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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 21 BayHO]
Art. 21
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen oder Stellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen entsprechend.
(Für die Ausführung des Haushaltsplans vgl. Art. 47 und VV hierzu.)
Zu Art. 21:

1.

Ausgaben, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „kw“ oder „davon kw .................. Tsd. EUR“. Stellen, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „kw“ (vgl. auch VV Nr. 3 zu Art. 47).
Die zeitlichen oder sachlichen Voraussetzungen für den Wegfall sind, soweit erforderlich (vgl. Art. 47), im Haushaltsplan anzugeben.

2.

Stellen, die als künftig umzuwandeln bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „ku“ unter Angabe der Art der Stelle und der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, in die sie umgewandelt werden. Nr. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

3.

Kw- und ku-Vermerke werden zu dem in Art. 47 und VV hierzu genannten Zeitpunkt wirksam. Für die Anwendung der Obergrenzen für Beförderungsämter gelten die mit kw-Vermerken versehenen Stellen als weggefallen, die mit ku-Vermerken versehenen Stellen als umgewandelt. Dies gilt regelmäßig nicht, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls bzw. der Umwandlung im Vermerk näher bestimmt ist und dieser Zeitpunkt erst nach der Laufzeit des aktuellen Haushaltsplans liegt.

4.

Sind im Haushalt Ausgaben oder Stellen als kw oder Stellen als ku bezeichnet, dürfen sie für das nächste Haushaltsjahr nur mit dem gleichen Vermerk veranschlagt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Wegfalls oder der Umwandlung (Art. 47) inzwischen eingetreten sind oder sich die in den Erläuterungen zu begründende Notwendigkeit ergibt, den Vermerk zu streichen.