Inhalt

OLG Bamberg, Urteil v. 30.01.2019 – 8 U 159/18
Titel:

Forderung aus Bürgschaftsverpflichtung

Normenketten:
LugÜ Art. 23 Abs. 1 lit. a
BGB § 126 Abs. 1
ZPO § 38 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
1. Soweit Art. 23 LugÜ eine „Vereinbarung“ erfordert, bezieht sich dies allein auf die Gerichtsstandsregelung, nicht auf das eine Rechtsstreitigkeit auslösende Rechtsverhältnis der Parteien. (Rn. 33)
2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann auch ohne unmittelbare Kommunikation der hieran Beteiligten zustande kommen. (Rn. 34)
Schlagworte:
Wirksames Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung, Bürgschaftsforderung, Gerichtsstand, Gerichtsstandsvereinbarung, Schriftform, befristete Bürgschaftsverpflichtung, Schweiz, Vertragsurkunde, Bürgschaftsverpflichtungen
Vorinstanz:
LG Hof, Urteil vom 24.08.2018 – 11 O 430/16
Fundstellen:
MittdtPatA 2020, 242
BeckRS 2019, 01187
LSK 2019, 1187

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Hof vom 24.08.2018, Az.: 11 O 430/16, aufgehoben.
II. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das für den Rechtsstreit zuständige Landgericht Hof zurückverwiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Klägerin macht Ansprüche aus Bürgschaftsverpflichtungen der Beklagten geltend; die Parteien streiten hierbei um die Zuständigkeit des Landgerichts Hof.
2
Die Klägerin ist eine V.-Herstellerin mit Sitz im Landgerichtsbezirk Hof. Für ihren Herstellungsprozess benötigte die Klägerin eine neue Produktionsstraße, die sie mit drei Werklieferverträgen vom 24.01.2013 (Anlagen K 1 und K 2, im Folgenden „Verträge K 1 und K 2“) und 11.02.2013 (Anlage K 3) bei der in L. / Schweiz ansässigen Firma B. AG zum Gesamtpreis von 2.930.000,- Euro bestellte.
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In den beiden Verträgen K 1 und K 2 vom 24.01.2013 wurden zwischen den Vertragsparteien u.a. Lieferfristen sowie eine Anzahlung durch die Klägerin i.H.v. 35% des Festpreises gegen eine Bankbürgschaft der Beklagten (jeweils Ziff. 4 der Verträge) vereinbart.
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Bezüglich des Vertrages K 1 mit einem Volumen von 2.130.000,- Euro gab die Beklagte gegenüber der Klägerin
- am 21.01.2013 eine unbedingte, selbstschuldnerische, bis 15.08.2013 befristete Bürgschaftsverpflichtung über 745.500,- Euro ab (Anlage K 4); mit Datum 13.08.2013 wurde die Befristung bis 31.10.2013 (Anlage K 5), mit Datum 30.10.2013 nochmals bis 30.11.2013 verlängert (Anlage K 6);
- am 13.08.2013 eine weitere, bis 30.11.2013 befristete Bürgschaftsverpflichtung über weitere 250.000,- Euro ab (Anlage K 7).
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Bezüglich des Vertrages K 2 mit einem Volumen von 550.000,- Euro gab die Beklagte gegenüber der Klägerin
- am 21.01.2013 eine unbedingte, selbstschuldnerische, bis 15.08.2013 befristete Bürgschaftsverpflichtung über 122.500,- Euro ab (Anlage K 8), die mit Datum 13.08.2013 ebenfalls bis 30.11.2013 verlängert wurde (Anlage K 9).
6
In den jeweiligen Bürgschaftsverpflichtungen heißt es u.a.
- „…Bürgschaft für alle Ansprüche der A.. AG … aus dem … mit der Firma B. … abgeschlossenen Werkvertrag“
- „Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hof an der Saale.“
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Der erste, von der Beklagten übersandte Textvorschlag einer Bürgschaftsverpflichtung sah noch die Anwendung schweizerischen Rechts und den Gerichtsstand Zürich (Anlage K 14) vor. Im weiteren zeitlichen Ablauf sah ein weiterer Entwurf die Anwendung deutschen Rechts und den Gerichtsstand Bamberg vor (Anlage K 19). Die Kommunikation im Vorfeld des Zustandekommens der Bürgschaftsverpflichtungen verlief ausschließlich zwischen den Parteien der Werklieferverträge sowie zwischen der Beklagten und der Firma B.. Unmittelbare Verhandlungen oder Gespräche zwischen den Streitparteien fanden hingegen nicht statt.
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Die Klägerin leistete an die Firma B. bezüglich der beiden Verträge K 1 und K 2 nicht nur die 35%ige Anzahlung i.H.v. insgesamt 938.000,- Euro (745.500,- Euro + 192.500,- Euro), sondern bezüglich des Vertrages K 1 insgesamt 1.847.196,- Euro, bezüglich des Vertrages K 2 insgesamt 282.500,- Euro, insgesamt also 2.129.696,- Euro.
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Nachdem es zwischen den beiden Vertragsparteien zu Streit und Verzögerungen gekommen war, kündigte die Klägerin die Werklieferverträge mit Schreiben vom 23.11.2013 (Anlage K 11) und forderte zur Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen auf.
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Über das Vermögen der Firma B. wurde mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet; Rückzahlungen an die Klägerin hat sie nicht erbracht.
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Die Klägerin nimmt deshalb die Beklagte aus den vorgenannten Bürgschaftsverpflichtungen bezüglich der Verträge K 1 und K 2 in Anspruch. Mit drei Schreiben vom 23.11.2013 (Anlagen K 12 bis K 14) hat sie zur Zahlung von 1.118.000,00 Euro aufgefordert.
12
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, die Firma B. habe weniger als 40% der vereinbarten Leistungen erbracht. Sie, die Klägerin könne deshalb geleistete Zahlungen in der Höhe zurückverlangen, die dem Wert der nicht erbrachten Leistungen entspräche. Außerdem habe sie Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe und Schadensersatz bzw. Ersatz jener Kosten, welche die Klägerin wegen der Fertigstellung des Werks aufbringen müsse. Sie beruft sich insoweit auf Nr. 16 der AGB der Firma B. und behauptet auf deren Seite Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit.
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Zur Entscheidung des Rechtsstreits sei das Landgericht Hof zuständig, da dies wirksam vereinbart worden sei.
14
Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.
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Sie vertritt die Auffassung, dass die Klägerin im Vertragsverhältnis zur Firma B. nicht rücktrittsberechtigt gewesen sei, zumal die Produktionsstraße annähernd vollständig geliefert worden sei und dass die von ihr behaupteten Ansprüche gegenüber der Firma B. nicht bestünden.
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Die Beklagte hat zudem die internationale Zuständigkeit des angegangenen Gerichts ausdrücklich gerügt. Die in den Bürgschaftsverpflichtungen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungen genügten nicht den Anforderungen des Art. 23 LugÜ, da es sich lediglich um eine einseitige Erklärung der Beklagten handele.
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Dieser Rechtsauffassung hat sich das Landgericht Hof angeschlossen und die Klage mit Endurteil vom 24.08.2018 als unzulässig, weil vor einem unzuständigen Gericht erhoben, abgewiesen. Die Bürgschaftsverpflichtungen hätten nicht auf Verhandlungen der Streitparteien beruht, sondern seien Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Firma B. und der Beklagten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 288-296 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2018 form- und fristgerecht begründet. Sie hält an ihren erstinstanzlich gestellten Anträgen fest und ist insbesondere der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint habe.
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So nehme das Landgericht Hof unzutreffend an, dass es Verhandlungen zwischen den Streitparteien nicht gegeben habe. Insbesondere hätte das Erstgericht würdigen müssen, dass die Firma B. der Klägerin den Entwurf einer Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten (Anlage K 14) zugeleitet habe, in dem der „Gerichtsstand Zürich“ genannt gewesen sei. Dieser Entwurf sei überarbeitet worden und die Beklagte habe sich schließlich auf die endgültige Formulierung eingelassen.
21
Die Klägerin beantragt,
1.
Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 24.08.2018, Az.: 11 O 430/16, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 939.339,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.02.2014 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle für die vertragsgemäße Herstellung einer von der Firma B. AG gemäß Vertrag vom 24.01./31.01.2013 zu liefernden T.-Line erforderlichen Kosten sowie durch die Klägerin den Lieferanten der Firma B. für diese Maschine erteilten Zahlungsversprechen bis zu einem Betrag von weiteren 178.661,00 Euro zu erstatten.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.951,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Hilfsweise beantragt die Klägerin:
Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 24.08.2018, Az.: 11 O 430/16, aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hof zurückverwiesen.
22
Die Beklagte und ihre Streithelfer beantragen,
die klägerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen und für den Fall der Aufhebung des Ersturteils den Rechtsstreit an das Landgericht Hof zurückzuverweisen.
23
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen ihre bereits erstinstanzlich dargelegte Rechtsansicht, wonach eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 23 LugÜ nicht vorliege.
24
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien und Streithelfer sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.01.2019 (Bl. 396-399 d.A.) Bezug genommen.
II.
25
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung an das Ausgangsgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO.
26
Die Auffassung des Landgerichts Hof, wonach es für die Entscheidung im gegenständlichen Rechtsstreit unzuständig sei, hält berufungsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Tatsächlich ist das angegangene Landgericht international und örtlich zuständig gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. a) LugÜ.
27
Zutreffend nimmt das Erstgericht für den gegenständlichen Rechtsstreit eine Anwendbarkeit des Luganer Übereinkommens (LugÜ) an, da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Schweiz Vertragsstaaten jenes Abkommens sind.
28
Gemäß Art. 23 Abs. 1 LugÜ sind in den Fällen, in denen die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Voraussetzung ist allerdings gemäß Buchstabe a) jener Regelung, dass die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen worden ist. Soweit das Landgericht die Auffassung vertritt, dass diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
29
Das in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a) LugÜ geregelte Schriftformerfordernis ist zunächst nicht ohne die damit erstrebten Zwecke zu betrachten, welche darin bestehen, den Umfang der Willenseinigung klarzustellen und durch deren textliche Fixierung die Vertragsparteien davor zu schützen, dass unbemerkt Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag einfließen, mit denen sie nicht ohne Weiteres rechnen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 07. Juli 2016, Az.: C-222/15, abgedr. in ZIP 2016, 1700; BGH, MDR 2017, 382).
30
Ob eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ wirksam zustande gekommen ist, ist durch autonome Auslegung der in diesen Bestimmungen aufgeführten Merkmale ohne Berücksichtigung der Anforderungen und Begriffsverständnisse der einzelnen nationalen Rechte zu ermitteln (EuGH, NJW 1992, 1671; BGH; NJW 2015, 2584; BGH, MDR 2017, 382). Dabei ist ein Schriftformverständnis, wie es etwa aus § 126 Abs. 1 BGB, § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Sinne einer Urkundsform hervorgeht, keineswegs zwingend. Das gilt umso mehr, als es für das Schriftformerfordernis bei Gerichtsstandsvereinbarungen ohnehin keinen einheitlichen Standard unter den durch das Übereinkommen gebundenen Staaten gibt. Die vorstehend beschriebenen Zwecke werden somit schon dann erreicht, wenn die Identität der am Vertrag Beteiligten sowie die Authentizität und Echtheit ihrer in der Vertragsurkunde fixierten Erklärungen feststehen (vgl. Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 28.04.2000, Az.: 1 Ob 358/99z, ZfRV 2001, 34; BGH MDR 2017, 382).
31
Das erkennende Gericht muss deshalb vorab prüfen, ob die die Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sein muss; die Formerfordernisse sollen insoweit gewährleisten, dass die Einigung tatsächlich feststeht (vgl. EuGH, Urteil vom 07. Juli 2016, Az.: C-222/15, a.a.O.). Eine Zuständigkeitsvereinbarung kann dabei auch konkludent erfolgen (vgl. OLGR Celle 2004, 74).
32
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann es vorliegend an einer wirksam zustande gekommenen, den Gerichtsstand Hof beinhaltenden Willenseinigung der Streitparteien keinen vernünftigen Zweifel geben.
33
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, eine Vereinbarung der Streitparteien komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich vorliegend nicht um Bürgschaftsverträge, sondern um (einseitige) Bürgschaftsverpflichtungen handele, so verkennt sie, dass die „Vereinbarung“ im Sinne von Art. 23 LugÜ die Gerichtsstandsregelung betreffen muss (vgl. hierzu auch KG, Urteil vom 15. Mai 2018, Az.: 7 U 112/17, juris), welche unter der Voraussetzung wirksamen Zustandekommens ausdrücklich auch für „künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeiten“ Geltung hat. Dass die Bürgschaftsverpflichtungen der Beklagten jedenfalls ein solches Rechtsverhältnis begründen, aus denen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beklagten als Bürgschaftsgeberin und der Klägerin als Bürgschaftsnehmerin entstehen können, ist zwischen den Parteien nicht streitig und findet seine Bestätigung im Übrigen im gegenständlichen Rechtsstreit.
34
Auch wenn es im zeitlichen Vorfeld der Unterzeichnung der Bürgschaftsverpflichtungen keine unmittelbare Kommunikation zwischen den Streitparteien gegeben hat, so ist doch bereits erstinstanzlich unstreitig geblieben, dass der ursprüngliche, von der Beklagten der Firma B. übersandte und von dieser an die Klägerin weitergereichte Entwurf einer Bürgschaftsverpflichtung die Anwendung schweizerischen Rechts und einen Gerichtsstand Zürich, somit am Sitz der Beklagten in der Schweiz, vorsah. Ebenso unstreitig ist geblieben, dass die Klägerin gegenüber der Firma B. mehrfach Änderungen des Inhalts der Bürgschaftsverpflichtungen einforderte und die Firma B. diese Änderungswünsche an die Beklagte weiterreichte. Unabhängig davon, ob die Firma B. gegenüber der Beklagten tatsächlich kommunizierte, dass es sich bei den Änderungswünschen um eigene oder Änderungswünsche ihrer Vertragspartnerin, der Klägerin, handelte, so musste der Beklagten doch ohne weiteres und unzweifelhaft klar sein, dass der Änderungswunsch bezüglich des Gerichtsortes von der Klägerin stammte. Schließlich war die Klägerin unter allen Beteiligten die einzige in Deutschland und im Landgerichtsbezirk Hof ansässige Partei. Auf der anderen Seite musste wiederum der Klägerin ohne weiteres und unzweifelhaft klar sein, dass die von der Beklagten tatsächlich vorgenommen Änderung, d.h. die Einfügung „Gerichtsstand ist Hof an der Saale“ als Annahme und Umsetzung ihres Änderungsbegehrens durch die Beklagte zu verstehen war. Die Streitparteien hatten sich also, für beide zweifelsfrei erkennbar und von ihnen auch so gewollt, selbst ohne unmittelbare Kommunikation über den Gerichtsstand Hof vereinbart.
35
Die Beklagte hat die so zustande gekommene Gerichtsstandsvereinbarung in ihren Bürgschaftsverpflichtungen jeweils schriftlich bestätigt (sog. halbe Schriftlichkeit), und schließlich sind die Bürgschaftsverpflichtungen der Klägerin auch tatsächlich zugegangen. Sämtliche Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Buchst. a) LugÜ den Gerichtsstand Hof betreffend sind mithin gegeben.
36
Die angefochtene Entscheidung konnte deshalb keinen Bestand haben und war auf die Berufung der Klägerin hin aufzuheben.
37
Auf den Antrag der Beklagten (die Klägerin hat dies hilfsweise beantragt) hin war das Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO an das zuständige Landgericht Hof zurückzuverweisen. Dies ist sachdienlich, da zur Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche bislang keine Feststellungen getroffen worden sind.
III.
38
Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind mit Rücksicht auf § 775 Nr. 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. Rn. 59 zu § 538).
IV.
39
Die Revision war auch angesichts des von der Beklagten höchstvorsorglich gestellten Antrags nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat weicht im Übrigen nicht von der Rechtsprechung des EuGH, des BGH oder anderer Obergerichte ab.