ist in Abs. [0039] beschrieben. Diese Konfigurationen weisen jedoch ebenfalls erhebliche Nachteile auf, z.B. sind extrem viele Datenleitungen auf dem Speichermodul erforderlich und die Zeitsteuerung von Datensignalen ist erheblich erschwert (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0040]).
Aufgabe
41
Das Klagegebrauchsmuster stellt sich daher die Aufgabe, ein Speichermodul mit hoher Speicherdichte und Zugriffsgeschwindigkeit bereitzustellen, was insbesondere die Reduzierung der Lasten des Systemspeichercontrollers und der Speichervorrichtungen erfordert.
Lösung
42
Um die gewünschte Lastenreduzierung zu erreichen, verwendet das Klagegebrauchsmuster sogenannte Datenübertragungsschaltungen in Speicheruntersystemen. Fig. 3c des Klagegebrauchsmusters zeigt ein solches Speicheruntersystem, das Datenübertragungsschaltungen 416‘ (gelb hinterlegt) umfasst.
Figur 3c (im Original mit farbigen Markierungen):
43
Jede Datenübertragungsschaltung 416‘ ist innerhalb des Speichermoduls über Steuerleitungen 442‘ einerseits mit der Steuerschaltung (rot hinterlegt) und andererseits mit einer oder mehreren Speichervorrichtungen in mehreren Reihen verbunden (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0042], [0050]). Nach außen ist jede Datenübertragungsschaltung über Datenleitungen 450‘ mit dem Systemspeichercontroller verbunden und dient somit als Verbindungselement für die Übertragung von Daten zwischen dem Systemspeichercontroller und den Speichervorrichtungen.
44
Um sich vom Stand der Technik abzugrenzen, beansprucht das Klagegebrauchsmuster eine ganz konkrete Funktionalität der Datenübertragungsschaltung. Das Klagegebrauchsmuster beschreibt dies als selektives Zulassen oder Verhindern der Datenübertragung zwischen dem Systemspeichercontroller und bestimmten Speichervorrichtungen, wobei die Modulsteuersignale der Datenübertragungsschaltung anzeigen, zu welchen Speichervorrichtungen diese die Datenübertragung zulassen soll:
„Wie zum Beispiel in Fig. 3A gezeigt, ist die erste Datenübertragungsschaltung 4161 dazu konfigurierbar, auf Modulsteuersignale anzusprechen, indem sie Datenübertragung zwischen dem Systemspeichercontroller 420 und entweder den ausgewählten Speichervorrichtungen 412A1 und 412C1 oder den ausgewählten Speichervorrichtungen 412B1 und 412D1 selektiv zulässt oder verhindert, und die zweite Datenübertragungsschaltung 4162 ist dazu konfigurierbar, auf Modulsteuersignale anzusprechen, indem sie Datenübertragung zwischen dem Systemspeichercontroller 420 und entweder den ausgewählten Speichervorrichtungen 412A2 und 412C2 oder den ausgewählten Speichervorrichtungen 412B2 und 412D2 selektiv zulässt oder verhindert.“ (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0051])
45
Die Grundidee des selektiven Zulassens oder Verhinderns der Datenübertragung durch die Datenübertragungsschaltung ist in Figur 5 des Klagegebrauchsmusters dargestellt:
Figur 5 (im Original mit farbigen Markierungen):
46
Die Datenübertragungsschaltung 416 (gelb umrandet) weist eine Steuerlogikschaltung 502 auf, um die verschiedenen Komponenten der Datenübertragungsschaltung 416 zu steuern. Die dargestellte Datenübertragungsschaltung 416 schaltet eine einzige Datenleitung 518 zwischen dem Systemspeichercontroller 420 (grün hinterlegt) und den Speichervorrichtungen, die über die Datenleitungen 452 mit der Datenübertragungsschaltung 416 verbunden sind (nicht dargestellt).
47
Bei einer Schreiboperation fungieren sog. Tristate-Puffer 504 und 506 innerhalb der Datenübertragungsschaltung gewissermaßen als „Weiche“, die jeweils nur den Datenpfad zu bestimmten Speichervorrichtungen freigeben, den Datenpfad zu den übrigen Speichervorrichtungen jedoch blockieren:
48
Demgemäß wird, wenn die Steuerlogikschaltung 502 beispielsweise ein Signal „Freigabe A” empfängt, ein erster Tristate-Puffer 504 in Pfad A aktiviert und treibt den Datenwert aktiv an seinem Ausgang, während ein zweiter Tristate-Puffer 506 in Pfad B mit seinem Ausgang im Hochimpedanzzustand deaktiviert wird. In diesem Zustand gestattet die Datenübertragungsschaltung 416, dass die Daten entlang des Pfads A an ein erstes Endgerät Y1 geleitet werden, das mit der ersten Gruppe der Speichervorrichtungen 412, z. B. denjenigen in den Reihen A und C, verbunden ist und nur mit diesen kommuniziert. In ähnlicher Weise öffnet, wenn ein Signal „Freigabe B” empfangen wird, der erste Tristate 503 den Pfad A und der zweite Tristate 506 schließt den Pfad B, so dass die Daten an ein zweites Endgerät Y2 geleitet werden, das mit der zweiten Gruppe der Speichervorrichtungen 412, zum Beispiel denjenigen in den Reihen B und D, verbunden ist und nur mit diesen kommuniziert (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0062]).
49
Die nachfolgenden Grafiken veranschaulichen die in einer Datenübertragungsschaltung 416 ablaufenden Vorgänge während einer Schreiboperation. Aus ihnen wird unmittelbar ersichtlich, dass die Datenübertragungsschaltung bei einer Schreiboperation selektiv nur einen Datenpfad zwischen dem Systemspeichercontroller und den über diesen Datenpfad mit der Datenübertragungsschaltung verbundenen Speichervorrichtungen freigibt, während der Datenpfad zu den anderen Speichervorrichtungen in der Datenübertragungsschaltung blockiert wird:
Figur 5 (im Original mit farbigen Markierungen):
50
Auch bei einer Leseoperation fungiert die Datenübertragungsschaltung als „Weiche“, in diesem Fall durch den Multiplexer 508:
„Für eine Leseoperation fungiert die Datenübertragungsschaltung 416 als Multiplexerschaltung. Bei der in Fig. 5 dargestellten Ausführungsform werden zum Beispiel Datensignale, die aus den Speichervorrichtungen 412 einer Reihe gelesen werden, an dem ersten oder zweiten Endgerät Y1, Y2 der Datenübertragungsschaltung empfangen. Die Datensignale werden in einen Multiplexer 508 eingespeist, welcher eines auswählt, um es an seinen Ausgang zu routen. Die Steuerlogikschaltung 502 erzeugt ein Auswahlsignal, um das gewählte Datensignal auszuwählen, und das ausgewählte Datensignal wird entlang einer einzigen Datenleitung 518 an den Systemspeichercontroller 420 übertragen, vorzugsweise nachdem es durch einen Lesepuffer 509 hindurchgegangen ist.“ (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0063])
51
Die nachfolgenden Grafiken veranschaulichen die in einer Datenübertragungsschaltung 416 ablaufenden Vorgänge während einer Leseoperation. Aus ihnen wird unmittelbar ersichtlich, dass eine Datenübertragungsschaltung auch bei einer Leseoperation selektiv nur einen Datenpfad zwischen dem Systemspeichercontroller und den über diesen Datenpfad mit der Datenübertragungsschaltung verbundenen Speichervorrichtungen freigibt, während der Datenpfad zu den anderen Speichervorrichtungen in der Datenübertragungsschaltung blockiert wird.
Figur 5 (im Original mit farbigen Markierungen):
52
Der Kern der dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegenden Lehre liegt also darin, dass die Datenübertragungsschaltungen Modulsteuersignale empfangen (siehe Absatz [0051]) und anhand dieser Modulsteuersignale nur Datenpfade zu bestimmten Speichervorrichtungen freigeben, also eine elektrische Verbindung herstellen, während die Datenpfade zu anderen Speichervorrichtungen, die ebenfalls mit dieser Datenübertragungsschaltung verbunden sind, blockiert bleiben, also elektrisch isoliert sind. Durch das Blockieren der nicht freigegebenen Datenpfade erreicht das Klagegebrauchsmuster die gewünschte Lastreduzierung für den Systemspeichercontroller und die Speichervorrichtungen.
53
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beansprucht eine spezifische Ausgestaltung eines lastreduzierenden Speichermoduls zur Verwendung in einem Computersystem. Insbesondere stellt er detaillierte Anforderungen an die Ausgestaltung der Speichervorrichtungen und Datenübertragungsschaltungen.
54
Die Besonderheit des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters ist, dass nach Merkmal 1.4.5 Datenpfade zu zwei Speichervorrichtungen in nur einer bestimmten Reihe freigegeben werden und Datensignale zu diesen Speichervorrichtungen getrieben werden.
55
Die Parteien gliedern den geltend gemachten Schutzanspruch 1 übereinstimmend wie nachfolgend dargestellt. Die Kammer schließt sich dieser Merkmalsgliederung an:
1. Speichermodul zur Verwendung in einem Computersystem, das einen Systemspeichercontroller aufweist, mit:
1.1 einer gedruckten Leiterplatte bzw. Printed Circuit Board (PCB), die in einem Modulschlitz des Computersystems anbringbar ist,
1.1.1 wobei die PCB einen Randstecker hat, der eine Vielzahl elektrischer Kontakte aufweist, die an einem Rand der PCB positioniert und dazu positioniert sind, lösbar mit korrespondierenden Kontakten eines Computersystem-Sockels verbunden zu werden, um elektrische Leitfähigkeit zwischen dem Systemspeichercontroller und dem Speichermodul bereitzustellen;
1.2 Speichervorrichtungen,
1.2.1 die jeweils eine Bitbreite von 4 Bits haben,
1.2.2 wobei die Speichervorrichtungen mechanisch mit der PCB verbunden und
1.2.3 in mehreren Reihen mit n Speichervorrichtungen pro Reihe angeordnet sind,
1.2.3.1 wobei jede Reihe eine Bitbreite hat, die gleich einer Bitbreite des Speichermoduls ist;
1.3 einer Steuerschaltung, die mechanisch mit der PCB verbunden und über registrierte Steuerleitungen betriebsbereit mit den Speichervorrichtungen verbunden ist,
1.3.1 wobei die Steuerschaltung dazu konfigurierbar ist, Steuersignale für eine Lese- oder Schreiboperation, die von dem Speichercontroller empfangen werden, zu registrieren und Modulsteuersignale zu erzeugen,
1.3.1.1 wobei die Lese- oder Schreiboperation auf eine bestimmte der mehreren Reihen abzielt; und
1.4 n/2 Datenübertragungsschaltungen, die mechanisch mit der PCB verbunden und an entsprechenden Positionen entlang des Rands der PCB verteilt sind,
1.4.1 wobei die n/2 Datenübertragungsschaltungen dazu konfigurierbar sind, betriebsbereit mit dem Systemspeichercontroller verbunden zu werden,
1.4.2 und dazu konfigurierbar sind, Modulsteuersignale von der Steuerschaltung zu empfangen,
1.4.3 wobei jede der Vielzahl von Datenübertragungsschaltungen eine Bitbreite von 8 Bits hat und
1.4.4 mit zwei zugehörigen Speichervorrichtungen in jeder der mehreren Reihen verbunden ist;
1.4.5 wobei jede Datenübertragungsschaltung dazu konfigurierbar ist, auf die Modulsteuersignale anzusprechen durch Freigeben von Datenpfaden und durch Treiben von Datensignalen für die Lese- oder Schreiboperation auf den Datenpfaden zwischen dem Systemspeichercontroller und den beiden zugehörigen Speichervorrichtungen in der bestimmten der mehreren Reihen;
1.5 wobei das Speichermodul des Weiteren Column Address Strobe (CAS)-Latenz bzw. Speicherlatenz verwendet, um die Operation der n/2 Datenübertragungsschaltungen zu steuern.
56
Einige dieser Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung:
Erzeugung von Modulsteuersignalen, Merkmal 1.3.1
57
Merkmal 1.3.1 beschreibt die Steuerschaltung des beanspruchten Speichermoduls genauer. Danach ist die Steuerschaltung dazu konfigurierbar, Steuersignale für eine Lese- oder Schreiboperation (…) zu registrieren und Modulsteuersignale zu erzeugen. Für den vorliegenden Fall wichtig ist die in Merkmal 1.3.1 vorgenommene Differenzierung zwischen Steuersignalen und Modulsteuersignalen sowie die Auslegung von „erzeugen“. Die Funktion der Modulsteuersignale ist, wie die weitere Auslegung zeigen wird, die Signalisierung an die Datenübertragungsschaltung, nur bestimmte Datenpfade freizugeben, konkret die Datenpfade, die zu den zwei Speichervorrichtungen in der einen bestimmten Reihe führen, wie sich aus Merkmal 1.3.1 in Verbindung mit Merkmal 1.3.1.1 und 1.4.5 ergibt.
Steuersignal vs. Modulsteuersignal
58
Merkmal 1.3.1 differenziert zwischen Steuersignalen und Modulsteuersignalen:
„[…], wobei die Steuerschaltung dazu konfigurierbar ist, Steuersignale für eine Lese- oder Schreiboperation, die von dem Speichercontroller empfangen werden, zu registrieren und Modulsteuersignale zu erzeugen,"!
59
Steuersignale werden von dem Systemspeichercontroller an die Steuerschaltung übertragen und beziehen sich auf eine Lese- oder Schreiboperation. Sie werden von der Steuerschaltung empfangen und registriert.
60
Modulsteuersignale werden von der Steuerschaltung selbst erzeugt und von der Steuerschaltung an die Datenübertragungsschaltungen übertragen (vgl. Merkmal 1.4.2 und 1.4.5). Signale, die entweder bereits vom Systemspeichercontroller erzeugt werden (und nicht von der Steuerschaltung selbst) oder von der Steuerschaltung direkt an die Speichervorrichtungen übertragen werden (und nicht an die Datenübertragungsschaltungen), sind dementsprechend keine Modulsteuersignale im Sinne des Klagegebrauchsmusters.
Erzeugen
61
Der Begriff „Erzeugen“ wird in der Gebrauchsmusterbeschreibung nicht weiter definiert. Seine Bedeutung für die Lehre des Klagegebrauchsmusters ergibt sich jedoch aus dem US Patent 7,289,386 (Anlage FBD B 5), auf welches das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0049] vollumfänglich Bezug nimmt („Beispiele von Schaltungen, die als Steuerschaltung 430, 430‘ dienen können, sind im Einzelnen in den US-Patenten Nr. 7,289, 386 (…) beschrieben, die jeweils vollumfänglich unter Bezugnahme hier aufgenommen sind“, [0049] letzter Satz).
62
Die Idee des genannten US Patents 386 bestand darin, auf dem Speichermodul eine neue Einheit vorzusehen, welche dem Speichercontroller eine einzelne Reihe mit 1 Gigabyte Speicherkapazität „vorspiegelt“, während das Speichermodul in Wahrheit zwei Reihen mit je 512 Megabyte Speicherkapazität enthält. Hierfür war es notwendig, auf dem Speichermodul ein neues, proprietäres Signal zu „erzeugen“ („generate“), welches der Speichercontroller nicht kennt. Erzeugt wurde dieses Signal durch die neue Einheit auf dem Speichermodul, das sog. „logic element“. In dem US Patent 386 wurde somit sogar eine neue Einheit geschaffen, um das gewünschte neue Signal zu erzeugen. Hieraus folgt für die Auslegung von Merkmal 1.3.1, dass auch das Modulsteuersignal von der Steuerschaltung neu geschaffen werden muss. Insbesondere genügt es nicht, ein bereits vorhandenes Signal lediglich weiterzuleiten.
63
Dieses Verständnis deckt sich mit dem des maßgeblichen Fachmanns. Dieser setzt „erzeugen“ gleich mit „hervorbringen“ oder „entstehen lassen“ - wie es auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Auch hiernach ist ein bloßes Weiterleiten von bereits existierenden Signalen nicht erfasst.
Modulsteuersignal veranlasst Datenübertragungsschaltung, einen bestimmten Datenpfad freizugeben
64
Die Modulsteuersignale bewirken, dass die Datenübertragungsschaltungen einen bestimmten von mehreren Datenpfaden freigeben. Dieser Datenpfad führt zu zwei bestimmten Speichervorrichtungen in einer Reihe (Merkmale 1.3.1.1 und 1.4.5).
65
Dies ergibt sich eindeutig aus Merkmal 1.4.5:
1.4.5 „wobei jede Datenübertragungsschaltung dazu konfigurierbar ist, auf die Modulsteuersignale anzusprechen durch Freigeben von Datenpfaden und durch Treiben von Datensignalen für die Lese- oder Schreiboperation (…) in der bestimmten der mehreren Reihen“
66
Merkmal 1.4.5 legt somit fest, dass die Modulsteuersignale dazu führen, dass die Datenübertragungsschaltungen die entsprechenden Datenpfade für die eine bestimmte der mehreren Reihen freigeben bzw. die Datensignale in die eine bestimmte der mehreren Reihen treiben. Die Modulsteuersignale geben also die Datenpfade, bzw. die bestimmte Reihe vor, die Datenübertragungsschaltungen setzen die Vorgabe um.
67
Diese Funktion der Modulsteuersignale ergibt sich auch schon aus der Merkmalsgruppe 1.3:
1.3 „einer Steuerschaltung (…)“
1.3.1 "[…], wobei die Steuerschaltung dazu konfigurierbar ist, Steuersignale für eine Lese- oder Schreiboperation, die von dem Speichercontroller empfangen werden, zu registrieren und Modulsteuersignale zu erzeugen,
1.3.1.1 wobei die Lese- oder Schreiboperation auf eine bestimmte der mehreren Reihen abzielt;.“
68
Die gesamte Merkmalsgruppe 1.3 spezifiziert die Steuerschaltung, auch Merkmal 1.3.1.1. Danach erzeugt die Steuerschaltung die Modulsteuersignale (Merkmal 1.3.1) und bewirkt hierdurch, dass die Lese- oder Schreiboperation (die vom Systemspeichercontroller stammt) auf eine bestimmte der mehreren Reihen abzielt (Merkmal 1.3.1. i.V.m. 1.3.1.1).
„Datenübertragungsschaltungen“, Merkmalsgruppe 1.4
69
Merkmal 1.4 beschreibt die Datenübertragungsschaltungen des beanspruchten Speichermoduls genauer. Aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters ergibt sich, dass diese bei bestimmten Ausführungsformen einen Puffer aufweisen oder auch selbst als solcher fungieren können (siehe z.B. [0054]). Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass sich die Funktion der Datenübertragungsschaltungen nicht auf einen Puffer beschränkt.
70
Bereits dem Namen nach, muss zumindest eine Form von „Schaltung“ für zu übertragende Daten gegeben sein. Die Datenübertragungsschaltung muss die Datenpfade zu ausgewählten Speichervorrichtungen in einer bestimmten Reihe freigeben, diese also entweder an- oder aus“schalten“. Dieses Verständnis bestätigen die Merkmale 1.4.2 sowie 1.4.5.
71
Merkmal 1.4.2 verlangt, dass die Datenübertragungsschaltungen dazu konfigurierbar sind, die Modulsteuersignale von der Steuerschaltung zu empfangen. Wie dargelegt, sind die von der Steuerschaltung erzeugten Modulsteuersignale dafür verantwortlich, welcher Datenpfad zu den zwei Speichervorrichtungen in der einen bestimmten der mehreren Reihen für die Lese- oder Schreiboperation ausgewählt wird.
72
Nach Merkmal 1.4.5 ist jede Datenübertragungsschaltung dazu konfigurierbar, auf die Modulsteuersignale anzusprechen durch „Freigeben von Datenpfaden“ und durch „Treiben von Datensignalen“ für die Lese- oder Schreiboperation auf den Datenpfaden zwischen dem Systemspeichercontroller und den beiden zugehörigen Speichervorrichtungen in der bestimmten der mehreren Reihen.
73
Auch Fig. 5 stützt die Grundidee dieses Verständnisses. Die Datenübertragungsschaltung muss auf Grundlage der Modulsteuersignale den konkreten Datenpfad von bzw. zu den bestimmten Speichervorrichtungen freigeben bzw. frei“schalten“.
74
„Freigeben von Datenpfaden und (…) Treiben von Datensignalen (…) in der bestimmten der mehreren Reihen“, Merkmal 1.4.5 Merkmal 1.4.5 beschreibt den eigentlichen Kern der Lehre des Klagegebrauchsmusters wie folgt:
„n/2 Datenübertragungsschaltungen […], wobei jede Datenübertragungsschaltung dazu konfigurierbar ist, auf die Modulsteuersignale anzusprechen durch Freigeben von Datenpfaden und durch Treiben von Datensignalen für die Lese- oder Schreiboperation auf den Datenpfaden zwischen dem Systemspeichercontroller und den beiden zugehörigen Speichervorrichtungen in der bestimmten der mehreren Reihen.“
75
Die nach Merkmal 1.4.5 freizugebenden Datenpfade sind diejenigen zwischen dem Systemspeichercontroller und den zwei Speichervorrichtungen in der einen bestimmten ausgewählten Reihe. Über diese Datenpfade sendet der Systemspeichercontroller Daten zu und empfängt Daten von den Speichervorrichtungen. Jeder dieser Datenpfade verläuft vom Systemspeichercontroller zu einer Datenübertragungsschaltung (vgl. Merkmal 1.4.1) und von dort weiter zu den mit der jeweiligen Datenübertragungsschaltung verbundenen Speichervorrichtungen in den mehreren Reihen (vgl. Merkmal 1.4.4). Die Datenübertragungsschaltungen fungieren also gewissermaßen als Weiche.“
76
Nach Merkmal 1.4.5 soll die Datenübertragungsschaltung nun bestimmte Datenpfade „freigeben“ und auf diesen freigegebenen Datenpfaden Daten treiben. Die Freigabe eines Datenpfades setzt schon nach dem Wortlaut voraus, dass der Datenpfad zuvor geschlossen ist. Weil nach Merkmal 1.4.5 nur die Datenpfade zwischen dem Systemspeichercontroller und den Speichervorrichtungen in der ausgewählten Reihe freigegeben werden sollen, müssen alle anderen Datenpfade notwendigerweise geschlossen sein. Die Datenübertragungsschaltung soll also nur mit den Speichervorrichtungen der einen ausgewählten Reihe eine aktive Verbindung herstellen, nicht aber mit den Speichervorrichtungen der anderen Reihen.
77
Auch das Treiben von Datensignalen in „der bestimmten der mehreren Reihen“ bedeutet, dass Daten nur in die eine ausgewählte Reihe „getrieben“ werden, nicht in die anderen Reihen (siehe hierzu auch die in Fig. 5 sowie Absatz [0064] enthaltene Grundidee der Weichenstellung). Am Beispiel der Weiche veranschaulicht, sollen also innerhalb der Datenübertragungsschaltung die Wege zu den ausgewählten Speichervorrichtungen geöffnet werden, während die Wege zu allen anderen Speichervorrichtungen blockiert bleiben.
78
Dieses Verständnis wird von der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters gestützt. Wie bereits dargelegt, umschreibt das Klagegebrauchsmuster das Freigeben von Datenpfaden als selektives Zulassen und Verhindern der Datenübertragung zwischen dem Systemspeichercontroller und den Speichervorrichtungen (vgl. Abs. [0010], [0011], [0042], [0051]). Auch hieraus ergibt sich für den Fachmann, dass nach dem Klagegebrauchsmuster die Verbindung zwischen dem Systemspeichercontroller und den nicht ausgewählten Speichervorrichtungen in der Datenübertragungsschaltung blockiert werden soll.
79
Die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters konkretisiert das „Freigeben von Datenpfaden“ nach Merkmal 1.4.5 sogar noch weiter:
„Um die von dem Systemspeichercontroller 420 erfahrenen Speichervorrichtungslasten zu reduzieren (zum Beispiel während einer Schreiboperation), ist die Datenübertragungsschaltung 416 bestimmter Ausführungsformen vorteilhaft dazu konfiguriert, von dem Systemspeichercontroller 420 als einzige Speicherlast erkannt zu werden. Dieses vorteilhafte Ergebnis wird bei bestimmten Ausführungsformen in gewünschter Weise erzielt, indem die Datenübertragungsschaltungen 416 verwendet werden, um nur die aktivierten Speichervorrichtungen 412 mit dem Speichercontroller 420 elektrisch zu verbinden (zum Beispiel die eine, zwei oder mehr Speichervorrichtungen 412, in welche Daten zu schreiben sind), und die anderen Speichervorrichtungen 412 von dem Speichercontroller 420 elektrisch zu isolieren (zum Beispiel die eine, zwei oder mehr Speichervorrichtungen 412, in welche keine Daten zu schreiben sind)." (Klagegebrauchsmuster, Abs. [0058])
80
Das oben beschriebene Ziel des Klagegebrauchsmusters, gegenüber dem Stand der Technik eine erhebliche Lastenreduzierung und somit deutlich verbesserte Leistung bei reduziertem Energiebedarf zu erreichen, soll also nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters dadurch erreicht werden, dass die Datenübertragungsschaltung immer nur zu zwei Speichervorrichtungen einer Reihe eine elektrische Verbindung aufbaut.
81
Der Fachmann versteht Merkmal 1.4.5 mithin so, dass die Datenübertragungsschaltung nur zu den „beiden zugehörigen Speichervorrichtungen der bestimmten der mehreren Reihen“ eine elektrische Verbindung aufbauen soll, während die Datenpfade zu den anderen Speichervorrichtungen elektrisch isoliert bleiben und folglich auch keine Daten an diese anderen Speichervorrichtungen übertragen werden.
82
Soweit die Klägerin dagegen, u.a. auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.1.2019, argumentiert, dass der eingetragene Wortlaut des Schutzanspruches 1 ein weiteres Verständnis zulasse mit der Folge, dass es für eine wortsinngemäße Verwirklichung ausreiche, wenn die Signale diese (bestimmten) Speichermodule erreichten, die aufgrund von Steuerbefehlen „zuhörten“, und es unschädlich sei, wenn auch alle anderen Speichermodule sie bekämen, die aber mangels entsprechender Steuerbefehle nicht „zuhörten“, ist dieser Argumentation schon aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen. Mit der Klägerin ist zwar festzustellen, dass die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters auf den ersten Blick keine einzige einengende, weil allgemein gehaltene, Beschreibungsstelle aufweist. Die Beschreibung erläutert vielmehr ausschließlich „bestimmte Ausführungsformen“ ohne - auf den ersten Blick - Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Form allgemein zu erläutern. Allerdings finden sich in [21] und [41] der Beschreibung „Generalklauseln“ wonach bestimmte Zeichnungen bzw. Erläuterungen pars pro toto zu verstehen seien. Derartige spezifische und als pars pro toto zu verstehende Erläuterungen finden sich zum Beispiel in [54] wonach die Datenbits selektiv nur an ausgewählte, und nicht an alle, Speichervorrichtungen gesendet werden; und zwar betreffend diejenige „alternative“ Ausführungsform, bei der laut Klägerin die Datenübertragungsschaltung als Puffer fungiert. Allerdings ist nirgends beschrieben, dass die Pufferfunktion alternativ zur Weichenfunktion verstanden werden soll; im Gegenteil, der Wortlaut des eingetragenen Anspruchs 1 spricht von selektiv senden. Die Pufferfunktion stellt somit eine zusätzliche Eigenschaft zur Weichenfunktion dar. [66] bestätigt das; denn dort sind auch bei dem Einsatz von Puffern Datenübertragungsschaltungen deaktiviert und Signale werden nur an bestimmte Speichereinrichtungen über die „richtigen“ Datenpfade getrieben. Die anderen (falschen) Datenpfade sind zu Gunsten einer Entlastung elektrisch isoliert.
83
Die Zusammenschau von Schutzanspruch 1 mit dem abhängigen Schutzanspruch 4 zeigt ebenfalls, dass die Verwendung als Puffer einen zusätzlichen Unterfall und keine Alternative zum Grundkonzept der Verwendung als Weiche darstellt. Schlussendlich offenbart [37] als Stand der Technik eine Vorbeiflug-Konfiguration, bei welcher Steuersignale entlang der Steuerleitungen von dem Register zu den Speichervorrichtungen einer gegebenen Reihe gesendet werden. Die Signale erreichen dabei jede Speichervorrichtung der Reihe sequentiell. Das Klagegebrauchsmuster vermag sich hiervon nur dann abzugrenzen, wenn man der obigen Auslegung folgt.
84
Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.1.2019 zitierten Absatz [5]. Dieser lautet:
„Im Betrieb werden die Reihen eines Speichermoduls durch Steuersignale ausgewählt oder aktiviert, die vom Prozessor empfangen werden. Beispiele solcher Steuersignale beinhalten, sind jedoch nicht beschränkt auf, Reihenauswahlsignale, auch Chipauswahlsignale genannt. Die meisten Computer- und Serversysteme unterstützen eine begrenzte Anzahl von Reihen pro Speichermodul, was die Speicherdichte, die in jedem Speichermodul integriert werden kann, einschränkt.“
85
Denn dieser Absatz beschreibt die Funktionsweise von im Stand der Technik bekannten Speichermodulen. Wie die von Absatz [58] beschriebene Lastreduktion und das vom Wortlaut des Schutzanspruchs geforderte Freigeben von ansonsten geschlossenen Datenpfaden sowie das Treiben von Datensignalen für die Lese- oder Schreiboperation nur auf den „richtigen“ Datenpfaden zwischen dem Systemspeichercontroller und den beiden zugehörigen Speichervorrichtungen in der bestimmten der mehreren Reihen anders als oben beschrieben be-werkstelligt werden soll, ergibt sich weder hieraus noch aus den Ausführungen der Klägerin in deren nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.1.2019.
B. keine Gebrauchsmusterverletzung
86
Die angegriffenen Ausführungsformen machen vom geltend gemachten Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch. Jedenfalls die Merkmalsgruppen 1.3 und 1.4 werden nicht verwirklicht. Die Klage war daher mangels Gebrauchsmusterverletzung kostenpflichtig abzuweisen.
Im Einzelnen:
87
Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten werden sämtliche Daten, die von der Steuerschaltung über die Datenübertragungsschaltungen zu den Reihen der angegriffenen Ausführungsform gelangen, stets an sämtliche Reihen geleitet, nicht nur an eine bestimmte. Daher sind auch keinerlei Datenpfade zwischen dem Systemspeicherkontroller und den mehreren Reihen verschlossen, die über die Puffer laufen. Daher ist eine Schalterfunktion dergestalt, dass der Weg zu den beiden Speichervorrichtungen in der einen, bestimmten Reihe eröffnet wird, und der Weg zu allen sonstigen Reihen verschlossen bleibt, nicht gegeben. Daher erfolgt auch keine Freigabe, weil dies nach dem oben gefundenen Auslegungsergebnis voraussetzt, dass Pfade verschlossen sind. Jeder Datenpuffer der angegriffenen Ausführungsform leitet sämtliche ankommenden Daten an beide mit ihm verbundenen Reihen weiter.
C. Nebenentscheidungen
88
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.