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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 40 BayHO]
Art. 40
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
(1) 1Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, dem Abschluß von Tarifverträgen und der Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen sowie vor der Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen ist die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums einzuholen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. 2Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
(2) Auf die Mitwirkung des Staates an Maßnahmen überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Zu Art. 40:

1.

Art. 40 Abs. 1 ist auf alle dort genannten Maßnahmen anzuwenden, soweit durch sie unmittelbar oder mittelbar finanzwirksame Tatbestände geschaffen werden können.

2.

Maßnahmen nach Art. 40 Abs. 1 sind nur mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zulässig. Darüber hinaus bedürfen sie keiner Ermächtigung nach Art. 38 Abs. 1 und keiner zusätzlichen Einwilligung nach Art. 37 Abs. 2. Eine zusätzliche Einwilligung nach Art. 37 Abs. 2 ist jedoch erforderlich, wenn die Maßnahmen im laufenden Haushaltsjahr gleichzeitig zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben führen können. Diese Einwilligung darf nur unter den in Art. 37 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erteilt werden.

3.

Die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums zu Maßnahmen von finanzieller Bedeutung nach Art. 40 Abs. 1 ist auch dann einzuholen, wenn zwar die Einnahmen und Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres nicht berührt werden, Einnahmeminderungen oder zusätzliche Ausgaben aber in künftigen Haushaltsjahren eintreten können. Dies gilt auch, wenn für die übertarifliche Eingruppierung von Arbeitnehmern unbesetzte oder unterbesetzte Stellen herangezogen werden sollen.