Inhalt

VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 64 BayHO]
Art. 64
Grundstücke
(1) Staatseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums veräußert oder an eine andere Verwaltung abgegeben werden; es kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtags oder des vom Landtag hierzu beauftragten Landtagsausschusses veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist; ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
(3) 1Zu veräußernde Grundstücke sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. 2Sollen Grundstücke als Staatseigentum erworben oder als Ausnahme zum Ausschreibungsgrundsatz freihändig verkauft werden, ist grundsätzlich eine Wertermittlung aufzustellen.
(4) 1Dingliche Rechte dürfen an staatseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. 2Die Bestellung bedarf der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, soweit es nicht darauf verzichtet.
(5) Beim Erwerb von Grundstücken können mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums oder der von ihm ermächtigten Dienststelle Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen der Art. 18 Abs. 3 und 38 Abs. 1 übernommen werden.
(6) Für die Bestellung von Erbbaurechten an staatseigenen Grundstücken und den Erwerb von Erbbaurechten durch den Staat sowie für Verfügungen hierüber gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(Vgl. auch Art. 81 der Verfassung; Art. 63 BayHO sowie Grundstocksbekanntmachung – GrstBek.)
Zu Art. 64:

1. Staatlicher Immobilienbestand

Der staatliche Immobilienbestand ist das staatseigene und das für staatliche Zwecke genutzte unbewegliche Vermögen (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte).

1.1 Besonderes Grundvermögen

Besonderes Grundvermögen ist das staatseigene unbewegliche Vermögen, das für Verwaltungszwecke des Staates, für Zwecke der im Auftrag des Staates tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Staates genutzt wird oder genutzt werden soll.

1.2 Allgemeines Grundvermögen

Allgemeines Grundvermögen ist das staatseigene unbewegliche Vermögen, das nicht für Verwaltungszwecke des Staates oder sonstige staatliche Zwecke im Aufgabenbereich einer Verwaltung oder einer im Auftrag des Staates tätigen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Staates benötigt wird.

2. Anwendungsbereich

Nachfolgende Bestimmungen, die die Begriffe „Dienststellen“ oder „Verwaltungszweig“ verwenden, gelten auch ohne explizite Nennung für im Auftrag des Staates tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend. Das IMBY-Gesetz und das FMS vom 19. Dezember 2007 (Az.: 43 – VV 2000 – 15 – 48288/07), insbesondere die darin schriftlich fixierte Einvernehmensregelung, bleiben durch nachfolgende Bestimmungen unberührt.
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat verzichtet bis auf Weiteres auf seine Mitwirkung bei Maßnahmen nach Art. 64 Abs. 1 und 4 BayHO.

3. Verwaltung und Bewirtschaftung des staatlichen Immobilienbestandes

3.1 Verwaltung

Die Immobilien Freistaat Bayern verwaltet den staatlichen Immobilienbestand als Grundbesitz verwaltende Dienststelle, soweit nichts Anderes bestimmt ist1.

3.2 Bewirtschaftung

3.2.1

Den Staatsministerien, den ihnen nachgeordneten Dienststellen des Staates und den im Auftrag des Staates tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Dienststellen anderer Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände) obliegt die Bewirtschaftung der Immobilien des staatlichen Immobilienbestandes, die für ihre Verwaltungs- oder Satzungszwecke oder sonstige staatliche Zwecke oder im Rahmen des Gemeingebrauchs in ihrem Aufgabenbereich genutzt werden oder genutzt werden sollen (Grundbesitz bewirtschaftende Dienststellen oder Grundbesitz bewirtschaftende juristische Personen des öffentlichen Rechts). Dies umfasst insbesondere
a)
Baumaßnahmen und Unterhaltung der baulichen Anlagen,
b)
die Ver- und Entsorgung des Grundbesitzes (insbesondere Heizung, elektrische Energie, Gas, Be- und Entwässerung, Müllabfuhr, Straßenreinigung), die Reinigung und die Bewachung auf eigene Rechnung,
c)
die Vereinnahmung von Mitteln aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung sowie die Verausgabung von Mitteln für Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume,
d)
die Verkehrssicherung des Grundbesitzes.
Die Durchführung von Baumaßnahmen und die Unterhaltung der baulichen Anlagen obliegen der staatlichen Hochbauverwaltung im Auftrag des zuständigen Staatsministeriums.

3.2.2

Die Bewirtschaftung des Allgemeinen Grundvermögens obliegt der Immobilien Freistaat Bayern. Der Immobilien Freistaat Bayern können durch Verwaltungsvereinbarung weitere Aufgaben übertragen werden2.

3.2.3

Gemeinsame Nutzung von Immobilien

3.2.3.1

Werden Immobilien, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, von mehreren Dienststellen des Staates desselben oder verschiedener Geschäftsbereiche genutzt, so obliegen die Bewirtschaftung einschließlich der Verkehrssicherungspflicht und die Stellung der gemeinsam benötigten Dienstkräfte (z.B. Hausmeister, Pförtner, Telefonist) regelmäßig der Dienststelle, die den größten Nutzflächenanteil innehat. Ausgaben für Bau- und Bauunterhaltsmaßnahmen, die aus Anlass der Mitnutzung notwendig werden, im alleinigen Interesse der mitnutzenden Dienststelle liegen und klar abgrenzbar sind, tragen die mitnutzenden Dienststellen.

3.2.3.2

Von den im Rahmen der Bewirtschaftung anfallenden Ausgaben werden die bei den Titeln 517 01, 517 05 und 518 01 zu buchenden Ausgaben unter den nutzenden Dienststellen aufgeteilt; die übrigen Ausgaben trägt die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle. Die Aufteilung unterbleibt zwischen Dienststellen, die demselben Haushaltskapitel angehören. Die mitnutzende Dienststelle trägt die Ausgaben, die ihr eindeutig zuzurechnen sind (z.B. Versorgungsunternehmer haben Zähler eingebaut und erstellen getrennte Rechnungen für den Bezug von elektrischer Energie, Gas und/oder Wasser). Soweit eine derartige Zuordnung nicht möglich ist, werden die anfallenden Bewirtschaftungsausgaben entsprechend der anteilsmäßigen Flächennutzung aufgeteilt. Sofern diese Aufteilung in erheblichem Widerspruch zu den tatsächlich auf die jeweiligen Dienststellen entfallenden Ausgaben stehen sollte (z.B. besonders energieintensive Nutzung einer Dienststelle), können die nutzenden Dienststellen einvernehmlich einen abweichenden Aufteilungsmaßstab festlegen. Für die Erstattung der Bewirtschaftungskosten durch die mitnutzende Dienststelle gilt VV Nr. 3.2.1 Buchst. b zu Art. 35 BayHO.

3.2.3.3

Die mitnutzenden staatlichen Dienststellen von staatseigenen Immobilien sind ohne Rücksicht auf die Höhe des Mietwertes von der Zahlung eines Nutzungsentgeltes befreit. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen hiervon bestimmen, wenn die mitnutzende staatliche Dienststelle aus dieser Nutzung Einnahmen nicht öffentlich-rechtlicher Art (z.B. Eintrittsgelder) erzielt.

3.2.3.4

Sind Staatsbetriebe oder Sondervermögen des Staates (vgl. VV Nr. 3.1 und Nr. 3.2 zu Art. 61) Mitnutzer, so ist von ihnen ein Entgelt zu erheben, das dem vollen ortsüblichen Miet- oder Pachtzins entspricht. Dasselbe gilt für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Behörden und sonstige Einrichtungen anderer juristischer Personen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.

3.3 Zentrales Flächenmanagement der Immobilien Freistaat Bayern

3.3.1

Für Immobilien des staatlichen Immobilienbestands, deren Verwaltung der Immobilien Freistaat Bayern obliegt, nimmt diese das zentrale Flächenmanagement wahr.

3.3.2

Gegenstand des zentralen Flächenmanagements der Immobilien Freistaat Bayern sind die Bedarfsdeckung und die Optimierung der Flächennutzung staatlicher Nutzer. Es umfasst die Prüfung von Bedarfsanforderungen sowie von bestehenden Nutzungen. Die Immobilien Freistaat Bayern kann sowohl in eigener Initiative den quantitativen oder qualitativen Flächenverbrauch einzelner staatlicher Nutzer überprüfen als auch eine Flächenanalyse im staatlichen Immobilienbestand durchführen; dies schließt ein Recht auf Besichtigung in Absprache mit dem Nutzer ein. Die von Flächenmanagementprozessen betroffenen Nutzer wirken insbesondere durch Übermittlung benötigter Daten und Unterlagen mit.

3.3.3

Bei Immobilien, deren Nutzung besonderen Anforderungen unterliegt (Sonderimmobilien3), ist den Besonderheiten der Nutzung dieser Immobilien im Verfahren des Flächenmanagements, insbesondere im Rahmen der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der Verwendung und Verwertung, erhöhtes Gewicht beizumessen.

3.3.4

Die Bedarfsträger melden Flächenbedarf nach fachlichen Anforderungen bei der Immobilien Freistaat Bayern an. Sie haben vor der Meldung erhöhten Flächenbedarfs an die Immobilien Freistaat Bayern innerhalb des jeweiligen Verwaltungszweiges und bei Bedarf in Abstimmung mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium sicherzustellen, dass Mittel für Bewirtschaftung und Bauunterhalt für zusätzliche Flächen sowie gegebenenfalls Mittel für Anmietung zur Verfügung stehen.

3.3.5

Jegliche Maßnahmen zur Bedarfsdeckung und/oder zur Optimierung der Flächennutzung sind auf der Grundlage einer begründeten Empfehlung der Immobilien Freistaat Bayern vorzunehmen.

3.3.6

Jegliche nicht nur unwesentliche Veränderung der Inanspruchnahme von Flächen (z.B. Wegfall des Bedarfs, Leerstand, Änderung des Nutzungszwecks) ist frühzeitig der Immobilien Freistaat Bayern anzuzeigen. Näheres bestimmt das zuständige Staatsministerium7.

4. Allgemeine Regelungen zum Grundstücksverkehr, zum Abschluss von Verpflichtungsgeschäften und zu sonstigen Nutzungsüberlassungen im staatlichen Immobilienbestand

4.1

Für den Erwerb, die Veräußerung und den Tausch von Grundstücken von erheblichem Wert oder besonderer Bedeutung bedarf es nach Art. 64 Abs. 2 vor Abschluss des Vertrages der Zustimmung des Landtags bzw. des von ihm beauftragten Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen (vgl. Beschluss des Bayerischen Landtags vom 22. April 2004, LT-Drs 15/816). Ein erheblicher Wert ist gegeben, wenn der Verkehrswert (vgl. VV Nr. 1.1 zu Art. 63) mehr als 2 Mio. € beträgt. Von besonderer Bedeutung sind Grundstücke von erheblichem künstlerischen, geschichtlichen, regionalen, ökologischen oder kulturellen Wert oder von besonderem lagebedingten Wert. Darüber hinaus ist eine besondere Bedeutung dann gegeben, wenn durch den Erwerb, die Veräußerung oder den Tausch sonstige wichtige öffentliche Belange berührt werden.

4.2

Erwerb, Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen sowie sonstige Verfügungsgeschäfte in Bezug auf unbewegliches Vermögen sowie der Abschluss von Verpflichtungsgeschäften über Mieten und Pachten sowie sonstige Nutzungsüberlassungsvereinbarungen im staatlichen Immobilienbestand auf Rechnung der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle obliegen der Immobilien Freistaat Bayern, soweit nichts Anderes bestimmt ist4. Näheres bestimmt das für die staatliche Immobilienverwaltung zuständige Staatsministerium5.

4.2.1

In Fällen von geringer Bedeutung kann die Zuständigkeit für den Abschluss von Verpflichtungsgeschäften und Nutzungsüberlassungsvereinbarungen auf die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle übertragen werden6.

4.2.2

Bei der Wertermittlung für Grundstücke sind, soweit das für die staatliche Immobilienverwaltung zuständige Staatsministerium nichts anderes bestimmt, die Wertermittlungsverordnung (WertV) und die Wertermittlungsrichtlinien des Bundes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Gutachten eine ausreichende Anzahl zeitnaher Vergleichswerte in nachprüfbarer Form enthalten. Werte aus Staatsverkäufen sollen dabei in der Regel außer Betracht bleiben.

4.2.3

Die Immobilien Freistaat Bayern bzw. die anstelle der Immobilien Freistaat Bayern für das Grundstücksgeschäft zuständige Dienststelle hat in geeigneter Form zu prüfen, ob der Preis dem vollen Wert im Sinn von Art. 63 Abs. 3 und VV Nr. 1.1 hierzu entspricht.

4.2.4

Regelungen zum Grundstücksverkehr gelten sinngemäß für Teile von Grundstücken sowie grundstücksgleiche Rechte.

5. Beschaffung von Grundstücken

5.1

Der Flächenbedarf des Staates ist in erster Linie aus dem staatlichen Immobilienbestand zu decken, sofern dies wirtschaftlich ist.

5.2

Stehen nach Feststellung der Immobilien Freistaat Bayern für den vorgesehenen Zweck geeignete Flächen im staatlichen Immobilienbestand nicht zur Verfügung oder können sie nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise verfügbar gemacht werden, so dürfen Grundstücke für Zwecke des Staates gemietet, erworben oder auf sonstige Weise beschafft werden, wenn ein Bedarf gegeben ist (Art. 63 Abs. 1) und die sonstigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

5.3

Flächenbedarf eines Bedarfsträgers ist gegeben, wenn der Bedarf wirtschaftlich und zweckmäßig ist und der Bedarfsträger die benötigte Fläche alsbald in Gebrauch nehmen kann, insbesondere erforderliche bauliche Maßnahmen zeitnah durchgeführt werden können, sowie im Erwerbsfalle den Nachweis, dass ein solcher längerfristig wirtschaftlicher ist als eine Anmietung.

6. Abgabe von Grundstücken innerhalb der Staatsverwaltung

6.1

Die Abgabe staatseigener Grundstücke von einem Verwaltungszweig an einen anderen zur Verwaltung oder Bewirtschaftung richtet sich nach Art. 61 (vgl. auch Art. 64 Abs. 1).

6.2

Staatseigene Grundstücke, die nicht oder nicht mehr auf Dauer für Verwaltungszwecke oder sonstige staatliche Zwecke im Aufgabenbereich einer Verwaltung oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Staates benutzt werden und dem Allgemeinen Grundvermögen zuzuführen sind, sind von der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle der Immobilien Freistaat Bayern zu übergeben, die dem für die staatliche Immobilienverwaltung zuständigen Staatsministerium Anzeige macht. Ein Wertausgleich findet nicht statt.

6.3

Die Abgabe staatseigener Grundstücke aus dem Allgemeinen Grundvermögen zur Verwaltung oder Bewirtschaftung bei dauerhaftem Bedarf der übernehmenden Dienststelle wird durch Vereinbarung zwischen der Immobilien Freistaat Bayern und der übernehmenden Dienststelle geregelt. Soweit der Wert des Grundstücks nach überschlägiger Einschätzung 1 Mio. € übersteigt, bedarf sie der Einwilligung des für die staatliche Immobilienverwaltung zuständigen Staatsministeriums.

6.4

Bei vorübergehendem Bedarf der übernehmenden Dienststelle verbleiben die Grundstücke im Allgemeinen Grundvermögen. Nr. 3.2.3.1 und Nr. 3.2.3.2 gelten entsprechend.

6.5

Die unmittelbare Abgabe von Grundstücken von einem Verwaltungszweig an einen anderen ohne vorherige Zuführung an das Allgemeine Grundvermögen ist in Fällen, in denen die Immobilien Freistaat Bayern Grundbesitz verwaltende Dienststelle ist oder werden soll, nur mit Einwilligung der Immobilien Freistaat Bayern, in den übrigen Fällen nur mit Einwilligung des für die staatliche Immobilienverwaltung zuständigen Staatsministeriums zulässig. Das für die staatliche Immobilienverwaltung zuständige Staatsministerium kann seine Einwilligung allgemein erteilen. In Fällen, in denen die Immobilien Freistaat Bayern nicht beteiligt ist, ist der Immobilien Freistaat Bayern von der abgebenden Dienststelle Anzeige zu erstatten.

6.6

Ein Entgelt oder ein Wertausgleich für die Abgabe von Grundstücken wird nicht erhoben. Abweichend hiervon ist von kaufmännisch eingerichteten Staatsbetrieben (VV Nr. 1.1.1 zu Art. 26) und Sondervermögen des Staates für die dauernde Abgabe staatseigener Grundstücke ein Entgelt in Höhe des vollen Werts, bei vorübergehender Abgabe ein Entgelt in Höhe des ortsüblichen Miet- oder Pachtzinses zu erheben, soweit nicht das für Finanzen zuständige Staatsministerium bei Staatsbetrieben in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulässt; Nr. 5.1 bleibt unberührt. Wegen des Begriffs „voller Wert“ wird auf VV Nr. 1.1 zu Art. 63 Bezug genommen. Die Entgeltzahlungen sind Einnahmen des Haushalts.

6.7

Werden Grundstücke vorübergehend nicht für Verwaltungszwecke benötigt, so sind sie für diese Zeit im Benehmen mit der Immobilien Freistaat Bayern für andere Verwaltungsaufgaben des Staates oder in wirtschaftlicher Weise zu verwenden.

7. Veräußerung von Grundstücken an Dritte

7.1

Vor der Veräußerung ist zu prüfen, ob
a)
das Grundstück nicht mehr für Verwaltungszwecke oder sonstige staatliche Zwecke oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Staates (z.B. für Staatsbedienstetenwohnungsbau oder für Tauschzwecke) benötigt wird; an diese Prüfung ist ein strenger Maßstab insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des angemeldeten Bedarfs zu legen,
b)
der Verkauf wirtschaftlich sinnvoll ist,
c)
dem Freistaat Bayern keine unverwertbaren Restflächen verbleiben.
Die Prüfung, ob ein Grundstück für den Staat entbehrlich ist, erfolgt durch die Immobilien Freistaat Bayern. Auf die Beteiligung der Immobilien Freistaat Bayern kann verzichtet werden, wenn ein Staatsbedarf auf Grund Art oder Lage des Grundstücks von vornherein ausgeschlossen erscheint.

7.2

Grundstücke sind nur bei Vorliegen anerkennenswerter Gründe und nur in der jeweils notwendigen oder üblichen Größe zu veräußern; dies gilt auch für Umgriffserweiterungen unter Berücksichtigung des Altbesitzes. Vor jedem Verkauf unbebauter Grundstücke sollen Art und Umfang der künftigen Nutzung absehbar sein.

7.3

Bei der Auswahl von Kaufbewerbern ist ohne jegliches Ansehen der Person zu verfahren. Zur Veräußerung anstehende Grundstücke sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Ausnahmen vom Ausschreibungsgrundsatz sowie das Nähere Verfahren regelt das für die staatliche Immobilienverwaltung zuständige Staatsministerium5.

7.4

Soweit mit dem Verkauf ein besonderer Zweck verfolgt wird, ist dieser grundsätzlich dinglich zu sichern, insbesondere durch ein Wiederkaufsrecht oder durch Dienstbarkeit. Das Nähere regelt das für die staatliche Immobilienverwaltung zuständige Staatsministerium5.

7.5

Im Kaufvertrag ist vorzusehen, dass der Kaufpreis für ein veräußertes Grundstück grundsätzlich in einer Summe vor Eintragung in das Grundbuch entrichtet wird. Teilzahlungen dürfen nur eingeräumt werden, wenn dies im Interesse des Staates liegt, oder wenn es in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Vertragspartners gerechtfertigt ist.

7.6

Werden Zahlungserleichterungen nach Nr. 7.5 gewährt, so ist vorzusehen, dass ein angemessener Teil des Grundstückskaufpreises vor Eintragung in das Grundbuch entrichtet, der Rest äußerstenfalls in fünf Jahresraten bezahlt wird. Die Zahlung des Restkaufpreises ist regelmäßig durch Eintragung eines erststelligen Grundpfandrechts im Grundbuch des Kaufgrundstücks zu sichern. Für die jeweilige Zahlung des Restkaufpreises ist eine Verzinsung von zwei Prozentpunkten (VV Nr. 1.4.1 zu Art. 59) über dem Basiszins nach § 247 BGB vorzusehen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.

7.7

Die Nebenkosten, wie Grunderwerbsteuer nebst Zuschlägen, die Kosten der notariellen Beurkundung und des grundbuchamtlichen Vollzugs sowie die Aufwendungen für die Vermessung und Abmarkung hat in der Regel der Käufer zu tragen.

7.8

Für den Tausch von Grundstücken gelten Nrn. 7.1 bis 7.7 entsprechend.

8. Bestellung von dinglichen Rechten an staatseigenen Grundstücken einschließlich landesrechtlicher Baulasten

8.1

Dingliche Rechte an staatseigenen Grundstücken dürfen nur in unumgänglichen Fällen und nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden.

8.2

Die Bestellung von Erbbaurechten nach Art. 64 Abs. 6 setzt voraus, dass die Grundstücke für Zwecke des Staates dauernd entbehrlich sind. Bei der Veräußerung von Erbbaurechten sind die Vorschriften bei der Veräußerung von Grundstücken entsprechend anzuwenden. Das Nähere regelt das für die staatliche Immobilienverwaltung zuständige Staatsministerium.

8.3

Die Bestellung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten an staatseigenen Grundstücken zugunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser usw.) bedarf keiner besonderen Einwilligung nach Art. 64 Abs. 4, wenn im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit erzwungen werden könnte oder wenn es sich um die Erschließung staatseigener Grundstücke handelt.

8.4

Bei der Ermittlung des nach Art. 64 Abs. 4 zu fordernden angemessenen Entgelts für dingliche Rechte an staatseigenen Grundstücken und für die Freigabe von Grundstücken Dritter von dinglichen Rechten ist der – auch in Art. 81 der Verfassung verankerte – Grundsatz der wertmäßigen Erhaltung des Staatsvermögens zu beachten. Bei längeren Laufzeiten sind geeignete Anpassungsklauseln vorzusehen; auf die etwaige Genehmigungspflichtigkeit derartiger Klauseln durch das Bundesamt für Wirtschaft nach der Preisklauselverordnung wird hingewiesen.

8.5

Soweit gemäß Nr. 8.3 auf die Einwilligung des für die staatliche Immobilienverwaltung zuständigen Staatsministeriums verzichtet wurde, können dingliche Rechte an staatseigenen Grundstücken gemäß Art. 64 durch die Staatsministerien oder die im Auftrag des Staates tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bestellt werden, soweit diese zur Belastung von Grundstücken ermächtigt sind. Die Befugnisse können auf Mittelbehörden oder auf nachgeordnete Dienststellen übertragen werden.

9. Nutzungsüberlassung an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung

9.1

Bei der Überlassung der Nutzung ist als voller Wert die ortsüblich angemessene Jahresmiete oder -pacht zugrunde zu legen. Sie ist im Benehmen mit der Immobilien Freistaat Bayern zu ermitteln. Die Zuständigkeit der Immobilien Freistaat Bayern zur Festsetzung des Mietwerts von Dienst-, Werkdienst- und Mietwohnungen bleibt unberührt.

9.2

Die Überlassung der Nutzung von Grundstücken des Besonderen Grundvermögens an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung kann nur ausnahmsweise oder vorübergehend in Betracht kommen.

1 [Amtl. Anm.:] vgl. Art. 2 IMBYG
2 [Amtl. Anm.:] vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 4 IMBYG
3 [Amtl. Anm.:] vgl. insoweit die Gesetzesbegründung zu Art. 9a Abs. 2 des HG 2005/2006 in der Fassung des NHG 2006
4 [Amtl. Anm.:] vgl. Art. 2 IMBYG
5 [Amtl. Anm.:] vgl. Richtlinien für den Verkehr mit staatseigenen Grundstücken in der jeweils geltenden Fassung
6 [Amtl. Anm.:] vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 5 IMBYG, das FMS vom 19. Dezember 2007 (Az.: 43 - VV 2000 - 15 - 48 288/07) und das FMS vom 16. Januar 2008 (Az.: 43 - VV 2000 - 15 - 1989/08)
7 [Amtl. Anm.:] vgl. das FMS vom 19. Dezember 2007 (Az.: 43 - VV 2000 - 15 - 48 288/07)