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Rechtsvorschriften
Verwaltungsvorschriften (BayMBl.)
Schlagworte Schlagworte
  • (Alleinige) Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen Bescheide nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG,
  • anerkannte Schutzberechtigte
  • Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Abschiebungsandrohung nach Griechenland im Rahmen eines Drittstaatenbescheids hinsichtlich einer Familie bestehend aus Vater, Mutter und zwei Kindern (fünf und zwei Jahre alt). Für diese Konstellation ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Griechenland als dort anerkannte Schutzberechtigte anzunehmen, soweit keine individuelle und konkrete Zusicherung vorliegt. Insb. besteht eine kritische Unterkunfts- und Versorgungssituation.
  • Entsprechende Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO auf nachgeborene Kinder von bereits in anderem EU-Mitgliedstaat Anerkannten setzt jedenfalls voraus, dass der Mitgliedstaat der weiteren Asylantragstellung den Mitgliedstaat, der den Eltern Schutz gewährt hat, binnen der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen um die Aufnahme des nachgeborenen Kindes ersucht (Anschluss an BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 1 C 37/19 – juris).
  • Existenzminimum
  • Familie
  • Griechenland
  • Kein Durchentscheiden durch das Gericht bei Aufhebung der Zulässigkeitsfeststellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG
  • Keine (isoliertes) Aufrechterhalten der Feststellung des Bundesamtes, in der Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG, dass in den Herkunftsstaat nicht abgeschoben werden kann.
  • Keine Bindung des Bundesamts an positive Asyl-Entscheidung des Drittstaates.
  • Lage in Gr. für anerkannte Schutzberechtigte (Familie mit zwei kleinen Kindern)
  • minderjährige Kinder
  • nachgeborene Kinder
  • Obdachlosigkeit
  • Unterkunfts- und Versorgungssituation
  • Unzulässigkeitsentscheidung
  • Verfahren nach dem AsylVfG/AsylG
  • vulnerable Schutzberechtigte
  • Zulassung der Sprungrevision
  • Zusicherung

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