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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 46 BayHO]
Art. 46
Deckungsfähigkeit
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.
(Vgl. Art. 20, 45 Abs. 1.)
Zu Art. 46:
Ein deckungsberechtigter Ansatz darf zulasten eines deckungspflichtigen Ansatzes nur erhöht werden, wenn über die Mittel des deckungsberechtigten Ansatzes verfügt ist; die bei dem deckungspflichtigen Ansatz verbleibenden Ausgabemittel müssen dabei voraussichtlich ausreichen, um alle nach der Zweckbestimmung zu leistenden Ausgaben zu bestreiten (vgl. auch VV Nr. 2.6 zu Art. 37). Verfügungsbeschränkungen – hierzu zählen auch allgemeine haushaltswirtschaftliche oder haushaltsgesetzliche Sperren – sind bei der Berechnung der verfügbaren Ausgabemittel der deckungsberechtigten und deckungspflichtigen Ansätze zu berücksichtigen. Ein deckungsberechtigter Ansatz darf zulasten eines deckungspflichtigen Ansatzes nur in Höhe der für den Zweck des deckungsberechtigten Ansatzes benötigten Mittel erhöht werden. Eine Deckung aus Ansätzen, die bereits selbst zulasten anderer Ansätze gedeckt wurden (Deckungskette), ist nicht möglich.