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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 61 BayHO]
Art. 61
Interne Verrechnungen
(1) Innerhalb der Staatsverwaltung dürfen, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt, Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, ohne Werterstattung abgegeben werden, wenn der Wert der Vermögensgegenstände einen bestimmten, vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium festzusetzenden Betrag nicht überschreitet oder das für Finanzen zuständige Staatsministerium weitere Ausnahmen zuläßt.
(2) 1Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die Erstattung von Aufwendungen sowie von Verwaltungskosten, Benutzungsgebühren und Sachverständigenentschädigungen zwischen Dienststellen; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 2Ein Schadensausgleich zwischen Dienststellen sowie die Erstattung von Gemeinkosten unterbleibt.
(3) 1Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sowie Verwaltungskosten, Benutzungsgebühren und Sachverständigenentschädigungen sind zu erstatten, wenn Staatsbetriebe oder Sondervermögen des Staates beteiligt sind. 2Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. 3Im Weg der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten sind.
(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Zu Art. 61:

1. Zu Abs. 1:

1.1

Sind bei einer Dienststelle Vermögensgegenstände entbehrlich1, so ist vor einer etwaigen Veräußerung (vgl. Art. 63) festzustellen, ob sie von einer anderen Dienststelle des Staates benötigt werden; die Dienststelle hat hierzu erforderlichenfalls mit der vorgesetzten Behörde und anderen Dienststellen in Verbindung zu treten2. Entbehrliche Vermögensgegenstände sollen hierbei insbesondere für eine angemessene Dauer von mindestens einem Monat auf der hierfür im Bayerischen Behördennetz abrufbaren Plattform „entbehrliche Gegenstände online – eGon“ eingestellt werden. Die Sätze 1 bis 2 finden keine Anwendung bei der Aussonderung wertloser oder auch bei anderen Dienststellen offenkundig nicht mehr verwendbarer Gegenstände (z.B. veraltete Hardware).
Eine Werterstattung unterbleibt, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände einen Betrag von 50 000 € im Einzelfall nicht übersteigt.
Anstelle des Betrages von 50 000 € tritt der Betrag von 2 500 €, wenn die Aufwendungen einer der beteiligten Dienststellen ganz oder überwiegend von Dritten erstattet werden (z.B. bei der Finanzbauverwaltung).
Wegen des Begriffs „Wert“ wird auf VV Nr. 1.1 zu Art. 63 Bezug genommen; bei einer etwaigen Wertermittlung ist ein unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

1.2

Bei der Abgabe staatseigener Grundstücke von einem Verwaltungszweig an einen anderen (VV Nr. 6.1 zu Art. 64) unterbleibt eine Werterstattung. Für die Abgabe von Sachfrüchten des Allgemeinen Grundvermögens einschließlich des Forstgrundvermögens (Holz, Kies, Sand u. Ä.) ist Wertersatz zu leisten, wenn der Wert der abgegebenen Gegenstände einen Betrag von 2 500 € im Einzelfall oder bei fortdauernden Leistungen einen Jahresbetrag von 2 500 € überschreitet.

2. Zu Abs. 2:

2.1

Aufwendungen im Sinne von Art. 61 Abs. 2 sind zusätzliche Ausgaben, die einer allgemein oder im Einzelfall ersuchten Dienststelle unmittelbar entstanden sind. Der allgemeine Verwaltungsaufwand der ersuchten Dienststelle zählt nicht zu den Aufwendungen für die übernommene Leistung; insbesondere sind keine Gemeinkostenzuschläge zu erheben.

2.2

Eine Erstattung unterbleibt, wenn

2.2.1

Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen), Benutzungsgebühren oder Sachverständigenentschädigungen geschuldet werden oder

2.2.2

die zusätzlich entstandenen Aufwendungen (Nr. 2.1) einen Betrag von 2 500 € bei einmaligen Leistungen oder einen Jahresbetrag von 2 500 € bei fortdauernden Leistungen nicht überschreiten.
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann abweichende Regelungen erlassen. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

2.3

Der Erstattungsverzicht nach Nr. 2.2 gilt nicht für Beträge, die
von einem Landratsamt als Staatsbehörde zu leisten sind, wenn das Landratsamt sie einem Dritten auferlegen und von diesem einziehen kann,
an ein Landratsamt als Staatsbehörde zu leisten sind, wenn die zahlungspflichtige Staatsbehörde sie von einem Dritten einziehen kann.In diesen Fällen gelten die Kleinbetragsgrenzen nach der Anlage zu den VV zu Art. 59.

2.4

Unterbleibt gemäß Nr. 2.2 die Erstattung von Aufwendungen, Verwaltungskosten, Benutzungsgebühren oder Sachverständigenentschädigungen, so ist die Höhe (Berechnung) dieser Beträge der anderen Dienststelle gleichwohl mitzuteilen, wenn diese Beträge einem Dritten (insbesondere als Kostenschuldner) auferlegt werden können. Erforderlichenfalls hat die ersuchende Dienststelle bei ihrem Ersuchen darauf hinzuweisen.

2.5

Wegen der Aufwendungen bei der gemeinsamen Nutzung von Grundstücken durch mehrere Dienststellen des Staates gilt VV Nr. 3.2.3 zu Art. 64.

3. Zu Abs. 3:

3.1

Staatsbetriebe im Sinne des Art. 61 Abs. 3 sind Betriebe, die einen Wirtschaftsplan gemäß Art. 26 Abs. 1 aufstellen oder für die die erweiterte kameralistische Buchführung angeordnet ist. Im Verhältnis von Betrieben mit erweiterter kameralistischer Buchführung im gleichen Geschäftsbereich untereinander unterbleibt eine Erstattung, wenn im Falle der Nr. 1.1 ein Betrag von 2 500 € und im Falle der Nr. 2.2 ein Betrag von 250 € nicht überschritten wird; Nr. 2.2.1 findet keine Anwendung. Im Betriebsergebnis sind diese Zu- und Abgänge ohne Gegenleistung festzuhalten.

3.2

Wegen der Sondervermögen des Staates vgl. Art. 26 Abs. 2 und entsprechende Nachweisungen in den Einzelplänen.

4. Zu Abs. 4:

In den Fällen des Art. 61 Abs. 4 ist „Wert“ im Sinn der Nr. 1.1 der jährliche Miet- oder Pachtwert; die Erstattungsfreigrenzen der Nr. 1.1 gelten entsprechend. Für die gemeinsame Nutzung von Grundstücken durch mehrere Dienststellen des Staates gilt die Sonderregelung der VV Nr. 3.2.3.3 zu Art. 64.

5. Allgemein

5.1

Wegen der Behandlung von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen in den VV Nrn. 3, 4.2, 5.1 und 6 zu Art. 64 zu beachten.

5.2

Die VV zu Art. 61 gelten nur für interne Verrechnungen zwischen Dienststellen des Staates (vgl. dazu auch Art. 1). Im Verhältnis zu anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts finden die Bestimmungen keine Anwendung, auch wenn die juristischen Personen der Aufsicht des Staates unterstehen (z.B. Gemeinden, Handwerkskammern, Landesgewerbeanstalt Bayern). Für Verrechnungen zwischen diesen juristischen Personen sind sie ebenfalls nicht anzuwenden.

1 [Amtl. Anm.:] Soweit Dienstfahrzeuge bei verwaltungs- oder firmeneigenen Tankstellen anderer Dienststellen betankt werden, handelt es sich nicht um die Abgabe „entbehrlicher“ Gegenstände; die Benzinkosten sind deshalb unabhängig von den in Nr. 2.2 zu Art. 61 niedergelegten Wertgrenzen zu erstatten.
2 [Amtl. Anm.:] Auf die dazu geschaffene Plattform „entbehrliche Gegenstände online“ (eGon) im Bayerischen Behördennetz (http://egon.bybn.de) wird hingewiesen.