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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 60 BayHO]
Art. 60
Vorschüsse, Verwahrungen
(1) 1Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig gebucht werden kann. 2Ein Vorschuß ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
(2) 1In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann. 2Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.
(Vgl. auch Art. 13 Abs. 3 Nr. 1, Art. 18 Abs. 3 Nr. 2, Art. 89 Abs. 1 Nr. 3.)
Zu Art. 60:

1.

Die Festlegung der Buchungsstellen für Vorschüsse und Verwahrungen obliegt den Kassen.

2. Zu Absatz 1:

2.1.

Auszahlungen dürfen keinesfalls als Vorschuss bewirkt werden, um damit eine mangels ausreichender Haushaltsmittel unzureichende Anordnungsbefugnis (VV Nr. 2.2 zu Art. 34) zu umgehen. Abschlagsauszahlungen und Vorleistungen sind nicht als Vorschüsse, sondern sogleich bei der zutreffenden Haushaltsstelle anzuordnen (VV Nr. 4.6 Satz 1 zu Art. 70).

2.2.

Auszahlungen, die als Vorschuss nachgewiesen werden, können auf Vorschussbuchungsstellen mit Kassennummern oder Anordnungsstellennummern gebucht werden.

2.3.

Auszahlungen, die als Vorschuss gebucht wurden, sind baldmöglichst, spätestens jedoch bis zu dem in Art. 60 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt abzuwickeln. Dies gilt nicht für Zahlstellenvorschüsse, Handvorschüsse, Wechselgeldvorschüsse, Gehaltsvorschüsse, aus Vorschuss finanzierte Abschlagszahlungen für Bezügeempfänger sowie aus Vorschuss ersetzte Bezügeüberzahlungen. Die getroffenen Maßnahmen zur Aufklärung sind zu dokumentieren. Für die Abwicklung von Vorschüssen mit Kassennummern ist die jeweilige Kasse zuständig, die Abwicklung von Vorschüssen mit Anordnungsstellennummern liegt im Verantwortungsbereich der anordnenden Dienststelle.

3. Zu Absatz 2:

3.1.

Teileinzahlungen und Kostenvorschüsse sind nicht als Verwahrungen, sondern sogleich bei der zutreffenden Haushaltsstelle anzuordnen (VV Nr. 4.7 zu Art. 70).

3.2.

Einzahlungen, die als Verwahrungen nachgewiesen werden, können auf Verwahrbuchungsstellen mit Kassennummern oder Anordnungsstellennummern gebucht werden.

3.3.

Einzahlungen, die als Verwahrungen gebucht wurden, sind baldmöglichst aufzuklären. Die getroffenen Maßnahmen zur Aufklärung sind zu dokumentieren. Für die Abwicklung von Verwahrungen mit Kassennummern ist die jeweilige Kasse zuständig, die Abwicklung von Verwahrungen mit Anordnungsstellennummern liegt im Verantwortungsbereich der anordnenden Dienststelle.

3.4.

Kann eine Verwahrbuchung mit einer Personenkontonummer bis zum Ablauf des zweiten auf die letzte Ist-Buchung folgenden Jahres nicht aufgeklärt werden, ist der Verwahrbetrag auf vermischte Einnahmen nachzuweisen. Für Berichtigungen gilt VV Nr. 2.1 Satz 1 zu Art. 35 BayHO. Allgemeine Annahmeanordnung gilt hierfür als erteilt.
Dies gilt nicht für Verwahrungen
die als Sicherheiten bzw. Hinterlegungen eingezahlt wurden,
von beschlagnahmten Geldern in Straf- und Bußgeldverfahren,
von Gefangenengeldern,
aufgrund der Rückzahlung nicht aufrechenbarer Abschlagszahlungen oder Bezügeüberzahlungen von Bezügeempfängern.
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann weitere Ausnahmen zulassen.