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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 27 BayHO]
Art. 27
Voranschläge
(1) 1Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. 2Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann verlangen, daß den Voranschlägen andere Unterlagen, insbesondere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Organisationspläne sowie Stellenpläne und Stellenbesetzungsübersichten beigefügt werden.
(2) 1Das für den Einzelplan zuständige Staatsministerium übersendet die Voranschläge auch an den Obersten Rechnungshof. 2Er kann zu den übersandten Voranschlägen Stellung nehmen.
(Vgl. auch Art. 28, 29.)
Zu Art. 27:

1. Begriff der Voranschläge

Die Voranschläge sind Unterlagen für die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und nachstehende Nr. 3 Satz 1).

2. Aufstellung der Voranschläge

Die zuständigen Staatsministerien, denen Dienststellen nachgeordnet sind, verfahren bei der Aufstellung der Voranschläge für einen Einzelplan wie folgt:

2.1

Soweit notwendig (vgl. auch nachstehende Nr. 2.4) fordern die Staatsministerien von den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen Beiträge für die Aufstellung der Voranschläge an. Dies gilt nicht für die gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben sowie für andere Ausgaben und Einnahmen, die auf Grund von Titelübersichten usw. oder von Kopfbeträgen zentral ermittelt werden können.

2.2

Die Mittelbehörden fordern Beiträge für die Aufstellung der Voranschläge von den unteren Dienststellen nur insofern an, als sie ihre eigenen Beiträge nicht ohne diese erstellen können. Die Mittelbehörde prüft diese Beiträge, ergänzt oder ändert sie, soweit sie es für erforderlich hält, fasst sie mit den eigenen Unterlagen zusammen und leitet sie dem zuständigen Staatsministerium zu.

2.3

Das für den Einzelplan zuständige Staatsministerium hat den Zeitpunkt, zu dem die nachgeordneten Dienststellen die Beiträge zu den Voranschlägen einzureichen haben, so festzusetzen, dass eine ausreichende Frist für die Aufstellung und Prüfung der Voranschläge bleibt und die rechtzeitige Übersendung des Voranschlags für den Einzelplan an das für Finanzen zuständige Staatsministerium sichergestellt ist.

2.4

Grundlage für die Aufstellung des Voranschlags für einen Einzelplan sind in erster Linie die Ansätze der Finanzplanung. Die Beiträge der nachgeordneten Dienststellen dienen insbesondere zur zusätzlichen Information und für Zwecke der Aufgliederung oder Umschichtung.

3. Form und Zeitpunkt der Übersendung der Voranschläge für die Einzelpläne

Das für Finanzen zuständige Staatsministerium bestimmt Form, Anzahl und Zeitpunkt für die ihm zu übersendenden Voranschläge. Es schreibt vor, welche weiteren Unterlagen und Übersichten hierzu den Voranschlägen beizufügen sind.

4. Voranmeldungen

In der Finanzplanung nicht berücksichtigte erstmalige Anforderungen von erheblicher finanzieller Bedeutung oder solche, die voraussichtlich längere Verhandlungen und gegebenenfalls örtliche Besichtigungen erfordern, sollen dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium mit den erforderlichen Unterlagen mitgeteilt werden, bevor ihm die Voranschläge übersandt werden (Voranmeldungen).