Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 31.01.2019 – Vf. 81-VI-17
Titel:

Verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Kostengrundentscheidung und einer Wertfestsetzung

Normenketten:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 2
FamGKG § 20 Abs 1 S. 1, § 55
VfGHG Art. 51 Abs. 2 S. 2
BayVerf Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörsablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch dieAusgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen,indem die „Selbstkorrektur“ unterbleibt, schafft aber keine eigenständigeBeschwer. (Rn. 24) (red. LS Axel Burghart)
2. Ist eine Gerichtsentscheidung unter Anwendungvon Bundesrecht ergangen, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gerichtwillkürlich gehandelt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft derVerfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregeltenVerfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht derBayerischen Verfassung verletzt wurde, das mit gleichem Inhalt im Grundgesetzgewährleistet ist. (Rn. 33) (red. LS Axel Burghart)
3. Das Willkürverbot wird nicht dadurch verletzt,dass eine Rechtsvorschrift von verschiedenen Gerichten unterschiedlichausgelegt und angewandt wird. (Rn. 48) (red. LS Axel Burghart)
4. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständendes Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht einentscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nichterwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. DieVerletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht damit begründet werden, die vomGericht vertretene Auffassung sei unrichtig. (Rn. 50) (red. LS Axel Burghart)
Schlagworte:
Adoption, Kostenentscheidung, Willkürverbot, rechtliches Gehör, Anhörungsrüge, Wertfestsetzung, Kostenansatz
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 21.11.2017 – 33 UF 477/17
OLG München, Beschluss vom 11.10.2017 – 33 UF 477/17
OLG München, Beschluss vom 07.06.2017 – 33 UF 477/17
AG Starnberg, Beschluss vom 20.03.2017 – 003 F 1121/16
Rechtsmittelinstanz:
BVerfG Karlsruhe vom 12.02.2020 – 1 BvR 577/19
Fundstellen:
BeckRS 2019, 1141
NJW-RR 2019, 514
LSK 2019, 1141
FuR 2019, 730

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführern wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts München zu den Kosten des Verfahrens in der Familiensache Az. 33 UF 477/17, die die Annahme des Beschwerdeführers zu 1 als Kind durch seine Großeltern, die Beschwerdeführer zu 2 und 3, zum Gegenstand hatte. Angegriffen sind
- die Kostenentscheidung im Beschluss vom 7. Juni 2017,
- der Beschluss vom 11. Oktober 2017, durch den die Erinnerung der Beschwerdeführer zurückgewiesen wurde,
- der Beschluss vom 21. November 2017, in dem die gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2017 erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführer zurückgewiesen wurde, und
- ein weiterer Beschluss vom 21. November 2017 zur Festsetzung der Verfahrenswerte der ersten und der Beschwerdeinstanz.
2
1. Mit notarieller Urkunde vom 22. November 2016 beantragten die Beschwerdeführer den Erlass eines Adoptionsbeschlusses des Inhalts, dass die Beschwerdeführer zu 2 und 3 den Beschwerdeführer zu 1, ihren volljährigen Enkel, als Kind annehmen. Zur Begründung führten sie u. a. aus: Sie lebten seit Mitte 2010 gemeinsam in einem Anwesen. Der seit Oktober 2009 von der Kindsmutter geschiedene Kindsvater unterhalte seit 2004 keinerlei Kontakte zu seinem Sohn. Der Großvater habe die Stellung des Vaters übernommen und seinen Enkel vor allem bei der Berufswahl begleitet. Im Oktober 2015 hätten die Großeltern dem Enkel Geschäftsanteile an ihrem Familienunternehmen übertragen; dieser führe ihr Lebenswerk fort. Zwischen den Beteiligten bestünden auch darüber hinaus umfangreiche Gemeinsamkeiten, familiäre Bindungen und eine innere Zuwendung, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern typischerweise vorlägen.
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a) Das Amtsgericht Starnberg wies diesen Antrag durch Beschluss vom 20. März 2017 ab, wobei der Verfahrenswert auf 10.000 € festgesetzt und die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern zu 2 und 3 auferlegt wurden. Es bestehe zwar keinerlei Zweifel, dass zwischen den Großeltern und ihrem Enkel ein außergewöhnlich gutes Verhältnis mit häufigen persönlichen Kontakten bestehe. Dies reiche aber nicht aus, um eine familiäre Bindung in Form eines Eltern-Sohn-Verhältnisses festzustellen. Der Beschwerdeführer zu 1 habe eine intakte und enge Bindung zu seiner Mutter, die sich durch den Abbruch des Kontaktes mit dem Vater nach der Trennung der Eltern noch intensiviert habe. Der Respekt vor dieser Beziehung fordere, sie nicht durch „Wegadoption“ zu zerstören. Das Hinzutreten weiterer Elternteile in der persönlichen Beziehungsebene sei nicht unproblematisch, zumindest nicht angemessen. Durch die Adoption würde der Beschwerdeführer zu 1 ein Bruder seiner Mutter. Es sei auch kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied gegeben; vielmehr würde im Fall der Adoption eine Generation übersprungen. Ob ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe oder dessen Entstehung zu erwarten sei, sei daher zweifelhaft, die Annahme somit sittlich nicht gerechtfertigt.
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b) Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht München aufgrund der von den Beschwerdeführern, vertreten durch ihre Rechtsanwältin (leibliche Mutter des Beschwerdeführers zu 1 und Tochter der Beschwerdeführer zu 2 und 3), eingelegten Beschwerde mit dem im Kostenausspruch angegriffenen Beschluss vom 7. Juni 2017 auf und gab dem Adoptionsantrag statt. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern zu je einem Drittel auferlegt; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet und der Verfahrenswert auf 240.000 € festgesetzt. Zwar weise das Amtsgericht zu Recht auf Umstände hin, die grundsätzlich gegen die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses sprechen könnten. Hierbei handle es sich jedoch lediglich um Indizien. In Anbetracht der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Der Großvater habe die Rolle des leiblichen Vaters übernommen, der seit 2004 jeglichen Kontakt mit seinem Sohn verweigert und dadurch, dass er die Söhne seiner neuen Ehefrau adoptiert habe, zu erkennen gegeben habe, dass er sich andere Nachkommen ausgesucht habe. Die Großmutter sei an der Seite ihres Mannes in die Mutterrolle hineingewachsen. Das Bestehen einer intakten Beziehung des Beschwerdeführers zu 1 zu seiner leiblichen Mutter hindere die Adoption jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 81 Abs. 1 FamFG. Es entspreche billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gleichmäßig auf die Beteiligten zu verteilen. Der Verfahrenswert belaufe sich auf 20% des Vermögens der Beteiligten.
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Die Landesjustizkasse Bamberg stellte den Beschwerdeführern mit Kostenrechnungen vom 16. August 2017 KSB 607172647806, KSB 616172692701, KSB 616172692809 für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Gerichtskosten von jeweils 2.104 € in Rechnung.
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2. Mit Erinnerung vom 12. September 2017 wandten sich die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Bevollmächtigte, gegen diesen Kostenansatz und beantragten, gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 20 FamGKG, § 21 GKG von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren abzusehen und anzuordnen, dass mit den bereits erhobenen und bezahlten Kosten im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht in Höhe von 812 € die Gerichtskostenschuld in beiden Verfahren vollständig erfüllt ist und keine weiteren Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Kosten der Rechtsmittelinstanz seien durch unrichtige Sachbehandlung des Ausgangsgerichts provoziert worden. Das Amtsgericht habe gegen die Amtsermittlungspflicht, die Amtsverschwiegenheit, den Grundsatz „iura novit curia“, grundrechtlich geschütztes Recht, insbesondere die Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die körperliche Unversehrtheit und den Schutz der Familie, sowie gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie und der ressourcenschonenden Amtsausübung verstoßen. Ferner sei der Vortrag der Beteiligten missachtet und dadurch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Zur Feststellung der Interessen hätte die leibliche Tochter der Beschwerdeführer zu 2 und 3 zwingend angehört werden müssen. Aufgrund der Schwere der Fehler habe das Amtsgericht gegen das Verbot richterlicher Willkür verstoßen. Die Erinnerung sei außerdem begründet, weil es trotz des Antrags auf Nichterhebung von Gerichtskosten in der Beschwerdeschrift an einer entsprechenden Ermessensausübung des Oberlandesgerichts sowie an einer Entscheidung über die Kosten untergliedert nach beiden Instanzen fehle.
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Das Oberlandesgericht wies die Erinnerung mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Oktober 2017 zurück. Da gemäß § 81 FamFG bereits eine rechtskräftige Kostenentscheidung vorliege, sei der Antrag nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu beurteilen. Die Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz seien nicht aufgrund fehlerhafter Sachbehandlung durch das Amtsgericht entstanden. Den Bedarf einer Amtsermittlung vermöge der Senat nicht zu erkennen. Soweit die Amtsrichterin in einem anderen Verfahren in den Raum gestellt haben solle, dass durch die Adoption nur Erbschaftssteuer gespart werden solle, sei auf die Vermutung zu verweisen, dass dies bei Verwandtenadoptionen häufig der Fall sei. Im Übrigen fehle es an einer Kausalität zwischen der behaupteten Verletzung der Amtsverschwiegenheit und dem Inhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses zur Adoption. Dass dessen Begründung in wesentlichen Teilen mit einem Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen identisch sei, stelle keine fehlerhafte Sachbehandlung dar. Durch die für die Beschwerdeführer negative Entscheidung sei deren Menschenwürde nicht verletzt worden. Der Bevollmächtigten als leiblicher Tochter der Beschwerdeführer zu 2 und 3 sei die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden.
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3. Die von den Beschwerdeführern, vertreten durch ihre Bevollmächtigte, hiergegen erhobene Anhörungsrüge wurde durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. November 2017 zurückgewiesen.
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4. Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag, auf den sich die Verfassungsbeschwerde ebenfalls bezieht, schätzte das Oberlandesgericht den Wert des Reinvermögens der Beteiligten auf 2,5 Mio. € und setzte den Verfahrenswert für beide Instanzen auf 20% dieses Betrags, somit auf 500.000 €, fest. Es reagierte damit auf eine Gegenvorstellung des Bezirksrevisors gegen den früheren Ansatz von 240.000 €.
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Die Gegenvorstellung der Beteiligten gegen den Verfahrenswert wies es durch Beschluss vom 28. Dezember 2017 zurück.
II.
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1. Mit ihrer am 22. Dezember 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) sowie auf effektiven Rechtsschutz.
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a) Das Oberlandesgericht habe den Antrag der Beschwerdeführer, von der Auferlegung der Kosten der Beschwerdeinstanz abzusehen, nicht verbeschieden. Da es trotz der ausdrücklich gerügten materiellen und formellen Fehler des Amtsgerichts von seinem pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG keinen Gebrauch gemacht habe, sei die Auferlegung der Kosten der zweiten Instanz eine eigene unrichtige und unvertretbare Sachentscheidung. Zudem hätte das Oberlandesgericht im Hinblick auf die unrichtige Sachbehandlung des Amtsgerichts gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Erhebung der Gerichtskosten für die zweite Instanz absehen müssen. Folgende Rügen seien insoweit erhoben worden:
13
aa) Das Amtsgericht habe gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen, weil weiterer Sachaufklärungsbedarf bestanden habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Oberlandesgericht den erstinstanzlichen Beschluss korrigiert habe. Das Amtsgericht hätte die leibliche Tochter der Beschwerdeführer zu 2 und 3 persönlich anhören müssen. Bei einer gesetzestreuen Wahrnehmung der Amtsermittlung wäre eine Korrektur des amtsgerichtlichen „Kopierbeschlusses“ nicht erforderlich gewesen. Dieser enthalte keine Darstellung des Individualsachverhalts, sondern sei eine Kopie eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Bremen.
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bb) Die zuständige Amtsrichterin habe die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt. Sie habe sich am 5. Dezember 2016 im familiengerichtlichen Gütetermin eines die leiblichen Eltern des Beschwerdeführers zu 1 betreffenden Scheidungsfolgeverfahrens zu dem Adoptionsantrag öffentlich geäußert und dabei in richterlicher Voreingenommenheit und ohne Kenntnisnahme des zugrunde liegenden Individualsachverhalts bereits eine Abweisung dieses Antrags prognostiziert. Dies stelle einen Verfassungsverstoß gegen Art. 85, 86 Abs. 1 Satz 2, Art. 87 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV dar.
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cc) Das Amtsgericht habe gegen die Pflicht zur tatsächlichen und rechtlichen Würdigung (iura novit curia) verstoßen. Die Wiedergabe von Gründen eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Bremen im Wege der Kopierfunktion und die Abschreibeübung zu einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm stellten keine richterliche Individualentscheidung dar. Zudem unterschieden sich die zugrunde liegenden Sachverhalte so gravierend und offensichtlich, dass eine Gleichbehandlung unvertretbar sei. Inzident sei eine Verletzung des Art. 85 BV gegeben, die mittelbar über den Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV gerügt werde.
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dd) Verstöße gegen die Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf Schutz der Familie ergäben sich daraus, dass die psychischen Auswirkungen der Ablehnung des Adoptionsantrags auf den jugendlichen Beschwerdeführer zu 1 missachtet worden seien.
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ee) Das Amtsgericht habe gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie und der ressourcenschonenden Amtsausübung verstoßen. Die Tatsache, dass gegen erstinstanzliche Entscheidungen dieser Art die Beschwerde eröffnet sei, stelle für den erstinstanzlichen Richter keinen Freibrief aus, der Einfachheit halber einen sachverhaltsfremden Beschluss zu kopieren und, falls sich die Antragsteller damit nicht zufriedengeben sollten, diese an das Oberlandesgericht zu verweisen.
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ff) Die inhaltsleeren phrasenhaften Pauschalfeststellungen des Oberlandesgerichts ließen nicht erkennen, dass es sich mit den vorgetragenen Rügen auseinandergesetzt habe. Zudem habe das Oberlandesgericht Nürnberg in einem vergleichbaren Fall keine Gebühren für das Beschwerdeverfahren erhoben. Aufgrund der zu fordernden Gleichbehandlung auch in der Kostenentscheidung sei es willkürlich, wenn das Oberlandesgericht München nicht ebenso verfahre.
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b) Der Verfahrenswert sei willkürlich festgesetzt worden. Während das Amtsgericht für die Vorschussanforderung noch von einem Verfahrenswert von 30.000 € ausgegangen sei, habe es diesen im „Kopierbeschluss“ ohne Erklärung auf 10.000 € reduziert. Bereits die sich aus der Festsetzung des Oberlandesgerichts in Höhe von 240.000 € ergebende Kostenforderung sei auf willkürliches Verhalten zurückzuführen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass zwischen der ersten und der zweiten Instanz nicht differenziert werde. Die weitere Erhöhung auf 500.000 € habe offensichtlich nur dem Ziel gedient, die aufmüpfigen Beschwerdeführer durch die Festsetzung des Höchstwerts zu sanktionieren. Es habe keine Berechtigung bestanden, eine erneute Änderung vorzunehmen. Gleichzeitig sei der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt.
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2. Nach Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ist die Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.
III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.
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1. Im Hinblick auf die Kostenentscheidung (Nr. 4 des Tenors) im Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. Juni 2017 ist die Verfassungsbeschwerdefrist nicht eingehalten. Nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG ist die Verfassungsbeschwerde spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen Entscheidung an die Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Da der angegriffene Beschluss der Beschwerdeinstanz im Juni 2017 an die Beteiligten zugestellt wurde, war die Zwei-Monats-Frist bei Einreichung der Verfassungsbeschwerde am 22. Dezember 2017 längst abgelaufen.
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Durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 11. Oktober und 21. November 2017 wurde hinsichtlich der Kostenentscheidung vom 7. Juni 2017 keine neue Frist in Lauf gesetzt. Denn das mit dem Antrag vom 12. September 2017 eingeleitete Verfahren hatte nur den Kostenansatz zum Gegenstand; die angegriffene Kostengrundentscheidung des Beschlusses vom 7. Juni 2017, auf der der Kostenansatz beruhte, war bereits rechtskräftig und konnte in diesem Verfahren nicht mehr nachgeprüft werden (BGH vom 20.9.2007 - IX ZB 37/07 - juris Rn. 3 f.; OLG Düsseldorf vom 11.4.2017 - 10 W 320/17 - juris Rn. 2; Schneider in Schneider/ Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 57 FamGKG Rn. 4; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 66 GKG Rn. 16).
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2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde ferner, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandgerichts München vom 21. November 2017 wendet, durch den die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2017 zurückgewiesen wurde. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (hier: § 61 FamGKG ) lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 9.7.2015 - Vf. 62-VI-14 - juris Rn. 21; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 33). Dem Vorbringen der Beschwerdeführer sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine andere Einschätzung nahelegen würden.
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3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2017 zur Änderung des Verfahrenswerts richtet, ist sie bereits mangels hinreichend substanziierter Darlegung eines Grundrechtsverstoßes unzulässig.
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a) Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG ist in einer Verfassungsbeschwerde das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung die Beschwerdeführer rügen, zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer dürfen sich dabei nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu benennen. Es muss vielmehr - jedenfalls in groben Umrissen - erkennbar sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 4.10.2018 - Vf. 32-VI-17 -juris Rn. 16).
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aa) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist in Verfahren, in denen Gebühren mit der Einreichung des Antrags fällig werden und deren Gegenstand keine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für deren Regelfall kein fester Wert bestimmt ist, der Verfahrenswert zu Beginn des Verfahrens vorläufig festzusetzen. Sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht, setzt das Gericht nach § 55 Abs. 2 FamGKG den Wert endgültig fest. Nach § 55 Abs. 3 FamGKG kann das Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und, wenn das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebt, auch das Rechtsmittelgericht die Festsetzung von Amts wegen ändern. Erkennt das Gericht die Unrichtigkeit der Festsetzung, muss diese geändert werden (Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, § 55 FamGKG Rn. 7; Siede in BeckOK Kostenrecht, § 55 FamGKG Rn. 46). Für Adoptionssachen existiert keine besondere Wertvorschrift. Da es sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten handelt, ist der Wert gemäß § 42 Abs. 2 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen.
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bb) Den Darlegungen der Beschwerdeführer ist schon nicht zu entnehmen, dass diese einfachrechtlichen Vorgaben im vorliegenden Fall missachtet worden wären; daher ist auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) erkennbar. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) ersichtlich.
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In der notariell beurkundeten Antragsschrift war der Geschäftswert nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz mit 300.000 € angegeben. Das Amtsgericht hatte die Angelegenheit, nach einer vorläufigen Festsetzung auf 30.000 €, im die Instanz abschließenden Beschluss vom 20. März 2017 mit einem Betrag von 10.000 € bewertet. Diesen Wert erhöhte das Oberlandesgericht durch Beschlüsse vom 6. und 7. Juni 2017 für beide Instanzen auf 240.000 €. Dabei schätzte es den Wert des Grundstücks der Beschwerdeführer in G. - mit deren Einverständnis (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls des Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2017) - auf 1,2 Mio. €. Die weitere Erhöhung im angegriffenen Beschluss vom 21. November 2017 auf den nach § 42 Abs. 2 FamGKG zulässigen Höchstbetrag von 500.000 € ist vor dem Hintergrund der Gegenvorstellung des Bezirksrevisors nachvollziehbar, der seine Einwände insbesondere mit dem Hinweis auf weitere Vermögenswerte der Beschwerdeführer begründete. Die Beschwerdeführer erheben auch keine konkreten Einwände gegen den nunmehr vom Oberlandesgericht auf mindestens 2,5 Mio. € geschätzten Wert ihres Vermögens. Dass das Oberlandesgericht bei der Bemessung des Verfahrenswerts der Volljährigenadoption maßgeblich auf das Vermögen der Beschwerdeführer abgestellt und hiervon 20% angesetzt hat, lässt ebenso wenig eine Überschreitung des ihm zustehenden Bewertungsermessens erkennen (vgl. OLG Düsseldorf vom 29.6.2010 FamRZ 2010, 1937 ff.; OLG Bamberg vom 18.10.2011 - 2 UF 234/11 - juris Rn. 27 ff.; OLG Celle vom 11.4.2013 FamRZ 2013, 2008 f.; OLG Hamm vom 25.6.2018 NJW-RR) 2018, 1223).
30
Die Erhöhung auf 500.000 € war entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Oberlandesgericht den in der ersten Instanz festgesetzten Verfahrenswert bereits einmal angepasst hatte. Die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Literaturstelle (in der aktuellen Auflage: Mayer, GKG/FamGKG, 16. Aufl. 2018, § 63 GKG Rn. 32, wobei auf OLG Koblenz vom 14.10.2003 NJW-RR 2004, 1510 Bezug genommen wird) betrifft nicht die vorliegende Fallgestaltung. Im Ausgangsverfahren war das Oberlandesgericht vielmehr, wie bereits dargelegt (vgl. oben aa)), sogar zu einer Anpassung verpflichtet.
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b) Ob die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2017 zur Änderung des Verfahrenswerts auch deshalb unzulässig ist, weil keine Anhörungsrüge eingelegt wurde, kann dahingestellt bleiben.
IV.
32
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Erinnerung der Beschwerdeführer zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. Oktober 2017 richtet, ist sie unbegründet.
33
Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 -juris Rn. 22).
34
Unter Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs können Verfassungsverstöße nicht festgestellt werden.
35
1. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.
36
Willkürlich wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/152; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 28).
37
Davon kann hier nicht die Rede sein.
38
a) Soweit das Oberlandesgericht die Auffassung vertreten hat, die Kostenentscheidung gemäß § 81 FamFG sei bereits rechtskräftig, entspricht dies der geltenden Rechtslage. Es hatte im verfahrensabschließenden Beschluss vom 7. Juni 2017 die erforderliche Kostengrundentscheidung getroffen, die für das nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren u. a. bindend festlegt, ob und in welchem Umfang die Beteiligten Gerichtskosten zu übernehmen haben (vgl. Schindler in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 81 Rn. 3). Demnach war von den Beschwerdeführern je ein Drittel der Gerichtskosten zu tragen. Diese Kostengrundentscheidung konnte im Erinnerungsverfahren, wie bereits dargelegt (vgl. oben III. 1.), nicht nachgeprüft werden. Dem Oberlandesgericht war es daher verwehrt zu kontrollieren, ob die Entscheidung nach § 81 FamFG anders hätte ausfallen können oder müssen.
39
Davon zu unterscheiden ist die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, die im Nachhinein - im Rahmen des Kostenansatzes gemäß § 18 FamGKG - die Möglichkeit eröffnet, von der Erhebung von Kosten abzusehen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären; liegt diese Voraussetzung vor, darf das Gericht Kosten nicht erheben (Thiel in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl. 2014, § 20 Rn. 11).
40
b) Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht gegeben waren, lässt Willkür nicht erkennen.
41
Nach in der fachgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretener Auffassung kommt eine Nichterhebung von Kosten nur wegen offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler oder wegen offensichtlicher, eindeutiger Verkennung des materiellen Rechts in Betracht. Nicht jeder Fehler eines Gerichts führt daher zur Nichterhebung, sodass die bloße Annahme einer irrtümlichen Sachlage oder eine unzutreffende rechtliche Beurteilung nicht genügt. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des Gesetzes ist nur gegeben, wenn ein Richter eine Maßnahme oder Entscheidung trifft, die den breiten richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum verlässt. Keine unrichtige Sachbehandlung liegt dagegen beispielsweise vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung im Instanzenzug aufgehoben oder abgeändert wird, weil das Rechtsmittelgericht eine andere Rechtsauffassung vertritt (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, § 21 GKG Rn. 5 f.; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 20 FamGKG Rn. 7 f.; Grän in BeckOK Kostenrecht, § 20 FamGKG Rn. 8 ff.; Thiel in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, § 20 Rn. 15).
42
Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, dass das Amtsgericht weder in eindeutiger Verkennung des materiellen Rechts gehandelt noch einen offensichtlichen schweren Verfahrensfehler begangen hat, mit sachbezogenen und nachvollziehbaren Erwägungen begründet.
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aa) Das Amtsgericht hatte seine ablehnende Entscheidung vom 20. März 2017 maßgeblich auf die materiellrechtliche Ansicht gestützt, dass trotz des sehr innigen und vertrauensvollen Großeltern-Enkel-Verhältnisses eine Adoption wegen der intakten und engen Beziehung des Beschwerdeführers zu 1 zu seiner leiblichen Mutter nicht in Betracht komme. Zwar hat das Oberlandesgericht diese Auffassung nicht geteilt und ihr die Einschätzung entgegengestellt, dass das Bestehen einer intakten Beziehung des Beschwerdeführers zu 1 zu seiner leiblichen Mutter die Adoption dann nicht hindere, wenn - wie dies vorliegend der Fall sei -zwischen den Großeltern und ihrem Enkel ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Es hat insoweit eine andere Rechtsauffassung vertreten und den amtsgerichtlichen Beschluss im Instanzenzug aufgehoben. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass das Amtsgericht seine erstinstanzliche Entscheidung in eindeutiger und offensichtlicher Verkennung des materiellen Rechts getroffen hätte. Denn das Bestehen einer intakten Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern oder einem Elternteil wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung teilweise als Ausschlussgrund für eine Adoption angesehen (OLG Stuttgart vom 3.7.2014 FamRZ 2015, 592/593; vgl. auch OLG Bremen vom 9.11.2016 FamRZ 2017, 722/ 723). Auch wenn es sich dabei um eine Mindermeinung handeln dürfte (vgl. Götz in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1767 Rn. 4), ist es einem Richter im Rahmen seiner sachlichen Unabhängigkeit gemäß Art. 85 BV nicht verwehrt, sich einer solchen Rechtsauffassung anzuschließen. Es ist daher nachvollziehbar, dass das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG insoweit verneint hat. Dabei hat es auch die Auswirkungen der zunächst negativen Entscheidung auf die Grundrechte der Beschwerdeführer in seine Überlegungen einbezogen.
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Im Hinblick auf die Rüge der Beschwerdeführer, das Amtsgericht habe keine eigene Individualentscheidung getroffen, sondern im Wesentlichen den Beschluss eines anderen Gerichts kopiert, ist Willkür ebenso wenig ersichtlich. Das Oberlandesgericht weist hierzu im angegriffenen Beschluss darauf hin, eine fehlerhafte Sachbehandlung ergebe sich nicht daraus, dass sich ein Gericht der Rechtsmeinung eines anderen Gerichts anschließe; die Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses lasse konkrete Bezüge nicht vermissen. Diese Einschätzung ist sachbezogen und nachvollziehbar.
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bb) Dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist nicht zu entnehmen, dass das Amtsgericht entscheidungserhebliche Verfahrensfehler begangen hätte.
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Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Amtsgericht verneint hat. Das Amtsgericht hatte am 19. Dezember 2016 u. a. verfügt, dass die leiblichen Eltern des Beschwerdeführers zu 1 anzuhören sind. Auf dieser Grundlage wurde der leiblichen Mutter des Anzunehmenden mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Damit ist das Amtsgericht zugleich seiner Verpflichtung nachgekommen, der leiblichen Tochter der Annehmenden rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. BVerfG vom 20.10.2008 NJW 2009, 138 f.). Aus Art. 91 Abs. 1 BV ergibt sich grundsätzlich keine Verpflichtung zu einer persönlichen Anhörung. Inwiefern eine mündliche Stellungnahme zusätzlichen entscheidungsrelevanten Erkenntnisgewinn hätte erbringen können, erschließt sich nicht. Für diese Beurteilung ist die vom Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung zugrunde zu legen, wonach die intakte Beziehung des Beschwerdeführers zu 1 zu seiner leiblichen Mutter einen Ausschlussgrund für die Adoption darstellte und daher weitere Gesichtspunkte der familiären Beziehungen keine maßgebliche Rolle spielten.
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Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit durch die Amtsrichterin rügen, lässt sich, wie das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluss ausgeführt hat, jedenfalls keine Kausalität zwischen dem behaupteten Verstoß und der Entscheidung des Amtsgerichts feststellen. Im Übrigen erscheint schon eine Pflichtverletzung fraglich, da an dem (grundsätzlich nichtöffentlichen) Termin vom 5. Dezember 2016 in einer anderen Familiensache, in dem sich die Richterin zum Adoptionsantrag geäußert haben soll, die leiblichen Eltern des Beschwerdeführers zu 1 beteiligt waren. Auch der leibliche Vater wurde im Adoptionsverfahren gemäß Verfügung des Amtsgerichts vom 19. Dezember 2016 gehört und war daher über den Sachverhalt zu unterrichten.
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cc) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine abweichende Handhabung im Hinblick auf die Kosten in einer anderen Gerichtsentscheidung (des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12.6.2015 FamRZ 2016, 315) begründen. Unabhängig von der Frage, ob die Sachverhalte der verfahrensgegenständlichen und der angegebenen Entscheidung überhaupt vergleichbar wären, kann dies einen Verstoß schon deshalb nicht begründen, weil Art. 118 Abs. 1 BV nicht dadurch verletzt wird, dass eine Rechtsvorschrift von verschiedenen Gerichten unterschiedlich ausgelegt und angewandt wird (VerfGH vom 6.8.1992 VerfGHE 45, 118/123 m. w. N.; vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 44).
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2. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) ist nicht verletzt.
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Das Grundrecht aus Art. 91 Abs. 1 BV hat eine zweifache Ausprägung. Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Das Gericht wird hierdurch aber nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 44 f. m. w. N.; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37).
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Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nach diesen Maßstäben nicht festzustellen.
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Das Oberlandesgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2017 ausreichend mit den von den Beschwerdeführern in der Erinnerung vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt. Insbesondere hat es erkannt, dass diese sich in der Erinnerung auch auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG berufen haben, und kurz begründet, warum diese Vorschrift hier nicht maßgeblich gewesen sei (vgl. oben III. 1. und IV. 1. a)). Sodann ist das Oberlandesgericht auf die weiteren Einwände aus der Erinnerung eingegangen. Dass das Oberlandesgericht die Erinnerung zurückgewiesen hat, liegt offensichtlich nicht daran, dass es Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat; vielmehr hat es lediglich die Auffassung der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Kostenerhebung gegeben seien, nicht geteilt. Das begründet aber keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
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3. Soweit in der Verfassungsbeschwerde auch die Rechte auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) und auf effektiven Rechtsschutz erwähnt sind, beziehen sich diese Rügen wohl in erster Linie auf das Amtsgericht. Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwieweit der angegriffene Beschluss vom 11. Oktober 2017 die genannten Rechte verletzen soll. Die diesbezüglichen Beanstandungen haben gegenüber den Rügen von Verstößen gegen Art. 91 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BV jedenfalls keine eigenständige Bedeutung. Auf die ebenfalls angesprochene sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter (Art. 85 und 87 Abs. 1 Satz 1 BV) können sich nur Richter, nicht aber Dritte berufen, sodass es den Beschwerdeführern verwehrt ist, ihre Verfassungsbeschwerde hierauf zu stützen (Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 85 Rn. 2, Art. 87 Rn. 1, je m. w. N.).
V.
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Es ist angemessen, den Beschwerdeführern eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).