Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 21.02.2019 – AN 11 K 16.00714
Titel:

Ermessensfehler bei Anordnung der Löschwasserversorgung hinsichtlich Asphaltmischanlage

Normenketten:
BImSchG § 17 Abs. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
VwGO § 114 S. 1
Leitsatz:
Weder dem Bescheidstenor noch der Begründung der immissionsschutzrechtlichen Anordnung ist vorliegend ein Hinweis zu entnehmen, wie genau die Variante „Hydrantennetz“ von der Klägerin hinsichtlich der Löschwasserversorgung der Anlage erfüllt werden kann, so dass der Bescheid unbestimmt und folglich rechtswidrig ist. (Rn. 45 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung, Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, Ermessensfehlgebrauch bzw. -defizit, Löschwasserversorgung, Asphaltmischanlage, Unbestimmtheit, Ermessensfehler, Rechtswidrigkeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Urteil vom 23.11.2021 – 22 B 20.1402
Fundstelle:
BeckRS 2019, 58185

Tenor

1. Der Bescheid des Landratsamtes … vom 24. März 2016 (Az.: …) wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung, mit der sie zur Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung für die von ihr betriebene Asphaltmischanlage verpflichtet wurde.
2
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück mit der Flurnummer … der Gemarkung … im Gemeindegebiet des … eine Asphaltmischanlage. Die Anlage wurde ursprünglich mit Bescheid des Landratsamtes … vom 30. Juni 1967 genehmigt. Mit Bescheid des Landratsamtes …vom 8. Juni 2007 wurde der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb eines Braunkohle-Silos, zum Einsatz von Braunkohlestaub als weiteren Brennstoff und zum Austausch des Trockentrommelbrenners erteilt.
3
Im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens wurde von der Klägerin ein brandschutztechnisches Gutachten vom 18. Juli 2006 vorgelegt, in dem unter der Ziffer 4.2 ausgeführt ist, dass sich der nächste Hydrant in ca. 700 m Entfernung vom Betriebsgelände befinde. Eine allgemeine Trinkwasserversorgung des Grundstücks sei ebenfalls nicht vorhanden. Der vorhandene „…“ könne aufgrund seiner Eigenschaften nicht zur Löschwasserversorgung herangezogen werden. Der Grundschutz, d.h. die Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung im Sinne des DVGW Arbeitsblatt W 405 sei bereits im Bestand nicht sichergestellt. Hier sei eine Abstimmung zwischen dem Betreiber, der Gemeinde und der Brandschutzdienststelle erforderlich, um die grundsätzlichen Anforderungen im Sinne der Planungssicherheit sicherzustellen. Eine Erhöhung des Löschwasserbedarfs über den Grundschutz hinaus, in Bezug auf den Austausch des Brenners und der Aufstellung des BKS-Silos, sei nicht erforderlich.
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Vom Fachberater Brand- und Katastrophenschutz wurde im damaligen Verfahren mit Schreiben vom 30. August 2006 darauf hingewiesen, dass im brandschutztechnischen Gutachten festgestellt worden sei, dass die Löschwasserversorgung nicht ausreichend bemessen sei und dass hier Abhilfe geschaffen werden müsse. Die Änderungsgenehmigung wurde dennoch unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt. Unter der Ziffer 4.1 wurde folgende Auflage formuliert: „Das brandschutztechnische Gutachten des … vom 18. Juli 2006 ist zu beachten. Insbesondere sollte hinsichtlich der Löschwasserbereitstellung baldmöglichst eine Lösung gefunden werden.“
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Die Klage des … gegen die Änderungsgenehmigung vom 8. Juni 2007 wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Juli 2008 (AN 11 K 07.01884) abgewiesen. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben des damaligen Kreisbrandrates vom 11. Februar 2014 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass für das Objekt „Asphaltmischanlage …“ aus Sicht der Feuerwehr die Löschwasserversorgung derzeit nicht in ausreichendem Maße sichergestellt sei. Als Ergebnis einer durchgeführten Löschwasserbedarfsermittlung sei eine Löschwassermenge von mindestens 2400 l/min über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden zu gewährleisten, insgesamt also 266 m³. Die notwendige Löschwassermenge könne aus Sicht der Feuerwehr entweder über das Hydrantennetz (sofern die Löschwassermenge dabei in einem Umkreis von maximal 300 m um das Objekt zur Verfügung stehe), einen unterirdischen Löschwasserbehälter nach DIN 14230 oder einen Löschwasserbrunnen nach DIN 14220 zur Verfügung gestellt werden. Es seien auch Kombinationen der genannten Möglichkeiten denkbar. Daraufhin wurde mit E-Mail des Landratsamtes …vom 14. Februar 2014 bei der Klägerin angefragt, welche Umsetzungsmöglichkeiten sie zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung sehe.
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Mit Schreiben vom 28. März 2014 teilte die Klägerin mit, dass die vom Kreisbrandrat angegebene Löschwassermenge extrem überzogen und völlig unangemessen sei. Hinsichtlich der Umsetzungsmöglichkeiten sei eine Brandbekämpfung auch mittels des 700 m entfernten Hydranten möglich, sofern die Feuerwehr über ausreichend Schlauchlänge verfüge. Sofern man sich nicht darauf verständigen könne, bestehe die einzig sinnvolle und vor allem kostenmäßig akzeptable Umsetzungsmöglichkeit in der Errichtung eines Hydranten in der nahen Umgebung der Anlage. Die Kosten hierfür müsse jedoch der Beigeladene übernehmen.
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Mit Schreiben vom 19. September 2014 teilte der neue Kreisbrandrat dem Beklagten mit, dass zur Deckung des Löschwasserbedarfs ein Löschwasserbehälter nach DIN 14230 mit einem Volumen von 100 m² (gemeint ist wohl m³) zu errichten sei. Die Wasserentnahmestelle sei im Einvernehmen mit der Kreisbrandinspektion festzulegen.
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Im Rahmen eines Gesprächstermins am 6. Februar 2015, an dem Vertreter der Klägerin, des Beklagten und des Beigeladenen teilnahmen, konnte keine Einigung hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Löschwasserversorgung erzielt werden. Es wurde vereinbart, dem Beklagten bis zum 31. März 2015 einen einvernehmlichen Vorschlag zu unterbreiten. Nachdem dieser nicht zustande kam, wurde die Klägerin mit Schreiben des Landratsamtes … vom 16. Oktober 2015 hinsichtlich einer beabsichtigten kostenpflichtigen Anordnung angehört.
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Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 teilte der Beigeladene der Klägerin mit, dass der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Errichtung eines Löschwasserbehälters vom Bau- und Umweltausschuss abgelehnt worden sei. Auf Nachfrage beim Bayerischen Gemeindetag sei bestätigt worden, dass die Gemeinde auch für bestehende Anlagen im Außenbereich weder den Grund- noch den Objektschutz gewährleisten müsse. Bereits in den sechziger Jahren seien die Gemeinden davon freigestellt worden, abgelegene Außenbereichsobjekte auf Kosten der Allgemeinheit mit Löschwasservorhalteeinrichtungen auszustatten. Damals wie heute sei es die ausschließliche Pflicht des Werkinhabers, für den Löschwasservorrat selbst zu sorgen.
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Mit Bescheid des Beklagten vom 24. März 2016 wurde die Klägerin in Ziffer 1 verpflichtet, zur Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung für die am Standort …, …, betriebene Asphaltmischanlage eine Löschwassermenge von mindestens 100 m³ bereitzustellen.
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Unter der Ziffer 2 wurden mehrere Varianten genannt, die für die Bereitstellung infrage käme: Ziffer 2.1: Hydrantennetz: Die Löschwassermenge muss dabei in einem Umkreis von maximal 300 m um das Betriebsgelände über einen Zeitraum von 2 Stunden mit einem Mindestfließdruck von 2 bar gewährleistet sein.
Ziffer 2.2: Unterirdischer Löschwasserbehälter nach DIN 14230: Die Wasserentnahmestelle ist im Einvernehmen mit der Kreisbrandinspektion […] festzulegen.
Ziffer 2.3: Löschwasserbrunnen nach DIN 14220: der Löschwasserbrunnen ist für Saugbetrieb auszulegen, d.h. die Wasserentnahme muss ohne Tiefpunkte möglich sein.
Ziffer 2.4: Eine Kombination aus den Varianten 2.1 bis 2.3 Ziffer 2.5: Sofern weitere, nicht unter 2.1 bis 2.4 aufgeführte Varianten zur Ausführung kommen sollen, sind diese zulässig, sofern die Kreisbrandinspektion diese geprüft und zugestimmt hat. Unter der Ziffer 3 wurde verfügt, dass die Maßnahmen zur Bereitstellung der notwendigen Löschwassermenge spätestens 5 Monate nach Bestandskraft dieser Anordnung abgeschlossen sein müssen. Eventuell notwendige Genehmigungen seien rechtzeitig vorher zu beantragen. Auswahl, Beginn und Abschluss der Maßnahmen seien beim Landratsamt …, - Umweltamt - anzuzeigen.
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Unter der Ziffer 4 wurde verfügt, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Es wurde eine Gebühr von 300 EUR festgesetzt.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides § 17 Abs. 1 BImSchG sei. Die nachträgliche Anordnung sei zur Konkretisierung der Betreiberpflichten hinsichtlich der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Brandschutzes erforderlich und sei durch diesen Bescheid in eine konkrete Handlungspflicht umgesetzt worden. Zu diesem Zweck seien mindestens 100 m³ Löschwasser bereitzustellen. Derzeit sei die Löschwasserversorgung nicht in ausreichendem Maße sichergestellt, obwohl die Asphaltmischanlage von der Klägerin betrieben werde. Ein Anschluss an die zentrale Wasserversorgung sei nicht vorhanden. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Sie berücksichtige bereits einen eigenständigen Alarmplan, der durch die Kreisbrandinspektion erstellt werde. Danach würden in der Erstalarmierung ein Schlauchwagen und 2 Tanklöschfahrzeuge vorgesehen. Eine weitere Reduzierung der bereitzustellenden Löschwassermenge sei nach Hinzuziehung der Kreisbrandinspektion und des Fachberaters für Brand- und Katastrophenschutz nicht vertretbar. Dies gelte auch für die Einbeziehung des nächstgelegenen Hydranten in einer Entfernung von 700 m. Die Anordnung lasse der Anlagenbetreiberin die Wahl zwischen mehreren Varianten, wobei die Errichtung eines unterirdischen Löschwasserbehälters, der auch von der Feuerwehr favorisiert werde, die günstigste Variante darstellen dürfte. Die Klägerin sei auch die richtige Adressatin der Anordnung. Als Betreiberin der Asphaltmischanlage sei sie für die Einhaltung der in § 5 BImSchG aufgelisteten Betreiberpflichten verantwortlich. Der zwischen der …und dem … strittige Punkt der Kostentragungspflicht für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Löschwasserversorgung sei beim Erlass dieser Anordnung ebenfalls berücksichtigt worden. Während für den Objektschutz einer Anlage der Anlagenbetreiber die Kosten tragen müsse, treffe diese Pflicht die Gemeinde, wenn es sich um den Grundschutz handele. Gegenseitig würden die … und der … auf die jeweilige Pflicht des anderen verweisen. Trotz zahlreicher Gespräche und Vermittlungsversuche des Landratsamtes habe eine einvernehmliche Lösung nicht erarbeitet werden können. Nachdem auch das SG Öffentliche Sicherheit und Ordnung am Landratsamt … die Anordnung zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung dem Objektschutz zugehörig sehe, ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass die … nicht zur Umsetzung einer ordnungsgemäßen Löschwasserversorgung verpflichtet werden könne. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 1. April 2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. April 2016 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2016 und beantragte,
die Anordnung des Beklagten vom 24. März 2016 aufzuheben.
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Eine Begründung der Klage erfolgte zunächst nicht.
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Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Brandschutz zu den Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG gehöre. Die Zuständigkeit werde dem Objektschutz zugehörig gesehen. Ob der Klägerin eventuell nach Umsetzung ein Kostenerstattungsanspruch gegen den …zustehe, müsse aus Sicht des Beklagten nicht abschließend geklärt werden, da die Klägerin als Betreiberin der Asphaltmischanlage aus Sicht des Beklagten jedenfalls zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung verpflichtet werden könne.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. September 2016 trug die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor, dass bereits die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 17 BImSchG nicht vorlägen. Gemäß der Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 1 BImSchG könnten dem Anlagenbetreiber nachträgliche Anordnungen aufgegeben werden, um die sich aus dem BImSchG ergebenden Pflichten zu erfüllen. Zweck der nachträglichen Anordnungen sei es, den Betreiber einer Anlage zur Erfüllung der Vorschriften des BImSchG und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen anzuhalten. Dazu müsse die zuständige Behörde einen Pflichtenverstoß des Betreibers feststellen. Ein solcher Pflichtenverstoß der Klägerin liege hier nicht vor. Er sei auch nicht zu erwarten. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin eine Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen treffen würde. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Stattdessen treffe diese Pflicht die Gemeinde … Gemäß Art. 1 Abs. 1 BayFwG hätten die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft würden. Sie hätten gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. Allenfalls dann, wenn es sich bei der Anlage um einen besonders feuergefährdeten Betrieb handle, d.h. im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefahr eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich sei, habe hierfür der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte der Anlage Sorge zu tragen. Eine solche erhöhte Brandlast liege hier aber nicht vor. Sie liege auch nur ausnahmsweise vor, nämlich dann, wenn aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, die nach der konkreten Situation nicht mehr dem allgemeinen Brandschutz zugerechnet werden könnten, eine besondere Feuergefahr bestehe. Selbst dann „kann“ lediglich die Grenze der der Gemeinde nach Art. 1 BayFwG obliegenden ausreichenden Löschwasserversorgung überschritten sein (BGH, U.v. 5.4.1984 - III ZR 12/83 - juris). Eine erhöhte Brandgefahr gehe von der Anlage unzweifelhaft nicht aus. Zu diesem Ergebnis gelange bereits das brandschutztechnische Gutachten vom 18. Juli 2006.
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Dagegen seien die vom Beklagten bemühten Kategorien des Objektschutzes und des Grundschutzes für eine sachgerechte Kompetenzabgrenzung nicht geeignet. Er bediene sich mit diesen Kategorien der technischen Regel Arbeitsblatt W 405 von Februar 2008 des DVGW, in dem zwischen Grund- und Objektschutz unterschieden und der Begriff des Grundschutzes so definiert werde, dass jeglicher Brandschutz im Außenbereich nicht hierunter falle. Der Beklagte meine, während die Gemeinde für den Grundschutz zu sorgen habe, sei die Bereitstellung des Löschwassers und die Errichtung der Löschwasserversorgungsanlage Teil des Objektschutzes. Deswegen sei die Klägerin zur Bereitstellung des Löschwassers verpflichtet. Der Bundesgerichtshof habe bereits im Grundsatzurteil aus dem Jahr 1984 ausgeführt, dass sich das Arbeitsblatt bzw. dessen Vorgängerversionen auf die Darstellung der technischen Möglichkeiten beschränkten und keine Rechtspflichten begründeten. Entscheidend sei aber vielmehr, dass das Gericht schon damals ausgeführt habe, dass § 1 Abs. 2 FSHG NRW und so auch die weitestgehend identische Regelung des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG keinerlei normative Anknüpfung für eine Unterscheidung in Grund- und Objektschutz biete. Die in der technischen Regel enthaltene Unterscheidung zwischen Grundschutz und Objektschutz sei im Gesetz nicht angelegt.
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Das Gesetz fordere vielmehr eine weitergehende Vorsorge gegen Brandgefahren, auch im Bereich des sogenannten Objektschutzes. Auf die Unterscheidung zwischen Grund- und Objektschutz komme es also nicht an. Entscheidend sei vielmehr, ob die jeweils gegebene konkrete Situation objektiv die Bereithaltung von Löschwasser verlange. Dem habe auch das Bayerische Innenministerium Rechnung getragen durch die Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz. Zu Art. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes heiße es unter 1.3.1, die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen sei Aufgabe der Gemeinden. Und weiter: „Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sogenannten Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel [Arbeitsblatt W 405].“ Was die Gemeinde an Löschwasser bereitzuhalten habe, richte sich nach der konkreten örtlichen Situation, die unter anderem durch die zulässige Art und das zulässige Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt werde. Maßgeblich für die Frage, welche Pflicht also die Gemeinde …betreffe, sei nicht die Frage, wie weit ein sogenannter Grundschutz gehe, sondern was nach den konkreten Gegebenheiten erforderlich sei, um mit den notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen Brände wirksam bekämpfen zu können.
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An der Pflicht der Gemeinde ändere sich auch nichts, weil die Anlage bereits im Jahre 1967 und im bauplanungsrechtlichen Außenbereich errichtet worden sei. Für die Negierung der gemeindlichen Verpflichtung zur Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen wegen der Lage im Außenbereich fehle es bereits an einer gesetzlichen Grundlage. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG hätten die Gemeinden die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bereitzustellen. Dabei differenziere die Regelung nicht zwischen Bebauungsplangebieten und Innenbereich auf der einen und dem Außenbereich auf der anderen Seite. Stattdessen gelte die Pflicht für das gesamte Gemeindegebiet als dem gemeindlichen Wirkungskreis. Insbesondere existiere im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine Regelung über die Überwälzung dieser Pflicht auf die Eigentümer der Außenbereichsgrundstücke. So könne etwa nach § 27 Abs. 1 BrSchG SH das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten auf Antrag der Bürgermeister und der Landräte Verfügungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen verpflichten, eine ausreichende Löschwasserversorgung auf eigene Kosten sicherzustellen. Von einer vergleichbaren Regelung habe der Gesetzgeber aber abgesehen. Auch die ministeriellen Bekanntmachungen gingen von einer Verpflichtung der Gemeinden zur Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen im Außenbereich aus: Die Bekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums zum Vollzug des BayFwG führe aus, die Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, nach der im Außenbereich eine ausreichende Erschließung genüge, könne dazu führen, dass die Löschwasserversorgung in Ausnahmefällen (z.B. Einödhöfe, Berghütten) hinter den sonst üblichen Anforderungen zurückbleibe. Diese Formulierung zeige, dass im Regelfall auch im Außenbereich die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen durch die Gemeinde bereitzustellen seien. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor, weil es sich um ein „gewöhnliches“ privilegiertes Außenbereichsvorhaben handle. Doch selbst wenn hier ein Ausnahmefall vorliegen sollte, entfiele die Pflicht der Gemeinde nicht vollständig. Stattdessen bliebe die Löschwasserversorgung lediglich hinter den sonst üblichen Anforderungen zurück. Das Merkblatt 1.8/5 des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft (Stand 08.2000) gehe ebenfalls davon aus, dass der „Grundschutz“, also das was auch nach Auffassung des Beklagten von der Gemeinde bereitzustellen sei, die Versorgung von Einzelanwesen und Aussiedlerhöfen im Außenbereich mit Löschwasser umfasse. Gemäß 2.5.1 sei der erforderliche Löschwasserbedarf festzustellen. Es sei also nicht das „Ob“ der Löschwasserversorgung, sondern nur der Umfang zu klären. Sollte der Gewährleistung des Grundschutzes über das Trinkwassernetz etwas entgegenstehen, so das Merkblatt weiter, sei die Trinkwasser- und Löschwasserbereitstellung voneinander zu trennen bzw. sei die Löschwasserbereitstellung anderweitig zu ergänzen. Auch aus der Bayerischen Bauordnung, insbesondere aus Art. 12 BayBO ergebe sich keine gesetzliche Grundlage zur Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen. Gemäß Art. 12 BayBO seien bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt werde und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich seien. Diese Vorschrift richte sich jedoch nur eingeschränkt an den Bauherrn. So führe Nolte (in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 120. ErgLfg. 2016, Art. 12, Rn. 41) aus, zur Brandbekämpfung müsse eine ausreichende Menge Löschwasser zur Verfügung stehen. Dies bedeute aber nicht, dass ein Grundstücksverfügungsberechtigter zur Errichtung eines ortsfesten Löschwasserbehälters verpflichtet werden könne. Dafür enthielten weder Art. 12 BayBO noch andere Vorschriften der Bauordnung eine gesetzliche Ermächtigung. Dies sei jedoch auch nicht erforderlich, da die Pflicht, für ausreichendes Löschwasser zu sorgen, den Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit obliege. Dementsprechend habe schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 1977 (54 XIV 74 - juris) ausgeführt: „Eine Ermächtigung, die Anlage von ortsfesten Löschwasserbehältern zu fordern, findet sich weder in Art. 16 BayBO noch sonst in der Bayerischen Bauordnung.“ Stattdessen sei es die Pflichtaufgabe der Gemeinden, ausreichendes Löschwasser für die wirksame Brandbekämpfung bereitzuhalten. Die Befugnis, die Bereithaltung von Feuerlöscheinrichtungen im Sinne der Landesverordnung über die Verhütung von Bränden gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 5 vom 21.4.1961 (heute: § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) anzuordnen, umfasse nicht ortsfeste Löschwasserversorgungsanlagen, deren Beschaffung Pflichtaufgabe der Gemeinden sei (BayVGH, a.a.O.). Daran habe sich bis heute nichts geändert. Stattdessen folge aus § 35 Abs. 1 BauGB, der im Gegensatz zu § 34 Abs. 1 BauGB und § 30 BauGB eine ausreichende Erschließung ausreichen lasse, lediglich, dass der Umfang der Löschwasserversorgung hinter den „üblichen Anforderungen“ zurückbleiben dürfe. Der dann noch einzuhaltende „außenbereichsgemäße Standard“ erfasse aber dennoch die Versorgung mit Löschwasser (OVG Koblenz, U.v. 6.11.2014 - 8 A 10560). An der Geltung der vorgenannten gesetzlichen Regelungen könne auch eine technische Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches nichts ändern. Ihr könne keinerlei rechtliche Aussagekraft über den Umfang der durch Gesetz begründeten gemeindlichen Pflicht zur Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen beigemessen werden, was der Bundesgerichtshof in seinem zitierten Grundsatzurteil bereits festgestellt habe. Eine technische Regel verhalte sich zu technischen und nicht zu rechtlichen Fragestellungen. Somit ergebe sich keine Verpflichtung der Klägerin zur Bereitstellung der geforderten Löschwasserversorgungsanlage und damit auch kein für eine Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG erforderlicher Pflichtenverstoß.
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Neben § 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG folge die Verpflichtung zur Bereitstellung des Löschwassers durch die Gemeinde auch aus einer gemeindlichen Erschließungspflicht, die aus der Mitwirkung an den Genehmigungen zum Bau und Betrieb der hier betroffenen Anlage folge. Die Versorgung eines Grundstücks mit Löschwasser sei Teil der Erschließung (OVG Koblenz, U.v. 6.11.2014 - 8 A 10560/14). Es werde auch nicht verkannt, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Erschließung eines Grundstücks bestehe (§ 123 Abs. 3 BauGB). Die bestandskräftige Erteilung einer Baugenehmigung oder die einvernehmliche Mitwirkung an deren Erteilung durch die Gemeinde (§ 36 BauGB) könne aber zu einer Erschließungspflicht führen. Werde im Vertrauen auf eine solche Baugenehmigung das Vorhaben verwirklicht, sei es nicht allein Sache des Bauherrn, mit diesem Zustand fertig zu werden. Vielmehr könne er in einem solchen Fall die (nachträgliche) Herstellung der erforderlichen Erschließung verlangen (Reidt in B/K/L, BauGB, § 124 Rn. 9). Genau dies sei auch hier der Fall: Wenn hier mit Zustimmung der Gemeinde im Außenbereich eine Asphaltmischanlage errichtet worden sei, greife die Verpflichtung der Gemeinde zur Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen. Nur wenn sich aus der späteren Änderung der Anlage zusätzliche Anforderungen ergäben, sei es Aufgabe des Bauherrn, die Erschließung seines Vorhabens insoweit auch in brandschutztechnischer Hinsicht sicherzustellen. Um Mehranforderungen durch die Gemeinde vom 8. Juni 2007 gehe es aber vorliegend nicht. Schon im Bestand der Anlage sei die Bereitstellung des notwendigen Löschwassers nicht gesichert. Durch die Änderungen an der Anlage erhöhe sich der Löschwasserbedarf nicht. Ein etwaig hinzunehmender Realisierungszeitraum zwischen Genehmigung und Erschließung durch die Gemeinde sei mittlerweile jedenfalls überschritten.
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Der Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen durch die Gemeinde …stehe auch nicht mangelnde Leistungsfähigkeit der Gemeinde entgegen. Hierzu habe der Beklagte schon nichts vorgetragen und auch die Gemeinde …habe ihre Verpflichtung zur Errichtung einer Löschwasserversorgungsanlage nicht mangels Leistungsfähigkeit abgelehnt. Das allgemeine gemeinderechtliche Kriterium der Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 BayBO) dürfte auch so zu verstehen sein, dass die Gemeinde das Brandschutzniveau allgemein ihrer Leistungsfähigkeit anzupassen habe, nicht aber unter Verweis auf die fehlende Leistungsfähigkeit einzelne Gemeindegebiete oder Anlagen im Gemeindegebiet von der Löschwasserversorgung ausschließen könne. Es könne auch keine Rede davon sein, eine Löschwasserversorgung liege immer nur dann im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Gemeinde, wenn die Löschwasserversorgung durch das vorhandene Trinkwasserversorgungsnetz gewährleistet werden könne. Insofern führe der Beklagte in einer E-Mail vom 13. November 2014 aus, die Anlage liege 700 m vom nächstgelegenen Hydranten, also von der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage entfernt und damit nicht innerhalb des Löschbereichs von 300 m. „Somit“ sei kein Fall des Grundschutzes gegeben. Dies könne schon deswegen nicht zutreffend sein, weil Trinkwasser- und Löschwasserversorgung rechtlich vollständig getrennt seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 erwiderte der Beklagte, dass gemäß Art. 1 Abs. 2 BayFwG die Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten hätten. Auch aus Ziffer 1.3.1 der VollzBekBayFwG ergebe sich, dass mit der grundsätzlichen Zuordnung der Löschwasserversorgung zum Aufgabengebiet der Gemeinde und zum bauplanungsrechtlichen Erfordernis einer gesicherten Erschließung eine Aussage über die Zuständigkeit und Kostentragungspflicht nicht für jede Konstellation getroffen worden sei. Ungeachtet der Frage, ob man die Zuständigkeitsabgrenzung begrifflich an den Kategorien Grund-/Objektschutz festmachen wolle, habe in der Sache die Gemeinde Löschwasser nur in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, unter anderem durch die zulässige Art und das zulässige Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise verlange. Davon ausgehend müssten für außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken keine Vorkehrungen getroffen werden. Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig sei, stelle regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (VollzBekBayFwG). Bestehe gemessen an diesen Maßstäben keine Pflicht der Gemeinde, für ein Bauvorhaben das erforderliche Löschwasser sicherzustellen, könne eine Baugenehmigung grundsätzlich unter Hinweis auf die mangelnde Erschließung verweigert werden. Ausgehend von dem Vorstehenden bestehe hier keine Pflicht des …, die Löschwasserversorgung für die Asphaltmischanlage sicherzustellen. Ein - nicht in der gemeindlichen Zuständigkeit liegendes - atypisches Risiko müsse nicht durch die technische Beschaffenheit einer Anlage bedingt sein, sondern könne sich auch aus sonstigen Umständen ergeben. Dies sei hier der Fall. Die Asphaltmischanlage liege ca. 1 km südöstlich von der Ortsmitte von … in einem hügeligen Gelände, das von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben sei. Es handle sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich (vgl. VG Ansbach, U.v. 9.7.2008, AN 11 K 07.01884). Es ginge unter Berücksichtigung der in Ziffer 1.3.1 der VollzBekBayFwG genannten Kriterien zu weit, der Gemeinde hier eine unbedingte (ausschließlich der Asphaltmischanlage) zugutekommende Pflicht zur Bereithaltung und Unterhaltung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen aufzuerlegen. Auch die Abläufe im vorliegenden Fall würden keine andere Beurteilung gebieten. Zwar sei der Fall insofern besonders gelagert, als in der Vergangenheit eine Baugenehmigung (hier im Jahr 1967 eingeschlossen in der damaligen gewerberechtlichen Genehmigung) erteilt und die Löschwasserversorgung (offenbar erst im Nachhinein und jedenfalls gemessen an den heutigen Maßstäben) als unzureichend erkannt worden sei. Es ginge zu weit, hier - wie die Klägerbevollmächtigten - in jedem Fall schon allein aus der damals möglicherweise erfolgten Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens eine die Zurverfügungstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen einschließende Erschließungspflicht der Gemeinde annehmen zu wollen. Soweit ersichtlich sei der Löschwasserbedarf wie aktuell für erforderlich gehalten mit Gutachten aus dem Jahr 2006 festgestellt worden. Im damaligen Genehmigungsverfahren (das die Frage der Löschwasserversorgung allerdings nicht erneut aufgeworfen habe) habe die Gemeinde das baurechtliche Einvernehmen unter Berufung auf die aus ihrer Sicht gegebene bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit verweigert. Auch die von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung zur „Verdichtung der allgemeinen Erschließungspflicht durch die Genehmigung eines Bauvorhabens“ sei hier nicht einschlägig. Der ihr zugrunde liegende „Folgenbeseitigungsgedanke“ möge in Fällen greifen, bei denen mit Einvernehmen einer Gemeinde eine mangels wegemäßiger Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung erteilt worden sei und der so entstandene rechtswidrige Zustand nur durch Erschließungsmaßnahmen der Gemeinde beseitigt werden könne. So verhalte es sich hier jedoch nicht. Vielmehr sei die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes durch die im streitgegenständlichen Bescheid aufgezeigten Maßnahmen auch durch die Klägerin und damit unter Wahrung der ursprünglich gegebenen Zuständigkeitsverteilung möglich. Einen Vertrauenstatbestand, der Grundlage für die Verwirklichung des Vorhabens gewesen wäre, habe der … in Bezug auf die Löschwasserversorgung nicht geschaffen. Dass der Weiterbetrieb der Anlage von der Zurverfügungstellung der Löschwasserversorgung durch den … abhängig gemacht werde, sei nicht geltend gemacht und erscheine auch insgesamt fernliegend.
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Selbst wenn man - anders als hier vertreten - zu dem Ergebnis kommen wolle, dass die Sicherstellung der Löschwasserversorgung nicht in der alleinigen Zuständigkeit der Klägerin liege, ändere dies nichts an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Die Klägerin sei verpflichtet, die Anlage in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zu betreiben und daher jedenfalls richtige Adressatin für die ergangene Anordnung. Wie bereits ausgeführt, würde eine (Mit-)Zuständigkeit des … für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung nach hiesiger Auffassung einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den … begründen, nicht aber die Klägerin aus der im Bescheid konkretisierten Pflicht entlassen.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Februar 2017 trug die Klägerin ergänzend im Wesentlichen vor, dass Ziffer 1.3.1 VollzBekBayFwG zunächst in Satz 1 klarstelle, dass die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen Aufgabe der Gemeinden seien. Daraus lasse sich zunächst einmal ableiten, dass im Zweifel der Beigeladene zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung verpflichtet sei. Sodann würden sich die weiteren Ausführungen unter Ziffer 1.3.1 nicht mehr mit dem „Ob“, sondern mit dem „Wie“ der Löschwasserversorgung beschäftigen. So sei im Einzelfall anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen, welche Löschwasserversorgungsanlagen notwendig seien. Auch die Passage der Bekanntmachungsverordnung, auf die sich der Beklagte hier entscheidend beziehe, betreffe nicht das „Ob“, sondern das „Wie“ der Löschwasserversorgung. Der Beklagte zitiere, dass die Gemeinde nicht für jede nur denkbare Brandgefahr, also auch für außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken Vorkehrungen zu treffen brauche. Die Gemeinde habe aber das Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene, konkrete örtliche Situation verlange. Somit könne zunächst nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass der Beigeladene zumindest irgendeine Löschwasserversorgung zur Verfügung stellen müsse. Der Beigeladene stelle aber faktisch keine taugliche Löschwasserversorgung zur Verfügung, weil der nächste Löschwasserhydrant 700 m entfernt sei. Dies widerspreche ganz entscheidend der gesetzlichen Verantwortungsverteilung des Art. 1 BayFwG: Gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG hätten die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. Das Erreichen der Grenzen der Leistungsfähigkeit könne aber nicht dazu führen, dass einzelnen baugenehmigten Objekten die Löschwasserversorgung vollständig versagt werde. Dies ergebe sich schon aus Art. 1 Abs. 1 BayFwG. Danach hätten die Gemeinden dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft würden. Dieser Verpflichtung komme der Beigeladene aber nicht nach, wenn er unter Verweis auf seine begrenzte Leistungsfähigkeit keinerlei Löschwasserversorgungsanlagen bereitstelle. Eigentlich dürfte deshalb nur streitig sein, ob die notwendige Löschwasserversorgung der Anlage durch vom Beigeladenen zur Verfügung gestelltes Löschwasser ausreichend sei oder die Klägerin als Anlagenbetreiberin ergänzend Löschwasser vorhalten müsse. Diesbezüglich sei das brandschutztechnische Gutachten vom 18. Juli 2006 zu dem klaren Ergebnis gekommen, dass eine über den Grundschutz, der unstreitig dem Beigeladenen obliege, hinausgehende Löschwasserversorgung nicht erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund könne der Schluss des Beklagten keinesfalls zutreffend sein, wonach es zu weit ginge, dem …eine „Pflicht zur Bereithaltung und Unterhaltung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen aufzuerlegen“. Darüber hinaus spreche Ziffer 1.3.2 VollzBekBayFwG für die klägerische Rechtsauffassung. Bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB könne die Löschwasserversorgung in Ausnahmefällen hinter den sonst üblichen Anforderungen zurückbleiben, weil § 35 Abs. 1 BauGB eine „ausreichende Erschließung“ genügen lasse. Aus der Formulierung werde bereits deutlich, dass auch für solche Ausnahmefälle nicht auf jegliche Löschwasserversorgung verzichtet werden könne. Zurückbleiben meine schließlich nicht ausbleiben. Darüber hinaus seien in der Bestimmung zwei Beispiele für solche Ausnahmefälle genannt, nämlich Einödhöfe und Berghütten. Die Asphaltmischanlage der Klägerin sei kein den genannten Regelbeispielen ähnelndes Vorhaben. Einödhöfe und Berghütten seien typischerweise weitab jeglicher Zivilisation. Davon könne hier keine Rede sein. Die nächste Wohnbebauung befinde sich lediglich 450 m von der Asphaltmischanlage entfernt. Ganz allgemein verkenne der Beklagte, dass eine eigenständige Pflicht zur notwendigen Löschwasserversorgung nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz bestehe. Zwar sei es üblich, dass die Löschwasserversorgung über das allgemeine Frischwassernetz gewährleistet werde. Dies habe für die Gemeinde die angenehme Konsequenz, dass sie kaum Aufwendungen treffen müsse, um speziell den Verpflichtungen zur Bereitstellung der Löschwasserversorgung gerecht zu werden. Stattdessen könne sie im Regelfall die Frischwasserversorgung als Löschwasserversorgung mitnutzen. Daraus könne der Beklagte aber nicht den Schluss ziehen, die Versorgung eines nicht an das Trinkwassernetz angeschlossenen Grundstücks mit Löschwasser überschreite die Pflicht der Gemeinde zur Löschwasserversorgung. Der bayerische Gesetzgeber habe den abwehrenden Brandschutz als eigenständige Pflichtaufgabe der Gemeinden ausgestaltet, die wenn notwendig auch selbständig, d.h. unabhängig vom Vorhandensein eines Frischwasserversorgungsnetzes wahrgenommen werden müsse.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Juli 2017 beantragte der Beigeladene,
die Klage abzuweisen.
29
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beigeladene nicht zur Bereitstellung des in dem angefochtenen Bescheid geforderten Löschwasserbehälters verpflichtet sei. Entgegen der Meinung der Klägerin ergebe sich diese Verpflichtung nicht aus Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG. Nach dieser Vorschrift hätten die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. Das bedeute jedoch keine allumfängliche Verpflichtung der Gemeinden. Entsprechendes ergebe sich aus Ziffer 1.3.1 der Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes. Denn die Gemeinden seien nicht verpflichtet, für jede nur denkbare Brandgefahr, also auch für außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken Vorkehrungen zu treffen. Zwar stelle ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässig sei, regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte. Um ein solches, in dem maßgebenden Gebiet ohne weiteres zulässiges Objekt, handle es sich vorliegend aber nicht. Wie der Beklagte bereits unter Verweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Juli 2008 dargelegt habe, handle es sich bei der Asphaltmischanlage um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Die Anlage befinde sich ca. 1 km südöstlich von der Ortsmitte, in einem hügeligen Gelände und umgeben von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Bereit- und Unterhaltung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen auf Kosten der Allgemeinheit ausschließlich für die Asphaltmischanlage wäre unter diesen Umständen unverhältnismäßig, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Ziffer 1.3.2 VollzBekBayFwG. Danach genüge selbst für privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB eine ausreichende Erschließung; dies könne dazu führen, dass die Löschwasserversorgung in Ausnahmefällen (z.B. Einödhöfe, Berghütten) hinter den sonst üblichen Anforderungen zurückbleibe. Im Umkehrschluss könne deshalb für nicht privilegierte Außenbereichsvorhaben - wie vorliegend - eine Löschwasserversorgung durch die Gemeinde überhaupt nicht verlangt werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde ergebe sich auch nicht aus der der Klägerin im Jahr 1967 erteilten Baugenehmigung. Wie das Landratsamt in dem angefochtenen Bescheid zu Recht ausführe, sei der aktuell für erforderlich gehaltene Löschwasserbedarf erst in einem Gutachten aus dem Jahr 2006 festgestellt worden und der Beigeladene habe in dem damaligen Genehmigungsverfahren das baurechtliche Einvernehmen verweigert. Es sei demnach von der Gemeinde kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, aus dem die Klägerin nun einen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen Löschwasserversorgung herleiten könnte. Im Übrigen ließe sich selbst aus der Erteilung einer Baugenehmigung bei einem bereits bebauten Grundstück eine Erschließungspflicht der Gemeinde nicht herleiten, weil eine Erschließungspflicht im Hinblick auf die erteilte Baugenehmigung nur dann begründet werden könnte, wenn das Eigentum überhaupt nicht sachgerecht genutzt werden könne. Sie reiche auch dann nur soweit, wie es unerlässlich sei, um das Eigentum überhaupt sachgerecht nutzen zu können. Eine vollständige planmäßige Erschließung umfasse dies grundsätzlich nicht (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB § 123 Rn. 29h). Dass die Anlage ohne die Errichtung der Löschwasserversorgung durch den Beigeladenen nicht weiter betrieben werden könne, mache selbst die Klägerin nicht geltend. Hierfür seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Februar 2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihre Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die im Bescheid vom 24. März 2016 getroffene Anordnung lässt sich zwar grundsätzlich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) stützen (im Folgenden unter I.), der Bescheid genügt jedoch nicht den Anforderungen des Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) an eine hinreichend bestimmte Verfügung und leidet an einem beachtlichen Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO (im Folgenden unter II.).
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I. Die Anordnung des Beklagten hinsichtlich der Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung lässt sich grundsätzlich auf die Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG stützen. Danach können zur Erfüllung der sich aus dem BImSchG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden.
35
1. Der sachliche Anwendungsbereich ist vorliegend eröffnet. Dieser erstreckt sich auf genehmigungsbedürftige und - nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 BImSchG - auch auf anzeigebedürftige Anlagen (Posser in BeckOK/UmweltR, BImSchG, 49. Ed. 1.4.2018, § 17 Rn. 3).
36
Bei der von der Klägerin betriebenen Asphaltmischanlage handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und Nr. 2.15 Anhang 1 zur 4. BImSchV.
37
Der persönliche Anwendungsbereich ist ebenfalls eröffnet. Richtiger Adressat einer Anordnung nach § 17 BImSchG ist vornehmlich der Anlagenbetreiber, da er Träger der immissionsschutzrechtlichen Pflichten ist, deren Durchsetzung § 17 BImSchG dient (Posser in BeckOK/UmweltR, BImSchG, Stand: 1.4.2018, § 17 Rn. 9a).
38
Die Klägerin ist Anlagenbetreiberin der oben genannten Asphaltmischanlage.
39
2. Die Anforderungen des materiellen Brandschutzes, die der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid sicherstellen wollte, sind nach Auffassung der Kammer grundsätzlich eine Pflicht, die sich im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG aus dem BImSchG ergibt.
40
Zwar sind die materiellen Anforderungen des Brandschutzes nicht direkt im BundesImmissionsschutzgesetz angelegt, sondern finden sich in den jeweiligen Bauordnungen der Länder, vorliegend in Art. 12 Bayerische Bauordnung (BayBO). Danach sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
41
Die Anforderungen des Brandschutzes lassen sich jedoch unter das Tatbestandsmerkmal der „sonstigen Gefahren“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BImSchG subsumieren. Zwar darf das Merkmal der „sonstigen Gefahren“ nicht zu extensiv ausgelegt werden, um der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht den Sinn zu nehmen. Daher müssen die von § 5 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BImSchG erfassten Einwirkungen in einer gewissen Parallele zu den Immissionen stehen. Erfasst werden folglich nur Einwirkungen physischer Art, die vom Anlagengrundstück ausgehen (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 5 Rn. 25). Bei einem Brandereignis handelt es sich um eine solche Einwirkung, sodass der Beklagte die Anordnung hinsichtlich der Löschwasserversorgung, die der Bekämpfung eines Brandereignisses dienen soll, dem Grunde nach zu Recht auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, und nicht auf die baurechtliche Generalklausel des Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt hat.
42
II. Die formell rechtmäßige Anordnung ist jedoch materiell rechtswidrig, da sie gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verstößt und ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ist.
43
1. Die Anordnung des Beklagten verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Regelung klar und für den Adressaten so eindeutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach einrichten kann (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 37 Rn. 2). Es muss also, ohne dass weitere Ermittlungen oder Rückfragen erforderlich sind, erkennbar sein, dass es sich bei dem betreffenden Akt um einen Verwaltungsakt handelt, auf welche Angelegenheit sich der Verwaltungsakt bezieht, von wem, was und wann verlangt oder wem was wann gewährt oder versagt wird, wem gegenüber was festgestellt wird etc. (Tiedemann in BeckOK, VwVfG, 42. Ed. 1.1.2019, § 37 Rn. 2). Ausreichend ist, wenn sich der Inhalt des Verwaltungsakts durch Auslegung ermitteln lässt. Anknüpfungspunkte können beispielsweise die Begründung des Verwaltungsakts oder ihm beigefügte Unterlagen sein. In Betracht kommen auch außerhalb des Verwaltungsakts liegende Umstände, wenn sie den Beteiligten bekannt oder für sie ohne weiteres erkennbar sind. Die Grenze ist dort erreicht, wo der Verwaltungsakt die sich aus seiner Funktion als Titel und Grundlage der Vollstreckung ergebenden Anforderungen an die Verständlichkeit „aus sich heraus“ nicht mehr erfüllt (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 37 Rn. 3). Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung kommt es auf den objektiven Erklärungswert an und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Personen, die die Entscheidung getroffen oder an ihr mitgewirkt haben. Der objektive Erklärungswert entspricht dem, was bei verständiger Würdigung des Mitgeteilten vor dem Hintergrund der Kenntnisse der Gesamtumstände aus der Sicht des Empfängers als Inhalt des Verwaltungsakts verstanden werden darf und muss. Unklarheiten gehen zulasten der Behörde (Tiedemann in BeckOK, VwVfG, 42. Ed. 1.1.2019, § 37 Rn. 2 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 21.4.1972 - VII C 80/70 - juris und VGH Kassel, U.v. 22.9.1992 - 11 UE 2954/86 - juris).
44
Diesen Anforderungen genügt die Anordnung im streitgegenständlichen Bescheid vom 24. März 2016 nicht. Mit der Verfügung unter der Ziffer 1 wurde die Klägerin dazu verpflichtet, zur Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung für die am Standort … …, betriebene Asphaltmischanlage eine Löschwassermenge von mindestens 100 m³ bereitzustellen. In Ziffer 2 wurden hierfür verschiedene mögliche Varianten genannt, namentlich „Hydrantennetz“, „unterirdischer Löschwasserbehälter nach DIN 14230“, „Löschwasserbrunnen nach DIN 14220“, oder eine Kombination aus diesen Varianten. Weitere Varianten sollen auch zulässig sein, sofern die Zustimmung der Kreisbrandinspektion vorliegt.
45
Zwar ist die unter der Ziffer 1 gewählte Formulierung klar und verständlich. Der Bescheid lässt der Klägerin aber nicht lediglich die Wahlfreiheit, welche der zulässigen und rechtlich möglichen Alternativen sie umsetzen will. Denn das Hydrantennetz ist ein wesentlicher Teil der gemeindlichen Trinkwasserversorgung, bei der es sich um eine Pflichtaufgabe der Gemeinde nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) handelt. Der Klägerin ist es rechtlich schon nicht möglich, eigenständig das Hydrantennetz des Beigeladenen zu erweitern. Sie könnte allenfalls insoweit einen Anspruch gegen die Gemeinde geltend machen. Weder dem Bescheidstenor noch der Begründung ist ein Hinweis zu entnehmen, wie genau die Variante „Hydrantennetz“ von der Klägerin erfüllt werden kann. Dem Tenor ist nur ergänzend zu entnehmen, dass die Löschwassermenge in einem Umkreis von 300 m um das Betriebsgelände über einen Zeitraum von 2 Stunden mit einem Mindestfließdruck von 2 bar gewährleistet sein muss. Den Bescheidsgründen ist ebenfalls nicht zu entnehmen, wie die Verpflichtung erfüllt werden kann. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung, dass die Bürgermeisterin des Beigeladenen mitgeteilt habe, dass die Errichtung eines Hydranten wohl nicht in Betracht komme. Die Klägerin kann daher dem Bescheid nicht entnehmen, wie sie weiter verfahren soll, wenn sie sich für die Variante „Hydrantennetz“ entscheidet und der Beigeladene seine Mitwirkung verweigert, was angesichts der Aussage der Bürgermeisterin nicht unwahrscheinlich erscheint.
46
Ähnliches gilt für die dritte der unter der Ziffer 2 genannten Varianten - „Löschwasserbrunnen nach DIN 14220“. Auch diese Variante kann nicht ohne weiteres von der Klägerin erfüllt werden. Ein Löschwasserbrunnen stellt eine Benutzung des Grundwassers dar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG), für die eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG erforderlich ist. Zwar ist der Ziffer 3 des Bescheides zu entnehmen, dass eventuell Genehmigungen erforderlich sein können und die Klägerin diese zu beantragen hat, für die Klägerin ist jedoch nicht ersichtlich, wie sie sich verhalten soll, wenn eine notwendige Genehmigung nicht erteilt wird. Der Bescheid des Beklagten liefert keine Anhaltspunkte, ob die Klägerin dann in diesem Fall eine andere Variante weiterverfolgen muss, oder ob sie womöglich versuchen muss, die nicht erhaltene Genehmigung bis zur Rechtswegerschöpfung einzuklagen. Die zweite Alternative würde dann aber wohl mit der Anordnung unter der Ziffer 3, dass die Maßnahmen zur Bereitstellung der notwendigen Löschwassermenge spätestens 5 Monate nach Bestandskraft dieser Anordnung abgeschlossen sein müssen, kollidieren.
47
Rechtsfolge der Unbestimmtheit ist im vorliegenden Fall - da in der Anordnung des Beklagten zumindest die Grundzielsetzung, nämlich die Verpflichtung zur Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung, zum Ausdruck kommt - nicht die Nichtigkeit, sondern die Rechtswidrigkeit des Bescheids (vgl. Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 37 Rn. 106). Die Klägerin ist durch diese rechtswidrige Anordnung auch in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
48
2. Der Bescheid des Beklagten leidet darüber hinaus an einem beachtlichen Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO in Form des Ermessensfehlgebrauchs, der unabhängig von der Unbestimmtheit der Anordnung ebenfalls zu deren Rechtswidrigkeit führt. Von einem Ermessensfehlgebrauch ist auszugehen, wenn sachfremde Gesichtspunkte eingestellt, wesentliche Gesichtspunkte übersehen wurden oder ein Belang in zu beanstandender Weise zurückgestellt oder überbetont wurde, d.h. die Konfrontation der Belange nicht vertretbar gelöst wurde (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018 § 114 Rn. 162a). Vorliegend hat der Beklagte seine Ermessensentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Anlagenbetreiber für den Objektschutz der Anlage die Kosten zu tragen habe, während diese Pflicht die Gemeinde treffe, wenn es sich um den Grundschutz handle. Die Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung gehöre zum Objektschutz. Deshalb ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin nicht zur Umsetzung einer ordnungsgemäßen Löschwasserversorgung verpflichtet werden könnte.
49
Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht richtig. Eine Unterscheidung zwischen Grundschutz und Objektschutz ist unzutreffend, kann zu falschen Ergebnissen führen und ist zudem auch nicht im Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFWG) angelegt. Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFWG regelt, dass die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten haben (vgl. auch BayVGH, U. v. 11.5.1977 - 54 XIV 74 - BayVBl 1977, 767). Dem Wortlaut und auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hier zwischen dem Grund- und dem Objektschutz differenzieren wollte (vgl. auch BGH, U.v. 5.4.1984 - III ZR 12/83 - juris Rn. 25 zu § 1 Abs. 2 NRWFeuerschutzG). Richtigerweise ist stattdessen für die Zuordnung zum Pflichtenkreis der Gemeinde allein maßgeblich, ob die Brandgefahr den normalen örtlichen Verhältnissen entspricht (Dix in KommJur 2016, 210 (211)). Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat dies im Übrigen auch in der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz berücksichtigt. Dort wird unter Ziffer 1.3.1. ausgeführt, dass den Gemeinden empfohlen werde, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung - Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Dabei beschränke sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sogenannten Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Auf die maßgebliche Brandgefahr und ob diese den normalen örtlichen Verhältnissen entspricht, stellt der Bescheid nicht ab.
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Eine Nachbesserung der Ermessensentscheidung im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO ist vorliegend nicht möglich gewesen, da dafür die die Ermessensentscheidung tragenden Gründe zumindest in ihrem Wesensgehalt hätten ausgewechselt werden müssen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nicht mehr vom Umfang des § 114 Satz 2 VwGO erfasst (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.6.2009 - 1 B 12/08 - juris Rn. 6).
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3. Aus den dargelegten Gründen ist der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2016 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Frage, ob es sich bei der im Außenbereich situierten Asphaltmischanlage der Klägerin um einen besonderen Ausnahmefall handelt, der zu einer Modifizierung der sonst üblichen Anforderungen an die Löschwasserversorgung führt, musste daher im hiesigen Verfahren nicht geklärt werden.
52
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53
Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt geht zurück auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.