Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 06.02.2019 – W 10 S 19.30006
Titel:

Asyl, Nigeria: Statthafter Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig sowie gegen den Vollzug der unanfechtbaren Abschiebungsandrohung des Asylerstverfahrens

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 Abs. 5 S. 1, S. 2
VwVfG § 48, § 49, § 51
VwGO § 80 Abs. 5, § 123
GG Art. 19 Abs. 4
Leitsätze:
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG iVm § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sowie auf Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 iVm §§ 48, 49 VwVfG ist statthaft. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die negativen Folgen der Ablehnung des Folgeantrages als unzulässig bestehen in erster Linie gemäß § 71 Abs. 5 S. 1 AsylG in der Vollziehbarkeit der bereits im Erstverfahren ergangenen und unanfechtbar gewordenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, 38 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG. Dagegen will der Antragsteller mit seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Sache nach vorgehen, um eine Abschiebung vor der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes über seine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung seines Folgeantrages zu verhindern. Dieses Rechtsschutzziel kann der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO verfolgen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nigeria, Statthafte Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz, Folgeantrag (unzulässig), Wiederaufgreifen hinsichtlich nationaler Abschiebungsverbote (abgelehnt), Asylfolgeantrag, Asylerstverfahren, Vollziehbarkeitstheorie, Wirksamkeitstheorie, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Fundstelle:
BeckRS 2019, 1530

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig sowie gegen den Vollzug der unanfechtbaren Abschiebungsandrohung des Asylerstverfahrens.
2
Der Antragsteller, nach eigenen Angaben am … in D./Nigeria geboren und nigerianischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Ibo und christlich-katholischer Religion, hatte im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt. Dieser war mit Bescheid des Bundesamtes für ... (im Folgenden: Bundesamt) vom 20. April 2017 abgelehnt worden; die hiergegen erhobene Klage war mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Februar 2018 unanfechtbar abgewiesen worden.
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Am 24. Oktober 2018 stellte der Antragsteller einen Folgeantrag, wobei er angab, er habe sich seit dem Abschluss des vorherigen Asylverfahrens nicht in seinem Herkunftsland aufgehalten, könne keine neuen Gründe nennen, die erst nach dem Abschluss seines Erstverfahrens entstanden seien, und könne auch keine neuen Beweismittel oder Dokumente vorlegen, welche belegten, dass ihm im Herkunftsland Gefahren drohten (vgl. Niederschrift Teil 2, Bl. 15 ff. der Behördenakten).
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Mit Bescheid vom 29. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1. des Bescheides) und lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 20. April 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2. des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Folgeantrag sei unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Gründe, die unabhängig von den genannten Voraussetzungen eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG im Ermessenswege rechtfertigten, lägen ebenfalls nicht vor. Weder seien seitens des Antragstellers neue Umstände vorgetragen worden, die zu einem vom Erstverfahren abweichenden Ergebnis führen würden, noch seien dem Bundesamt derartige Umstände bekannt oder ersichtlich. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht.
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Nachdem eine Zustellung des Bescheides an den Antragsteller wegen dessen zwischenzeitlich erfolgten Umzugs zunächst scheiterte, wurde am 5. Dezember 2018 eine erneute Ausfertigung auf die aktuelle Anschrift des Antragstellers ausgestellt. Ein Zustellungsnachweis findet sich nicht in der Akte.
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Unter dem 2. Januar 2019 erhob der Antragsteller Klage, über die noch nicht entschieden ist (Az.: W …).
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Gleichzeitig beantragte er im vorliegenden Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
8
Zur Begründung wurde auf die Akten und die erneute Anhörung beim Bundesamt verwiesen. Der Antragsteller habe seine Gründe in seiner ersten Anhörung vorgetragen. Er sei Waise, habe keine Verwandten in Nigeria und werde dort obdachlos sein. Er habe ein schwieriges Leben in Nigeria gehabt. Dies würde sich bei einer Rückkehr wieder fortsetzen. Der Antragsteller fürchte, in Nigeria getötet zu werden, sein Leben sei nicht sicher. Sein Vater sei Politiker der einen Partei gewesen und von Leuten der anderen Partei getötet worden. Seine Mutter sei daraufhin ebenfalls gestorben.
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Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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1. Der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist gemäß § 88 VwGO durch das Gericht am erkennbaren Rechtsschutzziel orientiert auszulegen. Danach begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung seines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sowie auf Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens insoweit gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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a) Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides enthält die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Zwar ist gegen diese Entscheidung in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 15 ff.), eine Verpflichtungsklage ist dem gegenüber seit der Einführung der Rechtsfolge der Unzulässigkeit unbeachtlicher Folgeanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (in Kraft getreten am 6.8.2016, BGBl. I, S. 1939) nicht mehr statthaft. Der Klageart der Anfechtungsklage in der Hauptsache entspricht im einstweiligen Rechtsschutz das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Deshalb wird in der verwaltungsrichterlichen Rechtsprechung teilweise vertreten, gegen eine solche Entscheidung des Bundesamtes müsse einstweiliger Rechtsschutz im Wege eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt werden (VG München, B.v. 8.5.2017 - M 2 E 17.37375 - juris Rn. 12 ff.; B.v. 8.8.2018 - M 18 E 18.32455 - juris Rn. 13). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Einem solchen Antrag würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil der zu erlangende Rechtsschutz - isoliert betrachtet - für den Antragsteller nutzlos wäre. Mit einem solchen Antrag würde der Antragsteller der Sache nach begehren, je nach der zu den Wirkungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsachrechtsbehelfs vertretenen Theorie die Vollziehbarkeit (sog. Vollziehbarkeitstheorie) bzw. die Wirksamkeit (sog. Wirksamkeitstheorie) der Ablehnung seines Folgeantrages als unzulässig bzw. deren negative Rechtsfolgen (sog. vermittelnde Auffassung) einstweilen zu suspendieren. Die negativen Folgen der Ablehnung des Folgeantrages als unzulässig bestehen jedoch in erster Linie gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG in der Vollziehbarkeit der bereits im Erstverfahren ergangenen und unanfechtbar gewordenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG. Dagegen will der Antragsteller mit seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Sache nach vorgehen, um eine Abschiebung vor der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes über seine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung seines Folgeantrages zu verhindern (vgl. VG Regensburg, B.v. 8.8.2018 - RN 14 S 18.31949 - juris Rn. 15 ff.). Dieses Rechtsschutzziel kann der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO verfolgen (vgl. dazu sogleich unter b)), weshalb ein (zusätzlicher) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers nicht rechtsschutzintensiver wäre und daher durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten ist.
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b) Hinsichtlich der in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides, welche die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens zur Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG betrifft, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel statthaft, der Antragsgegnerin, vertreten durch das Bundesamt, die Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß §§ 24 Abs. 3, 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu untersagen. Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf die Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Diese Mitteilung an die Ausländerbehörde, die keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 - 10 ZB 16.877 - juris Rn. 8; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. A. 2018, § 71 AsylG Rn. 43), setzt voraus, dass nach einer unanfechtbar gewordenen Ablehnung des Asylerstantrages, die mit einer Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung verbunden ist, ein Folgeantrag gestellt wird, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt. In diesen Fällen bedarf es nämlich zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache, ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten zu erreichen, ist in der Hauptsache im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen. Dem entspricht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Untersagung der Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (so auch die bisher herrschende Meinung, vgl. dazu VG Regensburg, B.v. 8.8.2018 - RN 14 S 18.31949 - juris Rn. 15 m.w.N.). Insoweit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antragstellers entsprechend in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umzudeuten (so auch VG München, B.v. 8.5.2017 - M 2 E 17.37375 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 8.8.2018 - M 18 E 18.32455 - juris Rn. 13 ff.; jeweils m.w.N.).
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2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil es bereits am erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Behördenentscheidungen (§§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 4 AsylG).
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a) Soweit der Antragsteller sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG wendet, ist der Antrag unbegründet, weil weder aus seinem Vortrag noch aus den Akten oder dem vorliegenden Erkenntnismaterial zum Herkunftsstaat Nigeria Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ergeben. Insoweit sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und verweist auf die zutreffenden Erwägungen im Bescheid des Bundesamtes (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Die im Rahmen der Klageerhebung bzw. Antragstellung vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die von dem Antragsteller vorgetragene drohende Obdachlosigkeit sowie schwierigen Existenzbedingungen in Nigeria stellen keine Gründe für die Asylanerkennung bzw. die Zuerkennung der begehrten Schutzstatus dar. Soweit der Antragsteller pauschal vorgetragen hat, er fürchte in Nigeria getötet zu werden, weil sein Vater einer Oppositionspartei angehört habe, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und durch nichts belegt.
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b) Ein Anspruch des Antragstellers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG folgt weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus anderen Anhaltspunkten. Andere Gründe, die für eine Reduktion des Entschließungsermessens des Bundesamtes hinsichtlich des Widerrufs bzw. der Rücknahme dieser Entscheidung im Ermessenswege (§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG) sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, das Verfahren nicht wieder aufzugreifen, ist daher nicht zu beanstanden.
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3. Als unterlegene Partei hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).