Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 11.02.2019 – W 8 K 18.1005
Titel:

Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte

Normenketten:
TierSchG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 8 f, Abs. 2 Nr. 1, § 21 Abs. 4b, Abs. 5 S. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder für die Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG aF obliegt demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantragt, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Allein aus Teilnahmebescheinigungen lassen sich keine verlässlichen Aussagen zu den tatsächlich vermittelten Inhalten und über die Qualität der Ausbildung gerade aus tierschutzrechtlicher Sicht ziehen. Die Teilnahme bietet des Weiteren keine Gewähr für das Vorhandensein von Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern erst der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Prüfung unter Beteiligung unabhängiger Prüfer. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4. Allein ein langjähriger bisheriger beruflicher oder sonstiger Umgang mit Hunden genügt für sich nicht, um auf die nötigen fachlichen Kenntnisse zu schließen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erlaubnis für gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden sowie die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch Tierhalter, gewerbsmäßige Hundeschule (seit 2001), Erfordernis des Sachkundenachweises, Nachweise über Aus- und Weiterbildung, bisheriger beruflicher oder sonstiger Umgang mit Hunden, geforderter Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Fachgespräch mangels Nachweises in sonstiger Weise, zulässiger Eingriff in Berufsfreiheit, unechte Rückwirkung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes, Untersagung, Erlaubnispflicht, Genehmigungsverfahren, Vermeidung von Wiederholungen, Verbraucherschutz
Fundstelle:
BeckRS 2019, 2536

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Die Klägerin begehrt unter anderem die Verpflichtung des Beklagten (vertreten durch das Landratsamt Aschaffenburg), die Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz zur Ausbildung von Hunden für Dritte oder für die Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter zu erteilen.
2
Die Klägerin betreibt seit 1. Januar 2001 eine Hundeschule.
3
Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG. Mit dem Antrag legte die Klägerin mehrere Aus- und Fortbildungsnachweise vor.
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Nach Anhörung lehnte das Landratsamt Aschaffenburg mit Bescheid vom 17. Juli 2018 den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f des Tierschutzgesetzes - neue Fassung - für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter (hier: Hundeschule) ab (Nr. I). Gleichzeitig wurde der Klägerin ab dem 1. September 2018 untersagt, gewerbsmäßig Hunde für Dritte auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten (Nr. II). Die sofortige Vollziehung der Nr. II dieses Bescheides wurde angeordnet (Nr. III). Falls die Klägerin der Untersagung in Nr. II dieses Bescheides zuwiderhandelt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht (Nr. IV). Der Klägerin wurden die Verfahrenskosten auferlegt (Nr. V). Für die Nr. I dieses Bescheides wurde eine Gebühr von 50,00 EUR und für die Nr. II dieses Bescheides wurde eine Gebühr von 200,00 EUR festgesetzt. Die Überweisung des Gesamtbetrags von 250,00 EUR innerhalb von zwei Wochen auf eines der Konten der Kreissparkasse wurde angeordnet (Nr. VI).
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In den Gründen des Bescheids ist im Wesentlichen ausgeführt: Aus dem Antrag der Klägerin vom 18. Juli 2014 sei ersichtlich, dass sie über keine Ausbildung für das Halten, Pflegen oder Züchten von Tieren verfüge. Folglich könne die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Klägerin aufgrund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren über die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Hierbei sei es notwendig, dass die Klägerin ihre Sachkunde durch ihre bisherige berufliche Tätigkeit tatsächlich erlangt habe und der zuständigen Behörde eine Prüfung durch Vorlage geeigneter Nachweise möglich sei. Die vorgelegten Belege sollten insbesondere im Hinblick auf die Art der bisher ausgeübten Tätigkeit, den Umfang, die erzielten Erfolge bzw. Beanstandungen und die damit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse für eine solche Prüfung durch die Behörde geeignet sein. Hierbei obläge der Klägerin die Darlegungs- und Beweispflicht. Die fachliche Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen durch das Veterinäramt habe ergeben, dass diesen kein ausreichender Nachweiswert zukomme. Weiterhin habe die Klägerin zwar in der Vergangenheit als Veranstalterin von Agility-Turnieren mit Hunden eine tierseuchenrechtliche Genehmigung vom Landratsamt erhalten. Dem Landratsamt sei die Klägerin jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Hundetrainerin bekannt. Auch der möglicherweise beanstandungsfrei geführte Betrieb ihrer Hundeschule über einen längeren Zeitraum sei lediglich ein Indiz, aber kein ausreichender Nachweis der erforderlichen Fachkunde. Gemäß UMS des StMUV vom 8. Mai 2018 bedürfe es im Fall der gewerbsmäßigen Hundeschule der Klägerin allerdings einer Gesamtschau anhand der Umstände des Einzelfalls, da aufgrund der fehlenden einschlägigen Berufsausbildung, die zum Umgang mit Tieren entsprechend der beantragten Tätigkeit befähigen würde, sowie durch fehlende Nachweise von sonstigen Fort-, Weiterbildungen oder Schulungen mit den im UMS aufgeführten Kriterien nicht vom Vorliegen der Sachkunde ausgegangen werden könne. Eine fachliche Prüfung der vorgelegten Unterlagen habe ergeben, dass diese nur einen Teil des in der Anlage 2 des UMS vom 8. Mai 2018 aufgeführten fachlichen Anforderungskatalogs abdeckten. So verfüge die Klägerin über keine Aus- oder Fortbildungen im Bereich des Angst- und Aggressionsverhaltens von Hunden sowie im Bereich der Verhaltensstörungen und des unerwünschten Verhaltens bei Hunden. Gerade in diesen Bereichen sei jedoch eine Sachkunde erforderlich, um Hunde für Dritte ausbilden zu können bzw. Tierhalter in der Ausbildung ihrer Hunde anleiten zu können. Somit würden die beigefügten Nachweise nicht den Vorgaben des UMS und deren Anlage entsprechen und würden deshalb nicht ausreichen, um die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Es bestehe die Möglichkeit mit einem Fachgespräch den Sachkundenachweis zu erbringen. Die Klägerin sei bereits mehrfach vom Landratsamt gebeten worden, sich der erforderlichen Sachkundeprüfung in Form eines Fachgesprächs, das sich in den D.O.Q.-Test PRO, den schriftlichen Teil der Prüfung sowie in jeweils eine mündliche und eine praktische Prüfung unter Beteiligung eines externen Sachverständigen gliedere, zu unterziehen. Bisher habe die Klägerin hiervon keinen Gebrauch gemacht. Die Gesamtschau der Umstände des Falles ergebe, dass die Klägerin trotz ihrer bisherigen Tätigkeit keine ausreichenden Nachweise für ihre Sachkunde erbracht habe, die sicherstellen würden, dass sie nunmehr die erlaubnispflichtig gewordene Tätigkeit der gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden für Dritte und der Anleitung der Ausbildung von Hunden ordnungsgemäß ausüben könne. Dies sie auch mit dem Grundsatz der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Denn es sei der Klägerin zuzumuten, sich dem angebotenen Fachgespräch zu stellen.
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Da kein Ausnahmefall vorliege, sei es veranlasst und geboten, der Klägerin gemäß § 11 Abs. 5 Satz 6 die Ausübung der Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG zu untersagen, da nur so der gesetzlichen Zielsetzung Rechnung getragen werden könne.
II.
7
1. Am 31. Juli 2018 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und mit Schriftsatz vom 12. September 2018 unter Vorlage weiterer Aus- und Weiterbildungsnachweise zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Die Klägerin habe ihren Sachkundenachweis hinreichend durch die vorgelegten Nachweise über ihre bisherige berufliche Tätigkeit erbracht. Die Klägerin habe durch ihre bisherige berufliche oder sonstige Tätigkeit die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben. Eines darüberhinausgehenden Fachgesprächs bedürfe es nicht. Obschon die Ausgangsbehörde im Schreiben vom 10. November 2014 ausdrücklich zweimal anerkenne, dass sie aufgrund der langjährigen Erfahrung und den vielen in verschiedenen Bereichen der Kynologie besuchten Aus- und Fortbildungen keine Zweifel an der Sach- und Fachkunde der Klägerin habe, habe diese die begehrte Erlaubnis nicht ohne Absolvierung eines Fachgespräches erteilt, sondern die Klägerin auf eine verwaltungsinterne Dienstanweisung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz verwiesen, wonach lediglich eine Niedersächsische Hundetrainerzertifizierung der Tierärztekammer Niedersachsen, Zertifizierte Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein, Zertifikat Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV des Berufsverbandes der Approbation als Tierarzt und öffentlich bestellte Hundesachverständige als dem Fachgespräch gleichzusetzende Qualifikationsnachweise anerkannt würden. Dies entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage. Denn das Tierschutzgesetz und dessen AVV würden gerade kein zwingendes Anerkennungsverfahren für fest katalogisierte Verbandsprüfungen und deren verbindliche Gleichwertigkeit für den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen. Eine Vorgabe, wonach ausschließlich Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften wie der o.g. im Genehmigungsverfahren anerkannt werden könnten, existiere gerade nicht. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er dies entsprechend geregelt. Somit könne die geübte Praxis, welche zu einem faktischen Automatismus ohne jegliche Einzelfallbetrachtung führe, keinen Bestand haben. Der Beklagte habe sich mit den vorgelegten Unterlagen nicht im Ansatz auseinandergesetzt.
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Die Ausgangsbehörde könne die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG nicht von den Erlaubnisvoraussetzungen der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. abhängig machen. Zwar möge diese Vorschrift bis zum Erlass neuer Erlaubnisvoraussetzungen in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG n.F. gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG übergangsweise weiter anzuwenden sein. Dies gelte jedoch nicht für die neue Erlaubnispflicht für Hundeschulen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG, da die insoweit speziellere Übergangsvorschriften nach § 21 Abs. 4 TierSchG allein die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG ab dem 1. August 2014 anordne, ohne Aussagen zur Erlaubnisvoraussetzungen zu treffen.
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Das bei der Erlaubniserteilung eröffnete Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, da die Erlaubnisvoraussetzungen hinreichend vorliegen würden. Es genüge, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe. Der Nachweis hierüber sei nicht zwingend in einem Fachgespräch oder durch Ausbildungsnachweise katalogisierter Ausbildungsinstitute zu führen. Bei dem Fachgespräch handle es sich lediglich um eine weitere Möglichkeit, den Sachkundenachweis zu erbringen, wenn die bisher vorgelegten Nachweise nicht ausreichten. Der Sachkundenachweis könne auch und gerade ohne Fachgespräch grundsätzlich erbracht werden. Zum Nachweis geeignet sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes „oder“ gerade auch der bisherige berufliche oder sonstige Umgang mit Tieren neben einem Sachkundenachweis durch Ausbildung oder Fachgespräch. Dies erkläre sich auch aus dem Sinn des Sachkundenachweises, der sicherstellen solle, dass bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG gewisse Tierschutzstandards eingehalten würden. So sei in der Gesetzesbegründung zur neuen Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG ausdrücklich aufgeführt, dass diese dazu diene, ein Mindestmaß an Sachkunde zu gewährleisten. Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung der Erlaubnispflicht nur die notwendige Sachkunde sichern wollen (BT-Drs. 17/11811 S. 29). Ein derartiges Mindestmaß könne jedoch bei einem bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, ebenso nachgewiesen werden. Die bisherige allgemeine Behördenpraxis in Bayern, für eine Genehmigungsfähigkeit nur auf die bisherige Ausbildung abzustellen und die bisherige berufliche Tätigkeit allenfalls im Rahmen des Fachgesprächs zu berücksichtigen, sei daher rechtswidrig.
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Entsprechend sollten nach der aktuellen Erlasslage in Bayern Antragsteller ihre Sachkunde ausschließlich durch eine „anerkannte Ausbildung“ bei Tierärztekammern oder IHKs oder ein standardisiertes Fachgespräch nachweisen können. Diese Praxis sei rechtswidrig, weil damit der Sachkundenachweis durch beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit entgegen der klaren Gesetzeslage generell ausgeschlossen werde. Aufgrund der Einführung der Erlaubnispflicht für die Zukunft wäre es unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG) bedenklich, die bisherige berufliche Tätigkeit außen vor zu lassen und zwingend ein Fachgespräch zu fordern. Ein Antragsteller könne seine Sachkunde allein durch seinen beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit, also langjährige Arbeit als professioneller Hundetrainer, nachweisen. Dies sei sowohl für die theoretischen Kenntnisse als auch für die praktischen Fähigkeiten als Sachkundenachweis ausreichend. So könne der berufliche Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit etwa u.a. auch schon allein durch den Umfang der Ausbildungstätigkeit - Anzahl der ausgebildeten Hunde - geführt werden.
11
Gemäß Nr. 12.2.2.4 AVV TierSchG hätte die zuständige Behörde von einem Fachgespräch absehen sollen, da die Klägerin den Nachweis der Sachkenntnis durch die vorgelegten Aus- und Fortbildungsbestätigungen erbracht habe. Ein hinreichender Nachweis sei bereits durch eine langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierart erbracht worden, Nr. 12.2.2.2 AVV TierSchG. Durch die langjährige Haltung von mindestens 2 eigenen Hunden im Privathaushalt der Klägerin ergäben sich 730 Hundekontakte im Jahr. Die Klägerin betreibe seit 2001 gewerbsmäßig eine Hundeschule, bei der sie hauptsächlich entgeltliche Einzel- und Gruppentrainings für Hunde und Hundehalter anbiete. Durchschnittlich betreue sie hierbei circa 10 Hunde pro Woche. Über die Jahre seien hiermit 367 Hunde trainiert worden, wobei auch eine Tierärztin teilgenommen habe. Hinzuzuziehen seien die beruflichen Erfahrungen 1997 bis 2001. Zudem verfüge die Klägerin über zahlreiche Urkunden und Auszeichnungen, welche den Hunden/Haltern verliehen worden seien.
12
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 ließ die Klägerin ergänzen, die Klägerin sei durch den Verband für Deutsches Hundewesen e.V. (VDH) der sogenannte Hundeführerschein verliehen worden. Hierdurch würde die Klägerin ermächtigt im Namen des VDH Vorbereitungskurse nach den Bestimmungen des VDH-Hundeführerscheins durchzuführen und auszubilden. Dem Informationsblatt könne der Stellenwert, die Definition der hiermit durch den VDH verliehenen Befähigung „Ausbilder und Prüfer“, die dahingehende Qualitätssicherung und die für die Verleihung dieser Position erforderlichen Kenntnisse und Ausbildungen entnommen werden. Allein die Erlangung und Verleihung dieser Ausbildereigenschaft durch den VDH dürfe als ausreichender Fach- und Sachkundenachweis genügen. Es werde das Empfehlungsschreiben der praktizierenden praktischen Tierärztin U. K., die seit mehreren Jahren die Hundeschule der Klägerin besuche und daher in der Lage sei, die fachlichen und sachlichen Fähigkeiten der Klägerin ausreichend zu beurteilen, vorgelegt. Diese Empfehlung sei aufgrund der über achtjährigen persönlichen Erfahrung sowie der Kundenresonanz auch um ein vielfaches aussagekräftiger als ein kurzes Fachgespräch mit einem amtlichen Vertreter des Veterinäramtes.
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Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 ließ die Klägerin weiter ergänzen, ein Fachgespräch hätte angesichts der Vorerfahrung der Klägerin allenfalls verlangt werden dürfen, wenn der Beklagte berechtige Zweifel an der Sachkunde der Klägerin gehabt hätte. Solche berechtigten Zweifel habe der Beklagte jedoch nicht in entsprechender Weise geäußert und begründet. Anfängliche Zweifel bzw. bloße Unkenntnis könnten keinesfalls dazu führen, zwangsläufig davon auszugehen, dass die Zweifel auch noch begründet seien. Anhaltspunkte oder Beschwerden hinsichtlich nicht ausreichender Sachkunde der Klägerin gebe es nicht. Um sich einen Eindruck über das Vorhandensein eines Mindestmaßes an Sachkunde der Klägerin zu verschaffen bzw. anfängliche Zweifel auszuräumen, hätte als milderes Mittel eine unangekündigte Visite einer Trainingseinheit relativ einfach geschehen können.
14
2. Das Landratsamt Aschaffenburg wiederholte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen die Argumentation aus dem streitgegenständlichen Bescheid und führte darüber hinaus aus: Der Klägerin sei im Anhörungsschreiben vom 24. April 2018 Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist weitere Unterlagen vorzulegen und sie sei mehrfach auf die drohende Untersagung hingewiesen worden. Die Erlaubnisvoraussetzungen seien auch nicht durch die mit der Klagebegründung vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Nach fachlicher Einschätzung des Veterinäramtes reichten die eingereichten Dokumente nicht aus, um die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Anzuwenden sei auch die Übergangsvorschrift § 21 Abs. 5 TierSchG, da die Fiktion nach § 21 Abs. 4 TierSchG gerade nicht für die hier einschlägige Erlaubnispflicht gelte.
15
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 ließ der Beklagte noch vorbringen, der VDH-Hundeführerschein habe bereits vorgelegen. Auch die zusätzlichen Informationen über Ablauf und Programm seien nicht ausreichend. Das Schreiben der Tierärztin könne nicht als Nachweis der Sachkunde im Hinblick auf eine tierschutzgerechte Hundeausbildung gewertet werden. Zu einer Nachholung der fehlenden Sachkunde in den Bereichen des Angst- und Aggressionsverhaltens, der Verhaltensstörungen und des unerwünschten Verhaltens bei Hunden durch die Klägerin sei anzumerken, dass der Klägerin stets in der Vergangenheit die Gelegenheit hierzu gegeben wurde.
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3. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter zu Protokoll, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 17. Juli 2018 in Nr. II dahingehend geändert werde, dass die Untersagung, gewerbsmäßig Hunde für Dritte auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, nicht ab dem 1. September 2018, sondern ab Unanfechtbarkeit des Bescheides gilt. Des Weiteren wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. III des Bescheids aufgehoben.
17
Der Klägerbevollmächtigte beantragte in der mündlichen Verhandlung,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Aschaffenburg vom 17. Juli 2018 in der aktuellen Fassung zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG zu erteilen.
18
Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21
Die Ablehnung der begehrten Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz und die Untersagung der entsprechenden Tätigkeit durch den Beklagten mit Bescheid vom 17. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22
Dass die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 17. Juli 2018 zutreffend begründet. Auf diese Gründe, die sich das Gericht zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
23
Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnis sind nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
24
Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.).
25
Die Klägerin übt eine Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f i.V.m. § 21 Abs. 4b TierSchG aus, die seit dem 1. August 2014 erlaubnispflichtig ist. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG findet bezüglich der Erlaubnisvoraussetzungen bis zum Erlass einer Rechtsverordnung § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG in der alten Fassung weiterhin Anwendung. Dabei regelt § 21 Abs. 4b TierSchG die Erlaubnispflicht mit Wirkung ab dem 1. August 2014, während § 21 Abs. 5 TierSchG gerade darüber hinaus im Hinblick auf die Erlaubnisvoraussetzungen unter anderem die Fortgeltung des § 11 Abs. 2 TierSchG anordnet und damit auch in der vorliegenden Fallgestaltung Anwendung findet. Diese Rechtsauffassung entspricht der einhelligen Rechtsprechung (vgl. NdsOVG, B.v. 4.12.2017 - 11 LA 26/17 - RdL 2018, 79; B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl. 2016, 218; OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 - OVG 5 S 6.16 - juris; BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE -15.934 - juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 17 f., 21). Entgegen dem Einwand der Klägerin schließt auch § 21 Abs. 4 TierSchG nicht die Anwendung des § 21 Abs. 5 TierSchG aus, denn § 21 Abs. 4 TierSchG ist nur einschlägig für die Fälle des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG, betrifft aber nicht die im vorliegenden Fall beantragte Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016 Rn. 13).
26
Des Weiteren ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Einführung der Erlaubnispflicht mit Wirkung ab 1. August 2014 und der Einführung des Erfordernisses der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Insbesondere ist die Erlaubnispflicht mit Art. 12 GG vereinbar. Die Erlaubnispflicht stellt zwar einen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit dar. Aufgrund der Anknüpfung an die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten handelt es sich beim Sachkundenachweis um eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung. Sie ist jedoch gerechtfertigt, weil sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz vor Gemeinschaftsgütern erforderlich ist und nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Die Erlaubnispflicht wurde aus Gründen des Tierschutzes eingeführt, dem gemäß Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang zukommt. Die gegebenenfalls mit einem Fachgespräch verbundene Belastung ist zum Schutz des Wohlergehens der Tiere hinnehmbar (vgl. jeweils m.w.N. VG Ansbach, U.v. 13.3.2017 - AN 10 K 15.01385 - juris; VG Berlin, U.v. 6.4.2016 - 24 K 238.15 - juris; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218; B.v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 - NVwZ-RR 2014, 922; VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 - W 5 E 15.224 - juris).
27
Des Weiteren liegt auch kein rechtsstaatswidriger Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Da hier ein bisher erlaubter bzw. erlaubnisfreier Vorgang, der Betrieb einer Hundeschule, nunmehr mit Wirkung für die Zukunft unter eine Erlaubnispflicht gestellt wird, liegt ein Fall der sogenannten tatbestandlichen Rückanknüpfung bzw. unechten Rückwirkung vor, die unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht. Insoweit ist zwischen den hinter einer Gesetzesänderung liegenden Interessen des Tierschutzes und dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen. Dabei ist es nicht unverhältnismäßig, aus Gründen des Tierschutzes eine neue Erlaubnispflicht einzuführen, die erst ein Jahr nach Inkrafttreten Wirkung entfaltet (VG Ansbach, U.v. 13.3.2017 - AN 10 K 15.01385 - juris; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218; B.v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 - NVwZ-RR 2014, 922; VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 - W 5 E 15.224 - juris).
28
Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. ist nach Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen.
29
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die betreffende Sachkunde ist nachzuweisen. Der Begriff der Sachkunde stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der voll der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dass die für die Erteilung der in Rede stehende Erlaubnis erforderliche Sachkunde fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Biologie des Hundes, dessen Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemeine Hygiene und häufigsten Erkrankungen, der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, der Ausbildung und des Trainings sowie des Umgangs mit Hund und Halter erfordert (siehe Nr. 12.2.2.3 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000 - AVV TierSchG), steht mit Blick auf die Gesetzesbegründung, wonach Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden sich auf das Wohlergehen des Tieres auswirken können (BT-Drs. 17/11811, S. 29) und die Erlaubnispflicht dazu dient, ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen (BT-Drs. 17/10572, S. 27), außer Zweifel. Der Gesetzgeber hat damit im Interesse des Tierschutzes ein vorher erlaubnisfreies Verhalten erlaubnispflichtig gemacht, um mit dem Erfordernis fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten Anforderungen für die Erteilung formuliert, die die Klägerin nachzuweisen hat (OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 - OVG 5 S 6.16 - juris; VG Berlin, U.v. 6.4.2016 - 24 K 238.15 - juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 17). Einen Bestandsschutz für bestehende Hundeschulen hat der Gesetzgeber nicht statuiert. Die Erlaubnispflicht wurde vielmehr gerade auch für die Personen eingeführt, die bereits in der Vergangenheit gewerblich und beruflich tätig waren (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris).
30
Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. obliegt demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantragt, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris). Mit der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. wird nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Betreffende hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten seine Sachkunde nachzuweisen (vgl. auch Nr. 12.2.2 AVV TierSchG). Dies sind in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vorgelegten Unterlagen nicht aus, um Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird dem Betreffenden mit einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen. Ein solches Fachgespräch macht aber nur dann Sinn, wenn die Behörde noch Zweifel an der bestehenden Sachkunde des Betreffenden hat, nicht dagegen, wenn sie bereits von diesem Fehlen der Sachkunde überzeugt ist (BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris m.w.N.).
31
Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und ihrem sonstigen Vorbringen der Nachweis, dass sie für die beantragte Tätigkeit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, zur Überzeugung des Gerichts nicht geführt.
32
Eine staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung hat die Klägerin unstreitig nicht.
33
Die Klägerin hat des Weiteren auch keine sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert, die zum Umgang mit dem Tier befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt. Jedenfalls sind die vom Gesetz geforderten fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht durch die von ihr vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Die Klägerin hat zwar belegt, dass sie Aus- bzw. Weiterbildungen in Bezug auf die Ausbildung und den Umgang mit Hunden besucht hat.
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Für die Erteilung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die für gewerbsmäßige Anleitung zur Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter müssen die Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, die die erforderliche Sachkunde belegen sollen, jedoch ergiebig sein im Hinblick auf die Fragen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte vom Erlaubnisbewerber auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können sowie welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten (BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris). Den Unterlagen muss sich entnehmen lassen, was genau zu einer bestimmten Thematik vermittelt worden sein soll, über welche fachliche Kompetenz der Ausbildungsveranstalter und/oder die Referenten verfügten, ob Erfolgskontrollen durchgeführt wurden und welche Maßstäbe hierfür angelegt wurden, die über eine bloße Teilnahme an einer Veranstaltung hinaus einen Wissensfortschritt belegen können. Eine Teilnahmebescheinigung ohne Aussagen zur Referentenqualifikation oder zu einer Prüfung hat regelmäßig keine große Beweiskraft (VG Ansbach, B.v. 17.10.2016 - AN 10 K 16.00314 - juris). Erforderlich ist es auch, zu belegen, dass die Inhalte der Fortbildungen vom Teilnehmer auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können (VG Ansbach, B.v. 17.10.2016 - AN 10 K 16.00630 - juris). Allein aus Teilnahmebescheinigungen lassen sich keine verlässlichen Aussagen zu den tatsächlich vermittelten Inhalten und über die Qualität der Ausbildung gerade aus tierschutzrechtlicher Sicht ziehen. Die Teilnahme bietet des Weiteren keine Gewähr für das Vorhandensein von Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern erst der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Prüfung unter Beteiligung unabhängiger Prüfer (vgl. VG Berlin, U.v. 6.4.2016 - 24 K 238.15 - juris). Dies gilt erst recht, wenn kein Amtstierarzt beteiligt war (vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 14.2869 - juris). Qualifizierte und geeignete Dozenten sowie Prüfer müssen sich den Unterlagen entnehmen lassen (NdsOVG; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl. 2016, 218).
35
Das Anforderungsprofil an eine Hundetrainerin ist außerdem breit gefächert. Umfasst werden insbesondere auch Themengebiete wie Verhaltensproblematiken der Hunde, eine Strategie zur tierschutzgerechten Lösung dieser Probleme, einschließlich der praktischen Übungsgestaltung der Motivation sowie des tatsächlichen Trainings (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.10.2016 - AN 10 K 16.00630 - juris).
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Ausgehend von diesen Vorgaben ist festzustellen, dass die Klägerin trotz ihrer zahlreichen Unterlagen nicht alle Schulungsinhalte abdeckt, die nach Nr. 12.2.2.3 AVV TierSchG erforderlich sind. Das Landratsamt hat sich im Bescheid maßgeblich darauf gestützt, dass den vorgelegten Unterlagen Aus- oder Fortbildungen in den Bereichen des Angst- und Aggressionsverhaltens von Hunden, der Verhaltensstörungen und des unerwünschten Verhaltens bei Hunden nicht zu entnehmen sind und gerade in diesen Bereichen für die Ausbildung von Hunden bzw. die Anleitung des Tierhalters zur Ausbildung von Hunden eine Sachkunde erforderlich ist. Entgegenstehende Anhaltspunkte oder gar Nachweise sind diesbezüglich nicht ersichtlich.
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Des Weiteren fehlt in den vorgelegten Unterlagen durchweg jegliche Aussage dazu, welche fachliche Kompetenz die jeweiligen Ausbildungsveranstalter bzw. der Referent hatten. Selbst wenn die Klägerin ihren Wissensstand zur Sachkunde relevant erweitert haben sollte, fehlt zudem gleichwohl ein verfahrensrechtlich verwertbarer Nachweis hierüber (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.10.2016 - AN 10 K 16.00314 - juris). Hinzu kommt, dass zwar aus den zum VDH-Hundeführerschein vorgelegten Unterlagen Ausführungen zu einer rein schriftlichen Prüfung hervorgehen, jedoch keine konkreten Einzelheiten zu dieser Abschlussprüfung bekannt sind. Bei den übrigen Aus- und Weiterbildungen geht aus den hierzu vorgelegten Unterlagen bereits nicht hervor, dass Prüfungen stattgefunden haben, sodass offen bleibt, inwiefern die Klägerin die einzelnen Schulungsinhalte überhaupt verinnerlicht hat.
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Mangels Nachweises der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt auch kein Fall der Nr. 12.2.2.4 AVV TierSchG vor, in dem von einem Fachgespräch abgesehen werden sollte. Auch bezüglich der anderen in Nr. Nr. 12.2.2.4 AVV TierSchG vorgesehenen Ausnahmefälle sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
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Schließlich hilft der Klägerin auch nicht ihr bisheriger beruflicher oder sonstiger Umgang mit Tieren zum Erfolg.
40
Die Klägerin hat hierzu vorgebracht, durch die langjährige Haltung von mindestens zwei eigenen Hunden in ihrem Privathaushalt ergäben sich 730 Hundekontakte im Jahr. Auch betreibe die Klägerin seit 2001 gewerbsmäßig eine Hundeschule, bei der sie in Einzel- und Gruppentrainings durchschnittlich circa 10 Hunde pro Woche betreue und über die Jahre seien hiermit 367 Hunde trainiert worden. Sie verfüge über zahlreiche Urkunden und Auszeichnungen, welche den Hunden/Haltern verliehen worden seien. Diesbezüglich wurden auch entsprechende Unterlagen (K 8 bis K 64) vorgelegt.
41
In diesem Rahmen bestimmt § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. zwar, dass alternativ („oder“) auch allein der bisherige berufliche oder sonstige Umgang mit Tieren genügen kann (vgl. auch Nr. 12.2.2.2 AVV TierSchG). Jedoch ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber - wie schon erwähnt - bewusst keinen Bestandsschutz für schon praktizierende gewerbsmäßige bzw. berufliche Hundetrainer eingeführt und gerade auch diesen Personenkreis der Erlaubnispflicht unterworfen hat (vgl. etwa NdsOVG, B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218). Auch nach dem Gesetzeswortlaut genügt allein ein langjähriger bisheriger beruflicher oder sonstiger Umgang mit Hunden für sich nicht. Vielmehr darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die verantwortliche Person aufgrund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Demnach hat die Klägerin also von Gesetzes wegen zu belegen, dass sie aufgrund ihres gewerbsmäßigen Umgangs mit den Hunden die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse tatsächlich auch erlangt hat. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Nachweis.
42
Zwar hat das VG Ansbach in seinem Urteil vom 13. März 2017 (VG Ansbach, U.v. 13.3.2017 - AN 10 K 15.01385 - juris) in einer ähnlichen Fallgestaltung allein eine langjährige berufliche oder sonstige Tätigkeit für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten genügen lassen, weil aus dem bisherigen beruflichen Umgang gerade auf die nötigen fachlichen Kenntnisse geschlossen werden kann. Jedoch ersetzt eine solche Vermutung nicht den gesetzlich geforderten Nachweis, sonst wäre jedem gewerblichen Hundetrainer aus der Vergangenheit zwangsläufig die Erlaubnis ohne weitere Nachweise zu erteilen. Dies hat - wie ausgeführt - der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen und nicht gewollt. Dass die Klägerin seit langem im Umgang mit Hunden sowohl privat als auch beruflich aktiv ist und zu keinem Zeitpunkt fachlich negativ in Erscheinung getreten ist, genügt allein nicht für den Nachweis. Diesem Umstand kommt allenfalls indizielle Bedeutung für eine etwa gegebene Sachkunde zu. Auch die Angabe der Anzahl der betreuten Hunde und die Vorlage der Anmeldeformulare für sich genügt nicht. Ein mehrjähriger beanstandungsfreier Betrieb einer Hundeschule kann zwar ein Anhaltspunkt für das Bestehen der gesetzlich geforderten Sachkunde sein, ist aber kein hinreichender Nachweis dafür, dass der Betreiber tatsächlich auch über die erforderlichen sachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (so OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 - OVG 5 S 6.16 - juris; NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris).
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Kunden der Hundeschule können in der Regel allein die Ausbildungsmethoden und den Tierschutz nicht richtig beurteilen und Quantität sowie ein wirtschaftlicher Erfolg besagt nichts über die Qualität der Ausbildung. Dadurch ist nicht sichergestellt, dass die Erziehungsmethoden uneingeschränkt tierschutzgerecht waren. Insofern bietet ein mehrjähriger beanstandungsfreier Betrieb einer Hundeschule lediglich einen Anhaltspunkt für Sachkunde, belegt diese aber nicht zweifelsfrei. Ebenso verhält es sich mit der Bestätigung der Kundin, die zugleich als Tierärztin praktiziert. Ob und wieweit diese in den geforderten Bereichen der Sachkompetenz, eine konkrete Anleitung durch die Klägerin in Anspruch genommen hat, kann aus dieser Bestätigung nicht entnommen werden. Nach der gesetzlichen Intention soll aber gerade aufgrund der weitreichenden Auswirkungen der Ausbildung und Erziehung von Hunden bzw. deren Haltern als Multiplikatoren sichergestellt sein, dass ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbildung- und Schulungsleiter (Hundetrainer) gewährleistet ist (vgl. OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 - OVG 5 S 6.16 - juris mit Verweis auf BT-Drs. 17/11811, S. 29 und BT-Drs. 17/10572, S. 47; ebenso VG Berlin, U.v. 6.4.2016 - 24 K 238.15 - juris).
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Allein das Vorbringen, dass die Klägerin seit langen Jahren in der gewerblichen Ausbildung von Hunden tätig ist, belegt für sich die erforderliche Sachkunde nicht. Vielmehr fehlt eine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris). Wer seine Sachkunde aus langjähriger Tätigkeit und Erfahrung als Hundetrainer herleitet, dem obliegt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Auch wenn insofern der Nachweis nicht so leicht zu führen ist - wie durch etwaige Prüfungsbestätigungen oder Teilnahmebescheinigungen -, befreit dies die Klägerin nicht von der ihr obliegenden Darlegung zur Beweislast, der sie bisher nicht genügt hat. Vielmehr beinhaltet das dahingehende Vorbringen der Klägerin lediglich die Vermutung, sie verfüge über die erforderliche Sachkunde. Die langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit als gewerbliche Hundetrainerin sowie eine hohe Teilnehmerzahl hat insofern eine indizielle Bedeutung. Der Nachweis ist damit aber nicht geführt (OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 - OVG 5 S 6.16 - juris).
45
Reichen aber die vorgelegten Unterlagen über einem beruflichen oder sonstigen Umgang mit Hunden sowie über die besuchten Aus- und Weiterbildungen nicht aus, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird nicht etwa die Nachholung einer staatlich anerkannten Aus- oder Weiterbildung samt Prüfung gefordert, sondern dem Betreffenden wird in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen (BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris). Das Fachgespräch stellt insofern lediglich eine weitere Möglichkeit zum Nachweis zur Sachkunde dar, wenn die zuständige Behörde deshalb Zweifel an der Sachkunde hegt, weil die vorgelegten Unterlagen gerade nicht ausreichen, Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen (NdsOVG; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218). Durch das Fachgespräch wird bei verbleibenden Zweifeln die zusätzliche Möglichkeit eröffnet, statt der andernfalls gebotenen Ablehnung des Erlaubnisantrags (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 22) doch noch den Sachkundenachweis zu führen.
46
Das Landratsamt hat entsprechend der Rechtslage nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG zutreffend als Nachweis über das Vorhandensein der nötigen Sachkunde ein Fachgespräch verlangt, das unter Beteiligung qualifizierter Personen zu führen ist, insbesondere eines Tierarztes (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 14.2869 - juris). Das Erfordernis eines Fachgesprächs gilt auch für den Personenkreis, der seine Kenntnisse und Fähigkeiten im beruflichen Umgang bzw. im privaten Umfeld etwa auch als gewerblicher Hundetrainer erworben hat (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218).
47
Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landratsamt bei dem Fachgespräch an den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 8. Mai 2018 orientiert, wonach zunächst ein Single-Choice-Test (D.O.Q.-Test) am behördlichen PC erfolgt und sich nach erfolgreich absolviertem Test eine mündliche und praktische Prüfung unter Verwendung von Hunde-Halter-Gespannen mit einer Dauer von circa zwei Stunden anschließt. Die Praxis der Bayerischen Behörden, im Rahmen des Gesetzes insoweit typisierend und standardisierend vorzugehen, ist zum Zwecke der Gleichbehandlung der Betreffenden und der Qualitätssicherung gerade auch, um der Intention des Gesetzgebers gerecht zu werden, ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen und dem tierschutzrechtlichen Anliegen angesichts der Ausstrahlungswirkung der Hundeausbildung bzw. der Anleitung der Hundehalter Rechnung zu tragen, rechtlich letztlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung auch verdeutlicht, dass sie nicht davon ausgeht, dass aus den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 8. Mai 2018 resultiert, dass sie immer ein Fachgespräch fordert. Die Beklagtenseite hat vielmehr verdeutlicht, dass bereits auch in anderen Fällen die Erlaubnis ohne Fachgespräch erteilt wurde. Daher ist ein das Erfordernis eines Fachgesprächs im Fall der Klägerin auch nicht im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenklich, da entgegen der klägerischen Annahme, der Beklagte nicht zwingend in allen Fällen ein Fachgespräch fordert und nicht die berufliche Tätigkeit immer außen vor lässt. Ein Fachgespräch mit einem praktischen und mündlichen Teil, der ein paar Stunden in Anspruch nimmt, sieht das Gericht zudem als verhältnismäßig und für die Klägerin - auch gerade in ihrem konkreten Einzelfall - als zumutbar an (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 - W 5 E 15.224 - juris sowie dazu BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris, vgl. des Weiteren zur Praxis in Bayern auch BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 14.2869 - juris; B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris), insbesondere da der klägerseits vorgeschlagene Kontrollbesuch einer Hundeschule sich zeitlich nicht erheblich von dem Aufwand bezüglich des praktischen Teils des Fachgespräches unterscheiden würde. Durch einen solchen Kontrollbesuch allein, könnten zudem die Zweifel des Beklagten hinsichtlich der Sachkunde der Klägerin in den Bereichen des Angst- und Aggressionsverhaltens, der Verhaltensstörungen und des unerwünschten Verhaltens bei Hunden, nicht ausgeräumt werden. Die kontrollierenden Personen müssten dann wiederum entsprechende Fragen und Aufgaben stellen. Dies würde letztlich wieder zu einem Gleichlauf mit dem Fachgespräch führen und folglich kein milderes und gleich effizientes Mittel darstellen.
48
Nach alledem ist festzuhalten, dass - auch in der Gesamtschau sowohl der Aus- und Weiterbildungen als auch des langjährigen Umgangs mit Hunden - mangels hinreichenden Nachweises über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Zweifel bleiben, sodass der Erlaubnisantrag zu Recht abgelehnt wurde.
49
Die Untersagung, gewerbsmäßig Hunde für Dritte auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten ab Unanfechtbarkeit des Bescheids, wie der Beklagtenvertreter dies in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2019 noch dahingehend geändert und entsprechend Nr. III des Bescheid aufgehoben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso verhält es sich bezüglich der übrigen Anordnungen des Bescheids.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
51
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.