Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 08.02.2019 – Vf. 67-VI-17
Titel:

Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Willkürverbots

Normenketten:
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1
VfGHG Art. 27 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Eine die Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt; sie schafft aber keine eigenständige Beschwer. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Ist die angefochtene Entscheidung unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung darf unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie muss schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz, allgemeine Handlungsfreiheit, Haftpflichtversicherung, Willkürverbot, Oldtimer, rechtliches Gehör, Anhörungsrüge
Vorinstanz:
LG München II, Endurteil vom 21.06.2017 – 13 U 3978/16
Fundstelle:
BeckRS 2019, 1182

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18. Juli 2016 Az. 11 O 1527/11, mit dem die Klage des Beschwerdeführers auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Oldtimer-Kraftfahrzeugs abgewiesen wurde, gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 2017 Az. 13 U 3978/16 und gegen den eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückweisenden oberlandesgerichtlichen Beschluss im genannten Verfahren vom 14. August 2017.
2
1. Der Beschwerdeführer nahm im Ausgangsverfahren eine GmbH, die einen Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt betreibt, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.569,25 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten in Anspruch. Der Pkw des Beschwerdeführers, ein im Jahr 1953 erstmals zugelassener Cadillac, wurde vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zu der Werkstatt gebracht, um eine Reparatur an dem Fahrzeug durchführen zu lassen. Im Ausstellungsraum wurde das Fahrzeug von einem Mitarbeiter der Beklagten angefahren und beschädigt. Die Werkstatt ließ durch ihre Haftpflichtversicherung ein Schadensgutachten erstellen und reparierte anschließend das Fahrzeug.
3
Der Beschwerdeführer behauptete im Ausgangsverfahren, die Beklagte habe den Unfallschaden nicht fachgerecht repariert, weshalb sie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sei. Er monierte eine Farbtonabweichung des Kotflügels gegenüber den umliegenden Bauteilen, unterschiedliche Spaltmaße, eine fehlerhafte Montage und Beschädigung der Stoßstange sowie einer Zierleiste. Die Beklagte verteidigte sich u. a. damit, dass ein Teil der vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel nicht vorliege, ein Teil nicht auf den Unfall zurückzuführen und die Reparatur im Übrigen ordnungsgemäß gewesen sei. Zudem habe der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die Reparaturarbeiten als ordnungsgemäß abgenommen.
4
Das Landgericht München II wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme, u. a. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit Endurteil vom 18. Juli 2016 ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, dass die vom Sachverständigen an dem Fahrzeug festgestellten Mängel Folge des Unfalls in der Werkstatt oder einer mangelhaften Werkleistung der Beklagten seien.
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2. Mit seiner gegen das Urteil des Landgerichts eingelegten Berufung verfolgte der Beschwerdeführer seinen Klageantrag weiter. Er machte insbesondere geltend, dass das Landgericht die Beweislast verkannt habe. Zum einen seien die Reparaturmaßnahmen nicht abgenommen worden, sodass die Beklagte die Mangelfreiheit der Reparaturarbeiten beweisen müsse. Zum anderen obliege es nicht ihm als Geschädigtem nachzuweisen, dass das Fahrzeug keine Vorschäden gehabt habe, wenn - wie im vorliegenden Fall - hierfür keine Anhaltspunkte bestünden.
6
Das Oberlandesgericht München bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung. In der Terminsverfügung erteilte es u. a. den Hinweis, dass nach Aktenlage keine Abnahme erfolgt sei, weshalb die Beweislast bei der Beklagten liege.
7
In der mündlichen Verhandlung wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass, sofern es in der Terminsverfügung von Abnahme gesprochen habe, damit keine Abnahme im Sinne des Werkvertragsrechts gemeint sei, sondern eine mögliche Billigung der Reparaturarbeiten der in der Werkstätte entstandenen Unfallschäden durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers. Der Senat hörte den Geschäftsführer der Beklagten als Partei und den Sachverständigen an. Zur Würdigung der Beweisaufnahme erteilte der Senat den Hinweis, er gehe davon aus, dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers das Reparaturergebnis insgesamt gebilligt und keine weiteren Maßnahmen mehr gewünscht habe. Nach der Einräumung einer Schriftsatzfrist für den Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers sodann mit Urteil vom 21. Juni 2017 zurück.
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In den Urteilsgründen führte es aus, dass dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers wegen der Beschädigung des Fahrzeugs in der Werkstatt der Beklagten zwar ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zugestanden habe, dieser aber durch die noch vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers vorgenommene Billigung der durchgeführten Schadensbeseitigungsmaßnahmen erloschen sei. Der Senat sei aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im März 2008 die von der Beklagten zur Beseitigung des Unfallschadens durchgeführten Reparaturmaßnahmen als vertragsgerecht gebilligt habe. Dies folge aus den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten. Unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen festgestellten Zustands des Fahrzeugs und dessen Erkennbarkeit bei guten Lichtverhältnissen sei der Senat davon überzeugt, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten nachvollziehbar und glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe seine bestrittene Behauptung, dass sich sein Rechtsvorgänger im fraglichen Zeitraum im Krankenhaus befunden habe, nicht unter Beweis gestellt. Soweit der Beschwerdeführer seine Klage auf unterschiedliche Spaltmaße stütze, habe er schon nicht nachgewiesen, dass diese aus dem Unfall in der Werkstatt der Beklagten herrührten.
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3. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO ein. Diese wies das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 14. August 2017 als unbegründet zurück. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liege nicht vor. Der Senat habe sich mit der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten auseinandergesetzt. Es begründe keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der Senat die Beweise anders gewürdigt habe als der Beschwerdeführer.
II.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 16. Oktober 2017, ergänzt durch Ausführungen vom 27. November 2017, rügt der Beschwerdeführer Verletzungen der Art. 85, 91 Abs. 1, Art. 98, 101, 103 Abs. 1, Art. 117 und 118 Abs. 1 BV.
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Landgericht und Oberlandesgericht hätten gegen Recht und Gesetz verstoßen, indem sie mehrfach die Beweislastverteilung verkannt hätten. Das Oberlandesgericht habe zudem übersehen, dass Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens nicht die Abnahme der ursprünglich beauftragten Reparaturmaßnahmen, sondern die Abnahme der von der Beklagten zur Beseitigung des Unfallschadens ausgeführten Reparaturarbeiten gewesen sei. Aus diesen Gründen seien die Entscheidungen von Landgericht und Oberlandesgericht auch willkürlich. Willkür liege zudem deshalb vor, weil das Oberlandesgericht ohne jegliche Begründung der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten des Ausgangsverfahrens gefolgt sei und diese für glaubhaft erachtet habe, und dies ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer umfangreich zu Umständen vorgetragen habe, die die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers in Zweifel gezogen hätten. Die plötzliche „Kehrtwende“ des Oberlandesgerichts in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den in der Terminsverfügung erteilten Hinweis zur Abnahme sei nicht nachvollziehbar und lasse sich nur mit sachfremden Erwägungen erklären. Durch die Fehlentscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sei das Vermögen des Beschwerdeführers geschmälert. Zudem habe das Oberlandesgericht durch die Nichtbeachtung des umfangreichen Sachvortrags des Beschwerdeführers zur Frage der Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Beklagten des Ausgangsverfahrens den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit das Oberlandesgericht ein Beweisangebot des Beschwerdeführers für seine Behauptung verlangt habe, sein Rechtsvorgänger sei zum Zeitpunkt der behaupteten Abnahme im Krankenhaus gewesen, habe es übersehen, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens zwei Zeugen für die Abnahme benannt habe, die das Landgericht vernommen habe, und die eine Abnahme nicht bestätigt hätten.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen.
III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig.
14
1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 85, 98 und 117 BV geltend macht, weil diese Bestimmungen ihm keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte im Sinn des Art. 120 BV einräumen (zu Art. 85 BV: VerfGH vom 8.1.2013 VerfGHE 66, 1/4; zu Art. 98 BV: VerfGH vom 9.12.2010 VerfGHE 63, 209/214; zu Art. 117 BV: VerfGH vom 14.6.2004 VerfGHE 57, 56/58).
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2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2017 richtet. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (hier nach § 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/149; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 20).
IV.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.
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1. Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 -juris Rn. 22).
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2. Zwar kann der Beschwerdeführer das Urteil des Landgerichts München II zulässig in seine Verfassungsbeschwerde mit einbeziehen (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 24; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22). Maßgeblicher Prüfungsgegenstand für die vom Beschwerdeführer zulässig erhobenen Rügen ist jedoch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 2017.
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a) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt, weil eventuelle Verstöße allein des Landgerichts gegen dieses Grundrecht durch das nachfolgende Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht geheilt worden wären (vgl. VerfGH vom 16.11.1979 VerfGHE 32, 142/144; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 38; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 25). Dem trägt der Beschwerdeführer Rechnung, indem er nur einen Verstoß des Oberlandesgerichts gegen Art. 91 Abs. 1 BV rügt.
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b) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen das inhaltliche Ergebnis des Ausgangsverfahrens wendet, ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält (VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10/23; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 26). Das ist hier das die Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts.
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3. Unter Beachtung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Verfassungsgerichtshofs können Verfassungsverstöße nicht festgestellt werden. Das Urteil des Oberlandesgerichts München verstößt weder gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV; vgl. nachfolgend unter a)) noch gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV; vgl. nachfolgend unter b)). Mangels erfolgreicher Willkürrüge kann die Verfassungsbeschwerde auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art. 103 Abs. 1 BV) oder die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) gestützt werden (vgl. nachfolgend unter c)).
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a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.
23
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung ein solcher Verstoß nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot (vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 25; vom 21.2.2018 - Vf. 54-VI-16 - juris Rn. 49).
24
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
25
aa) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts seien unter Verkennung der Beweislastgrundsätze ergangen, würde dies, selbst wenn es zuträfe, allenfalls eine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidungen, nicht aber Willkür im oben dargelegten Sinn begründen. Dass ein eventueller Fehler des Oberlandesgerichts so schwerwiegend wäre, dass ausnahmsweise von Willkür auszugehen wäre, ist der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen.
26
bb) Der Einwand des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens verkannt, trifft nicht zu. Das Oberlandesgericht stellt in der Urteilsbegründung vielmehr ausdrücklich auf die nach dem Unfall durchgeführten Schadensbeseitigungsmaßnahmen und deren Billigung durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers ab.
27
cc) Zwar kann das Willkürverbot auch dann verletzt sein, wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht oder nicht angemessen begründet wird. Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, ist abhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls; deshalb kann nicht abstrakt bestimmt werden, wann insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ist (VerfGH vom 2.2.2004 VerfGHE 57, 1/4; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 25; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 30).
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Ein solcher Fall unzureichender Begründung liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung zwar sehr knapp begründet, aber ausgeführt, es sei aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im März 2008 die Reparaturarbeiten, die zur Beseitigung des von der Beklagten an seinem Pkw verursachten Schadens unternommen worden seien, als erfüllungstauglich gebilligt habe. Es hat dabei den vom Sachverständigen festgestellten Zustand des Fahrzeugs und dessen Erkennbarkeit bei guten Lichtverhältnissen einbezogen und ist zu dem Schluss gekommen, dass unter diesen Umständen die vom Geschäftsführer der Beklagten des Ausgangsverfahrens geschilderte Billigung der Reparaturmaßnahmen des Unfallschadens durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers nachvollziehbar und glaubhaft sei. Damit hat das Oberlandesgericht eine ausreichende Begründung für seine Annahme gegeben, dass dem Beschwerdeführer kein Schadensersatzanspruch zustehe.
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dd) Der Umstand, dass das Oberlandesgericht nach Meinung des Beschwerdeführers im Lauf des Berufungsverfahrens seine Rechtsauffassung geändert hat, stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar, zumal es hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.
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b) Auch ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV ist nicht gegeben.
31
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag einer Partei auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dazu verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 26; vom 27.6.2017 - Vf. 42-VI-16 - juris Rn. 27).
32
Danach liegt hier kein Verstoß des Oberlandesgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor.
33
Das Oberlandesgericht hat in dem angegriffenen Urteil eine - wenn auch knappe - Beweiswürdigung vorgenommen und dabei die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten des Ausgangsverfahrens für glaubhaft erachtet. Es hat ergänzend im Beschluss vom 14. August 2017 zur Beweiswürdigung Stellung genommen. Daher kann nicht angenommen werden, dass es den Sachvortrag des Beschwerdeführers zur Frage der Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht zur Kenntnis genommen hätte. Dass es nicht im Einzelnen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen ist, begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, ebenso wenig wie die Tatsache, dass es die Beweise im Ergebnis anders gewürdigt hat als der Beschwerdeführer.
34
Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe keinen Beweis für seine bestrittene Behauptung angetreten, dass sein Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt der behaupteten Billigung der Reparaturmaßnahmen im Krankenhaus gewesen sei, trifft dies zu. Mit der Verfassungsbeschwerde wird insoweit nicht gerügt, dass das Oberlandesgericht einen eigenen Beweisantrag des Beschwerdeführers übergangen habe, sondern geltend gemacht, dass es Beweise nicht gewürdigt habe, die die Gegenseite angeboten habe. Dies begründet jedoch keinen Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
35
c) Auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers greifen nicht durch.
36
Nach den obigen Ausführungen zum beschränkten Prüfungsumfang des Verfassungsgerichtshofs bei der Anwendung von Bundesrecht kann die Verletzung weiterer materieller Grundrechte der Bayerischen Verfassung ohne erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/20; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 16; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 - juris Rn. 44). Mangels Erfolgs der Willkürrüge kann der Beschwerdeführer damit auch mit seinen Rügen einer Verletzung der Art. 101, 103 Abs. 1 BV nicht durchdringen.
V.
37
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).