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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 30 BayHO]
Art. 30
Vorlagefrist
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes soll mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag eingebracht werden, in der Regel spätestens in der ersten Sitzungswoche des Landtags nach dem 30. September.
(Vgl. auch Art. 70 Abs. 2, 78 Abs. 3 der Verfassung; Art. 1 BayHO.)