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TV-L
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 12.10.2006
§ 19
Erschwerniszuschläge
(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind, das der Eingruppierung zugrunde liegt.
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
a)
mit besonderer Gefährdung,
b)
mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c)
mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d)
mit besonders starker Strahlenexposition oder
e)
unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.
(4) 1Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. – in besonderen Fällen auch abweichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2. 2Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Absatz 2.
(5) 1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden tarifvertraglich vereinbart. 2Bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrages gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen fort.
(6) Beschäftigte im Sinne von § 38 Absatz 5 Satz 2
im Außendienst des Straßenbetriebsdienstes und Straßenbaus und im Außendienst des Küstenschutzes der Wasserbauverwaltung erhalten für jeden Kalendermonat, für den ihnen Erschwerniszuschläge nach den Abschnitten A, M oder R des Zuschlagskataloges zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) bzw. der entsprechenden Regelungen im Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb-O für Arbeiter der Länder (TVZ zum MTArb-O-TdL) zustehen, zusätzlich einen Pauschalbetrag von monatlich 25 Euro; § 24 Absatz 2
findet Anwendung.
Niederschriftserklärung zu § 19 Absatz 6:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Pauschalzahlung nach § 19 Absatz 6 TV-L nur für diejenigen Monate gezahlt wird, für die der/dem Beschäftigten Erschwerniszuschläge aufgrund tatsächlicher Arbeitsleistung oder im Wege der Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L zustehen.