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Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 02.01.2012
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Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Vom 2. Januar 2012

Inhaltsübersicht

Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
1. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen
2. Ärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Tierärzte und Zahnärzte
2.1 Apotheker
2.2 Ärzte und Zahnärzte
2.3 Tierärzte
2.4 Psychotherapeuten
3. Beschäftigte in Bäderbetrieben
4. Berechner von Dienst- und Versorgungsbezügen sowie von Entgelten, Beschäftigte in Landesversorgungsämtern
5. Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst
5.1 Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst
5.2 Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
6. Beschäftigte in der Forschung
7. (nicht besetzt)
8. Beschäftigte im Fremdsprachendienst
8.1 Konferenzdolmetscher
8.2 Überprüfer und Übersetzer
8.3 Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre)
9. Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau
9.1 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte
9.2 Pflanzenbeschauer und staatliche Fischereiaufseher
9.3 Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben
10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
10.1 Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe
10.2 Audiologie-Assistenten
10.3 Amtliche Fachassistenten, Desinfektoren, Gesundheitsaufseher, Seehafengesundheitsaufseher
10.4 Diätassistentinnen
10.5 Ergotherapeuten
10.6 Logopäden
10.7 Masseure und medizinische Bademeister
10.8 Medizinische Fachangestellte, zahnmedizinische Fachangestellte
10.9 Präparationstechnische Assistenten, Sektionsgehilfen
10.10 Medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen
10.11 Orthoptistinnen
10.12 Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte
10.13 Pharmazeutisch-technische Assistenten
10.14 Physiotherapeuten
10.15 Zahntechniker
11. Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik
12. Beschäftigte im Justizdienst
12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
12.2 Beschäftigte im allgemeinen Justizvollzugsdienst
13. Beschäftigte im Kanzleidienst
14. Beschäftigte im Kassendienst
15. Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure
15.1 Technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure
15.2 Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit Sonderausbildung
15.3 Maschinenmeister
15.4 Gärtnermeister, Meister im gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Betrieb
15.5 Meister
16. Beschäftigte in Registraturen
17. Beschäftigte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten
18. Beschäftigte im Rettungsdienst
18.1 Beschäftigte in Leitstellen
18.2 Beschäftigte im Rettungsdienst
18.3 Beschäftigte an Rettungsdienstschulen
19. Beschäftigte in der Schifffahrt
20. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
20.1 Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung
20.2 Leiterinnen von Kindertagesstätten
20.3 Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderungen oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung
20.4 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen, Bewährungshelfer, Heilpädagogen
20.5 Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst
20.6 Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen
21. Beschäftigte in der Steuerverwaltung
22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen
22.1 Ingenieure
22.2 Techniker
22.3 Technische Assistenten
22.4 Laboranten
22.5 Zeichner
22.6 Baustellenaufseher (Bauaufseher)
22.7 Modelleure
22.8 Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker
22.9 Reproduktionstechnische Beschäftigte
22.10 Operateure, Strahlenschutztechniker und Strahlenschutzlaboranten in Kernforschungseinrichtungen
22.11 Fotografen
22.12 Fotolaboranten
23. Technische Beschäftigte im Eichdienst
24. Beschäftigte an Theatern und Bühnen
24.1 Beschäftigte im Kartenverkauf
24.2 Beschäftigte in den Bereichen Beleuchtung, Technik und Ton
24.3 Beschäftigte in den Bereichen Kostüme, Maske und Requisite
24.4 Beschäftigte in Theaterbibliotheken, Orchesterwarte
25. Wirtschaftspersonal
25.1 Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst in Einrichtungen im Sinne des § 43
25.2 Beschäftigte im Wäschereidienst in Einrichtungen im Sinne des § 43
25.3 Leiter der Hauswirtschaft und Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Teilaufgaben in Einrichtungen im Sinne des § 43
25.4 Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen
26. Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst
Teil III Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten
Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung
1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
2. Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche
2.1 Facharbeiter
2.2 Fahrer, Maschinenführer, Tankwarte und Wagenpfleger
2.3 Hausmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal, Kunsteisbahn-, Sporthallen- und Sportplatzwarte
2.4 Beschäftigte in der Entsorgung
2.5 Kesselwärter (Heizer), Maschinisten, Turbinenmaschinisten und Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen
2.6 Taucher
2.7 Tierwärter
3. Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche
3.1 Beschäftigte in Galerien, Museen, Schlössern
3.2 Beschäftigte im Gartenbau
3.3 Beschäftigte im Gesundheitswesen
3.4 Beschäftigte in der Landwirtschaft
3.5 Beschäftigte in Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
3.6 Beschäftigte in der Polizeiverwaltung
3.7 Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau
3.8 Beschäftigte im Vermessungswesen
3.9 Beschäftigte im Wasserbau in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern
3.10 Beschäftigte im Wasserbau in den übrigen Ländern (gilt nicht für die Freie und Hansestadt Hamburg)
3.11 Beschäftigte im Weinbau
3.12 Beschäftigte in Gestüten
3.13 Beschäftigte in Münzen
3.14 Beschäftigte in der Wilhelma
3.15 Beschäftigte in Häfen im Land Niedersachsen
3.16 Beschäftigte in Kraftfahrzeugwerkstätten des Landes Berlin
Anhang zu Teil III der Entgeltordnung
Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen
Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst
1. Beschäftigte in der Pflege
2. Leitende Beschäftigte in der Pflege
3. Lehrkräfte in der Pflege
Niederschriftserklärungen
Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
1.
(1)
Für das Verhältnis der Teile I und II zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.
(2)
1Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. 2Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten für diese Beschäftigten weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten im Sinne des Teils I ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist. 4Abweichend von Satz 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 14 und 15 des Teils I auch für Ärzte, Apotheker und Zahnärzte, die außerhalb von Krankenhäusern oder Einrichtungen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden, sowie ferner für Tierärzte.
(3)
1Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil II aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I, sofern in Satz 2 nicht etwas anderes geregelt ist. 2Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I gelten nur, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat.
(4)
1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.2Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen; Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von …“) enthält.3Gegenüber den Entgeltgruppen 14 und 13 Ü gilt hierbei die Entgeltgruppe 13 als nächst niedrigere Entgeltgruppe.
2.
Für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III.
Protokollerklärung:
In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb/MTArb-O eingereiht gewesen wären.
3.
Für Beschäftigte im Pflegedienst gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV.
4.
1Die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) gilt nur für diejenigen Lehrkräfte, für die in den Teilen II oder IV ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. 2Für Beschäftigte als Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 fallen, gelten ausschließlich die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L).
5.
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 1 des Teils I gilt unabhängig von den Nummern 1 und 3 für Tätigkeiten der Teile II und IV.
6.
1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen. 2Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. 3Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
7.
Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
8.
(1)
1Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. 2Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
(2)
Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
9.
Entgeltgruppenzulagen gelten, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) als Bestandteil des Tabellenentgelts.
Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

Entgeltgruppe 15

1.
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 14

1.
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3.
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4.
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 13

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 12

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 11

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 10

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 9b

1.
Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
2.
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)
3.
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 11)

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 7)
2.
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 12)

Entgeltgruppe 4

1.
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 8)
2.
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 7)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 9)

Entgeltgruppe 1

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)

Protokollerklärungen:

1.
(1)
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
(2)
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(3)
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
(4)
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
2.
(1)
Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 13 der Besoldungsgruppe A 13.
(2)
Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:
a)
Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 9 (Gartenbau, Landwirtschaft und Weinbau) eingruppiert sind,
b)
Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 22 (Ingenieure, technische Berufe) eingruppiert sind,
c)
Beamte der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie der Laufbahn des gehobenen Dienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene angehören.
3.
Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.
4.
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6, 8 und 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
5.
Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
6.
1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
7.
Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
8.
Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i.S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z.B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.
9.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
10.
1Einfachste Tätigkeiten üben z.B. aus
Essens- und Getränkeausgeber,
Garderobenpersonal,
Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,
Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,
Wärter von Bedürfnisanstalten,
Servierer,
Hausarbeiter und
Hausgehilfen.
2Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.
11.
(1)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2)
1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist.
(4)
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
12.
Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.
Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen

1. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen

Es findet Teil I Anwendung.

2. Ärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Tierärzte und Zahnärzte

2.1 Apotheker

Entgeltgruppe 15

Apotheker als Leiter von Apotheken,
denen mindestens vier Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 14

Apotheker.

Protokollerklärung:

1Bei der Zahl der unterstellten Apotheker zählen nur diejenigen unterstellten Apotheker mit, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber oder Dienstherrn stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur Krankenversorgung eingesetzt werden. 2Gegen Stundenentgelt tätige Apotheker, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, zählen nicht mit.

2.2 Ärzte und Zahnärzte

Entgeltgruppe 15

1.
Ärzte in Krankenhäusern,
die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind,
wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Ärzte in Krankenhäusern,
die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der Gebiete Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie oder Zentrallaboratorium vorstehen und auf diesem Gebiet tätig sind,
nach vierjähriger Tätigkeit in Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1.
3.
Ärzte in Krankenhäusern,
die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs leiten und in diesem Funktionsbereich tätig sind,
nach vierjähriger Tätigkeit in Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
4.
Ärzte als Leiter von Blutzentralen außerhalb von Krankenhäusern.
5.
Ärzte,
denen mindestens fünf Ärzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
6.
Zahnärzte in Krankenhäusern,
die als ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind,
wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens sechs Zahnärzte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
7.
Zahnärzte,
denen mindestens fünf Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
8.
Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.
9.
Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 14

1.
Ärzte in Krankenhäusern,
die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der Gebiete Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie oder Zentrallaboratorium vorstehen und in nicht unerheblichem Umfange auf diesem Gebiet tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
2.
Ärzte in Krankenhäusern,
die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und in nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
3.
Ärzte.
4.
Zahnärzte.

Protokollerklärungen:

1.
1Ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt/Zahnarzt, der den leitenden Arzt/Zahnarzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. 2Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einem Arzt/Zahnarzt erfüllt werden.
2.
1Bei der Zahl der unterstellten Ärzte und Zahnärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte und Zahnärzte mit, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber oder Dienstherrn stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur Krankenversorgung eingesetzt werden. 2Gegen Stundenentgelt tätige Ärzte und Zahnärzte, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, zählen nicht mit.
3.
Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z.B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroenzephalografie, Herzkatheterisierung.
4.
Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

2.3 Tierärzte

Entgeltgruppe 15

1.
Tierärzte,
denen mindestens fünf Tierärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung)
2.
Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 14

Tierärzte.

Protokollerklärung:

1Bei der Zahl der unterstellten Tierärzte zählen nur diejenigen unterstellten Tierärzte mit, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber oder Dienstherrn stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur Krankenversorgung eingesetzt werden. 2Gegen Stundenentgelt tätige Tierärzte, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, und gegen Stückvergütung tätige Tierärzte zählen nicht mit.

2.4. Psychotherapeuten

Entgeltgruppe 14

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jeweils mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit Approbation und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung)

Protokollerklärung:

(1)
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
(2)
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(3)
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
(4)
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

3. Beschäftigte in Bäderbetrieben

Vorbemerkung

1Beschäftigte, die nach Entgeltgruppe 8 oder 9a dieses Abschnitts eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Abschnitts 3.

Entgeltgruppe 9a

1.
Geprüfte Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiter,
denen die Aufsicht über mindestens 18 Beschäftigte, davon mindestens fünf Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe, durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Geprüfte Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiter,
denen die Aufsicht über mindestens zehn Beschäftigte, davon mindestens drei Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe, durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
3.
Geprüfte Meister für Bäderbetriebe,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der in Fallgruppe 1 eingruppierten Betriebsleiter bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 8

Geprüfte Meister für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 6

Fachangestellte für Bäderbetriebe,
denen als Schichtführer die Aufsicht über mindestens vier Beschäftigte oder über mindestens zwei Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Entgeltgruppe 5

Fachangestellte für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe.

Protokollerklärungen:

1.
Anstelle eines Beschäftigten in der Tätigkeit eines Fachangestellten für Bäderbetriebe kann auch eine Aufsichtskraft mit Rettungsschwimmernachweis treten.
2.
(1)
Zu den Aufgaben des Betriebsleiters gehören die Aufgaben des Badebetriebsleiters, d.h. im Wesentlichen
Überwachung des Badebetriebes und der Einhaltung der Haus- und Badeordnung,
Einsatz, Beaufsichtigung und Überwachung des Badepersonals,
Überwachung der Badeeinrichtungen und
Beaufsichtigung der Reinigungsarbeiten.
(2)
1Zusätzlich bestehen die Aufgaben des Betriebsleiters im Folgenden:
a)
Haushalts- und Kassenangelegenheiten
Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes, Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, Auswertung der ermittelten Betriebsergebnisse, Prüfung der Tages- und Monatsabrechnungen.
b)
Personalangelegenheiten
Erstellung der Dienstpläne bzw. Mitwirkung bei der Erstellung der Dienstpläne, Prüfung der Stundennachweise, Bearbeitung von Urlaubs- und Krankheitsfällen, Aufsicht über das Verwaltungs- und das betriebstechnische Personal.
c)
Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
Aufnahme von Diebstählen und Unfällen, Führen von Statistiken, Fertigen von Berichten, Materialverwaltung.
2Es ist unschädlich, wenn dem Betriebsleiter einzelne in den Buchstaben a bis c genannten Aufgaben nicht übertragen sind.
3.
1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der ständig zu beaufsichtigenden Personen abhängt, gilt Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung entsprechend. 2Der Entgeltgruppe 5 vergleichbar ist die Besoldungsgruppe A 6; der Entgeltgruppe 2 vergleichbar ist die Besoldungsgruppe A 2.
4.
1Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch dann, wenn der Vertretene im Beamtenverhältnis steht. 2In diesem Falle ist von der Entgeltgruppe auszugehen, in der der Vertretene eingruppiert wäre, wenn er unter diesen Abschnitt fiele.

4. Berechner von Dienst- und Versorgungsbezügen sowie von Entgelten, Beschäftigte in Landesversorgungsämtern

Entgeltgruppe 10

1.
Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes, die Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz bearbeiten.
2.
Sachbearbeiter in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamtes mit schwierigen Aufgaben (schwierige Aufgaben sind z.B. Bearbeiten von Grundsatzfragen, von Berichtigungs- oder Rückforderungsfällen nach §§ 40 ff. VfG).

Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 6 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 9a

1.
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt,
dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt,
dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt,
dass sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 6

1.
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt,
dass sie aufgrund der angegebenen Merkmale Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig errechnen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2.
Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 5

Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Entgelten einschließlich der Krankenbezüge oder Urlaubsentgelte,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Protokollerklärungen:

1.
Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Beschäftigte die Beschäftigungszeit sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 bei der Einstellung nicht festzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.
2.
Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen bzw. den Entgelten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Kindergeld, Beitragszuschuss nach § 257 SGB V und vermögenswirksame Leistungen.
3.
Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Beschäftigte das Besoldungsdienstalter erstmals, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erstmals, die ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Einstellung nicht festzusetzen, keine Widerspruchsbescheide zu erteilen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.

5. Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst

5.1 Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren,
denen mindestens sechs Fernmelderevisoren durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 8

1.
Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren
mit besonders schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass an elektronischen Geräten selbständig Funktionsprüfungen durchzuführen und Fehler zu beseitigen sind, wenn dabei schwierige Messungen vorzunehmen sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
3.
Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren,
denen mindestens ein Fernmelderevisor durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst nach sechsjähriger Tätigkeit als Fernmelderevisoren in Entgeltgruppe 6,
denen das Überprüfen und Überwachen des technischen Zustandes der Fernmeldeanlagen gemäß den VDE-Vorschriften übertragen ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren
mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf,
die Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik entweder unterhalten (prüfen, instand halten und instand setzen) oder selbständig bedienen, prüfen und instand halten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst,
deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 2 dadurch heraushebt, dass schwierige Tätigkeiten bei der Bedienung und Instandhaltung von Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik auszuüben und Störungen nach allgemeinen Anweisungen zu beseitigen sind.
(keine Stufe 6)

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst,
die Anlagen oder Einrichtungen der Fernmeldetechnik bedienen und einfache Instandhaltungsarbeiten ausführen.

Protokollerklärungen:

1.
Fernmelderevisoren sind Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf
mit Tätigkeiten, die die Fähigkeit voraussetzen, Funktionen und Schaltungsabläufe von Fernmeldeanlagen verschiedener Systeme (Bautechniken) an Hand technischer Schaltungsunterlagen (z.B. Stromlaufplänen, Montageplänen, Zeitdiagrammen, Datenflussplänen) so zu erkennen, dass sie in der Lage sind, solche Fernmeldeanlagen selbständig Instand zu halten und Instand zu setzen.
2.
Beschäftigte ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf,
die eine verwaltungseigene Prüfung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf abgelegt haben oder denen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung die ATN-Stufe 7 in einem einschlägigen Ausbildungsberuf zuerkannt worden ist, werden bei der Eingruppierung den Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf gleichgestellt.
3.
Elektronische Geräte sind z.B.:
Elektronische Schlüsselgeräte,
Funkfernschreibübertragungssysteme,
Richtfunkgeräte,
Trägerfrequenzgeräte,
Diversitygeräte,
Automatische Morsegeber (Umsetzgeräte).

5.2 Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte in Fernmeldebetriebsstellen,
die die Aufsicht über mindestens 18 weitere Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst führen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 6

1.
Beschäftigte in Fernmeldebetriebsstellen,
die die Aufsicht über neun weitere Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst führen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Fernsprecher, die fremdsprachlichen Fernsprechverkehr abwickeln.

Entgeltgruppe 5

1.
Fernsprecher an Auskunftsplätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
2.
Fernsprecher, die in nicht unerheblichem Umfang fremdsprachlichen Fernsprechverkehr abwickeln.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
3.
Beschäftigte in Fernmeldebetriebsstellen,
die die Aufsicht über fünf weitere Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst führen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 4

Fernsprecher, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Protokollerklärungen:

1.
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der ständig zu beaufsichtigenden Personen abhängt, gilt Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung entsprechend.
2.
Auskunftsplätze sind Arbeitsplätze, die von der Verwaltung durch ausdrückliche Anordnung eingerichtet worden sind
a)
zur Vermittlung von Gesprächen, die von der annehmenden Vermittlungskraft nicht routinemäßig vermittelt werden können oder
b)
zur Erteilung von Auskünften.
3.
(1)
1Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schichtführer bestellt sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage

in Entgeltgruppe
gemäß Anlage F
Abschnitt II


5
Nr. 1


4
Nr. 2.

2Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) als Bestandteil des Tabellenentgelts und wird nur neben dem Entgelt nach Entgeltgruppe 5 bzw. Entgeltgruppe 4 gezahlt. 3Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die ein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung (§ 21 Satz 1) besteht; § 24 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2)
Die Bestellung zum Schichtführer setzt voraus, dass neben dem Beschäftigten mindestens ein weiterer Beschäftigter im Fernmeldebetriebsdienst in dieser Schicht tätig ist und der Schichtführer für den ordnungsgemäßen Ablauf seiner Schicht verantwortlich ist.
4.
Der Umfang der fremdsprachlichen Vermittlungstätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
5.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

6. Beschäftigte in der Forschung

Entgeltgruppe 15

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 14

1.
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 13

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Protokollerklärungen:

1.
(1)
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
(2)
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(3)
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
(4)
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
2.
1Eine Tätigkeit in der Forschung ist die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben. 2Forschungsaufgaben sind Aufgaben, die dazu bestimmt sind, den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu erweitern, neue wissenschaftliche Methoden zu entwickeln oder wissenschaftliche Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anzuwenden. 3Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit Forschungsaufgaben gelten auch für Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte mit Forschungsaufgaben.

7. (nicht besetzt)

8. Beschäftigte im Fremdsprachendienst

8.1 Konferenzdolmetscher

Vorbemerkung

(1) Voraussetzung für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen ist, dass der Beschäftigte die Fähigkeit besitzt, konsekutiv und simultan zu dolmetschen.
(2) 1Ein Beschäftigter dolmetscht konsekutiv, wenn er Ausführungen in einer Sprache unmittelbar anschließend inhaltlich richtig und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt. 2Er muss zusammenhängende Ausführungen von etwa 10 Minuten Dauer übertragen können.
(3) Ein Beschäftigter dolmetscht simultan, wenn er über eine technische Anlage Ausführungen eines Redners hört und sie gleichzeitig inhaltlich und sprachlich einwandfrei in eine andere Sprache mündlich überträgt.
(4) Dolmetscht ein Beschäftigter nur konsekutiv oder nur simultan, so erfüllt er ebenfalls die Voraussetzungen für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen.

Entgeltgruppe 15

1.
Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher,
die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und
aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse allseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher,
die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und
aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 14

1.
Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher,
die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und
aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2.
Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher,
die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen.

Entgeltgruppe 13

Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher,
die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen.

Entgeltgruppe 12

Beschäftigte als Dolmetscher während der Einarbeitungszeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Protokollerklärungen:

1.
Die allseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit – ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer in Konferenzen oder bei Besprechungen zwischen führenden Persönlichkeiten – auf den wesentlichen Fachgebieten des Ressorts und ggf. auch auf einzelnen ressortfremden Fachgebieten zu dolmetschen.
2.
Die vielseitige Verwendung erfordert die Fähigkeit, auf mehreren Fachgebieten des Ressorts zu dolmetschen
3.
1Bei Beschäftigten mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung beträgt die Einarbeitungszeit längstens zwei Jahre; für die übrigen Beschäftigten beträgt sie drei Jahre. 2Auf die Einarbeitungszeit können Zeiten der Berufserfahrung als Dolmetscher angerechnet werden.

8.2 Überprüfer und Übersetzer

Vorbemerkungen

1.
Wird ein Überprüfer oder ein Übersetzer neben seiner Tätigkeit als solcher nicht nur gelegentlich als Konferenzdolmetscher beschäftigt, so ist er nach den für ihn in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Konferenzdolmetscher einzugruppieren, sofern es für ihn günstiger ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale tritt bei Beschäftigten, deren Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist, jeweils an die Stelle der deutschen Sprache die Muttersprache des Beschäftigten; die deutsche Sprache gilt für ihn als Fremdsprache.

Entgeltgruppe 15

1.
Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer nach fünfjähriger Tätigkeit in Entgeltgruppe 14,
die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und aus dem Deutschen in zwei fremde Sprachen verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)
2.
Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer,
die Übersetzungen aus drei fremden Sprachen ins Deutsche und aus dem Deutschen in zwei fremde Sprachen verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)

Entgeltgruppe 14

1.
Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer,
die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und aus dem Deutschen in eine fremde Sprache verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)
2.
Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer,
die Übersetzungen aus dem Deutschen in eine fremde Sprache verantwortlich überprüfen und in druckreife Form bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)

Entgeltgruppe 13

1.
Beschäftigte, mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer,
die Übersetzungen ins Deutsche und in eine fremde Sprache verantwortlich überprüfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2.
Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer,
die Übersetzungen aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche verantwortlich überprüfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3.
Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer,
die Übersetzungen aus einer fremden Sprache ins Deutsche verantwortlich überprüfen und
dabei besonders gründliche und umfassende Kenntnisse auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 4 und 5)
4.
Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als Überprüfer oder Übersetzer,
die Übersetzungen aus einer fremden Sprache ins Deutsche verantwortlich überprüfen und
die aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)
5.
Beschäftigte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3,
die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen und
beim Übersetzen in die fremde Sprache nachweislich Leistungen erbringen, die denen eines Beschäftigten der Fallgruppe 6 entsprechen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 6, 7, 8 und 9)
6.
Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung nach erfolgreicher Einarbeitungszeit in Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 5,
die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 7, 9 und 10)
7.
Beschäftigte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 4,
die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben in nicht unerheblichem Umfange schwierige Texte auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche übersetzen und
beim Übersetzen aus der dritten fremden Sprache nachweislich Leistungen erbringen, die denen eines Beschäftigten der Fallgruppe 6 entsprechen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 6, 7, 8 und 9)

Entgeltgruppe 11

1.
Beschäftigte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2,
deren Tätigkeit sich dadurch aus dieser Entgeltgruppe heraushebt, dass sie beim Übersetzen gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 6 und 11)
2.
Beschäftigte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 10,
die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen und
dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 6, 9 und 11)
3.
Beschäftigte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 10,
die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben auch in nicht unerheblichem Umfange Texte aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 6, 7 und 9)
4.
Beschäftigte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 5,
die schwierige Texte aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und daneben nicht nur gelegentlich auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 6 und 9)
5.
Beschäftigte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
die während der zweijährigen Einarbeitungszeit als Übersetzer schwieriger Texte
aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 7, 9 und 12)
6.
Beschäftigte, die schwierige Texte aus einer fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen und dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 9 und 11)

Entgeltgruppe 10

1.
Beschäftigte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 9b Fallgruppen 1, 2 oder 3,
deren Tätigkeit sich dadurch aus dieser Entgeltgruppe heraushebt, dass sie nicht nur gelegentlich bei Besprechungen kürzere zusammenhängende Ausführungen inhaltlich und sprachlich richtig aus dem Deutschen in eine fremde Sprache und umgekehrt mündlich übertragen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 6 und 13)
2.
Beschäftigte mit mehrjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1,
die schwierige Texte aus einer fremden Sprache ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 6, 7 und 9)
3.
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 heraushebt, dass sie in nicht unerheblichem Umfange schwierige Texte einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 9)
4.
Beschäftigte, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 7)
5.
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 heraushebt, dass sie nicht nur gelegentlich auch aus einer dritten fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9b

1.
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie nicht nur gelegentlich schwierige Texte einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 9)
2.
Beschäftigte, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und auch in nicht unerheblichem Umfange aus dem Deutschen in eine fremde Sprache einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 7)
3.
Beschäftigte, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
4.
Beschäftigte, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche einwandfrei und zuverlässig übersetzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Protokollerklärungen:

1.
Eine Tätigkeit wird nicht nur gelegentlich ausgeübt, wenn sie mindestens etwa ein Zehntel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
2.
1Überprüfen heißt Vergleichen von Übersetzungen mit dem Originaltext auf Vollständigkeit, auf sprachliche, sachliche und terminologische Richtigkeit, ferner – soweit erforderlich – das stilistische Ausfeilen der Übersetzung unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes. 2Die Übersetzungen dürfen nur von Übersetzern oder anderen Bediensteten, die eine den Merkmalen dieses Tarifvertrages entsprechende Tätigkeit ausüben, nicht aber von dem Überprüfenden angefertigt worden sein. 3Ein Beschäftigter überprüft „verantwortlich“, wenn die überprüfte Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt.
3.
1Eine Übersetzung ist dann in „druckreife Form“ zu bringen, wenn sie unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgefeilt wird und den für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften, anderen amtlichen Veröffentlichungen oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der sprachlichen Gestaltung vollständig entspricht und höchsten Anforderungen genügen muss. 2Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Übersetzung oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im Einzelfall.
4.
Der Übersetzung oder der Überprüfung einer Übersetzung aus dem Deutschen in eine fremde Sprache steht die Übersetzung oder die Überprüfung einer Übersetzung aus einer fremden Sprache in eine andere fremde Sprache gleich.
5.
(1)
Besonders gründliche und umfassende Fachkenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen vor, wenn der Beschäftigte befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem ihm zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Gesamtbereich zu erfassen und Übersetzungen auf ihre sprachliche und fachliche Richtigkeit verantwortlich zu überprüfen.
(2)
Bei den geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht um Kenntnisse, die von einem Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gefordert werden.
6.
Auf die mehr- oder langjährige Tätigkeit als Übersetzer werden Zeiten gleicher Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Abschnitts angerechnet.
7.
Eine Tätigkeit wird in nicht unerheblichem Umfange ausgeübt, wenn sie mindestens ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
8.
(1)
1Der Beschäftigte hat nachzuweisen, dass seine Leistungen denen eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 6 entsprechen. 2Dieser Nachweis ist geführt, wenn der Beschäftigte erfolgreich die Prüfung vor der nach Maßgabe der im Anhang zu Teil III Abschnitt 16 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung Bund enthaltenen Prüfungsordnung gebildeten Kommission oder vor einer entsprechenden Kommission, die von einem Land allein oder von mehreren Ländern gemeinsam gebildet worden ist, abgelegt hat.
(2)
1Besteht der Beschäftigte die Prüfung, wird er mit Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer höhergruppiert, wenn er den Antrag auf Zulassung zur Prüfung vor Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer gestellt und die Prüfung in dem auf die Antragstellung folgenden Prüfungstermin bestanden hat. 2In allen anderen Fällen erfolgt die Höhergruppierung mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem der Beschäftigte die Prüfung besteht.
9.
Ein Text ist als schwierig zu bezeichnen, wenn
a)
zu seinem sprachlich und inhaltlich richtigen Verständnis eine eingehende Textanalyse sowie ein entsprechendes Einfühlungs- und Vorstellungsvermögen auf den einschlägigen wissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten erforderlich ist und
b)
seine originaltreue, sinnwahrende, inhaltlich und formal adäquate Übertragung die erforderliche Vertrautheit mit den Ausdrucksmitteln der Zielsprache voraussetzt.
10.
(1)
1Mit Ablauf der Einarbeitungszeit hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten durch eine fachliche Beurteilung zu eröffnen, ob die Einarbeitungszeit erfolgreich abgeschlossen ist. 2Erklärt der Arbeitgeber, dass dies nicht der Fall sei, so ist dem Beschäftigten auf seinen innerhalb eines Monats nach Eröffnung der fachlichen Beurteilung zu stellenden Antrag Gelegenheit zu geben, den Nachweis durch Ablegung einer Prüfung gemäß Nr. 8 der Protokollerklärungen zu erbringen.
(2)
1Die Prüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen. 2Besteht der Beschäftigte die Prüfung, so ist er rückwirkend von dem Tage an, der auf den letzten Tag der Einarbeitungszeit folgt, in die Entgeltgruppe 13 einzugruppieren.
(3)
Erbringt der Beschäftigte den Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Einarbeitungszeit nicht, so wird er bei Weiterbeschäftigung in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt.
11.
(1)
Gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen vor, wenn der Beschäftigte befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem ihm zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Teilgebiet zu erfassen und Übersetzungen in der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachsprache abzufassen.
(2)
Bei den geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht um Kenntnisse, die von einem Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gefordert werden.
12.
Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn dem Beschäftigten im Hinblick auf die Einarbeitung die Übersetzung schwieriger Texte noch nicht überwiegend übertragen ist.
13.
Die Eingruppierung in diese Fallgruppe setzt den Nachweis voraus, dass der Beschäftigte zusammenhängende Ausführungen von etwa drei Minuten Dauer übertragen kann.

8.3 Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre)

Vorbemerkungen

1.
1Beschäftigte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 6 Schreibmaschinen mit nichtlateinischen Schriftzeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage
in Entgeltgruppe
gemäß Anlage F Abschnitt II

9b
Nr. 3

9a
Nr. 4

7 und 8
Nr. 5

6
Nr. 6.

2Diese gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) als Bestandteil des Tabellenentgelts. 3Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die ein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung (§ 21 Satz 1) besteht; § 24 Absatz 3 gilt entsprechend. 4§ 24 Absatz 2 findet keine Anwendung.
2.
Unter diesen Abschnitt fallen auch Beschäftigte, die nicht mindestens zur Hälfte in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen anfertigen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen nach Diktat schreiben können und wenn sie handschriftliche Vorlagen in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen abschreiben.

Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprache anfertigen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in zwei fremden Sprachen nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen anfertigen können.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte, die in einer fremden Sprache geläufig nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) bei der Einstellung den Nachweis erbringen, dass sie geläufig in einer fremden Sprache nach Diktat schreiben oder einfache Übersetzungen aus dieser oder in diese Sprache anfertigen können.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Protokollerklärungen:

1.
1Einfache Übersetzungen sind Übersetzungen von Texten, deren Verständnis in der Ausgangssprache weder inhaltlich noch sprachlich Schwierigkeiten bietet, sowie von Texten, deren adäquate Wiedergabe in der Zielsprache keine besonderen Anforderungen an das Formulierungsvermögen stellt. 2Die Übertragung einfacher Texte schließt auch die Erledigung der fremdsprachigen Routinekorrespondenz ein.
2.
Der Anspruch auf Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 6 bzw. 8 erlischt, wenn nicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Einstellung die endgültige Beschäftigung als Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) erfolgt und während dieser Frist nicht durch alljährlich von der beschäftigten Behörde anzuordnende Überprüfungen die erforderlichen fremdsprachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden.
3.
1Werden dem Beschäftigten aus zwingenden dienstlichen Gründen bei einer Auslandsvertretung Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe dieses Unterabschnitts übertragen, bleibt die Eingruppierung für die Dauer von höchstens vier Jahren unberührt, wenn der Beschäftigte unmittelbar vorher mindestens vier Jahre ununterbrochen aufgrund dieser Fallgruppe eingruppiert war. 2Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen entsprechend angewendet werden, wenn der Anteil der unter diesen Unterabschnitt fallenden Tätigkeiten bei einer Auslandsvertretung 50 v.H. der gesamten auszuübenden Tätigkeit nicht erreicht.

9. Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau

9.1 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte

Vorbemerkungen

(1) 1Gartenbau, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben und nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Unterabschnitts 1.
(2) Die Zulage steht nicht zu neben einer Zulage nach den Tarifverträgen, die nach Nrn. 9 oder 11 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ-Länder fortgelten.
(3) Absatz 1 und 2 gilt auch für Beschäftigte im Sinne der Protokollerklärung Nr. 2.

Entgeltgruppe 13

Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

Entgeltgruppe 12

Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 4)

Entgeltgruppe 11

1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) als Leiter von Pflanzenbeschaustellen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens 16 Pflanzenbeschauer oder Beschäftigte mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5)

Entgeltgruppe 10

1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) als Leiter von Pflanzenbeschaustellen sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens acht Pflanzenbeschauer oder Beschäftigte mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 6)

Entgeltgruppe 9b

Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
als Leiter kleinerer Pflanzenbeschaustellen oder
mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 9a

1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Beschäftigte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 8)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 8)
3.
Beschäftigte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 3 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

Entgeltgruppe 7

1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Beschäftigte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7, 9 und 10)
2.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7, 9 und 10)
3.
Beschäftigte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 9 und 10)
4.
Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens vier Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Dorfhelferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 6

1.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte (staatlich geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Beschäftigte mit abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
2.
Beschäftigte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
3.
Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass die Beschäftigten auf ihrem Fachgebiet in der technischen Beratung einfacherer Art oder bei der Durchführung von Versuchen und sonstigen Arbeiten mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 11)
4.
Dorfhelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 5

Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, mit entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte in der Tätigkeit von Dorfhelferinnen.

Entgeltgruppe 3

Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

Entgeltgruppe 2

Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

Protokollerklärungen:

1.
Als Fachrichtungen der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Beschäftigten mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- oder entsprechender Hochschulabschluss) gelten Gartenbau, Landbau, Weinbau und ländliche Hauswirtschaft mit allen jeweiligen Fachgebieten und Untergebieten, z.B.:
In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete:
Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u.a.
oder
in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete:
Betriebswirtschaft, Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u.a.
mit den Untergebieten z.B. in der Betriebswirtschaft:
Arbeitswirtschaft, Betriebsabrechnungswesen, Kreditwesen, Landesplanung, Landtechnik, Marktwirtschaft, Raumordnung u.a.
2.
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, und die vor dem 1. Januar 1991 die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule abgelegt haben oder die die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Landfrauenschule abgelegt haben und dieser Abschlussprüfung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
3.
1Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 13 sind z.B.:
a)
Entwickeln arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;
b)
Erarbeiten von Leitbildern für die Arbeitswirtschaft und für die Mechanisierung von Betrieben oder als Muster für die Bauausführung;
c)
Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern für schwierige Betriebsumstellungen;
d)
Fortbildung oder Spezialberatung von Beratungskräften der Entgeltgruppen 9a bis 12 mehrerer Dienststellen oder vergleichbarer Beratungskräfte außerhalb des öffentlichen Dienstes oder selbständiges Ausarbeiten von Richtlinien für Einzelaufgaben dieser Beratungskräfte;
e)
Ausarbeiten von Gutachten über Anträge für Förderungsmaßnahmen für schwierige umfassende Betriebsumstellungen;
f)
Ausarbeiten von Vorschlägen für regionale Strukturprogramme aufgrund selbständiger Auswertung der Strukturdaten;
g)
Selbständiges Bestimmen der optimalen Produktionsverfahren der verschiedenen Produktionszweige im Einzelbetrieb;
h)
Ausarbeiten von allgemeinen Grundsätzen und Tabellen für die Bewertung von Wirtschaftsgütern (Werttaxen);
i)
Ausarbeiten von landeskulturellen Plänen und gutachtlichen landesplanerischen und raumordnerischen Stellungnahmen größeren Umfangs;
j)
Spezialtätigkeit mit besonderer Bedeutung und besonderer Schwierigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
k)
Entwickeln von Leitbildern und Planungsgrundsätzen für Raum- und Einrichtungsprogramme, die als Grundlage für übergebietliche Programme dienen;
l)
Leiter größerer Sachgebiete (Ämter, Abteilungen, Abschnitte oder Referate) in Gartenbauverwaltungen, wenn ihnen mindestens vier Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens
der Entgeltgruppe 10 des Abschnitts 22 Unterabschnitt 1
oder
der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 des Teils I und
mindestens drei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens
der Entgeltgruppe 8 oder der Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 4 oder 5 des Abschnitts 15 Unterabschnitt 4,
der Entgeltgruppe 6 des Teils I oder
der Entgeltgruppe 7 Fallgruppen 1, 2 oder 3 dieses Unterabschnitts
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
m)
Ausarbeiten besonders schwieriger und umfangreicher Programme und Folgepläne im Rahmen städtebaulicher und landschaftspflegerischer Planungen, z.B. als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
n)
Selbständiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen in Gebieten mit vielfältigen Kulturen unter schwierigen geografischen Bedingungen.
2Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung sind vergleichbar:
die Entgeltgruppe 10 der Besoldungsgruppe A 11,
die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 des Teils I der Besoldungsgruppe A 10,
die Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 4 oder 5 des Abschnitts 15 Unterabschnitt 4 der Besoldungsgruppe A 9,
die Entgeltgruppe 8 der Besoldungsgruppe A 8 und
die Entgeltgruppen 6 und 7 der Besoldungsgruppe A 7.
4.
1Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 12 sind z.B.:
a)
Entwickeln von besonderen Methoden für die praktische Durchführung von Versuchen;
b)
Erproben neuer arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der Aufbereitung der Erzeugnisse;
c)
Selbständige Beratung auf besonders schwierigen Gebieten, z.B. Beratung in Umschuldungsfragen, Beratung von Siedlungsträgern oder von Fertigbauherstellern über den hauswirtschaftlichen Raumbedarf oder die Raumausstattung (Einflussnahme auf die Entwicklung neuer Bautypen mit Variationsmöglichkeiten), übergebietliche (Regierungsbezirk oder Kammerbereich) Spezialberatung;
d)
Umfassende Planung und Beratung eines ländlichen Haushalts aufgrund einer Haushaltsanalyse (Stufenplan für mindestens zehn Jahre, geld- und arbeitswirtschaftliche Voranschläge);
e)
Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern;
f)
Beurteilen von Erfolgsrechnungen (Jahresabschlüssen) und Analysieren von Ergebnissen der Betriebs- bzw. Haushaltsrechnungen anhand von errechneten Kenndaten;
g)
Erarbeiten von Arbeitsvoranschlägen;
h)
Ausarbeiten von Vorschlägen für umfassende Förderungsmaßnahmen zur Schwerpunktbildung im Einzelbetrieb aufgrund eines Betriebsumstellungs- oder Entwicklungsplanes;
i)
Selbständiges Auswerten von Strukturdaten;
j)
Ausarbeiten von Vorschlägen für Strukturmaßnahmen, z.B. Beurteilung der topografischen Verhältnisse, Vorschläge für Gehöftstandorte;
k)
Ermitteln der Werte von Pflanzenbeständen und des Wertes des lebenden und toten Inventars eines Gartenbau-, Landwirtschafts- oder Weinbaubetriebes;
l)
Selbständiges Planen und Leiten von Pflanzenschutzaktionen;
m)
Besonders schwierige Tätigkeiten als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;
n)
Ausarbeiten von Programmen und Folgeplänen im Rahmen städtebaulicher oder landschaftspflegerischer Planungen, z.B. als Grundlage für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne;
o)
Leitung des Abschnitts für Planungs- oder Neubau- oder Pflege- und Ordnungsmaßnahmen im Grünflächenwesen oder in der Landschaftspflege, wenn dem Abschnittsleiter mindestens ein Beschäftigter mit Tätigkeiten mindestens
der Entgeltgruppe 11 des Teils I
oder
der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 des Teils I und
mindestens zwei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens
der Entgeltgruppe 8 oder der Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 4 oder 5 des Abschnitts 15 Unterabschnitt 4 oder
der Entgeltgruppe 6 des Teils I
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
p)
Aufstellen oder Prüfen von Entwürfen besonders schwieriger Art (z.B. für Bezirkssportanlagen, Ausstellungsparks) einschließlich Massen- und Kostenberechnungen und von Verdingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt;
q)
Selbständige Beratung im Pflanzenschutzdienst von Spezialbetrieben, die eine betriebsbezogene Arbeitsplanung zur Durchführung des integrierten Pflanzenschutzes erfordert.
2Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung sind vergleichbar:
die Entgeltgruppe 11 der Besoldungsgruppe A 12,
die Entgeltgruppe 10 der Besoldungsgruppe A 11,
die Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 4 oder 5 des Abschnitts 15 Unterabschnitt 4 der Besoldungsgruppe A 9 und
die Entgeltgruppen 6 und 7 der Besoldungsgruppe A 7.
5.
1Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 sind z.B.:
a)
Selbständiges Planen und Auswerten von Versuchen und Wertprüfungen mit besonderer Schwierigkeit, z.B. mit gleichzeitig mehreren Fragestellungen (Komplexversuche) oder z.B. für landtechnische Verfahren der Innen- und Außenwirtschaft;
b)
Durchführen von Versuchen und Wertprüfungen in größerem Ausmaß, wenn dem Beschäftigten mehrere gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte mindestens in Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 Fallgruppen 1 oder 2 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind;
c)
Feststellen der Wirkung von Pflanzenschutzmitteln für das Julius Kühn-Institut – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (JKI);
d)
Selbständige Beratung in schwierigen Bereichen des Fachgebiets der Beschäftigten, die besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt, z.B. Ausarbeiten schwieriger Wirtschaftlichkeitsrechnungen oder schwieriger Finanzierungspläne, Ausarbeiten von Arbeitsvoranschlägen nach der vereinfachten Methode;
e)
Selbständige Beratung über einfachere Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der Verbesserung der Agrar-, Erzeugungs- oder Marktstruktur;
f)
Beratung über Maßnahmen für den Fremdenverkehr als Betriebszweig auf dem Bauernhof;
g)
Gruppenberatung durch schwierige Fachvorträge;
h)
Durchführen von Erwachsenenfortbildungslehrgängen über Rationalisierung im landwirtschaftlichen Haushalt;
i)
Ausarbeiten von Vorschlägen zur Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen von Betriebsumstellungen;
j)
Ausarbeiten von Vorschlägen für Baumaßnahmen, z.B. zur Grundrissgestaltung (Raumzuordnung und Einrichtung) für grundlegende technische Einrichtungen, z.B. zentrale Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen mit Berechnungen der notwendigen Nennheizleistungen, der Wärmedämmung oder des Heizmaterialbedarfs;
k)
Selbständige schwierige Erhebungen und Berechnungen für Teilaufgaben bei der Vorplanung von Flurbereinigungen oder sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, z.B. Feststellen der künftigen Acker-, Grünland- und Sonderkulturflächen aufgrund der natürlichen Voraussetzungen, Feststellen von Grenzertragsböden;
l)
Selbständiges Erarbeiten der betriebswirtschaftlichen Unterlagen für die Kalkulation von Produktionsverfahren;
m)
Ermitteln der Werte von Wirtschaftserschwernissen bei Flächenverlusten;
n)
Nachzuchtbeurteilungen für Zuchtwertschätzungen von Vatertieren, z.B. Beurteilung von Jungtieren der Besamungsbullen;
o)
Selbständiges Vorbereiten von Entscheidungen im Saatenanerkennungsverfahren bei Vorstufen und Hybridsorten, bei denen verschiedene Zuchtkomponenten zu berücksichtigen sind;
p)
Selbständige Planung und Organisation von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden erstrecken, und das Überwachen ihrer Auswirkungen;
q)
Herausgabe von Warnmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den Beratungsbezirk aufgrund eigener Feststellungen, soweit das Ermitteln der biologischen Daten schwierige Methoden erfordert;
r)
Tätigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben mit einem besonderen Maß von Verantwortlichkeit;
s)
Aufstellen oder Prüfen von Entwürfen einschließlich Massen- und Kostenberechnungen oder Verdingungsunterlagen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt;
t)
Beaufsichtigen von Schätzern oder verantwortliches Schätzen der Pflanzenbestände und des Inventarbestandes von Kleingartenanlagen oder Kleinsiedlungen in schwierigen Fällen;
u)
Örtliche Leitung schwieriger Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-, Pflanzenbau-, Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen und deren Abrechnung;
v)
Selbständige Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten und Schadpflanzen im Pflanzenschutzdienst einschließlich der selbständigen Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und -geräten für hochwertige Spezialkulturen.
2Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung sind vergleichbar die Entgeltgruppen 6 und 7 der Besoldungsgruppe A 7.
6.
Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 sind z.B.:
a)
Selbständiges Planen von Versuchen nach vorgegebener Aufgabenstellung und Auswerten der Versuche nach variationsstatistischen Methoden;
b)
Überwachen von mehreren gartenbau-, landwirtschafts- oder weinbautechnischen Beschäftigten in Tätigkeiten der Entgeltgruppen 5 bis 8 bei der Durchführung von Versuchen;
c)
Anlage und Auswertung von Wertprüfungen;
d)
Selbständige produktionstechnische Beratung auf dem Fachgebiet des Beschäftigten, z.B. Ausarbeiten von Wirtschaftlichkeitsberechnungen, schwierigen Einzelplänen und Geldvoranschlägen; Beratung über einzelne Folgemaßnahmen nach Flurbereinigungen und landkulturellen Maßnahmen oder nach Betriebsumstellungen;
e)
Tierzuchttechnische Beratung, z.B. Auswahl weiblicher Zuchttiere im Einzelbetrieb;
f)
Gruppenberatung durch schwierige Fachvorträge auf dem Gebiet des Beschäftigten;
g)
Beratung in der ländlichen Hauswirtschaft, insbesondere in der Haushaltsführung, z.B. Ausarbeiten schwieriger Einzelpläne für Organisationspläne, von Plänen für Haushaltseinrichtungen einschließlich technischer Anlagen, Beratung über Vorratshaltung durch Gefrieren und Kühlen;
h)
Selbständige Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen;
i)
Aufstellen und Prüfen von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen- und Kostenberechnungen oder von Verdingungsunterlagen, Bearbeiten der damit zusammenhängenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen;
j)
Örtliche Leitung oder Mitwirken bei der Leitung von nicht nur einfachen Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-, Pflanzenbau-, Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen und deren Abrechnung;
k)
Mitwirken bei der Vorplanung von Flurbereinigungen oder von sonstigen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, z.B. Erheben und Berechnen von Daten, Beurteilung des Ist-Zustandes;
l)
Selbständiges Bearbeiten von Kreditfällen, die innerhalb der Beleihungsgrenze liegen, bei landwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen;
m)
Feststellen von betriebswirtschaftlichen Daten für die Kalkulation von Produktionsverfahren;
n)
Mitwirken bei Strukturanalysen;
o)
Ermitteln von Pachtpreisen für gartenbaulich, landwirtschaftlich oder weinbaulich genutzte Grundstücke;
p)
Schätzen des Wertes von Pflanzenbeständen;
q)
Selbständiges Vorbereiten von Entscheidungen für die Saatenanerkennung oder für die Körung von Tieren oder für die Ankörung von Obstmuttergehölzen;
r)
Selbständige Beratung über die Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten und Schadpflanzen im Pflanzenschutzdienst einschließlich der selbständigen Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und -geräten;
s)
Herausgabe von Warndienstmeldungen im Pflanzenschutzdienst für den Beratungsbezirk aufgrund eigener Feststellungen, soweit das Ermitteln der biologischen Daten keine schwierigen Methoden erfordert;
t)
Tätigkeit als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben.
7.
Als Fachrichtung der gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnischen Beschäftigten, die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige Fachschule durchlaufen haben, gelten Gartenbau, Landbau, Weinbau, ländliche Hauswirtschaft mit den jeweiligen Fachgebieten und Untergebieten, z.B.:
In der Fachrichtung Gartenbau die Fachgebiete:
Baumschulen, Blumen- und Zierpflanzenbau, Landschaftsgärtnerei, Obst- und Gemüsebau, Obst- und Gemüseverwertung, Pflanzenschutz, Samenbau u.a.
oder
in der Fachrichtung Landbau die Fachgebiete:
Obstbau, Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Tierhaltung und -fütterung, Tierzucht u.a.
mit den Untergebieten z.B. in der Tierzucht:
Geflügelzucht, Pferdezucht, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Ziegenzucht u.a.
8.
Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 1, 2 und 3 sind z.B.:
a)
Durchführen und Auswerten schwieriger Versuche und Gegenüberstellen der Ergebnisse;
b)
Überwachen der Leistungsprüfungen an Prüfstationen;
c)
Durchführen von Versuchen zur Feststellung von Sorten, die zu Gefrierverfahren geeignet sind;
d)
Produktionstechnische Beratung, z.B. in Spezialbetriebszweigen beim Aufbau von Erzeugerringen, Erzeugergemeinschaften oder Anbaugemeinschaften; Ausarbeiten von Einzelplänen wie Anbauplänen, Düngungsplänen, Fruchtfolgeplänen, Fütterungsplänen, Spritzplänen;
e)
Mitwirken bei Gruppen- und Massenberatungen durch Fachvorträge;
f)
Beratung bei der Planung von Gemeinschaftseinrichtungen für hauswirtschaftliche Zwecke;
g)
Beratung bei der Einrichtung von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsräumen;
h)
Beratung in der Organisation der Vatertierhaltung;
i)
Mitwirken bei Fachlehrgängen der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung;
j)
Selbständiges Durchführen von Feldbegehungen unter produktionstechnischen Gesichtspunkten;
k)
Mitwirken bei Anerkennungsentscheidungen nach Feldbeständen bei der Saatenanerkennung;
l)
Arbeitszeitfeststellungen in der ländlichen Hauswirtschaft;
m)
Selbständige pflanzenbauliche Beurteilungen und Schätzungen, z.B. Bonitierungen, Schadensfeststellungen oder Identifizierungen von Sorten.
9.
Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 7 Fallgruppen 1, 2 und 3 sind z.B.:
a)
Durchführen und Auswerten von einfachen Versuchen nach statistischen Methoden und Gegenüberstellen der Ergebnisse;
b)
Durchführen von landtechnischen Versuchen mit Datenermittlung, z.B. Schlupf- und Zugwiderstandsmessungen, Feststellen von Ladeleistungen;
c)
Durchführen von schwierigen Leistungsprüfungen, z.B. Zugleistungsprüfungen bei Pferden einschließlich Auswerten der Messdiagramme, Ultraschallmessungen bei Schweinen, Messungen am Schlachtkörper;
d)
Einfache produktionstechnische oder verwertungstechnische Beratung oder Absatzberatung auf dem Fachgebiet des Beschäftigten;
e)
Aufnehmen des Betriebszustandes und Prüfen der Betriebsverhältnisse für die produktionstechnische Beratung;
f)
Laufende Prüfung der Betriebsvorgänge einschließlich Erstellen der Betriebsberechnung;
g)
Einfachere Produktionswertberechnungen;
h)
Einfache Beratung in der Technik der ländlichen Hauswirtschaft;
i)
Herstellen von Beratungs- und Anschauungsmaterial nach Weisung;
j)
Mitwirken bei der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -fortbildung;
k)
Mitwirken bei pflanzenbaulichen Beurteilungen und Schätzungen, z.B. Bonitierungen, Schadensfeststellungen und Identifizierung von Sorten;
l)
Sortenfeststellung und Güteprüfung nach äußeren Merkmalen bei der Saatgutverkehrskontrolle;
m)
Handbonitierung von Qualitätsproben nach Bewertungsschlüsseln;
n)
Durchführen von Qualitätsprüfungen;
o)
Mitwirken bei amtlichen Überwachungen und Anerkennungen, z.B. bei Saatgutanerkennungen oder Körungen;
p)
Mitwirken beim Vollzug staatlicher Förderungsmaßnahmen;
q)
Mitwirken bei der Erzeugungs- und Marktberichterstattung;
r)
Ernteermittlungen;
s)
Durchführen der Blattlauskontrolle in virusgefährdeten Kulturen.
10.
1Die selbständigen Leistungen müssen sich auf die Tätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, beziehen. 2Der Umfang der selbständigen Leistungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
11.
Technische Beratungen einfacherer Art im Sinne der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 sind Empfehlungen und Hinweise in produktionstechnischen Fragen nach allgemeinen Richtlinien und dazugehörige technische Berechnungen.
Zur Durchführung von Versuchen und sonstigen Arbeiten mit entsprechendem Schwierigkeitsgrad im Sinne der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 gehören z.B. folgende Tätigkeiten:
a)
Feststellen von Produktionsvorgängen oder Entwicklungsabläufen bei der Durchführung von einfacheren Versuchen aller Art nach Plan;
b)
Beaufsichtigen oder Leiten von Arbeitsgruppen oder Arbeitskolonnen bei Versuchen nach Weisung;
c)
Fachtechnische Arbeiten für Ausstellungen, Schauen, Vorführungen oder Wettbewerben;
d)
Mitwirken bei Feldbegehungen und Besichtigungsfahrten.
12.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

9.2 Pflanzenbeschauer und staatliche Fischereiaufseher

Entgeltgruppe 9a

1.
Pflanzenbeschauer,
denen mindestens drei Pflanzenbeschauer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
als Schichtführer oder Leiter einer Einlassstelle
mit Entscheidungsbefugnis über die Zurückweisung von Sendungen.
2.
Pflanzenbeschauer,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 heraushebt, dass ihnen in Seehäfen die selbständige Untersuchung von Seeschiffen auf Vorratsschädlinge und die selbständige Anordnung und Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf Seeschiffen und sonstigen Transportfahrzeugen übertragen sind.
3.
Staatliche Fischereiaufseher mit Tätigkeit in der Spezialberatung für Fischzucht und in der Spezialberatung von Fischereiorganisationen, wenn sie Fischbesatz- und Fischbewirtschaftungspläne selbständig auszuarbeiten haben.

Entgeltgruppe 7

1.
Pflanzenbeschauer als
Schichtführer oder Leiter einer Einlassstelle
mit Entscheidungsbefugnis über die Zurückweisung von Sendungen.
2.
Pflanzenbeschauer,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 4 heraushebt,
dass die Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert und
dass ihnen in Seehäfen in nicht unerheblichem Umfang die selbständige Untersuchung von Seeschiffen auf Vorratsschädlinge und die selbständige Anordnung und Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf Seeschiffen und sonstigen Transportfahrzeugen übertragen sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 6

Staatliche Fischereiaufseher.

Entgeltgruppe 4

Pflanzenbeschauer.

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte in der Tätigkeit von staatlichen Fischereiaufsehern oder Pflanzenbeschauern
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte in der Tätigkeit von staatlichen Fischereiaufsehern oder Pflanzenbeschauern
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Protokollerklärungen:

1.
Der Umfang der Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
2.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

9.3 Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben

Vorbemerkungen

1.
Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Betriebe nach Betriebsgrößen gilt Folgendes:
a)
Gartenbaubetriebe
1Die Betriebsgröße ist abhängig von der Nutzfläche:
Betriebsgröße
Nutzfläche in Einheits­quadratmeter
kleinere Betriebe
bis zu 20.000
mittelgroße Betriebe
bis zu 60.000
große Betriebe
mehr als 60.000
2Für die Berechnung der Einheitsquadratmeter gilt folgender Umrechnungsschlüssel:
Nutzungsart
Freiland­fläche
Unterglasfläche
heizbar
nicht heizbar
Gemüsebau
1
9
7
Blumen und Zierpflanzen
2
18
10
Gehölzbaumschulen
1,3

9
Obstbaumschulen
0,8

5,6
b)
Landwirtschaftsbetriebe
1Die Betriebsgröße ist abhängig von der landwirtschaftlichen Nutzfläche:
Betriebsgröße
Landwirtschaftliche Nutzfläche in ha
kleinere Betriebe
bis zu 60
mittelgroße Betriebe
bis zu 180
große Betriebe
mehr als 180
2Mitbewirtschaftete forstwirtschaftliche Nutzflächen gelten zu einem Drittel als landwirtschaftliche Nutzflächen.
c)
Obstanbaubetriebe
Die Betriebsgröße ist abhängig von der Größe der Kernobstanlage bzw. der Steinobst- oder Beerenobstanlage:
Betriebsgröße
Kernobstanlage in ha
Steinobst- oder
Beerenobstanlage in ha
kleinere Betriebe
bis zu 12
bis zu 8
mittelgroße Betriebe
bis zu 36
bis zu 24
große Betriebe
mehr als 36
mehr als 24
d)
Weinbaubetriebe
Die Betriebsgröße ist abhängig von der Größe der Rebfläche bei gebietsüblichem Umtrieb; bei Rebveredelungsbetrieben ist sie abhängig von der Zahl der Veredelungen im Jahr:
Betriebsgröße
Rebfläche in ha bei gebietsüblichem Umtrieb in ha
Zahl der Veredelungen im Jahr
kleinere Betriebe
bis zu 6
bis zu 150.000
mittelgroße Betriebe
bis zu 18
bis zu 450.000
große Betriebe
mehr als 18
mehr als 450.000
e)
Weinkellereien
Die Betriebsgröße ist abhängig von der Größe des Weinlagers im Durchschnitt der letzten drei Jahre:
Betriebsgröße
Weinlager im Durchschnitt der letzten drei Jahre in l Wein
kleinere Betriebe
bis zu 400.000
mittelgroße Betriebe
bis zu 1.200.000
große Betriebe
mehr als 1.200.000
2.
Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Schwierigkeitsgrad gilt Folgendes:
a)
Schwierig ist der Betrieb,
1.
der mindestens drei Betriebszweige im Sinne der Protokollerklärung umfasst;
2.
in dem unter der Verantwortung des Leiters ständig mehrere Auszubildende ausgebildet oder in dem ständig Lehrgänge abgehalten werden oder in dem durch umfangreiche Beratungen und Demonstrationen der Betriebsablauf erheblich erschwert wird;
3.
in dem ständig Versuche nicht einfacher Art anzustellen sind, die die Betriebsführung erheblich erschweren;
4.
in dem wegen extremer Boden- oder Klimaverhältnisse besondere Erschwernisse auftreten;
5.
der überwiegend Strafgefangene oder Anstaltsinsassen zu arbeitstherapeutischen Zwecken im Sinne des § 37 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes beschäftigt.
b)
Sehr schwierig ist der Betrieb, der die Erschwernisgründe von mindestens zwei der in Buchstabe a genannten Nummern aufweist.
3.
Für die Unterscheidung der Tätigkeit der Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben nach dem Grad der Selbständigkeit gilt Folgendes:
a)
Eingeschränkte Selbständigkeit hat der Betriebsleiter, der nach den von ihm aufgestellten und von der vorgesetzten Stelle genehmigten Organisations-, Wirtschafts-, Finanz-, Anbau-, Ausbau-, Lager-, Zucht- usw. -plänen selbständig handelt und der bei der Einstellung und Entlassung der Beschäftigten mitwirkt.
b)
1Volle Selbständigkeit hat der Betriebsleiter, der die in Buchstabe a genannten Pläne selbständig aufstellt und im Rahmen dieser Pläne selbständig handelt sowie für die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten nach Teil III der Entgeltordnung verantwortlich ist und bei der Einstellung und Entlassung der übrigen Beschäftigten mitwirkt. 2Die Genehmigung der Organisations-, Wirtschafts- und Finanzpläne durch die vorgesetzte Stelle berührt die volle Selbständigkeit nicht.

Entgeltgruppe 12

Leiter von großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.

Entgeltgruppe 11

Leiter von
a)
großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
b)
großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
c)
mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.

Entgeltgruppe 10

Leiter von
a)
großen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b)
großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
c)
großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
d)
mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
e)
mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
f)
kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.

Entgeltgruppe 9b

Leiter von
a)
großen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b)
großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
c)
mittelgroßen und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
d)
mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
e)
mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit,
f)
kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
g)
kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.

Entgeltgruppe 9a

Leiter von
a)
großen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b)
mittelgroßen und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c)
mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
d)
kleineren und sehr schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
e)
kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit,
f)
kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit voller Selbständigkeit.

Entgeltgruppe 7

Leiter von
a)
mittelgroßen und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
b)
kleineren und schwierigen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten,
c)
kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben mit eingeschränkter Selbständigkeit.

Entgeltgruppe 6

Leiter von kleineren und einfachen landwirtschaftlichen Betrieben, die für die Betriebsleitung eingehende Weisungen erhalten.

Protokollerklärungen:

1Als Betriebszweige im Sinne der Nr. 2 der Vorbemerkungen gelten:
Ackerbau,
Hackfruchtbau, wenn mehr als 20 v.H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit Hackfrucht bestellt sind,
Saatzucht,
Saatgutvermehrung,
Großviehhaltung einschließlich Futterbau,
Schweinehaltung,
Kleintierhaltung einschließlich Schäferei und Imkerei,
Sonderkultur wie Tabakbau, Hopfenbau, Feldgemüsebau, Obstbau, Weinbau usw.,
Zierpflanzenbau,
gärtnerischer Gemüsebau,
Staudengärtnerei,
Baumschule (Gehölzbaumschule, Obstbaumschule),
Landschaftsgärtnerei,
Friedhofsgärtnerei,
Blumenverarbeitung,
Rebenveredelung einschließlich Rebmuttergärten,
Weinausbau,
Obstaufbereitung und Lagerung,
Obst- oder Gemüseverarbeitung,
Brennerei,
wenn der Betriebszweig mehr als 15 v.H. des Gesamtarbeitsaufwands des Betriebes erfordert. 2Zur Tierhaltung zählt auch die Zucht.

10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen

Vorbemerkung

Die Bezeichnungen
umfassen auch
Audiologie-Assistenten
Audiometristen
Ergotherapeuten
Beschäftigungstherapeuten
Masseure und medizinische Bademeister
Masseure
Medizinische Fachangestellte
Arzthelfer
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte
Apothekenhelfer
Physiotherapeuten
Krankengymnasten
Präparationstechnische Assistenten
Dermoplastiker, Moulageure, Biologiemodellmacher
Zahnmedizinische Fachangestellte
Zahnärztliche Helfer

10.1. Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe

Vorbemerkungen

1.
Dieser Unterabschnitt gilt nicht in den Ländern, in denen es sich bei den Schulen für Gesundheitsberufe nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen um berufsbildende Schulen handelt; in diesen Ländern gilt stattdessen der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in seiner jeweils geltenden Fassung.
2.
(1)
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
(2)
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(3)
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
(4)
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
3.
(1)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2)
1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist.
(4)
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

Entgeltgruppe 15

Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als Leiter einer Schule.

Entgeltgruppe 14

Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als stellvertretender Leiter einer Schule oder als Fachbereichsleiter einer Schule.

Entgeltgruppe 13

1.
Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als Leiter einer Schule.

Entgeltgruppe 12

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als Leiter einer Schule.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als stellvertretender Leiter oder als Fachbereichsleiter einer Schule.

Entgeltgruppe 11

1.
Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als stellvertretende Leiter oder als Fachbereichsleiter einer Schule.

Entgeltgruppe 10

Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation.

Entgeltgruppe 9b

Lehrkräfte.

10.2 Audiologie-Assistenten

Entgeltgruppe 9b

Audiologie-Assistenten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien,
die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

Entgeltgruppe 9a

Audiologie-Assistenten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien und entsprechender Tätigkeit,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 8

Audiologie-Assistenten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien und entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 6

Audiologie-Assistenten mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte in der Tätigkeit von Audiologie-Assistenten.

Protokollerklärungen:

1.
Schwierige Aufgaben sind z.B. Fertigung von Sprach-, Spiel- und Reflexaudiogrammen, Gehörprüfung bei Kleinkindern und geistig behinderten Patienten sowie Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung – Hörtraining – bei Kleinkindern.
2.
Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

10.3 Amtliche Fachassistenten, Desinfektoren, Gesundheitsaufseher, Seehafengesundheitsaufseher

Entgeltgruppe 9b

1.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
die besonders schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Beschäftigte in der Tätigkeit von Betriebsinspektoren.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 9a

1.
Desinfektoren mit Prüfung
als Leiter des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,
denen mindestens 18 Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
2.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens fünf Gesundheitsaufseher oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufsehern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 6)
4.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
die im gesamten Aufgabenbereich eines Seehafengesundheitsaufsehers in nicht unerheblichem Umfange besonders schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 7)

Entgeltgruppe 8

1.
Desinfektoren mit Prüfung
als Leiter des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,
denen mindestens neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
2.
Desinfektoren mit Prüfung
als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter von Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,
denen mindestens 18 Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
3.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei Gesundheitsaufseher oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufsehern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben im gesamten Aufgabenbereich eines Gesundheitsaufsehers erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 6 und 7)
5.
Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure) mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 6

1.
Desinfektoren mit Prüfung
als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter von Leitern des technischen Betriebes von Desinfektionsanstalten,
denen mindestens neun Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
2.
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens vier Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
3.
Desinfektoren mit Prüfung,
die in nicht unerheblichem Umfange Aufsichtstätigkeit bei Begasungen mit hochgiftigen Stoffen auf Schiffen, schwimmenden Geräten oder an Land in Gebäuden, Silos, Containern und Waggons ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
4.
Gesundheitsaufseher mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 5

Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei Desinfektoren mit Prüfung durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 4

1.
Amtliche Fachassistenten.
2.
Desinfektoren mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 3

1.
Desinfektionshelfer.
(keine Stufe 6)
2.
Beschäftigte in der Tätigkeit von Gesundheitsaufsehern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte als Hilfskraft im Sinne des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden § 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch – (HKrFrFlV).

Protokollerklärungen:

1.
1Beschäftigte, die die Tätigkeit eines Gesundheitsaufsehers ausüben und die Prüfung als Gesundheitsaufseher deshalb nicht abgelegt haben, weil in dem betreffenden Land eine Prüfungsmöglichkeit für Gesundheitsaufseher nicht besteht, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Gesundheitsaufseher mit Prüfung eingruppiert. 2Satz 1 gilt sinngemäß für Seehafengesundheitsaufseher (Seehafengesundheitskontrolleure).
2.
Die Eingruppierung der Beschäftigten beim hafenärztlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg nach dem Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 bleibt unberührt.
3.
Besonders schwierige Aufgaben sind z.B.
Prüfung und zusammenfassende Darstellung epidemiologischer Situationen an Bord eines Schiffes, auf dem übertragbare Krankheiten aufgetreten sind;
Überprüfung und Auswertung der Bordkrankenbücher aufgrund gründlicher allgemein-medizinischer und spezieller seuchenhygienischer Kenntnisse;
Mitwirkung bei der Prüfung und Begutachtung der Ausrüstung der Kauffahrteischiffe einschließlich ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge aufgrund einschlägiger pharmazeutischer Kenntnisse;
Mitwirkung bei der Prüfung des Bestandes und der erfolgten Anwendung der Betäubungsmittel aufgrund einschlägiger Kenntnisse der gesetzlichen Betäubungsmittelvorschriften;
Entscheidungsbefugnis für dringende Quarantänemaßnahmen im Rahmen der durch den zuständigen Arzt erteilten Ermächtigung.
4.
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur für Beschäftigte beim hafenärztlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg.
5.
Zu den Desinfektionsanstalten rechnen auch entsprechende Einrichtungen mit anderer Bezeichnung.
6.
1Schwierige Aufgaben sind z.B. die Begutachtung von Flächennutzungsplänen und die Begutachtung von großen Bauvorhaben mit noch nicht gesicherter Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung. 2Zur Erfüllung der schwierigen Aufgaben gehört auch, dass der Gesundheitsaufseher den Sachverhalt bewertet, daraus die notwendigen Folgerungen zieht und die hiermit zusammenhängenden Berichte, Gutachten und sonstigen Schreiben entwirft.
7.
Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

10.4 Diätassistentinnen

Vorbemerkung

Diätassistentinnen an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IIa.

Entgeltgruppe 9b

1.
Diätassistentinnen
als Leiterinnen von Diätküchen,
die für die Versorgung von durchschnittlich täglich mindestens 400 Personen mit Diätverpflegung verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Diätassistentinnen
mit zusätzlicher Ausbildung als Ernährungsberaterin und mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 9a

1.
Diätassistentinnen
als Leiterinnen von Diätküchen,
die für die Versorgung von durchschnittlich täglich mindestens 200 Personen mit Diätverpflegung verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen,
die für die Versorgung von durchschnittlich täglich mindestens 400 Personen mit Diätverpflegung verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3.
Diätassistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 8

1.
Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen,
die für die Versorgung von durchschnittlich täglich mindestens 200 Personen mit Diätverpflegung verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Diätassistentinnen als Diätküchenleiterinnen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
3.
Diätassistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

Entgeltgruppe 7

Diätassistentinnen mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte in der Tätigkeit von Diätassistentinnen.

Protokollerklärungen:

1.
1Diätküchen können auch unselbständige Teile einer Großküche sein. 2Zu den Diätküchen zählen auch die Diätmilchküchen. 3Schonkost ist keine Diätkost.
2.
Schwierige Aufgaben sind z.B.
Diätberatung von einzelnen Patienten,
selbständige Durchführung von Ernährungserhebungen,
Mitarbeit bei Grundlagenforschung im Fachbereich klinische Ernährungslehre,
Herstellung und Berechnung spezifischer Diätformen bei dekompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hyperlipidämien,
Stoffwechsel-Bilanz-Studien,
Maldigestion und Malabsorption nach Shunt-Operationen,
Kalzium-Test-Diäten,
spezielle Anfertigung von Sondenernährung für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen.
3.
In den Ländern, in denen eine staatliche Anerkennung als Diätküchenleiterin nicht erfolgt, gilt das Tätigkeitsmerkmal als erfüllt, wenn sich die Diätassistentin drei Jahre als Diätküchenleiterin bewährt hat.
4.
Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

10.5 Ergotherapeuten

Vorbemerkung

Ergotherapeuten an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IIa.

Entgeltgruppe 9b

Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei Ergotherapeuten oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeuten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 9a

Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 8

Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 6

Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeuten.

Protokollerklärungen:

1.
Schwierige Aufgaben sind z.B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie.
2.
Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

10.6 Logopäden

Vorbemerkung

Logopäden an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IIa.

Entgeltgruppe 9b

Logopäden mit entsprechender Tätigkeit,
die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

Entgeltgruppe 9a

Logopäden mit entsprechender Tätigkeit,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 8

Logopäden mit entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 6

Logopäden mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte in der Tätigkeit von Logopäden.

Protokollerklärungen:

1.
Schwierige Aufgaben sind z.B. die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen, von Patienten mit Intelligenzminderungen, von Aphasiepatienten, von Patienten mit spastischen Lähmungen im Bereich des Sprachapparates.
2.
Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

10.7 Masseure und medizinische Bademeister

Vorbemerkung

Masseure und medizinische Bademeister an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IIa.

Entgeltgruppe 9a

Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens acht Masseure und medizinische Bademeister oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 8

1.
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens vier Masseure und medizinische Bademeister oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2.
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei Masseure und medizinische Bademeister oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind und
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 6

1.
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei Masseure und medizinische Bademeister oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2.
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 4

Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte in der Tätigkeit von Masseuren und medizinischen Bademeistern.
(keine Stufe 6)

Protokollerklärung:

Schwierige Aufgaben sind z.B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.

10.8 Medizinische Fachangestellte, zahnmedizinische Fachangestellte

Vorbemerkung

Medizinische Fachangestellte und zahnmedizinische Fachangestellte an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IIa.

Entgeltgruppe 8

Zahnmedizinische Fachangestellte mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zehn zahnmedizinische Fachangestellte oder Beschäftigte in der Tätigkeit von zahnmedizinischen Fachangestellten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 6

1.
Medizinische Fachangestellte mit entsprechender Tätigkeit,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung)
2.
Zahnmedizinische Fachangestellte mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens fünf zahnmedizinische Fachangestellte oder Beschäftigte in der Tätigkeit von zahnmedizinischen Fachangestellten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 5

1.
Medizinische Fachangestellte mit entsprechender Tätigkeit.
2.
Zahnmedizinische Fachangestellte mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 3

1.
Beschäftigte in der Tätigkeit von medizinischen Fachangestellten.
2.
Beschäftigte in der Tätigkeit von zahnmedizinischen Fachangestellten.

Protokollerklärung:

Schwierige Aufgaben sind z.B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich, Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen, Einfärben von cytologischen Präparaten oder gleich schwierige Einfärbungen.

10.9 Präparationstechnische Assistenten, Sektionsgehilfen

Entgeltgruppe 9a

1.
Präparationstechnische Assistenten,
denen mindestens zwei präparationstechnische Assistenten, davon mindestens einer mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Präparationstechnische Assistenten,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen und
mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit selbständig Demonstrationen im Hörsaal vorbereiten und bei der Durchführung mitwirken.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 8

1.
Präparationstechnische Assistenten,
denen mindestens zwei präparationstechnische Assistenten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2.
Präparationstechnische Assistenten,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 7

Präparationstechnische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 6

Sektionsgehilfen,
die in nicht unerheblichem Umfange auch Tätigkeiten von präparationstechnischen Assistenten ausüben und
denen mindestens zwei Sektionsgehilfen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 3

Sektionsgehilfen.

Protokollerklärungen:

1.
Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 8 der Besoldungsgruppe A 8.
2.
Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
3.
Schwierige Aufgaben sind z.B. Herstellung von Korrosionspräparaten, Darstellung feinerer Gefäße und Nerven.

10.10 Medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen

Vorbemerkung

Medizinisch-technische Assistentinnen und medizinisch-technische Gehilfinnen an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IIa.

Entgeltgruppe 10

Leitende medizinisch-technische Assistentinnen,
denen mindestens 16 medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9b

1.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,
die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 9a

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z.B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden Eichkurven, Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie;
Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung der Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen;
Virusisolierungen oder ähnliche schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z.B. Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie);
Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle;
Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Enzephalografien, Ventrikulografien, schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 8

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

Entgeltgruppe 7

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 6

Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen, soweit diese nicht den medizinisch-technischen Assistentinnen vorbehalten sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

Entgeltgruppe 4

Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Protokollerklärungen:

1.
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Assistentinnen, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine Laboratoriumsabteilung oder für eine radiologische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
2.
Medizinisch-technische Assistentinnen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, werden auch dann als solche eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die im Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a genannt sind.
3.
Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
4.
Schwierige Aufgaben sind z.B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.

10.11 Orthoptistinnen

Entgeltgruppe 9b

1.
Orthoptistinnen mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei Orthoptistinnen oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Orthoptistinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2.
Orthoptistinnen mit entsprechender Tätigkeit,
die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

Entgeltgruppe 9a

Orthoptistinnen mit entsprechender Tätigkeit,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 8

Orthoptistinnen mit entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 6

Orthoptistinnen mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte in der Tätigkeit von Orthoptistinnen.

Protokollerklärungen:

1.
Schwierige Aufgaben sind z.B. die Behandlung eingefahrener beidäugiger Anomalien, exzentrischer Fixationen und Kleinstanomalien.
2.
Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

10.12 Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte

Entgeltgruppe 6

1.
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte mit entsprechender Tätigkeit
in Arzneimittelausgabestellen,
denen mindestens drei pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder Beschäftigte in der Tätigkeit von pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte mit entsprechender Tätigkeit,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Entgeltgruppe 5

Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte in der Tätigkeit von pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten.

Protokollerklärungen:

1.
Den pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten stehen Drogisten gleich.
2.
Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals.
3.
Schwierige Aufgaben sind z.B. Taxieren, Mitwirkung bei der Herstellung von sterilen Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung eines Apothekers.

10.13 Pharmazeutisch-technische Assistenten

Vorbemerkung

Pharmazeutisch-technische Assistenten an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IIa.

Entgeltgruppe 9b

1.
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei pharmazeutisch-technische Assistenten oder pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 6 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

Entgeltgruppe 8

Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

Entgeltgruppe 6

Pharmazeutisch-technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit.

Protokollerklärungen:

1.
Den pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten stehen Drogisten gleich.
2.
Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 6 der Besoldungsgruppe A 7.
3.
Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
4.
Schwierige Aufgaben sind z.B.:
In der chemisch-physikalischen Analyse: gravimetrische, titrimetrische und fotometrische Bestimmungen einschl. Komplexometrie, Leitfähigkeitsmessungen und chromatografische Analysen.
In der Pflanzenanalyse: Anfertigung mikroskopischer Schnitte. Schwierige Identitäts- und Reinheitsprüfungen nach dem Deutschen Arzneibuch (Chemikalien, Drogen).
Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen der verschiedensten Zusammensetzungen in größerem Umfang unter Verwendung moderner Apparaturen.
Herstellung von sonstigen Arzneimitteln in größerem Umfang unter Verwendung moderner in der Galenik gebräuchlicher Apparaturen (Suppositorien, Salben, Pulvergemische, Ampullen, Tabletten u.a.).
Herstellung von Arzneizubereitungen nach Rezept oder Einzelvorschrift.

10.14 Physiotherapeuten

Vorbemerkung

Physiotherapeuten an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IIa.

Entgeltgruppe 10

Leitende Physiotherapeuten,
denen mindestens 16 Physiotherapeuten oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Physiotherapeuten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9b

Physiotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei Physiotherapeuten oder Beschäftigte in der Tätigkeit von Physiotherapeuten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 9a

Physiotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 8

Physiotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit,
die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 6

Physiotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte in der Tätigkeit von Physiotherapeuten.

Protokollerklärungen:

1.
Leitende Physiotherapeuten sind Physiotherapeuten, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
2.
Schwierige Aufgaben sind z.B. Krankengymnastik nach Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in der Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatz von Endoprothesen.
3.
Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

10.15 Zahntechniker

Entgeltgruppe 10

Zahntechnikermeister,
denen mindestens 16 Zahntechnikermeister oder Zahntechniker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 9b

1.
Zahntechnikermeister oder Zahntechniker mit entsprechender Tätigkeit,
denen mindestens zwei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Zahntechnikermeister oder Zahntechniker mit entsprechender Tätigkeit,
die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.

Entgeltgruppe 9a

1.
Zahntechnikermeister mit entsprechenden Tätigkeiten,
die Kenntnisse in der kieferchirurgischen Prothetik erfordern, oder die Epithesen herstellen.
2.
Zahntechnikermeister oder Zahntechniker,
denen an Universitätskliniken die handwerkliche Unterweisung von Studenten in zahntechnischen Arbeiten obliegt.

Entgeltgruppe 8

1.
Zahntechnikermeister mit entsprechender Tätigkeit.
2.
Zahntechniker mit entsprechenden Tätigkeiten,
die Kenntnisse in der kieferchirurgischen Prothetik erfordern, oder die Epithesen herstellen.
3.
Zahntechniker mit entsprechender Tätigkeit,
die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 6

Zahntechniker mit entsprechender Tätigkeit.

Protokollerklärungen:

1.
Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 8 der Besoldungsgruppe A 8.
2.
Schwierige Aufgaben sind z.B. Tätigkeiten in der zahnärztlichen Keramik, in der Kiefer-Orthopädie, in der Parallelometertechnik, in der Vermessungstechnik für Einstückgussprothesen, in der Geschiebetechnik.

11. Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik

Vorbemerkungen

1.
1Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. 2Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. 3Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. 4Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. 5Da mit den informationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. 6Nicht unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informations-technischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.
2.
(1)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2)
1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist.
(4)
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

Entgeltgruppe 13

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens
a)
zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder
b)
drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 12

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
3.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10
mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens
a)
zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
b)
drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 11

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 10

1.
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z.B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b,
deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.

Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,
deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert.

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7,
deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert.

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die ohne Anleitung tätig sind.

Entgeltgruppe 6

1.
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z.B. Fachinformatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektroniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2.
Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Protokollerklärungen:

1.
Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.
2.
Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
3.
1Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. 2Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 3Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

12. Beschäftigte im Justizdienst

12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

Entgeltgruppe 9b

Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 9a

1.
Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
2.
Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 8

1.
Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
2.
Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 6

1.
Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4)
2.
Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)
3.
Protokollführer bei Gerichten, die in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.)
4.
Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 5

1.
Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Protokollführer bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.
3.
Beschäftigte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register mit Unterschriftsleistung obliegen.

Entgeltgruppe 4

1.
Beschäftigte, denen die Eintragungen in das Grundbuch oder die Register ohne Unterschriftsleistung obliegen.
2.
Justizhelfer.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Entgeltgruppe 3

(aufgehoben)

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

Protokollerklärungen:

1.
Geschäftsstellenverwalter sind Beschäftigte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen.
2.
Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben.
3.
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.:
a)
die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,
b)
die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,
c)
die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten und der Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt,
d)
die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
nach der Grundbuchordnung übertragenen Geschäfte einschließlich des Entwerfens von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und des Entwerfens von Berichtigungen und Ergänzungen derselben sowie
Führung des Tagebuchs,
die entsprechenden Geschäfte nach §§ 28 – 31 der Handelsregisterverordnung, § 26 der Verordnung über das Genossenschaftsregister, § 3 der Bestimmung über das Vereins- und Güterrechtsregister vom 24. Januar 1924 (RMinBl. 22) bzw. der ergänzenden oder ersetzenden landesrechtlichen Vorschriften über die Führung des Güterrechtsregisters und § 10 der Vereinsregisterverordnung,
e)
die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richter sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),
f)
die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Absatz 1 Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie der Lebensführung des Verurteilten nach § 453b Strafprozessordnung und der Gnadenordnung sowie der Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen,
g)
die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.Ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,
h)
die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren,
i)
Führung von Haftlisten.
4.
Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.
5.
Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter.
6.
Justizhelfer sind Arbeitnehmer bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die die Aufgaben eines Justizwachtmeisters erfüllen (insbesondere auch Sitzungs- und Vorführdienst).
7.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

12.2 Beschäftigte im allgemeinen Justizvollzugsdienst

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte im geschlossenen Vollzugsdienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 6

1.
Beschäftigte im offenen Vollzugsdienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erfordert.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.)
(Hierzu Protokollerklärung)
2.
Beschäftigte im offenen oder geschlossenen Vollzugsdienst mit selbständiger Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte im offenen oder geschlossenen Vollzugsdienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

Protokollerklärung:

Besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit liegen vor, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann.

13. Beschäftigte im Kanzleidienst

Entgeltgruppe 9b

Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 40 Kanzleikräften.

Entgeltgruppe 8

1.
Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 25 Kanzleikräften.
2.
Ständige Vertreter von Vorstehern von Kanzleien mit mindestens 60 Kanzleikräften.

Entgeltgruppe 6

Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 15 Kanzleikräften.

Entgeltgruppe 5

Vorsteher von Kanzleien.
(Hierzu Protokollerklärung)

Protokollerklärung:

Als Vorsteher von Kanzleien gelten nur Beschäftigte, die einer Kanzlei mit mindestens fünf Kanzleikräften vorstehen.

14. Beschäftigte im Kassendienst

Entgeltgruppe 10

1.
Leiter von Kassen mit mindestens 30 Kassenbeschäftigten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Leiter von Kassen mit mindestens 15 Kassenbeschäftigten, wenn sie zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9b

1.
Leiter von Kassen mit mindestens fünf Kassenbeschäftigten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Leiter von Kassen, die zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind, soweit nicht in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3.
Ständige Vertreter der Leiter von Kassen mit mindestens zwölf Kassenbeschäftigten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4.
Beschäftigte in staatlichen Oberkassen oder Zentralkassen, denen mindestens drei Beschäftigte mit buchhalterischen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 oder Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5.
Beschäftigte, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, in staatlichen Zentralkassen mit besonders schwierigen Arbeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
6.
Kassierer in Kassen, die das Ergebnis mehrerer Kassierer zusammenfassen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
7.
Kassierer in Kassen mit schwierigem Zahlungsverkehr und ständig außergewöhnlich hohen Barumsätzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 8

1.
Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 4 und 5)
2.
Beschäftigte in Kassen, denen mindestens drei Beschäftigte mit buchhalterischen Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 5 ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 6)
3.
Beschäftigte, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, in staatlichen Kassen, in denen die Ergebnisse mehrerer Kassen zusammengefasst werden, wenn ihnen schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5)
4.
Beschäftigte in Finanzkassen mit vollautomatischem Steuererhebungsverfahren, die an Hand der Buchungsbelege Auskünfte erteilen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5.
Kassierer in Kassen an Arbeitsplätzen mit ständig überdurchschnittlich hohen Postenzahlen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7)
6.
Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen, wenn ihnen mindestens drei Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
7.
Leiter von Kassen mit mindestens drei Kassenbeschäftigten mindestens der Entgeltgruppe 4.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 6)

Entgeltgruppe 6

1.
Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen in nicht unerheblichem Umfang schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 4, 5 und 8)
2.
Beschäftigte in Finanzkassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn sie sich durch besondere Zuverlässigkeit aus der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 herausheben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 9)
3.
Beschäftigte in Kassen, denen mindestens drei Beschäftigte mit buchhalterischen Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 4 ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 6)
4.
Beschäftigte, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, in staatlichen Kassen, in denen die Ergebnisse mehrerer Kassen zusammengefasst werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
5.
Kassierer in Kassen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7)
6.
Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
7.
Leiter von Kassen mit mindestens einem Kassenbeschäftigten mindestens der Entgeltgruppe 4.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 6)

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 4)
2.
Beschäftigte in Finanzkassen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10)
3.
Kassierer in kleineren Kassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7)
4.
Zahlstellenverwalter größerer Zahlstellen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
5.
Verwalter von Einmannkassen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte im Kassendienst mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte im Kassendienst
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte im Kassendienst
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 12)

Protokollerklärungen:

1.
Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die in den jeweiligen Landesregelungen zur Organisation von Kassen und Zahlstellen (z.B. Landeshaushaltsordnungen, Verwaltungsvorschriften) als solche bestimmten.
2.
Beschäftigte führen oder verwalten verantwortlich Personen- oder Sachkonten, wenn sie die Belege vor der Buchung auf ihre Ordnungsmäßigkeit nach den Kassenvorschriften zu prüfen und für die Richtigkeit der Buchungen die Verantwortung zu tragen haben.
3.
Besonders schwierige Arbeiten sind z.B. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr; Nachweis der zentralen Kredite, Rücklagen, Geldanlagen; Gesamtrechnungslegung.
4.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Beschäftigte, die in Zahlstellen oder Buchungsstellen verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.
5.
Schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind z.B.:
a)
selbständiger Verkehr mit den bewirtschafteten Stellen;
b)
Führen oder Verwalten von Darlehens- oder Schuldendienstkonten, wenn die Zins- und Tilgungsleistungen selbständig errechnet werden müssen;
c)
selbständiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des Ausstellens von Pfändungsaufträgen und von Amtshilfeersuchen);
d)
Bearbeiten schwierig aufzuklärender Verwahrposten;
e)
selbständiges Bearbeiten von Werthinterlegungen einschließlich der Kontenführung;
f)
Führen oder Verwalten von Sachkonten für Haushaltsausgaben, wenn damit das Überwachen zahlreicher Abschlagszahlungen verbunden ist;
g)
Führen oder Verwalten von Sachkonten, bei denen Deckungsvorschriften nicht nur einfacher Art zu beachten sind
(Deckungsvorschriften nur einfacher Art sind z.B.:
in Sammelnachweisen zusammengefasste Ausgaben;
gegenseitige oder einseitige Deckungsfähigkeit bei den Personalausgaben oder Deckungsvermerke, die sich auf der Ausgabenseite auf nur zwei Haushaltsstellen beschränken);
h)
Führen oder Verwalten von Konten für den Abrechnungsverkehr mit Kassen oder Zahlstellen;
i)
selbständiges Bearbeiten der Abrechnung mit Gerichtsvollziehern;
j)
Führen oder Verwalten schwieriger Konten der Vermögensrechnung bei gleichzeitigem selbständigem Berechnen von Abschreibungen aufgrund allgemeiner – betraglich nicht festgelegter – Kassen- oder Buchungsanweisungen.
6.
Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar
die Entgeltgruppe 5 der Besoldungsgruppe A 6 und
die Entgeltgruppe 4 der Besoldungsgruppe A 5.
7.
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kassierer für unbaren Zahlungsverkehr.
8.
Der Umfang der schwierigen buchhalterischen Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
9.
Besondere Zuverlässigkeit liegt vor, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann.
10.
Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften usw. des Aufgabenkreises.
11.
Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i.S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z.B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.
12.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

15. Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure

Vorbemerkung

1Beschäftigte, die nach diesem Abschnitt eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Abschnitts 15.

15.1 Technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure

Entgeltgruppe 9b

Technische Beschäftigte mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit
a)
als Schichtführer in großen thermischen Kraftwerken, großen Heizkraftwerken oder großen Müllverbrennungsanlagen, die außerhalb der regulären Tagesarbeitszeit für den gesamten Betrieb allein verantwortlich sind,
b)
in großen E-Lastverteileranlagen, die in der Schicht für die Netzbetriebsführung allein verantwortlich sind,
c)
als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen
sowie
sonstige technische Beschäftigte mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist, wie die Tätigkeiten nach Buchstaben a bis c.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 1.)
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 9a

Grubenkontrolleure.

Protokollerklärung:

1Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die Arbeit von mindestens drei Gewerken zu koordinieren ist und mindestens drei Gewerken jeweils Meister vorstehen. 2Gewerke sind Fachrichtungen im Sinne anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meisterprüfung abgelegt werden kann. 3Im Mehrschichtbetrieb ist es unschädlich, wenn in den mindestens drei Gewerken nicht in allen Schichten jeweils Meister im Sinne des Satzes 1 eingesetzt sind.

15.2 Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit Sonderausbildung

Vorbemerkungen

1.
1Meister im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Beschäftigte, die auf handwerklichem Gebiet tätig sind. 2Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Meister, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind (z.B. Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister, Verkehrsmeister). 3Wasserbauwerkmeister mit entsprechender Tätigkeit werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Handwerksmeister eingruppiert.
2.
Aufgabenspezifische Sonderausbildungen sind Ausbildungen von Handwerkern oder Facharbeitern zum geprüften Kraftwerksmeister, zum geprüften Gasmeister, zum geprüften Fernwärmemeister oder im militärfachlichen Meisterlehrgang der Bundeswehr in der Materialerhaltung von Luftfahrtgerät sowie Ausbildungen in gleichwertigen Ausbildungsgängen für Handwerker oder Facharbeiter.

Entgeltgruppe 9a

1.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 3 heraushebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)
2.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 4 heraushebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)
3.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung,
sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.
4.
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt, dass die Beschäftigung an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit erfolgt.

Entgeltgruppe 8

Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung.

15.3 Maschinenmeister

Vorbemerkung

1Meister im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Beschäftigte, die auf handwerklichem Gebiet tätig sind. 2Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Meister, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind (z.B. Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister, Verkehrsmeister). 3Wasserbauwerkmeister mit entsprechender Tätigkeit werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Handwerksmeister eingruppiert.

Entgeltgruppe 9a

1.
Maschinenmeister,
denen mindestens zwei Maschinenmeister der Entgeltgruppe 7 oder einer höheren Entgeltgruppe durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 4.)
(Hierzu Protokollerklärung)
2.
Maschinenmeister,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 3 heraushebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 4.)
3.
Maschinenmeister an großen und wichtigen Maschinenanlagen.

Entgeltgruppe 7

Maschinenmeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

Entgeltgruppe 6

Maschinenmeister an kleinen und einfachen Maschinenanlagen.

Protokollerklärung:

Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 7 der Besoldungsgruppe A 7.

15.4 Gärtnermeister, Meister im gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Betrieb

Vorbemerkung

Gärtnermeister und Meister im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Beschäftigte, die eine Tätigkeit in folgenden Fachgebieten ausüben:
Blumen- und Zierpflanzenbau, Obstbau, gärtnerischer Gemüsebau, Baumschulen, gärtnerischer Samenbau, Landschaftsgärtnerei, Friedhofsgärtnerei.

Entgeltgruppe 9a

1.
Gärtnermeister,
denen mehrere Gärtnermeister oder Meister, davon mindestens einer mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 8 oder der Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 4 oder 5, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmern einzusetzen und zu beaufsichtigen haben.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Gärtnermeister,
die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 4 heraushebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3.
Gärtnermeister,
die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 5 heraushebt.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4.
Gärtnermeister,
sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
5.
Gärtnermeister,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
6.
Meister mit langjähriger Tätigkeit in der Entgeltgruppe 7 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages,
sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 8

Gärtnermeister.

Entgeltgruppe 7

Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in der Entgeltgruppe 6 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages,
die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Gärtnergehilfen oder Beschäftigten mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen.

Entgeltgruppe 6

Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Gärtnergehilfe,
die die Aufsicht über eine Gruppe von Gärtnergehilfen oder Beschäftigten mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen.

Protokollerklärungen:

1.
Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar
die Entgeltgruppe 8 der Besoldungsgruppe A 8 und
die Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 4 und 5 der Besoldungsgruppe A 9.
2.
Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Reviere (Bezirke), Betriebsstätten, Friedhöfe.
3.
Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.

15.5 Meister

Vorbemerkung

1Meister im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Beschäftigte, die auf handwerklichem Gebiet tätig sind. 2Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Meister, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind (z.B. Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister, Verkehrsmeister). 3Wasserbauwerkmeister mit entsprechender Tätigkeit werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Handwerksmeister eingruppiert.

Entgeltgruppe 9a

Meister mit langjähriger Tätigkeit in der Entgeltgruppe 7 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages,
sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.

Entgeltgruppe 7

Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Entgeltgruppe 6 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages,
die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Beschäftigten führen.

Entgeltgruppe 6

Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter,
die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Beschäftigten führen.

16. Beschäftigte in Registraturen

Entgeltgruppe 9b

Leiter von Registraturen,
deren Tätigkeit sich durch die besondere Bedeutung der Registratur aus der Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 1 oder 2 heraushebt.

Entgeltgruppe 9a

1.
Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur,
denen mindestens fünf Registraturbeschäftigte, davon zwei mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
2.
Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in obersten Landesbehörden,
denen mindestens drei Registraturbeschäftigte, davon zwei mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Entgeltgruppe 8

1.
Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur,
denen mindestens drei Registraturbeschäftigte, davon einer mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
2.
Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in obersten Landesbehörden,
denen mindestens zwei Registraturbeschäftigte, davon einer mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3, ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
3.
Leiter von Registraturen,
denen mindestens vier Registraturbeschäftigte, davon drei mindestens der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4)
4.
Leiter von Registraturen,
denen mindestens acht Registraturbeschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

Entgeltgruppe 6

1.
Leiter von Registraturen,
denen mindestens zwei Registraturbeschäftigte, davon einer mindestens der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4)
2.
Leiter von Registraturen,
denen mindestens fünf Registraturbeschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
3.
Registraturbeschäftigte in einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in Tätigkeiten, die gründliche, umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 5

1.
Registraturbeschäftigte mit gründlichen Fachkenntnissen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
2.
Leiter von Registraturen.

Entgeltgruppe 4

Registraturbeschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Entgeltgruppe 3

Registraturbeschäftigte
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

Entgeltgruppe 2

Registraturbeschäftigte
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

Protokollerklärungen:

1.
Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar
die Entgeltgruppe 5 der Besoldungsgruppe A 6 und
die Entgeltgruppe 6 der Besoldungsgruppe A 7.
2.
Eine nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederte Registratur liegt vor, wenn das Schriftgut auf der Grundlage eines eingehenden, systematisch nach Sachgebieten, Oberbegriffen, Untergruppen und Stichworten weit gefächerten Aktenplans unterzubringen ist; nur in alphabetischer oder numerischer Reihenfolge geordnetes Schriftgut erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
3.
Leiter von Registraturen, denen weniger Registraturbeschäftigte als im Tätigkeitsmerkmal gefordert ständig unterstellt sind, sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für Registraturbeschäftigte einzugruppieren, wenn dies für sie günstiger ist.
4.
Zu den Registraturbeschäftigten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören auch die Beschäftigten im Registraturdienst der Entgeltgruppen 2 bis 4.
5.
Erforderlich sind eingehende Kenntnisse im Geschäftsbereich, in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur.
6.
Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i.S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z.B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.
7.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

17. Beschäftigte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten

Vorbemerkungen

1.
1Dieser Abschnitt gilt für Beschäftigte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege. 2Dieser Abschnitt gilt nicht für staatlich geprüfte technische Assistenten für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute mit entsprechender Tätigkeit.
2.
(1)
Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten im Sinne dieses Abschnitts sind Arbeiten, die zum Ziel haben, Objekte von künstlerischer, kulturhistorischer, wissenschaftlicher oder dokumentarischer Bedeutung oder von didaktischem Wert ohne Rücksicht auf ihren materiellen oder kommerziellen Wert zu bergen, zu erhalten, wiederherzustellen und herzurichten.
(2)
Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten sind auch die Nachbildung vom Original, die freie Nachbildung, die Rekonstruktion und der Modellbau, die zum Ziel haben, einen erhaltenswerten Befund der Wissenschaft und der Lehre nutzbar zu machen, sowie die grabungstechnischen Arbeiten.
(3)
Zu den Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten gehören auch Tätigkeiten wie: konservatorisch richtige Lagerung der Sammlungsobjekte; Klimatisierung der Ausstellungs- und Depoträume; Ein- und Auspacken, Transport und Montage der Sammlungsobjekte; Mitwirkung bei Ausstellungen; Führen von Zustands- und Arbeitsprotokollen.

Entgeltgruppe 13

Beschäftigte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten,
deren Tätigkeiten wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten sind wie die Tätigkeiten der an kunstgeschichtlichen und kulturgeschichtlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 11

Beschäftigte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 10

1.
Beschäftigte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten
mit langjähriger Erfahrung in Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen sowie dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie besondere Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2.
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie besondere Fachkenntnisse erfordert,
und denen mindestens drei Beschäftigte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
davon mindestens ein Beschäftigter mit Tätigkeiten, die sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Fachkenntnisse erfordern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 9b

1.
Beschäftigte, die besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten selbständig ausführen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Beschäftigte, die schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten selbständig ausführen und
denen mehrere Beschäftigte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein Beschäftigter mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 1 oder 2, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 8

1.
Beschäftigte, die besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten unter Anleitung ausführen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Beschäftigte, die schwierige und mindestens zu einem Viertel ihrer Gesamttätigkeit besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten selbständig ausführen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
3.
Beschäftigte, die Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten ausführen und
denen mehrere Beschäftigte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten, davon mindestens ein Beschäftigter mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 6

1.
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt, dass mindestens zu einem Viertel der Gesamttätigkeit schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten zur selbständigen Bearbeitung übertragen sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
2.
Beschäftigte, die Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten ausführen und
denen mehrere Beschäftigte mit Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten mindestens der Entgeltgruppe 4 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte, die nicht mehr einfache Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten ausführen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
2.
Beschäftigte, die schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten unter Anleitung ausführen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte, die einfache Restaurierungs-, Präparierungs- oder Konservierungsarbeiten ausführen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Protokollerklärungen:

1.
Beschäftigte heben sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 z.B. durch folgende Tätigkeiten heraus:
a)
Selbständige schwierige technische Untersuchungen zur Feststellung von bisher nicht bekannten alten Herstellungstechniken, deren Beschreibung und ggf. Anwendung;
b)
Selbständige technische Untersuchungen von Objekten auf ihre Echtheit, die spezielle technologische Kenntnisse erfordern;
c)
Leitung großer und schwieriger Restaurierungsvorhaben von Wandmalereien, z.B. im Zusammenhang mit der Sanierung und Restaurierung eines Bauwerks;
d)
Außergewöhnlich schwierige Restaurierung oder Übertragung von technisch besonders komplizierten Wandmalereien;
e)
Kompliziertes Zusammensetzen und Ergänzen großflächiger Wandmalereien, die nur noch in zahlreichen kleinen Bruchstücken vorhanden sind;
f)
Festlegen sich hebender Farbschichten an Gouache-Blättern oder Buchmalereien;
g)
Regenerieren von geschwärztem Bleiweiß oder geschwärzten Silberauflagen auf Handzeichnungen oder mittelalterlichen Buchmalereien;
h)
Konservieren von verkohltem Papier oder Pergament einschließlich Sichtbarmachen der Schrift;
i)
Restaurieren von außerordentlich wertvollen und außerordentlich empfindlichen Papyri;
j)
Mit besonderem konservatorischen Risiko verbundenes Abnehmen von Firnissen und Übermalungen an Gemälden;
k)
Übertragen von Gemälden auf neue Bildträger;
l)
Restaurieren von Steinskulpturen mit wesentlich gestörter struktureller Festigkeit;
m)
Außergewöhnlich schwieriges Freilegen originaler Fassungen von Skulpturen;
n)
Außergewöhnlich schwieriges Restaurieren von wertvollen historischen Musikinstrumenten zur Wiedergewinnung ihres originalen Klanges;
o)
Technische Leitung großer und schwieriger Grabungen (wie z.B. komplizierte Kirchen-, Burgen- oder Stadtkerngrabungen) und Ausarbeiten der publikationsreifen Grabungsberichte;
p)
Restaurieren eines vielseitigen Fundkomplexes, dessen Erhaltung für die Forschung von einmaliger Bedeutung ist (z.B. Fürstengrab von Klein-Aspergle);
q)
Präparieren von zoologischen, botanischen und paläontologischen Unica und von Typus-Material (d.h. von Einzelobjekten, die Richtmaß für die systematischen Einheiten in Zoologie, Botanik und Paläontologie sind);
r)
Präparieren von paläontologischen Einzelstücken, die besondere Bedeutung für die Beurteilung der Entwicklungsgeschichte der Tiere und Pflanzen haben (z.B. Archaeopteryx).
2.
Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sind z.B.:
1.
im Bereich Prähistorische Objekte und entsprechende kunsthandwerkliche Gebrauchsgegenstände
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Keramik:
Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener figürlicher oder plastisch verzierter Keramik;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet Glas und Porzellan:
Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener Gläser schwer zu ermittelnder Form;
Behandlung sehr komplizierter Glasabblätterungen;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
c)
Fach-(arbeits-)gebiet Edelmetalle:
Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltener Edelmetallgegenstände schwer zu ermittelnder Form;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
d)
Fach-(arbeits-)gebiet Kupfer, Bronze, Messing, sonstige Nichteisenmetalle:
Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltener Gegenstände schwer zu ermittelnder Form aus Kupfer, Bronze, Messing oder sonstigen Nichteisenmetallen;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
e)
Fach-(arbeits-)gebiet Eisen:
Rekonstruktion sehr schlecht erhaltener und aus dem ursprünglichen Verband geratener Eisengegenstände, auch nach Röntgenaufnahmen;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
f)
Fach-(arbeits-)gebiet Textilien:
Reinigen, Konservieren und Ergänzen stark zerstörter sehr wertvoller alter Textilien;
Auflegen (Aufnähen) stark zerstörter sehr wertvoller alter Textilien auf stützende Unterlagen;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
g)
Fach-(arbeits-)gebiet organ. Materialien (Holz, Leder, Federn usw.):
Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltener Ledergegenstände komplizierter Form;
Reinigen, Konservieren und Ergänzen stark zerstörter komplizierter Gegenstände aus Federn oder aus vergleichbar empfindlichem Material;
Entwicklung und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
h)
Fach-(arbeits-)gebiet Wandmalereien, Mosaiken:
Sehr komplizierte und umfangreiche Ergänzungen von Mosaiken;
Schwieriges Übertragen von Wandmalereien auf neue Träger, z.B. bei erheblicher Zerstörung der Malschichten;
Schwieriges Ergänzen von Wandmalereien;
Abnehmen von Übermalungen oder Sinterschichten auf Wandmalereien in außergewöhnlich schwierigen Fällen;
Feststellen der Ursachen von Verfallserscheinungen an Wandmalereien;
Technische Untersuchung von Wandmalereien und Putzschichten bei eigener Wahl des Verfahrens als Grundlage für die wissenschaftliche Auswertung;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
2.
im Bereich Grafik, Bucheinbände, Archivgut
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Grafiken, Bibliotheks- und Archivgut:
Restaurieren sehr wertvoller und empfindlicher grafischer Blätter aufgrund eigener Farb- und Fleckenanalysen;
Reinigen von Aquarellen und von Handzeichnungen mit wasserlöslichen Farbstoffen durch Bäder und Chemikalien;
Schließen von Rissen und Löchern in sehr wertvollen grafischen Blättern, wenn die bildliche Darstellung wesentlich betroffen ist;
Restaurieren angesengter oder verhärteter Pergamente;
Trennen und Konservieren der Blätter stark eingedrückter und verklebter Papyrusrollen oder Codices;
Restaurieren seltener und hoch empfindlicher Beschreibstoffe (z.B. Textilien oder Palmblätter);
Restaurieren sehr wertvoller und empfindlicher Bucheinbände (z.B. mittelalterliche Buchbeutel, Ledermosaikeinbände, Lederschnittbände oder Ledereinbände von Colines oder Krause);
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet foto- und kinematografische Archivalien:
Leitung der technischen Arbeiten in einem großen Filmarchiv;
3.
im Bereich Gemälde, Skulpturen und entsprechende kunsthandwerkliche Objekte
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Gemälde:
Feststellen der Ursachen von Verfallserscheinungen an Gemälden;
Reinigen empfindlicher Gemälde;
Herstellen schwieriger Retuschen an Gemälden;
Doublieren empfindlicher Gemälde;
Technische Untersuchung von Gemälden bei eigener Wahl des Verfahrens als Grundlage für die wissenschaftliche Auswertung;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet Plastik, Kunsthandwerk, Stein:
Feststellen der Ursachen von Verfallserscheinungen an Skulpturen;
Schwierige plastische Ergänzungen und Retuschen an Skulpturen;
Schwieriges Freilegen originaler Fassungen von Skulpturen;
Herstellen von Treppenschnitten und Querschnitten an gefassten Skulpturen in schwierigen Fällen;
Konservieren hoch empfindlicher Holzskulpturen bei sehr erheblichen Verfallserscheinungen;
Entsalzen und Festigen bemalter Steinskulpturen;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
c)
Fach-(arbeits-)gebiet Musikinstrumente:
Wiederherstellen vollständiger Mechaniken von historischen Cembali, Hammerklavieren und Kleinorgeln zur Spielbarkeit;
Berechnen und Aufziehen des Saitenbezuges von Musikinstrumenten und seine mitteltönige oder temperierte Einstimmung;
Mensurgerechtes Wiederherstellen von Orgelpfeifen;
Wiederherstellen der inneren Teile historischer Streich- und Zupfinstrumente zur Wiedergewinnung ihres originalen Klanges;
Halsrekonstruktionen an Streich- und Zupfinstrumenten;
Spielbarmachen historischer Holzblasinstrumente durch mensurgerechtes Wiederherstellen stark verzogener Röhrenteile und Anfertigen und Anpassen der einfachen oder der Doppelrohrblätter;
Entwickeln und Erproben neuartiger Restaurierungs- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
4.
im Bereich Rekonstruktionen, Abformungen, Modellbau
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Abgüsse, Nachbildungen usw.:
Entwickeln und Erproben neuartiger Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet zeichnerische Rekonstruktion und Modellbau:
Schwierige zeichnerische Rekonstruktion von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse auf der Grundlage eigener Ermittlungen;
5.
im Fach-(arbeits-)gebiet Ausgrabungen
Schwierige topografische Vermessungen von komplizierten Burgwällen, Grabhügeln und anderen komplizierten Geländedenkmälern einschließlich Anfertigen von Höhenschichtplänen;
Sehr schwierige bautechnische Aufmessungen;
Technische Leitung großer Grabungen;
6.
im Bereich naturkundliche Objekte
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Zoologie – allgemeine und Nasspräparation:
Entwickeln und Erproben neuartiger Präparierungs-, Konservierungs- und Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet Zoologie – Balgpräparation, Demoplastik und Dioramen:
Entwerfen und Herstellen schwieriger zoologischer, botanischer, paläontologischer oder ethnografischer Dioramen ohne grafische und Kunstmalerarbeiten. (Die Schwierigkeit muss sich sowohl auf den Lebensraum als auch auf die Ausstellungsobjekte beziehen.);
c)
Fach-(arbeits-)gebiet Zoologie – Skelette:
Präparieren und Aufstellen komplizierter Skelette seltener Tiere, für die unmittelbares Vergleichsmaterial nicht und Fachliteratur nur in unzureichendem Maße herangezogen werden können;
d)
Fach-(arbeits-)gebiet Botanik:
Entwickeln und Erproben neuartiger Präparierungs-, Konservierungs- und Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
e)
Fach-(arbeits-)gebiet Geologie und Paläontologie:
Entwickeln und Erproben neuartiger Präparierungs-, Konservierungs- und Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung;
Ergänzen und Aufstellen komplizierter Skelette fossiler Tiere, für die unmittelbares Vergleichsmaterial nicht und Fachliteratur nur in unzureichendem Maße herangezogen werden können;
f)
Fach-(arbeits-)gebiet Mineralogie:
Entwickeln und Erproben neuartiger Präparierungs-, Konservierungs- und Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung.
3.
Besonders schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten sind z.B.:
1.
im Bereich Prähistorische Objekte und entsprechende kunsthandwerkliche Gebrauchsgegenstände
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Keramik:
Mechanisches oder chemisches Reinigen, Sortieren, Festigen, Zusammensetzen und Ergänzen von im Scherben sehr brüchiger oder inkrustierter Keramik oder von Keramik mit schlecht haftender Bemalung;
Rekonstruktion nur fragmentarisch erhaltener Keramik (z.B. mittels Drehscheibe und Schablone);
b)
Fach-(arbeits-)gebiet Glas und Porzellan:
Mechanisches oder chemisches Reinigen, Zusammensetzen und Ergänzen schlecht erhaltener (z.B. „durchkorrodierter“) Gläser;
Behandlung von Glasabblätterungen;
c)
Fach-(arbeits-)gebiet Edelmetalle:
Ausbeulen, Zusammensetzen, Ergänzen und Sichern schlecht erhaltener oder fein verzierter Edelmetallgegenstände;
d)
Fach-(arbeits-)gebiet Kupfer, Bronze, Messing, sonstige Nichteisenmetalle:
Ausbeulen, Zusammensetzen, Ergänzen und Sichern schlecht erhaltener oder fein verzierter Gegenstände aus Kupfer, Bronze, Messing oder sonstigen Nichteisenmetallen;
e)
Fach-(arbeits-)gebiet Eisen:
Festigen und Freischleifen schlecht erhaltener Tauschierungen auf Eisengegenständen;
Sichern und Konservieren der an Eisengegenständen haftenden organischen Reste;
f)
Fach-(arbeits-)gebiet Textilien:
Reinigen, Konservieren und Ergänzen brüchiger oder sehr empfindlicher Textilien;
Auflegen (Aufnähen) brüchiger oder sehr empfindlicher Textilien auf stützende Unterlagen;
g)
Fach-(arbeits-)gebiet organ. Materialien (Holz, Leder, Federn usw.):
Konservieren feuchter Hölzer nach der Methode Müller-Beck und Haas oder nach anderen gleich schwierigen Verfahren;
Reinigen und Konservieren brüchiger Ledergegenstände;
Reinigen, Konservieren und Ergänzen stark beschädigter oder sehr empfindlicher Gegenstände aus Federn oder aus vergleichbar empfindlichem Material;
h)
Fach-(arbeits-)gebiet Wandmalereien, Mosaiken:
Kompliziertes und umfangreiches Übertragen oder Wiederverlegen sowie Ergänzen von Mosaiken mit erheblichen Zerstörungen;
Übertragen von Wandmalereien auf neue Träger;
Fixieren der Pigmente pudernder Wandmalereien;
Abnehmen von Übermalungen und schwer entfernbaren Sinterschichten auf Wandmalereien;
Wiederherstellen von Wandmalereien aus Bruchstücken mit komplizierten Bruchflächen;
Technische Untersuchung von Wandmalerei- und Putzschichten zur Herstellung von Putzschichtplänen;
Einfaches Ergänzen von Wandmalereien;
2.
im Bereich Grafik, Bucheinbände, Archivgut
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Grafiken, Bibliotheks- und Archivgut:
Behandeln von Flecken aller Art auf sehr wertvollen und empfindlichen grafischen Blättern oder Glätten solcher Blätter (z.B. durch Spannen);
Ablösen sehr wertvoller und empfindlicher grafischer Blätter, die mit schwer lösbaren Stoffen aufgeklebt sind;
Schließen von Rissen und Löchern in sehr wertvollen und empfindlichen grafischen Blättern, wenn die bildliche Darstellung betroffen ist;
Strecken von Pergament in schwierigen Fällen (z.B. bei Wachs- oder Fettverfleckung, bei Verhornung oder bei Schrumpfung durch Hitzeeinwirkung);
Manuelles Entfernen von Schimmelpilz auf Pastellen;
Zusammensetzen, Ergänzen und Konservieren von in der Substanz stark beschädigten entweder brüchigen oder in vielen Teilen vorhandenen Archivalien- und Buchblättern;
Aufrollen schlecht erhaltener großer Papyrusrollen, Lösen von Papyruskartonage sowie Trennen und Konservieren der einzelnen Blätter;
Restaurieren deformierter Gegenstände auf Papyruskartonage mit Bemalung;
Restaurieren brüchiger oder sehr empfindlicher Seidenrollbilder;
Konservieren von Siegeln komplizierter Form, deren Festigkeit durch Fremdstoffzusätze stark beeinträchtigt ist;
Lederergänzungen an mittelalterlichen Einbänden;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet foto- und kinematografische Archivalien:
Prüfen der foto- und kinematografischen Archivalien auf das Erfordernis von Restaurierungen einschließlich Bestimmen der anzuwendenden Restaurierungsverfahren;
3.
im Bereich Gemälde, Skulpturen und entsprechende kunsthandwerkliche Objekte
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Gemälde:
Reinigen wenig empfindlicher Gemälde;
Festlegen von Farbabhebungen an Gemälden;
Herstellen einfacher Retuschen an Gemälden;
Doublieren wenig empfindlicher Gemälde;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet Plastik, Kunsthandwerk, Stein:
Kompliziertes Reinigen empfindlicher Skulpturen;
Lösen oder Absprengen von späteren Fassungen an Skulpturen unter dem Stereomikroskop;
Herstellen von Treppenschnitten und Querschnitten an gefassten Skulpturen in einfachen Fällen;
Zusammensetzen, Zusammenkleben und Montieren hoch empfindlicher Skulpturen;
Einfache plastische Ergänzungen und Retuschen an Skulpturen;
Konservieren von Skulpturen bei starkem Schädlingsbefall;
c)
Fach-(arbeits-)gebiet Musikinstrumente:
Schwierige Corpusrestaurierungen von Musikinstrumenten als Voraussetzung für ihre Spielbarmachung;
Nacharbeiten fehlender Teile komplizierter Form von Musikinstrumenten;
Erneuern von Verbrauchsmaterialien wie Klappenpolstern und -federn, Zapfenwicklungen, Saiten, Hammerledern, Dämpferfilzen, Kielen usw. an historischen Musikinstrumenten zur Spielbarkeit;
4.
im Bereich Rekonstruktionen, Abformungen, Modellbau
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Abgüsse, Nachbildungen usw.:
Herstellen von Negativformen von sehr empfindlichen Originalen sehr komplizierter Form und Herstellen der Abgüsse;
Herstellen von Galvanoplastiken nach Originalen sehr komplizierter Form;
Originalgetreues Nachformen von Originalen sehr komplizierter Form;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet zeichnerische Rekonstruktion und Modellbau:
Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach eigenen Entwürfen aufgrund wissenschaftlicher Unterlagen;
Schwierige zeichnerische Rekonstruktion von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse auf der Grundlage eigener Ausdeutung von gegebenen Unterlagen;
5.
im Fach-(arbeits-)gebiet Ausgrabungen
Durchführen schwieriger Grabungen (dazu gehören z.B. Planen und Vermessen von Probeschnitten, Anfertigen schwieriger Grabungszeichnungen und schwieriger Grabungs- oder Fundberichte, Fotografische Dokumentation);
Topografische Vermessung von Geländedenkmälern nach Lage und Höhe;
Bautechnische Aufmessungen;
6.
im Bereich naturkundliche Objekte
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Zoologie – allgemeine und Nasspräparation:
Erproben neuartiger, schwieriger Präparierungsverfahren;
Präparieren von Tieren nach schwierigen Verfahren bei selbständiger Wahl des Verfahrens;
Präparieren kleinster zoologischer Objekte (z.B. Genitalien kleiner Insekten) unter dem Mikroskop;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet Zoologie – Balgpräparation, Dermoplastik und Dioramen:
Herstellen schwieriger Dermoplastiken (z.B. solche, die das Muskelspiel wiedergeben, oder solche sehr großer Tiere);
Herstellen zoologischer, botanischer, paläontologischer oder ethnografischer Dioramen – ohne grafische und Kunstmalerarbeiten – nach skizzenhaften Angaben;
c)
Fach-(arbeits-)gebiet Zoologie – Skelette:
Präparieren und Aufstellen komplizierter Skelette seltener Tiere unter Verwendung selbst zusammengestellter Fachliteratur;
d)
Fach-(arbeits-)gebiet Botanik:
Erproben neuartiger schwieriger Präparierungsverfahren;
Präparieren kleinster Pflanzen und Pflanzenteile unter dem Mikroskop;
Präparieren von Pflanzen nach schwierigen Verfahren bei selbständiger Wahl des Verfahrens;
e)
Fach-(arbeits-)gebiet Geologie und Paläontologie:
Erproben neuartiger schwieriger Präparierungsverfahren;
Feinpräparieren sehr schlecht erhaltener oder schlecht präparierbarer Fossilien (z.B. weicher oder spröder Fossilien in hartem Gestein), auch mit komplizierten Geräten;
Herstellen sehr schwieriger paläobotanischer Präparate (z.B. Kutikula-Präparate, Präparate für Pollenanalysen);
Herstellen schwieriger Serienschliffe und schwieriger orientierter Dünnschliffe von Fossilien;
Übertragen schlecht erhaltener großer Fossilien auf Lackfilme;
Sehr schwieriges Herausätzen von empfindlichen Fossilien oder Fossilienteilen;
Präparieren von Mikrofossilien unter dem Mikroskop;
Ergänzen und Aufstellen komplizierter Skelette fossiler Tiere für Schauzwecke;
Sicherung des Fossil-Materials einschließlich topografischer und zeichnerischer Fundaufnahme bei großen paläontologischen Fundkomplexen;
f)
Fach-(arbeits-)gebiet Mineralogie:
Herstellen von Mineralschnitten und von orientierten Gesteinsdünnschliffen;
Herstellen zweiseitig polierter Mineral- und Gesteinsdünnschliffe;
Herstellen von Mineral- und Gesteinspräparaten für Untersuchungen mit der Mikrosonde;
Handauslesen extrem reiner Mineralfraktionen für die Spektralanalyse;
Herauslösen bestimmter Mineralkörner aus Gesteinsdünnschliffen (Mikropräparation);
g)
Fach-(arbeits-)gebiet Nachbildungen und Modelle von Tieren, Pflanzen und Fossilien:
Herstellen originalgetreuer Nachbildungen (einschließlich Negativform und Abguss) sehr kompliziert gestalteter Tiere, Pflanzen und Fossilien;
Herstellen von Rekonstruktionen und Modellen kompliziert gestalteter Tiere oder Pflanzen.
4.
Schwierige Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten sind z.B.:
1.
im Bereich Prähistorische Objekte und entsprechende kunsthandwerkliche Gebrauchsgegenstände
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Keramik:
Waschen, Sortieren, Festigen, Zusammensetzen und Ergänzen von im Scherben brüchiger Keramik;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet Glas und Porzellan:
Zusammensetzen und Ergänzen gut erhaltener dünnwandiger Gläser oder Porzellangegenstände;
Chemisches Entfernen fest anhaftender Auflagen (z.B. Sinter) von gut erhaltenen Gläsern oder von Porzellangegenständen mit Aufglasurmalerei;
c)
Fach-(arbeits-)gebiet Edelmetalle:
Mechanisches und chemisches Entfernen von Sinter- und Umsetzungsprodukten (z.B. Salze oder Oxyde) auf empfindlichen Edelmetallgegenständen;
d)
Fach-(arbeits-)gebiet Kupfer, Bronze, Messing, sonstige Nichteisenmetalle:
Mechanisches Entfernen der Patina, Ergänzen und Festigen von stark korrodierten Gegenständen aus Kupfer, Bronze, Messing oder sonstigen Nichteisenmetallen;
e)
Fach-(arbeits-)gebiet Eisen:
Freischleifen, Entchloren, Zusammenkleben und Ergänzen stark korrodierter oder völlig durchkorrodierter Eisengegenstände, auch nach Röntgenaufnahmen;
Freischleifen gut erhaltener Tauschierungen auf Eisengegenständen;
Restaurieren metallisch gut erhaltener Eisengegenstände komplizierter Form;
f)
Fach-(arbeits-)gebiet Textilien:
Reinigen und Konservieren empfindlicher oder im Verband gestörter Textilien;
Auflegen (Aufnähen) empfindlicher Textilien auf stützende Unterlagen sowie Unterlegen von Fehlstellen;
g)
Fach-(arbeits-)gebiet organ. Materialien (Holz, Leder, Federn usw.):
Reinigen und Konservieren grabungsfrischer Ledergegenstände;
Reinigen und Konservieren schlecht erhaltener Ledergegenstände;
Reinigen und Konservieren beschädigter Gegenstände aus Federn oder vergleichbar empfindlichem Material;
h)
Fach-(arbeits-)gebiet Wandmalereien, Mosaiken:
Übertragen oder Wiederverlegen von Mosaiken kleineren Formats und guten Erhaltungszustandes;
Befestigen loser Farbschollen und Putzstücke von Wandmalereien sowie Verputzen von Fehlstellen;
Putzfestigung unter Wandmalereien und Mosaiken;
Wiederherstellen von Wandmalereien aus Bruchstücken mit einfachen Bruchflächen;
Wiederherstellen von Mosaiken aus Bruchstücken;
Abnehmen schwer entfernbarer Übertünchungen auf Wandmalereien und Mosaiken und schwer entfernbarer Sinterschichten auf Mosaiken;
2.
im Bereich Grafik, Bucheinbände, Archivgut
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Grafiken, Bibliotheks- und Archivgut:
Behandeln von Griffstellen, Wasserrändern oder Stockflecken auf Handzeichnungen in gutem Zustand, empfindlichen handschriftlichen Blättern, kolorierten druckgrafischen Blättern sowie solchen auf empfindlichen Papieren oder Pergamenten oder Glätten solcher Blätter (z.B. durch Spannen);
Sehr schwieriges Entfernen von Flecken (z.B. Öl, Firnis, Kopierstift, Stempelfarbe, Tesaklebstoff) auf grafischen Blättern;
Schließen von Rissen und Löchern in grafischen Blättern, wenn die bildliche Darstellung betroffen ist;
Ausflicken und Einbetten sehr empfindlicher Archivalien- und Buchblätter in Kunststofffolien oder Japanpapier;
Lösen zusammengeklebter empfindlicher Archivalien- oder Buchblätter in schwierigen Fällen (z.B. bei starker Verschimmelung);
Aufziehen beschädigter handgezeichneter Karten großen Formats oder von Seidenrollbildern;
Ablösen und Reinigen fest verklebter Pergamente von Bucheinbänden;
Glätten und Festigen von Papyri in mittelmäßigem Erhaltungszustand;
Ergänzen von Siegeln komplizierter Form;
Heften auf echte Bünde;
Herstellen von handgestochenen Kapitalen an Bucheinbänden;
Herstellen von Buchbeschlägen komplizierter Art;
Festigen, Erneuern und Ergänzen von Bucheinbänden in schwierigen Fällen (z.B. reich ornamentierte Holzdeckel);
b)
Fach-(arbeits-)gebiet foto- und kinematografische Archivalien:
Schwierige Retuschen an beschädigten foto- und kinematografischen Archivalien;
Sensitometrische Kontrolle von Kopien kinematografischer Archivalien;
Überprüfen von zweistreifigem Nitrofilmbild- und -tonmaterial auf Zusammengehörigkeit einschließlich Synchronlegen und Anbringen der Startzeichen;
3.
im Bereich Gemälde, Skulpturen und entsprechende kunsthandwerkliche Objekte
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Gemälde:
Kitten von Farbausbrüchen an Gemälden und Wiederbefestigen loser Farbteile;
Entfernen des Oberflächenschmutzes auf gefirnissten Gemälden;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet Plastik, Kunsthandwerk, Stein:
Zusammensetzen und -kleben empfindlicher Skulpturen;
Reinigen von Skulpturen mit Lösungs- und Abbeizmitteln;
Abnehmen lockerer Übermalungsschichten auf Skulpturen;
Instandsetzen reich ornamentierter oder reich intarsierter Möbel oder Gemälderahmen;
Durchspülen unbemalter Steingegenstände;
c)
Fach-(arbeits-)gebiet Musikinstrumente:
Nacharbeiten fehlender Außenteile, komplizierte Verleimungen und entsprechend schwierige Arbeiten an Musikinstrumenten zur äußeren Wiederherstellung bis zur Ausstellungsfähigkeit;
4.
im Bereich Rekonstruktionen, Abformungen, Modellbau
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Abgüsse, Nachbildungen usw.:
Herstellen von Negativformen von empfindlichen Originalen und Herstellen der Abgüsse;
Herstellen von Galvanoplastiken nach Originalen;
Originalgetreues Nachformen von Originalen komplizierter Form;
Originalgetreues Kolorieren von Nachbildungen;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet zeichnerische Rekonstruktion und Modellbau:
Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach skizzenhaften Angaben;
Schwierige zeichnerische Rekonstruktion von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse;
5.
im Fach-(arbeits-)gebiet Ausgrabungen
Durchführen kleinerer Grabungen (dazu gehören z.B.
Vermessungsarbeiten nach einfachen Methoden,
Fotografische Dokumentation,
Fundkonservierung von empfindlichen Objekten auf dem Grabungsgelände,
Anfertigen einfacher maßstäblicher Grabungszeichnungen und einfacher Grabungs- oder Fundberichte,
Beaufsichtigung der Grabungsarbeiter);
Anfertigen schwieriger Grabungszeichnungen und schwieriger Grabungs- oder Fundberichte;
6.
im Bereich naturkundliche Objekte
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Zoologie – allgemeine und Nasspräparation:
Herstellen schwieriger anatomischer Präparate (z.B. Nerven- oder Gefäßpräparate);
b)
Fach-(arbeits-)gebiet Zoologie – Balgpräparation, Dermoplastik und Dioramen:
Herstellen einfacher Dermoplastiken (anatomisch genaues Nachbilden des Tierkörpers, Zubereiten der Haut, Überziehen des nachgebildeten Körpers mit der Haut, Färben von nackten Hautteilen, Auswählen und Einsetzen der Augen);
c)
Fach-(arbeits-)gebiet Zoologie – Skelette:
Präparieren schwierig zu bearbeitender Wirbeltierskelette;
Herrichten und Aufstellen von Wirbeltierskeletten für Schauzwecke (Bleichen der präparierten Skelette, Aufstellen und Montieren der Stützgerüste und Montieren der Skelette);
Präparieren von Bänderskeletten (Abfleischen und Mazerieren der Knochen unter Erhaltung der Sehnenbänder zwischen den Gelenken; Bleichen, Stützen und Montieren der Skelette);
d)
Fach-(arbeits-)gebiet Botanik:
Herstellen schwieriger Präparate von Blüten (z.B. sehr kleine oder stark umgebildete Blüten wie die der Gräser und Sauergräser);
Herstellen schwieriger pflanzenanatomischer Präparate (z.B. embryologische Schnitte oder Chromosomenpräparate);
e)
Fach-(arbeits-)gebiet Geologie und Paläontologie:
Konservieren von sehr brüchigen Fossilien und von Fossilien aus sich veränderndem Material (z.B. Markasit);
Beseitigen alter Konservierungsmittel aus präparierten Fossilien und erneutes Konservieren;
Feinpräparieren von weichen Fossilien in weichem Gestein und von harten Fossilien in hartem Gestein, auch mit einfachen Geräten (z.B. Vibrotool);
Herstellen von orientierten Anschliffen, von geätzten Dünnschliffen einschließlich Lackfilmabzügen, selektives Anfärben auf bestimmte Mineralien bei Fossilien und fossilhaltigem Gestein;
Herstellen von Dünn- oder Serienschliffen von Fossilien;
Herstellen von Lackfilmen und Folienabzügen großer geologischer Objekte (z.B. Bodenprofile) und gut erhaltener großer Fossilien;
Herausätzen von Fossilien aus Gestein;
Auslesen von Mikrofossilien und Vorsortieren nach Familien;
Ergänzen und Aufstellen einfacher Skelette fossiler Tiere für Schauzwecke;
Sicherung des Fossil-Materials einschließlich topografischer und zeichnerischer Fundaufnahme bei kleinen paläontologischen Fundkomplexen;
f)
Fach-(arbeits-)gebiet Mineralogie:
Herstellen von Großdünnschliffen von Mineralien und Gesteinen;
Herstellen von Körnerdünnschliffen, von Dünnschliffen von Salzgestein und von polierten Anschliffen kohliger Gesteine;
Ätzen von Erzanschliffen und selektives Anfärben auf bestimmte Mineralien bei mineralogischen oder petrografischen Dünnschliffen;
Aufbereiten und Trennen der Mineralien aus Gesteinen anhand vorgegebener Trennungsstammbäume (z.B. mit Schwerelösungen, Zentrifuge, Magnetscheider, Stoßherd);
g)
Fach-(arbeits-)gebiet Nachbildungen und Modelle von Tieren, Pflanzen und Fossilien:
Herstellen originalgetreuer Nachbildungen (einschließlich Negativform und Abguss) kompliziert gestalteter Tiere, Pflanzen und Fossilien;
Herstellen von Rekonstruktionen und Modellen von Tieren und Pflanzen.
5.
Nicht mehr einfache Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten sind Arbeiten, die handwerkliche Fertigkeiten und die Beherrschung besonderer Arbeitstechniken voraussetzen, wie z.B.
1.
im Bereich Prähistorische Objekte und entsprechende kunsthandwerkliche Gebrauchsgegenstände
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Keramik:
Waschen, Sortieren, Zusammensetzen und Ergänzen von im Scherben fester verzierter, kompliziert geformter oder sehr zerbrochener Keramik;
Entfernen von Sinter und Auswässern von Salzen oder Bodensäuren bei im Scherben fester Keramik;
Kolorieren von Keramik;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet Glas und Porzellan:
Zusammensetzen und Ergänzen gut erhaltener dickwandiger Gläser oder Porzellangegenstände komplizierter Form;
c)
Fach-(arbeits-)gebiet Edelmetalle:
(unbesetzt)
d)
Fach-(arbeits-)gebiet Kupfer, Bronze, Messing, sonstige Nichteisenmetalle:
Mechanisches Entfernen der Patina, Entchloren oder Tränken von korrodierten Gegenständen aus Kupfer, Bronze oder Messing;
e)
Fach-(arbeits-)gebiet Eisen:
Restaurieren metallisch gut erhaltener Eisengegenstände;
Chemisches und elektrolytisches Entrosten von Eisengegenständen;
Tränken von korrodierten Eisengegenständen im Vakuum;
f)
Fach-(arbeits-)gebiet Textilien:
Reinigen, z.B. Waschen und Trocknen sowie Auflegen (Aufnähen) beschädigter Textilien;
g)
Fach-(arbeits-)gebiet organ. Materialien (Holz, Leder, Federn usw.):
Kontrolliertes Austrocknen feuchter Hölzer;
Reinigen und Konservieren gut erhaltener Gegenstände aus Federn oder aus vergleichbar empfindlichem Material;
h)
Fach-(arbeits-)gebiet Wandmalereien, Mosaiken:
Mechanisches Abnehmen leicht entfernbarer Sinterschichten und Übertünchungen auf Wandmalereien und Mosaiken mit guter Oberflächenerhaltung und fester Haftung an ihrem Untergrund;
2.
im Bereich Grafik, Bucheinbände, Archivgut
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Grafiken, Bibliotheks- und Archivgut:
Auflegen empfindlicher grafischer Blätter;
Behandeln von Griffstellen, Wasserrändern oder Stockflecken (z.B. durch Wasserbäder ohne scharfe Chemikalien) auf schwarz-weißen druckgrafischen Blättern, auf handschriftlichen und anderen Archivalien-Blättern sowie auf gut erhaltenen Papyri oder Glätten solcher Blätter (z.B. durch Spannen);
Schließen von nicht in die bildliche Darstellung hineingehenden Rissen in grafischen Blättern;
Lösen zusammengeklebter empfindlicher Archivalien- oder Buchblätter;
Nachleimen von Papieren;
Aufziehen beschädigter Urkunden und gedruckter Karten;
Ausflicken und Einbetten von Archivalien- und Buchblättern in Kunststofffolien oder Japanpapier;
Neutralisieren alter Tinten;
Reinigen und Konservieren empfindlicher Siegel;
Ergänzen von Siegeln;
Reinigen und Konservieren von Bleibullen;
Herstellen von Pergamenteinbänden;
Heften auf echte Bünde einfacher Art;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet foto- und kinematografische Archivalien:
Chemisches Behandeln chemisch oder bakteriell geschädigter foto- und kinematografischer Archivalien;
Herstellen von Reproduktionen beschädigter fotografischer Archivalien einschließlich Retuschen;
Vergleichen und Kennzeichnen von positivem und negativem kinematografischem Archivmaterial zur Herstellung vollständiger Kopien;
Prüfen von foto- und kinematografischen Archivalien auf Chemikalienrückstände;
3.
im Bereich Gemälde, Skulpturen und entsprechende kunsthandwerkliche Objekte
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Gemälde:
Durchführen provisorischer restauratorischer Sicherungsmaßnahmen an Gemälden (z.B. Sichern von Farbabhebungen);
b)
Fach-(arbeits-)gebiet Plastik, Kunsthandwerk, Stein:
Zusammensetzen und -kleben unempfindlicher Skulpturen;
Reinigen gefasster Skulpturen mit einfachen Mitteln;
Einfaches Ergänzen ornamentaler Holz- und Metallteile an Möbeln oder an Gemälderahmen;
Mechanisches Abnehmen von Sinter auf unempfindlichen Steingegenständen;
c)
Fach-(arbeits-)gebiet Musikinstrumente:
Reinigen empfindlicher Teile und Mechaniken von Musikinstrumenten;
Verleimen einfacher Bruchstellen und Risse an äußeren Holzteilen von Musikinstrumenten und entsprechende Reparaturen an Metallblasinstrumenten;
Stimmen von Cembali mit Hilfe eines Stimmgerätes;
4.
im Bereich Rekonstruktionen, Abformungen, Modellbau
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Abgüsse, Nachbildungen usw.:
Herstellen von Negativformen von wenig empfindlichen Originalen komplizierter Form und Herstellen der Abgüsse;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet zeichnerische Rekonstruktion und Modellbau:
Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach Vorlagen;
Einfache zeichnerische Rekonstruktion von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse;
5.
im Fach-(arbeits-)gebiet Ausgrabungen
Freilegen und Bergen von Bodenfunden;
Herrichten von Erdprofilen und Grabungsflächen zum Zeichnen und Messen;
Anfertigen von Grabungsskizzen oder einfachen maßstäblichen Grabungszeichnungen und einfachen Grabungs- oder Fundberichten;
Beaufsichtigen von Teilabschnitten bei größeren Grabungen;
6.
im Bereich naturkundliche Objekte
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Zoologie – allgemeine und Nasspräparation:
Methodisches Sammeln von Tieren einschließlich Etikettieren, Messen, Führen des Feldtagebuches und Feldpräparation;
Reinigen von Fellen mit Chemikalien;
Schädlingsbekämpfung an Sammlungsobjekten;
Herstellen schwieriger Nasspräparate von Tieren einschließlich Vorkonservieren (z.B. Injizieren von Konservierungsflüssigkeiten, Überführen, Konzentrationswechsel);
Herstellen einfacher anatomischer Präparate (z.B. Übersichtspräparate von Muskeln oder Organen);
Trockenpräparieren von Fischen, Amphibien und Reptilien;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet Zoologie – Balgpräparation, Dermoplastik und Dioramen:
Herstellen schwieriger Stopfpräparate von Vögeln und Säugetieren (z.B. Kolibri, Zwergmaus);
Herrichten und Aufstellen von Frisch- oder Stopfpräparaten von Vögeln und Säugetieren (nicht Dermoplastik) für Schauzwecke in naturgetreuer Haltung (Nachbilden des Körpers; Auswählen, Einführen und Verankern der Drähte; Stellung geben und Ordnen des Gefieders oder des Fells);
c)
Fach-(arbeits-)gebiet Zoologie – Skelette:
Präparieren schwierig zu bearbeitender Rohskelette;
Präparieren einfach zu bearbeitender Wirbeltierskelette (Abkochen der vormazerierten Rohskelette; Säubern mit Bürsten, Schabwerkzeugen und chemisches Reinigen und Entfetten);
d)
Fach-(arbeits-)gebiet Botanik:
Methodisches Sammeln von Pflanzen einschließlich Etikettieren, Führen des Feldtagebuches und Feldpräparation;
Schwierige Arbeiten für Herbarien (z.B. Trocknen von dickfleischigen Pflanzen, von Flechten, Orchideen und Pflanzen mit ähnlicher Struktur unter Benutzung komplizierter Apparate oder mit chemischen Methoden);
Herstellen einfacher Präparate von Blüten;
Herstellen einfacher pflanzenanatomischer Präparate;
Herstellen schwieriger Nasspräparate von Pflanzen (ggf. einschließlich Vorkonservieren, z.B. zur Erhaltung des Chlorophylls);
e)
Fach-(arbeits-)gebiet Geologie und Paläontologie:
Methodisches Sammeln von Fossilien bei einfachen geologischen Verhältnissen einschließlich Etikettieren, Anfertigen geologischer Fundpunktskizzen und Vorkonservieren an der Fundstätte;
Sortieren von Geländeaufsammlungen nach Fundorten, Fundschichten und Fossilgruppen;
Zusammensetzen und -kleben stark zerbrochener Fossilien;
Reinigen und Festigen von brüchigem Fossil-Material;
Grobpräparieren von in Gestein eingeschlossenen Fossilien;
Feinpräparieren von harten Fossilien in weichem Gestein;
Konservieren präparierter Fossilien;
Herstellen von Lackfilmen und Folienabzügen bei Anschliffen von Gesteinen und einfach gebauten Fossilien;
Aufbereiten von Gesteinsproben durch Schlämmen oder Auffrieren;
Herstellen von Anschliffen von Gesteinen und Fossilien;
Auslesen von leicht erkennbaren Mikrofossilien;
f)
Fach-(arbeits-)gebiet Mineralogie:
Chemisches Reinigen von Mineralstufen;
Herstellen von Anschliffen und polierten Anschliffen von Mineralien, Gesteinen und Erzen;
Herstellen von Mineral- und Gesteinsdünnschliffen in normalem Format (2x3 cm);
Herstellen von Körnerstreupräparaten für mineralogische oder petrografische Untersuchungen;
g)
Fach-(arbeits-)gebiet Nachbildungen und Modelle von Tieren, Pflanzen und Fossilien:
Herstellen originalgetreuer Nachbildungen (einschließlich Negativform und Abguss) einfach gestalteter Tiere, Pflanzen und Fossilien.
6.
Einfache Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten sind z.B.
1.
im Bereich Prähistorische Objekte und entsprechende kunsthandwerkliche Gebrauchsgegenstände
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Keramik:
Waschen, Sortieren und Zusammensetzen von im Scherben fester Keramik sowie Ergänzen und Einfärben kleinerer Fehlstellen;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet Glas und Porzellan:
Zusammensetzen gut erhaltener dickwandiger Gläser oder Porzellangegenstände unkomplizierter Form;
c)
Fach-(arbeits-)gebiet Edelmetalle:
(unbesetzt)
d)
Fach-(arbeits-)gebiet Kupfer, Bronze, Messing, sonstige Nichteisenmetalle:
(unbesetzt)
e)
Fach-(arbeits-)gebiet Eisen:
(unbesetzt)
f)
Fach-(arbeits-)gebiet Textilien:
Knüpfarbeiten an sonst gut erhaltenen Teppichen;
Reinigen, z.B. Waschen und Trocknen, sowie Auflegen (Aufnähen) gut erhaltener Textilien;
g)
Fach-(arbeits-)gebiet organ. Materialien (Holz, Leder, Federn usw.):
Tränken und Festigen trockener Hölzer;
Geschmeidigmachen von Ledergegenständen;
h)
Fach-(arbeits-)gebiet Wandmalereien, Mosaiken:
Reinigen der Oberfläche unempfindlicher Wandmalereien oder empfindlicher Mosaiken ohne scharfe Instrumente oder Chemikalien;
2.
im Bereich Grafik, Bucheinbände, Archivgut
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Grafiken, Bibliotheks- und Archivgut:
Auflegen unempfindlicher grafischer Blätter;
Ausbessern leicht beschädigter Archivalien- und Buchblätter mit Dokumentenlack oder Japanpapier;
Reinigen und Konservieren unempfindlicher Siegel;
Reinigen und Pflegen von Ledereinbänden mit Blind- oder Goldpressung;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet foto- und kinematografische Archivalien:
Kleb- und Umrollarbeiten an stark beschädigten kinematografischen Archivalien;
Synchronlegen von Bild und Ton bei kinematografischen Archivalien mit Startzeichen;
3.
im Bereich Gemälde, Skulpturen und entsprechende kunsthandwerkliche Objekte
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Gemälde:
Ein- und Ausrahmen von Gemälden;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet Plastik, Kunsthandwerk, Stein:
Montieren von Skulpturen und sonstigen Ausstellungsgegenständen;
Zusammensetzen und -leimen von Möbeln;
Reinigen empfindlicher Steingegenstände ohne scharfe Instrumente oder Chemikalien;
c)
Fach-(arbeits-)gebiet Musikinstrumente:
Reinigen wenig empfindlicher Teile und Mechaniken von Musikinstrumenten;
4.
im Bereich Rekonstruktionen, Abformungen, Modellbau
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Abgüsse, Nachbildungen usw.:
Herstellen von Negativformen von wenig empfindlichen Originalen einfacher Form und Herstellen der Abgüsse;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet zeichnerische Rekonstruktion und Modellbau:
Herstellen einfacher Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach Vorlagen;
5.
im Fach-(arbeits-)gebiet Ausgrabungen
Freilegen wenig empfindlicher Bodenfunde;
Fundregistrierung bei Grabungen;
6.
im Bereich naturkundliche Objekte
a)
Fach-(arbeits-)gebiet Zoologie – allgemeine und Nasspräparation:
Einfaches methodisches Sammeln für zoologische Zwecke;
Waschen und mechanisches Reinigen von Fellen und älteren Präparaten (z.B. Dermoplastiken, Stopfpräparate, Molluskenschalen und sonstige einfache Hartteile von Wirbeltieren und Wirbellosen);
Überprüfen und Nachfüllen der Konservierungsflüssigkeiten in Nasssammlungen;
Herstellen einfacher Nasspräparate von Tieren;
b)
Fach-(arbeits-)gebiet Zoologie – Balgpräparation, Dermoplastik und Dioramen:
Herstellen einfacher Stopfpräparate von Vögeln und Säugetieren (Abbalgen, Reinigen der Gefieder und Felle, Vergiften der Haut gegen Schädlingsbefall, Verarbeiten zu Bälgen);
c)
Fach-(arbeits-)gebiet Zoologie – Skelette:
Präparieren einfach zu bearbeitender Rohskelette von Vögeln und Säugetieren (Entfleischen, Wässern, Trocknen und Vorkonservieren der Knochen);
d)
Fach-(arbeits-)gebiet Botanik:
Einfaches methodisches Sammeln für botanische Zwecke;
Einfache Arbeiten für Herbarien (z.B. Trocknen, Vergiften, Befestigen und Etikettieren von Pflanzen der verschiedenen systematischen Gruppen, auch unter Benutzung einfacher Apparate);
Herstellen einfacher Nasspräparate von Pflanzen;
e)
Fach-(arbeits-)gebiet Geologie und Paläontologie:
Einfaches methodisches Sammeln für geologische und paläontologische Zwecke;
Auspacken und Ordnen von Geländeaufsammlungen (Fossil-Material und Gesteinsproben);
Waschen und mechanisches Reinigen von Fossil-Material und Gesteinsproben;
Vorpräparieren fossilhaltigen Gesteins;
Zusammensetzen und -kleben unempfindlicher Fossilien bei einfachen Brüchen;
f)
Fach-(arbeits-)gebiet Mineralogie:
Auspacken und Ordnen von Geländeaufsammlungen (Mineralien und Gesteine);
Waschen und mechanisches Reinigen unempfindlicher Mineralstufen;
Vorrichten mineralogischer oder petrografischer Proben für Dünnschliffe, Anschliffe oder für die Mineraltrennung;
Formatisieren mineralogischer oder petrografischer Handstücke;
g)
Fach-(arbeits-)gebiet Nachbildungen und Modelle von Tieren, Pflanzen und Fossilien:
Herstellen von Nachbildungen (Negativform und Abguss) von Tieren, Pflanzen und Fossilien.

18. Beschäftigte im Rettungsdienst

18.1 Beschäftigte in Leitstellen

Entgeltgruppe 9a

Disponenten in Leitstellen mit der nach Landesrecht jeweils geforderten Qualifikation mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte in Leitstellen mit qualifizierter Anrufannahme und Anrufweiterleitung.

Protokollerklärung:

1Sofern überwiegend schwierige Dispositionen auszuüben sind, wird eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage F Abschnitt I Nr. 9 gezahlt. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.

18.2 Beschäftigte im Rettungsdienst

Entgeltgruppe 10

Leiter von Rettungswachen, denen mindestens 40 Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 9b

1.
Leiter von Rettungswachen.
2.
Ständige Vertreter von Leitern von Rettungswachen, denen mindestens 40 Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 9a

Ständige Vertreter von Leitern von Rettungswachen.

Entgeltgruppe KR 8

Notfallsanitäter mit entsprechenden Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 6

Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Protokollerklärungen:

1.
1Notfallsanitäter, die als Praxisanleiter eingesetzt sind und die berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden absolviert haben, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als Praxisanleiter eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 9. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
2.
Diese Beschäftigten erhalten eine Entgeltgruppenzulage in Höhe von 2,3 v.H. ihres jeweiligen Tabellenentgelts.

18.3 Beschäftigte an Rettungsdienstschulen

Vorbemerkungen

1.
Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Lehrkräfte der Freien und Hansestadt Hamburg, für die aufgrund landesspezifischer Regelung der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
2.
(1)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2)
1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist.
(4)
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

Entgeltgruppe 13

Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als Leiter einer Rettungsdienstschule.

Entgeltgruppe 12

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als Leiter einer Rettungsdienstschule.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als stellvertretende Leiter oder als Fachbereichsleiter einer Rettungsdienstschule.

Entgeltgruppe 11

1.
Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als stellvertretende Leiter oder als Fachbereichsleiter einer Rettungsdienstschule.

Entgeltgruppe 10

Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation.

19. Beschäftigte in der Schifffahrt

Vorbemerkungen

1.
(1)
Die Einteilung der Befähigungszeugnisse richtet sich nach der Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleute-Befähigungsverordnung – See-BV) in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Hierbei wird unterschieden in Befähigungszeugnisse ohne Einschränkungen (§ 29 Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummern 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a sowie § 38 Absatz 1 See-BV) und Befähigungszeugnisse mit Einschränkungen (§ 29 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Nummern 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, § 33 Absatz 2 sowie § 38 Absatz 2 See-BV).
2.
(1)
1Beschäftigte, die nach Entgeltgruppe 9b oder 10 dieses Abschnitts eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Abschnitts 19.
(2)
Die Zulage steht nicht zu neben einer Zulage nach den Tarifverträgen, die nach Nrn. 9 oder 11 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ-Länder fortgelten.

Entgeltgruppe 10

1.
Nautische Beschäftigte mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen, die an Land koordinierende und leitende Tätigkeiten ausüben, für die ein solches Befähigungszeugnis vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist.
2.
Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen, die Schiffe führen, für die ein solches Befähigungszeugnis vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist.

Entgeltgruppe 9b

1.
Nautische Beschäftigte mit nautischem Befähigungszeugnis ohne oder mit Einschränkungen, die an Land koordinierende und leitende Tätigkeiten ausüben.
2.
Schiffsbetriebstechniker mit technischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen, die Tätigkeiten ausüben, für die ein solches Befähigungszeugnis vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist.
3.
Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf Schiffen und Schleppern über 515 kW (700 PS) sowie Schiffsführer und leitende Maschinisten oder Alleinmaschinisten auf Unterelbebooten der Wasserschutzpolizei Hamburg über 1472 kW (2000 PS).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4.
Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf Schiffen über 73 kW (100 PS), die zusätzlich über eine vermessungstechnische Ausbildung verfügen und entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 9a

1.
Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf Schiffen über 295 kW (400 PS) und auf Schiffen zur Versorgung der Inseln Neuwerk und Scharhörn sowie auf Lotsenversetzschiffen sowie Schiffsführer auf Hafenbooten der Wasserschutzpolizei Hamburg über 736 kW (1000 PS).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Schiffs- oder Geräteführer auf Schiffen oder schwimmenden Geräten über 73 kW (100 PS) mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3.
Nautische Beschäftigte mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf Schiffen (Steuerleute), die zusätzlich über eine vermessungstechnische Ausbildung verfügen und entsprechende Tätigkeiten ausüben.
4.
Leiter der Maschinenanlage mit technischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen, die an Bord entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Entgeltgruppe 7

1.
Nautische Beschäftigte mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf Schiffen (Steuerleute), die an Bord entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Maschinisten mit technischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen, die an Bord entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
3.
Schiffsführer auf Hafenbooten der Wasserschutzpolizei, soweit nicht anderweitig eingruppiert, sowie solche mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf Schleppern bis 295 kW (400 PS), Vermessungsschiffen, gewässerkundlichen Messschiffen und Bereisungsschiffen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4.
Schiffs- oder Geräteführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

Entgeltgruppe 6

Schiffsbetriebsmechaniker (Matrosen, Maschinisten oder Motorenwärter) mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die Dienst auf Geräten oder Schiffen verrichten, in der Funktion als Bootsmann (Vorarbeiter der Decksmannschaft).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 5

1.
Schiffsbetriebsmechaniker (Matrosen, Maschinisten oder Motorenwärter) mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die Dienst auf Geräten oder Schiffen verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Köche mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägig anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren auf Geräten oder Schiffen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
3.
Beschäftigte mit Fahrprüfung bei der Schifffahrt auf dem Königssee oder dem Tegernsee während der Dauer ihrer Verwendung im Fahrdienst.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 3

Bordarbeiter, Werkhelfer oder Decksleute (ungelerntes Boots-, Geräte- und Schiffspersonal).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 2

Bordarbeiter, Werkhelfer oder Decksleute (ungelerntes Boots-, Geräte- und Schiffspersonal)
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

Protokollerklärungen:

1.
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nur in der Freien und Hansestadt Hamburg.
2.
Das Tätigkeitsmerkmal gilt nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg.
3.
Beschäftigte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten als Beschäftigte im Sinne des Tarifvertrags über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb bzw. des Tarifvertrags über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb-O für die Arbeiter der Länder.
4.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

20. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Vorbemerkungen

1.
1Die – im Unterschied zu dem Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT erfolgte – Untergliederung dieses Abschnitts dient ausschließlich der besseren Übersichtlichkeit und nicht einer Veränderung des rechtlichen Verhältnisses der Tätigkeitsmerkmale zueinander. 2Insbesondere stellen die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts insgesamt, nicht aber die Zusammenfassung von Tätigkeitsmerkmalen in den jeweiligen Unterabschnitten für sich eine abschließende spezielle Eingruppierungsregelung im Sinne der Rechtsprechung des BAG (z.B. Urt. vom 5. Juli 2006 – 4 AZR 555/05) dar. 3So können z.B. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung bei Erfüllen der Voraussetzungen als „sonstige Beschäftigte“ nach den in Unterabschnitt 4 aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sein, obwohl Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung nur in Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschnitts 6 benannt sind.
2.
1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung in den Unterabschnitten 1, 2 und 3 ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. 2Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. 3Eine Unterschreitung um mehr als 5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. 4Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. 5Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

20.1 Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung

Vorbemerkungen

1.
1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)
a)
eine monatliche Zulage in Höhe von 61,36 Euro, wenn in dem Heim überwiegend Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind;
b)
eine monatliche Zulage in Höhe von 30,68 Euro, wenn nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht sind.
2Satz 1 Buchstabe a gilt für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX entsprechend.3Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben.4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
2.
Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.
3.
Der Unterabschnitt gilt nicht für Leiterinnen bzw. ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Wohngruppen.

Entgeltgruppe S 18

Beschäftigte als Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen.

Entgeltgruppe S 17

Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.

Entgeltgruppe S 16

1.
Beschäftigte als Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX.
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.

Entgeltgruppe S 15

Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind.

20.2 Leiterinnen von Kindertagesstätten

Vorbemerkung

Kindertagesstätten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

Entgeltgruppe S 18

Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.

Entgeltgruppe S 17

1.
Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe S 16

1.
Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe S 15

1.
Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe S 13

1.
Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe S 9

1.
Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten.
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung)

Protokollerklärung:

Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden.

20.3 Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung

Vorbemerkung

Kindertagesstätten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

Entgeltgruppe S 18

Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.

Entgeltgruppe S 17

1.
Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe S 16

1.
Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe S 15

1.
Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX.
2.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe S 11a

Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung)

Protokollerklärung:

Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden.

20.4 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen, Bewährungshelfer, Heilpädagogen

Vorbemerkung

(1) 1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)
a)
eine monatliche Zulage in Höhe von 61,36 Euro, wenn in dem Heim überwiegend Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind;
b)
eine monatliche Zulage in Höhe von 30,68 Euro, wenn nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht sind.
2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 2 sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 2.

Entgeltgruppe S 18

Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe S 17

1.
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe S 15

1.
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Bewährungshelfer.

Entgeltgruppe S 14

Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht beziehungsweise Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte).
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Entgeltgruppe S 12

Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)

Entgeltgruppe S 11b

Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe S 9

1.
Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
2.
Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe S 8b

Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.
(Keine Stufen 5 und 6)

Protokollerklärungen:

1.
(1)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2)
1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist.
(4)
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
2.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst.
3.
1Das „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht beziehungsweise Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei
Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,
der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),
der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)
einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.2Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14.3Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z.B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.
4.
Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
a)
Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b)
Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c)
begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
d)
begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
e)
Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9.
5.
Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben.

20.5 Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst

Vorbemerkung

1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine monatliche Zulage in Höhe von 40,90 Euro, wenn in dem Heim überwiegend Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.

Entgeltgruppe S 8b

Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung.
(Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5)

Entgeltgruppe S 7

Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung.

Entgeltgruppe S 4

Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.

20.6 Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen

Vorbemerkung

1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)
a)
eine monatliche Zulage in Höhe von 61,36 Euro, wenn in dem Heim überwiegend Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind;
b)
eine monatliche Zulage in Höhe von 30,68 Euro, wenn nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht sind.
2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.

Entgeltgruppe S 17

Beschäftigte
mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens 24 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a.

Entgeltgruppe S 15

Beschäftigte
mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens zwölf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a.

Entgeltgruppe S 9

1.
Beschäftigte
mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens acht Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a.
2.
Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe S 8b

Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

Entgeltgruppe S 8a

Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe S 4

1.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
2.
Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.
(Keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe S 3

Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Entgeltgruppe S 2

Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung.
(Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3)

Protokollerklärungen:

1.
Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).
2.
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
a)
Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
b)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, die in Kinderkrippen tätig sind,
c)
Beschäftigte mit einem Bachelorabschluss „Kindheitspädagogik“ bzw. „Elementarpädagogik“, wenn sie in der Erziehung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt sind,
eingruppiert.
3.
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a)
Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b)
Tätigkeiten in Gruppen von Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und/oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c)
Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d)
Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e)
fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,
f)
Tätigkeiten einer Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
4.
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.
a)
Tätigkeiten in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,
b)
die allein verantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,
c)
Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
d)
Tätigkeiten in Gruppen von Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und/oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
e)
Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

21. Beschäftigte in der Steuerverwaltung

Vorbemerkungen

1.
Für Beschäftigte, die in diesem Abschnitt nicht aufgeführt sind, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I und der anderen Abschnitte dieses Teils.
2.
1Beschäftigte, die nach Entgeltgruppe 6, 8 oder 9a dieses Abschnitts eingruppiert sind, erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Außendienst der Steuerprüfung eine monatliche Außendienstzulage in Höhe von 17,05 Euro. 2Beschäftigte, die nach Entgeltgruppen 9b, 10, 11 oder 12 dieses Abschnitts eingruppiert sind, erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Außendienst der Steuerprüfung eine monatliche Außendienstzulage in Höhe von 38,35 Euro. 3Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 4Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Abschnitts 21.

Entgeltgruppe 13

1.
Leitende Konzernprüfer.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Betriebsprüfer, die prüfungsmäßig schwierigste Großbetriebe oder prüfungsmäßig schwierige Konzerne prüfen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 12

1.
Leiter von Sachgebieten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
2.
Betriebsprüfer, die prüfungsmäßig schwierige Großbetriebe oder die Konzerne prüfen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 11

1.
Erste oder alleinige Sachbearbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzentrum in Finanzämtern mit mindestens 200 Arbeitskräften.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 6)
2.
Betriebsprüfer, die Großbetriebe prüfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 10

1.
Sachbearbeiter in der Rechtsbehelfsstelle.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
2.
Sachbearbeiter von Arbeitsgebieten mit überwiegend Kapitalgesellschaften im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes oder Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Personengesellschaften des Handelsrechts.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
3.
Sachbearbeiter, die zugleich Hauptsachbearbeiter sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
4.
Erste oder alleinige Sachbearbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzentrum in Finanzämtern mit mindestens 120 Arbeitskräften.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 6)
5.
Betriebsprüfer, die Mittelbetriebe prüfen, davon mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Tätigkeit prüfungsmäßig schwierige Mittelbetriebe.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
6.
Umsatzsteuersonderprüfer, die Betriebe mit steuerfreien Umsätzen, die nach § 15 Absatz 3 UStG den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, oder mit nicht steuerbaren Auslandsumsätzen prüfen, wenn die Betriebe jährlich Vorsteuerabzüge von mehr als 1.022.000 Euro geltend machen.
7.
Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 2.000 Arbeitnehmern prüfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
8.
Sachbearbeiter für Straf- und Bußgeldsachen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
9.
Sachbearbeiter, denen zugleich die Bearbeitung der Allgemeinsachen in der Arbeitgeberstelle, der Bewertungsstelle oder der Vollstreckungsstelle übertragen ist, wenn mehrere Sachbearbeiter vorhanden sind und ein Hauptsachbearbeiter nicht bestellt ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 9b

1.
Betriebsprüfer, die Mittel- oder Kleinbetriebe prüfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2.
Sachbearbeiter, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
3.
Umsatzsteuersonderprüfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
4.
Lohnsteueraußenprüfer, die Betriebe mit durchschnittlich mehr als 50 Arbeitnehmern prüfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

Entgeltgruppe 9a

1.
Beschäftigte der Finanzämter, die zum Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Kleinstbetriebe prüfen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2.
Lohnsteueraußenprüfer, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
3.
Sachbearbeiter von einfacheren Arbeitsgebieten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 8)
4.
Mitarbeiter, die einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 9)
5.
Mitarbeiter, die in nicht unerheblichem Umfang schwierigere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 10)
6.
Erste Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der Betriebsprüfungsstellen mit mehr als 50 Betriebsprüfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als 40 Steuerfahndern verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)
7.
Bearbeiter in der Veranlagungs-Verwaltungsstelle, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens vier Bearbeitern übertragen ist (Koordinatoren).
8.
Bearbeiter in der Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens vier Bearbeitern übertragen ist (Koordinatoren).

Entgeltgruppe 8

1.
Mitarbeiter, die mindestens zu einem Drittel ihrer gesamten Tätigkeit einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 9)
2.
Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der Betriebsprüfungsstellen mit mehr als 25 Betriebsprüfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als 20 Steuerfahndern verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)
3.
Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der zentralen Lohnsteueraußenprüfungsstellen mit mehr als 20 Lohnsteueraußenprüfern verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)
4.
Bearbeiter in der Veranlagungs-Verwaltungsstelle, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens zwei Bearbeitern übertragen ist (Koordinatoren).
5.
Bearbeiter in der Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle, wenn ihnen Weisungsbefugnis gegenüber mindestens zwei Bearbeitern übertragen ist (Koordinatoren).
6.
Mitarbeiter in Arbeitnehmerstellen, die Lohnsteuerermäßigungsanträge und Antragsveranlagungen aller Schwierigkeitsgrade selbständig bearbeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 6

1.
Mitarbeiter, die mindestens zu einem Fünftel ihrer gesamten Tätigkeit einfachere Veranlagungen durchführen oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 9)
2.
Erste Mitarbeiter in der Verbindungsstelle zum Rechenzentrum.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)
3.
Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der Betriebsprüfungsstellen mit mehr als zwölf Betriebsprüfern oder der Steuerfahndungsstellen mit mehr als zehn Steuerfahndern verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)
4.
Erste oder alleinige Mitarbeiter, die für die Abwicklung des gesamten Innendienstes der zentralen Lohnsteueraußenprüfungsstellen mit mehr als zehn Lohnsteueraußenprüfern verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5 und 11)
5.
Beschäftigte im Vollstreckungsaußendienst.
6.
Bearbeiter in der Veranlagungs-Verwaltungsstelle, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)
7.
Bearbeiter in der Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 13)

Protokollerklärungen:

1.
Leitende Konzernprüfer im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Betriebsprüfer, denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung und Koordinierung der Tätigkeit von Betriebsprüfern, die prüfungsmäßig schwierige Konzerne prüfen, übertragen ist.
2.
(1)
1Die Abgrenzung der für die Eingruppierung der Betriebsprüfer maßgebenden Betriebsgrößen ergibt sich aus § 3 BpO 2000 und den zu seiner Durchführung ergangenen Erlassen. 2Werden die seit dem 15. März 2000 geltenden Abgrenzungsmerkmale wesentlich geändert, werden die Tarifvertragsparteien – ohne dass es einer Kündigung bedarf – gemeinsam prüfen, ob diese Änderung eine Änderung der Tätigkeitsmerkmale für Betriebsprüfer erfordert.
(2)
Ob es sich um Konzernprüfungen handelt, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 19 BpO 2000 in der jeweiligen Fassung.
3.
(1)
Der prüfungsmäßige Schwierigkeitsgrad eines Betriebes kann sich insbesondere ergeben aus
a)
der Kompliziertheit des Buchhaltungssystems,
b)
der Organisation des Betriebes (z.B. größerer gewerblicher Fabrikationsbetrieb, vielfältige, schwer überschaubare Beteiligungsverhältnisse, Betriebsaufspaltungen, ausländische Verflechtungen und Konzernverflechtungen, erhebliche Investitionen im Ausland),
c)
der Rechtsform (z.B. AG, GmbH & Co. KG),
d)
dem Vorliegen erheblicher materiell-rechtlicher Zweifelsfragen.
(2)
Ist der Schwierigkeitsgrad der Prüfung erst nach deren Abschluss feststellbar, erfolgt die Zuordnung eines Betriebes zu dem entsprechenden Schwierigkeitsgrad nach Abschluss der Prüfung.
4.
Ist für die Tätigkeit eines Sachgebietsleiters eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I) erforderlich, gelten abweichend von Nr. 1 Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I.
5.
(1)
1Sachbearbeiter und Mitarbeiter im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die betreffenden Beschäftigten bei den Finanzämtern und den ausgegliederten Prüfungs- und Fahndungsstellen, soweit sie Aufgaben nach § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes oder nach steuerrechtlichen Vorschriften erfüllen. 2Dazu gehören nicht die Beschäftigten mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben, die Beschäftigten in den Kassen sowie die Beschäftigten im Außendienst mit Ausnahme der Steuerermittler, Fahndungshelfer und Betriebsprüfungshelfer.
(2)
1Für Mitarbeiter, die in Abschnitt 21 nicht aufgeführt sind, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I. 2Für die Mitarbeiter der Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen in der Tätigkeit von Vermessungstechnikern gelten die Tätigkeitsmerkmale für Vermessungstechniker in Abschnitt 22 Unterabschnitt 8.
6.
Für die Ermittlung der Zahl der Arbeitskräfte bleibt das Personal im Schreib- und Vervielfältigungsdienst, Fotokopier-, Post- und Botendienst, in der Hausverwaltung und im Fernsprech- und Fahrdienst unberücksichtigt.
7.
Maßgebend für die Eingruppierung der Lohnsteueraußenprüfer ist nicht die Gesamtzahl der Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, sondern die Zahl der Arbeitnehmer, die lohnsteuerlich in dem geprüften Betrieb oder in der geprüften Betriebsstätte geführt werden.
8.
Einfachere Arbeitsgebiete sind z.B.
Arbeitsgebiete in der Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle,
Veranlagungsbezirke für Reise-/Wandergewerbetreibende bzw. für Grenzgänger,
Arbeitsgebiete in der Kraftfahrzeugsteuerstelle mit Ausnahme der Arbeitsgebiete, in denen überwiegend Allgemeinsachen bearbeitet werden, sowie
Arbeitsgebiete in der Lohnsteuerstelle für Wohnungsbauprämien und Sparprämien.
9.
Gleichwertige Tätigkeiten sind z.B.
die Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen,
die Festsetzung von Vorauszahlungen bei Neuaufnahme von Steuerpflichtigen,
die Androhung und Festsetzung von Erzwingungsgeldern,
die Einheitswertfeststellungen im Ertragswertverfahren,
die Art- und Wertfortschreibung,
die Freistellungen von der Grunderwerbsteuer,
die Bearbeitung von Forderungspfändungen
sowie
die Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung.
10.
1Der Umfang der schwierigeren Veranlagungen oder gleichwertigen Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. 2Eine gleichwertige Tätigkeit ist z.B. die Einheitswertfeststellung im Sachwertverfahren.
11.
Erste Mitarbeiter sind die in Arbeitsgebieten mit mehr als einem Mitarbeiter ausdrücklich als solche bestellten Mitarbeiter.
12.
1Dem Bearbeiter sind folgende Aufgaben übertragen:
a)
Aufnahme und Übernahme von Steuerfällen bei Aktenüberweisungen, Abgabe von Steuerakten;
b)
Zuteilung und Löschung von Kennbuchstaben, Anweisung und Änderung von anderen Grunddaten;
c)
Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen;
d)
Fallgruppenzuordnung;
e)
erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen – außer für Gesellschaften und deren Gesellschafter –;
f)
Sichtung von Kontrollmaterial wie Lohnzettel, Veräußerungsmitteilungen usw.;
g)
Sichtung der ESt-4- und EW-11-Mitteilungen;
h)
Erteilung von Auskünften einfacher Art.
2Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn eine oder mehrere der genannten Aufgaben nicht übertragen sind.
13.
1Dem Bearbeiter sind folgende Aufgaben übertragen:
a)
Überprüfung und Beanstandung der Voranmeldung;
b)
Bearbeitung der Prüf- und Hinweisfälle;
c)
Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen wegen Nichtabgabe der Voranmeldung oder wegen fehlerhafter Angaben in der Voranmeldung;
d)
Festsetzung von Zuschlägen nach § 152 AO wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen;
e)
Abrechnung und Ausstellung der Umsatzsteuerhefte für Reisegewerbetreibende;
f)
Bearbeitung der Anträge auf Einzel- oder Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen;
g)
Bearbeitung der nach § 168 Satz 2 AO zustimmungsbedürftigen Voranmeldungen.
2Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn eine oder mehrere der genannten Aufgaben nicht übertragen sind.

22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen

22.1 Ingenieure

Vorbemerkungen

1.
Unter „technischer Ausbildung“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen.
2.
(1)
1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Abschnitts 22 Unterabschnitt 1.
(2)
Die Zulage steht nicht zu neben einer Zulage nach den Tarifverträgen, die nach Teil C Nrn. 9 oder 11 der Anlage 1 zum TVÜ-Länder fortgelten.
(3)
Absatz 1 und 2 gilt auch für Beschäftigte im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1.

Entgeltgruppe 13

1.
Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt.
2.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 12

1.
Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.
2.
Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.
3.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
4.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 11

1.
Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
3.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung in selbständiger Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte in selbständiger Tätigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung in selbständiger Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte in selbständiger Tätigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 10

1.
Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
2.
Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 5)

Protokollerklärungen:

1.
(1)
1Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte, die vor dem 1. Juli 1972 eine der technischen Ausbildung nach der Vorbemerkung zu diesem Unterabschnitt gleichwertige behördliche Prüfung abgelegt haben, werden den vermessungstechnischen und landkartentechnischen Beschäftigten mit technischer Ausbildung nach der Vorbemerkung zu diesem Unterabschnitt gleichgestellt. 2Das gleiche gilt, wenn die behördliche Prüfung nach dem 30. Juni 1972 abgelegt worden ist, die Ausbildung jedoch vor dem 1. Juli 1972 begonnen hat.
(2)
1Den vermessungstechnischen Angestellten mit einer vor dem 1. Juli 1972 abgelegten gleichwertigen behördlichen Prüfung stehen die behördlich geprüften Kulturbautechniker gleich, die vor dem 1. Juli 1972 die behördliche Prüfung nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbau-technische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) erfolgreich abgelegt haben. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2.
Besonders schwierige Tätigkeiten und bedeutende Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.:
a)
Ausführung von umfangreichen Vermessungen zur Fortführung oder Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters (Katastervermessungen) mit widersprüchlichen Unterlagen oder von umfangreichen Katastervermessungen mit gleichem Schwierigkeitsgrad (z.B. in Grubensenkungsgebieten);
b)
Absteckungen für umfangreiche Ingenieurbauten, z.B. Brücken-, Hochstraßen-, Tunnelabsteckungen oder Absteckungen anderer vergleichbarer Verkehrsbauten, ggf. einschließlich der Vor- und Folgearbeiten;
c)
Lagefestpunktvermessungen (Erkundung bzw. Erkundung und Messung) in engbebauten Gebieten oder unter gleich schwierigen Verhältnissen (Lagefestpunkte sind trigonometrische Polygon- und gleichwertige Punkte);
d)
Ausführung oder Auswertung von Präzisionsvermessungen in übergeordneten Netzen des Lage- oder Höhenfestpunktfeldes;
e)
Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Auswertung von Katastervermessungen mit widersprüchlichen Unterlagen oder bei kartografischen, nivellitischen, fotogrammetrischen, typografischen oder trigonometrischen Arbeiten oder bei Bodenordnungsverfahren mit gleichem Schwierigkeitsgrad. (Das Fehlen der Aufsichtstätigkeit ist unerheblich, wenn dem Beschäftigten besonders schwierige Prüfungen übertragen sind, z.B. Prüftätigkeit zur Übernahme von Messungsschriften bei umfangreichen Fortführungs- oder Neuvermessungen auf Grund neuer Aufnahmenetze);
f)
Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Prüfung fertiger Arbeitsergebnisse der Flurbereinigung, ggf. einschließlich der Herstellung der Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuches und der vermessungstechnischen Unterlagen für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters, oder beim Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen in allen Verfahren eines Flurbereinigungsamtes. (Bei größeren Flurbereinigungsämtern kann dieses Merkmal auch von mehreren Beschäftigten erfüllt werden);
g)
Verantwortliche Ausführung der vermessungstechnischen Ingenieurarbeiten eines Flurbereinigungsverfahrens (ausführender vermessungstechnischer Sachbearbeiter oder erster technischer Sachbearbeiter);
h)
Vermessungstechnische Auswertung von Bauleitplänen unter besonderen technischen Schwierigkeiten.
3.
Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
4.
Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.:
a)
Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;
b)
Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.
5.
Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.:
Ausführung oder Auswertung von trigonometrischen oder topografischen Messungen nach Lage und Höhe nicht nur einfacher Art, von Katastermessungen oder von bautechnischen Messungen nicht nur einfacher Art; fotogrammetrische Auswertungen und Entzerrungen,
kartografische Entwurfs- und Fortführungsarbeiten.

22.2 Techniker

Vorbemerkungen

1.
(1)
Die Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts gelten auch für Kerntechniker, Reaktortechniker, Rechenmaschinentechniker, Synchrotrontechniker, Tieftemperaturtechniker und Vakuumtechniker in Kernforschungseinrichtungen.
(2)
Kernforschungseinrichtungen sind Reaktoren sowie Hochenergiebeschleuniger- und Plasmaforschungsanlagen und ihre hiermit räumlich oder funktionell verbundenen Institute und Einrichtungen.
(3)
Hochenergiebeschleunigeranlagen im Sinne dieser Regelung sind solche, deren Endenergie bei der Beschleunigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt (MeV), bei Protonen, Deuteronen und sonstigen schweren Teilchen 20 MeV überschreitet.
(4)
Plasmaforschungsanlagen im Sinne dieser Regelung sind solche Anlagen, deren Energiespeicher mindestens 1 Million Joule aufnimmt und mindestens 1 Million VA als Impulsleistung abgibt oder die für länger als 1 msec mit Magnetfeldern von mindestens 50.000 Gauß arbeiten und in denen eine kontrollierte Kernfusion angestrebt wird.
2.
Die Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts gelten auch für Beschäftigte, die diese Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Baustellenaufseher (Bauaufseher)“ oder unter der Bezeichnung „Zeichner“ ausüben.
3.
Für Beschäftigte mit einer Ausbildung als Chemotechniker im Sinne der Rahmenordnung der staatlichen Prüfung für Chemotechniker vom 14./15. Mai 1964 bzw. vom 31.7.1970 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts 3 (Technische Assistenten).

Entgeltgruppe 9b

Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
in einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 9a, die schwierige Aufgaben erfüllen.

Entgeltgruppe 9a

Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die selbständig tätig sind.

Entgeltgruppe 8

Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

22.3 Technische Assistenten

Vorbemerkungen

1.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten oder landwirtschaftlich-technische Assistenten jeweils mit staatlicher Anerkennung.
2.
Chemisch-technische Assistenten und biologisch-technische Assistenten an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IIa.

Entgeltgruppe 10

Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit,
die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen für technische Assistenten eingesetzt sind und
deren Tätigkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert.

Entgeltgruppe 9b

1.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit,
die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen für technische Assistenten eingesetzt sind.
2.
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit,
die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfordern.

Entgeltgruppe 9a

Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit,
die schwierige Aufgaben erfüllen und in nicht unerheblichem Umfang verantwortlichere Tätigkeiten verrichten, sowie
Laboranten mit Abschlussprüfung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 7

Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die schwierige Aufgaben erfüllen.

Entgeltgruppe 6

Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Protokollerklärung:

Der Umfang der verantwortlicheren Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

22.4 Laboranten

Entgeltgruppe 7

Laboranten und Werkstoffprüfer mit Abschlussprüfung,
die sich in Entgeltgruppe 6 besonders bewährt haben, und deren Tätigkeit sich durch selbständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt.

Entgeltgruppe 6

Laboranten und Werkstoffprüfer mit Abschlussprüfung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt.

Entgeltgruppe 5

Laboranten und Werkstoffprüfer mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie schwierig ist.

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte in der Tätigkeit von Laboranten oder Werkstoffprüfern.
(keine Stufe 6)

22.5 Zeichner

Entgeltgruppe 6

Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z.B. als Bauzeichner oder technischer Systemplaner) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die Tätigkeiten ausüben, die besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 5

Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z.B. als Bauzeichner oder technischer Systemplaner) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Entgeltgruppe 2

Zeichner mit einfacher Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Protokollerklärungen:

1.
Besondere Leistungen sind z.B.: Anfertigung schwieriger Zeichnungen und Pläne nach nur groben Angaben oder nach Unterlagen ohne Anleitung sowie Erstellung der sich daraus ergebenden Detailzeichnungen, Ausführung der hiermit zusammenhängenden technischen Berechnungen wie Massenermittlungen bzw. Aufstellung von Stücklisten, selbständige Ermittlung technischer Daten und Werte und ihre Auswertung bei der Anfertigung von Plänen.
2.
Einfache Tätigkeiten sind z.B.: Pausarbeiten, Ausziehen und Anlegen von Zeichnungen einfacherer Art, Übertragung von Zeichnungen einfacher Art im gleichen Maßstab oder mittels des Pantografen, Herstellung von Schaltungsskizzen usw. einfacherer Art nach Entwürfen oder nach besonderer Anleitung.

22.6 Baustellenaufseher (Bauaufseher)

Entgeltgruppe 6

Baustellenaufseher (Bauaufseher),
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 4 heraushebt, dass schwierige Kontrollarbeiten zu verrichten sind.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte, die die vorgeschriebene Ausführung von Bauarbeiten und das Baumaterial nach Menge und Güte kontrollieren (Baustellenaufseher, Bauaufseher).

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte in der Baustellen- bzw. Bauaufsicht
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die mehr als eine über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgehende Einarbeitung erfordert.

Protokollerklärung:

Schwierige Kontrollarbeiten sind z.B.:
Festhalten von Zwischenaufmaßen, die während der Bauausführung erforderlich werden;
Fertigen von einfacheren Aufmaßskizzen sowie einfacheren Flächen- und Massenberechnungen;
Überwachen von Erdarbeiten in schwierigem Gelände;
Kontrolle des Gefälles bei Gräben und Rohrleitungen;
Kontrolle der Materialeinbringung für Stahlbetonarbeiten;
Überwachen der Arbeiten zahlreicher Baugewerke auf größeren Baustellen.

22.7 Modelleure

Vorbemerkung

Modelleure sind Beschäftigte, die zeichnerisch dargestellte Planaussagen – ggf. ergänzt durch eigene Feststellungen – unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse in maßstäblich-wirklichkeitsgetreue dreidimensionale Anschauungsobjekte umsetzen, wenn für diese Tätigkeit eine besondere technische und künstlerische Befähigung erforderlich ist.

Entgeltgruppe 9a

Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie hochwertige Leistungen erfordert.

Entgeltgruppe 7

Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass sie besondere Leistungen erfordert.

Entgeltgruppe 6

Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens.

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte im Modellbau (Bereich Bau- und Planungswesen)
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte im Modellbau (Bereich Bau- und Planungswesen)
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung)

Protokollerklärung:

1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

22.8 Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker

Vorbemerkung

Den Vermessungstechnikern mit Abschlussprüfung werden die nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) ausgebildeten Kulturbautechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung gleichgestellt.

Entgeltgruppe 9a

Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 8

Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 7

Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 6

Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt.

Entgeltgruppe 5

Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Protokollerklärungen:

1.
Schwierige Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.:
a)
Schwierige Einmessungen der Grenzen von Nutzungsarten oder Bodenklassen;
b)
Führung von Schätzungsrissen in Flurbereinigungsverfahren;
c)
Anpassen der Schätzungsgrenzen an die neuen Grenzen der Flurbereinigung sowie schwieriges Ausarbeiten der Schätzungsunterlagen (z.B. Rahmenkarten);
d)
Herstellen der Betriebskarte der Bewertungsstützpunkte bei schwierigen Verhältnissen (z.B. Teilzupachtungen);
e)
Gebäudeeinmessungen oder Lageplanvermessungen in bebauten Ortslagen, wenn die Messung behindert ist, oder bei gleich schwierigen Verhältnissen;
f)
einfachere Lagepasspunktbestimmungen;
g)
Nivellements zur Bestimmung von Höhenpasspunkten;
h)
Bearbeiten von schwierigeren Vermessungssachen im Innendienst (wie Bearbeiten von Fortführungsvermessungen bei einer größeren Zahl von Nachweisen);
i)
in der Luftbildvermessung:
Vorbereiten der Kartenunterlagen für den Bildflug; Passpunktbestimmung; schwierige Einpassungen von Luftbildern in Kartengrundrisse unter gleichzeitiger topografischer Auswertung; selbständige fotogrammetrische Auswertungen an Geräten niederer Ordnung (z.B. Stereotop, Luftbildumzeichner); Radialschlitztriangulationen; Entzerrungen einfacherer Art;
j)
schwierige Kartierungen zur Kartenneuherstellung und Kartenfortführung (wie Kartierung von Altstadtgebieten, von schwierigen Straßen- und Wasserlaufvermessungen);
k)
schwieriges Einpassen vor Kartenteilen;
l)
Generalisierung von Situation (ohne Ortsteile) und Gelände (Höhenlinien);
m)
besonders schwierige Herstellung und Fortführung von Kartenoriginalen nach Entwurfsvorlagen – einschließlich Randbearbeitung und Ausführung von Korrekturen – in der Kartografie oder für das Liegenschaftskataster;
n)
besonders schwierige Montagen bei inhaltsreichen Karten im Maßstab 1:25 000 und kleiner;
o)
schwierige Übertragung und Generalisierung von Fachplanungen für das Raumordnungskataster (z.B. Neueintragung von Fachplanungen mit Maßstabsumstellung und Neudarstellung);
p)
Ausarbeitung von Raumordnungsskizzen im Maßstab 1:25 000 für landesplanerische Rahmenprogramme;
q)
besonders schwierige Fortführung der Kartenoriginale des Raumordnungskatasters;
r)
besonders schwierige Ausarbeitungen in Kataster- und Umlegungsverfahren;
s)
Führen von Fischwasser- und Jagdkataster.
2.
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

22.9 Reproduktionstechnische Beschäftigte

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte im Vermessungs- und Kartenwesen mit Abschlussprüfung in einem reproduktionstechnischen Beruf sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die schwierige Aufgaben besonderer Art erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte im Vermessungs- und Kartenwesen mit Abschlussprüfung in einem reproduktionstechnischen Beruf sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte im Vermessungs- und Kartenwesen mit Abschlussprüfung in einem reproduktionstechnischen Beruf sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4)

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte im Vermessungs- und Kartenwesen mit Abschlussprüfung in einem reproduktionstechnischen Beruf sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 5

Beschäftigte im Vermessungs- und Kartenwesen mit Abschlussprüfung in einem reproduktionstechnischen Beruf und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 4

1.
Beschäftigte an Bürooffsetmaschinen.
2.
Beschäftigte in Druckereien als Maschinenhelfer im Buch- oder Flachdruck oder als Anleger für großformatigen Mehrfarbendruck oder als Anleger beim Druck mehrfarbiger Landkarten.

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte an Bürovervielfältigungsmaschinen und in der Mikroverfilmung.
(keine Stufe 6)

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte in der Tätigkeit eines reproduktionstechnischen Berufs
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 5)

Protokollerklärungen:

1.
Reproduktionstechnische Berufe sind:
Fotograf,
Mediengestalter Digital und Print.
2.
Schwierige Aufgaben besonderer Art im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.:
schwieriges Einpassen von Kartenteilen;
besonders schwierige Montagen bei inhaltsreichen Karten im Maßstab 1:25 000 und kleiner.
3.
Schwierige Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.:
Strichaufnahmen oder Halbtonaufnahmen nach Sollmaß und jeden Formats; Maßausgleich auf gegebenes Sollmaß; Herstellen von Rasterfilmen ein- und mehrfarbig, von Schummerungsvorlagen über Halbtonaufnahmen; selbständige Versuchs- und Entwicklungsarbeiten bei der Einführung neuer technischer Verfahren;
Zusammenkopie von einzelnen Kartenteilen mit Kartenrahmen bei der Neuherstellung sowie Einkopierung von Fortführungen in vorhandene Originale auf Folie und Glas mit kartografischer Passgenauigkeit.
4.
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
5.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

22.10 Operateure, Strahlenschutztechniker und Strahlenschutzlaboranten in Kernforschungseinrichtungen

Entgeltgruppe 9b

Operateure,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 oder der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass sie aufgrund schwieriger Arbeitsabläufe besonders hohe Anforderungen stellt.

Entgeltgruppe 9a

Strahlenschutztechniker,
deren Tätigkeit sich durch ein hohes Maß an Verantwortung oder dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 8

Operateure,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass sie besondere Zuverlässigkeit erfordert.

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte im Strahlenschutz, die Kontrollbereiche selbständig überwachen oder Abschirmungs- und Dosisberechnungen durchführen (Strahlenschutztechniker).
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte an Reaktoren, Beschleunigeranlagen, Tieftemperaturanlagen, heißen Zellen und vergleichbaren Experimentieranlagen, die eine oder mehrere der nachstehenden Aufgaben erfüllen:
a)
Bedienung des Steuerpults eines Reaktors oder Beschleunigers und der Betriebskreisläufe,
b)
Kontrolle und Bedienung von Experimentieranlagen und -kreisläufen,
c)
Kontrolle und Bedienung der zu den in den Buchstaben a und b genannten Anlagen gehörenden Maschinenanlagen und Behebung von Störungen
(Operateure).

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte während der Ausbildungszeit zum Operateur.
2.
Beschäftigte, die einfache Operateuraufgaben selbständig erledigen.
3.
Strahlenschutzlaboranten,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie Strahlungsmessungen beurteilen und Empfehlungen für strahlenschutzgerechtes Verhalten geben.

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte, die Strahlungsmessungen durchführen und protokollieren (Strahlenschutzlaboranten).
(keine Stufe 6)

Protokollerklärung:

Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch die Beschäftigten bei den Strahlenschutzmessstellen einzugruppieren.

22.11 Fotografen

Entgeltgruppe 9b

Fotografen mit Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3 heraushebt, dass in nicht unerheblichem Umfang selbständig neue Arbeitsverfahren zu entwickeln und zu erproben sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9a

1.
Fotografen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens acht Beschäftigte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2.
Fotografen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens vier Beschäftigte dieses Unterabschnitts mindestens der Entgeltgruppe 8 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
3.
Fotografen mit Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie in Forschungseinrichtungen auszuüben ist und hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Arbeitsergebnisse zu erbringen sind.

Entgeltgruppe 8

1.
Fotografen mit Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass sie besonders schwierig ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2.
Fotografen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens vier Beschäftigte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 6

Fotografen mit Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwieriger Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 5

Fotografen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte mit fotografischen Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte mit einfachen fotografischen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Protokollerklärungen:

1.
Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
2.
Besonders schwierige Tätigkeit ist das selbständige Herstellen objektgerechter fotografischer Aufnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Anforderungen bei besonders erschwerten fototechnischen Aufnahmebedingungen, z.B.
Aufnahmen von schlecht sichtbaren Spuren im Polizeidienst;
Intraoralaufnahmen, Aufnahme eines Lehrfilmes bei einer Shuntoperation im medizinischen Bereich;
Aufnahmen, die die besondere Herausarbeitung bestimmter für die wissenschaftliche Bearbeitung notwendiger Merkmale erfordern, in der Forschung und in der Materialprüfung.
3.
Schwierige Tätigkeit ist das selbständige Herstellen objektgerechter fotografischer Aufnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Anforderungen, z.B.
Aufnahmen zur Beweissicherung an Tat- und Unfallorten im Polizeidienst;
Operationsaufnahmen im medizinischen Bereich;
Aufnahmen bei der Durchführung von Forschungsaufgaben, für Lehrzwecke oder bei Versuchen zur Materialprüfung in den Bereichen der Forschung, der wissenschaftlichen Lehre und der Materialprüfung.
4.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

22.12 Fotolaboranten

Entgeltgruppe 6

Fotolaboranten mit Abschlussprüfung,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 4 heraushebt, dass bei Colorentwicklungsarbeiten selbständig Filterbestimmungen zur Erzielung höchster Farbgenauigkeit oder besonderer Farbdarstellung vorzunehmen sind.

Entgeltgruppe 4

Fotolaboranten mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte in der Tätigkeit von Fotolaboranten mit Abschlussprüfung.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte in Fotolaboren
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung)

Protokollerklärung:

1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

23. Technische Beschäftigte im Eichdienst

Vorbemerkung

(1) 1Beschäftigte, die nach Entgeltgruppe 9b, 10 oder 11 dieses Abschnitts eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Abschnitts 23.
(2) Die Zulage steht nicht zu neben einer Zulage nach den Tarifverträgen, die nach Teil C Nrn. 9 oder 11 der Anlage 1 zum TVÜ-Länder fortgelten.

Entgeltgruppe 11

Technische Beschäftigte im Eichdienst mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch die besondere Bedeutung des Aufgabenkreises aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 10

Technische Beschäftigte im Eichdienst mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch die besondere Schwierigkeit der Aufgaben aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Entgeltgruppe 9b

Technische Beschäftigte im Eichdienst mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)

Entgeltgruppe 9a

Eichtechnische Beschäftigte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt, dass sie besonders schwierig ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 7)

Entgeltgruppe 8

Eichtechnische Beschäftigte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwieriger Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

Entgeltgruppe 6

1.
Eichtechnische Beschäftigte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 9)
2.
Eichtechnische Beschäftigte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen Fachrichtung sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
als Gruppenführer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern, Industrie- und Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder Messwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen,
denen mindestens vier Eichhelfer mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 10)

Entgeltgruppe 5

1.
Eichhelfer
als Gruppenführer in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Glasmessgeräten, denen mindestens drei Eichhelfer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
2.
Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung mit schwieriger Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)

Entgeltgruppe 4

1.
Eichhelfer,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie in der Vor-, Haupt- und Kontrollprüfung von Aräometern, Industrie- und Laboratoriumsthermometern, medizinischen Spritzen oder Messwerkzeugen für wissenschaftliche und technische Untersuchungen auszuüben ist.
2.
Eichhelfer mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung.

Entgeltgruppe 3

1.
Eichhelfer in der Vor- und Hauptprüfung von Glasmessgeräten.
(keine Stufe 6)
2.
Eichhelfer ohne einschlägige Handwerker- oder Facharbeiterausbildung.
(keine Stufe 6)

Entgeltgruppe 2

Eichhelfer ohne einschlägige Handwerker- oder Facharbeiterausbildung
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

Protokollerklärungen:

1.
Unter „technischer Ausbildung“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen.
2.
Besonders bedeutende Tätigkeiten sind z.B.
Eichen von Gaskalorimetern und Messgeräten zur kontinuierlichen Dichtemessung;
selbständige Entwicklung neuer Prüfverfahren;
Überwachen von Hauptprüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte.
3.
Besonders schwierige Aufgaben sind z.B.
Eichen von Abfüllmaschinen, Maßfüllmaschinen, Mengenumwertern, Zeitmessgeräten, Flüssiggasmessanlagen, temperaturkompensierenden Flüssigkeitszählern, Verkehrsradargeräten;
Überwachen von Prüfstellen für Gas- und Wassermessgeräte sowie Außen- oder Nebenprüfstellen für Elektrizitätsmessgeräte.
4.
Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.
Eichen von abrollenden und legenden Messmaschinen, Präzisionsmaßstäben und -messbändern, Geschwindigkeitsmessern, Fahrtschreibern, Planimetern, Flächenmessmaschinen, Lagerbehältern über 100 cbm Inhalt, Messanlagen für Flüssigkeiten mit mehr als 32 mm Anschlussweite, Messkammertankwagen, Gleis- oder Fahrzeugwaagen, Präzisionswaagen in Sonderausführung, Feinwaagen, hydrostatischen Waagen, selbsttätigen Waagen, Eiersortiermaschinen, Messgeräten zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Getreide; Prüfen von Gebrauchsnormalen und Prüfungshilfsmitteln;
Überwachen von Betrieben zur Herstellung von Packungen, Flaschen und Schankgefäßen.
5.
Als einschlägige staatliche Abschlussprüfung ist die Abschlussprüfung als „staatlich geprüfter Techniker“ in einer Fachrichtung der Metallverarbeitung oder der Elektrotechnik anzusehen.
6.
Handwerksmeister und Industriemeister mit einschlägiger Fachrichtung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Beschäftigte, die die Meisterprüfung in einem Beruf der Metallverarbeitung oder des Elektrohandwerks bzw. der Elektroindustrie abgelegt haben.
7.
Besonders schwierige Tätigkeiten sind z.B. das
Neueichen von Messanlagen für Flüssigkeiten bis 32 mm Anschlussweite, Eiersortierwaagen, Getreideprobern;
Prüfen von Gebrauchsnormalen für Präzisionsgewichte;
Eichen von Druckmessgeräten und Lagerbehältern bis 100 cbm Inhalt.
8.
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.
Eichen von Kolbenmesspumpen, Herbstgefäßen, Maisch- oder Gärbottichen, Brau- oder Sudpfannen, Feingewichten, Handelswaagen mit einer Einspielungslage von mehr als 3 000 kg Höchstlast, Blutdruckmessgeräten;
Eichen von Präzisionsmessgeräten aus Glas, die im Bereich der diagnostischen Heilkunde und bei der Kontrolle von Arzneimitteln angewendet werden, z.B. Hämoglobinpipetten, Zellenzählkammern, Pyknometern, Dilatometern;
Nacheichen von Messanlagen für Flüssigkeiten bis 32 mm Anschlussweite;
Prüfen von Gebrauchsnormalen für Handelsgewichte (außer Gewichtsgerätschaften);
Vorprüfen von Waagebalken für Gleis- oder Fahrzeugwaagen.
9.
Entsprechende Tätigkeiten sind z.B. Eichen von Wegstreckenzählern und Fahrpreisanzeigern an Kraftfahrzeugen, Präzisionsgewichten, Präzisionswaagen einfacher Ausführung, Handelswaagen mit einer Einspielungslage bis 3 000 kg Höchstlast, Neigungswaagen bis 200 kg Höchstlast, Reifendruckmessgeräten.
10.
Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 4 der Besoldungsgruppe A 5.
11.
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.
Eichen von Maßstäben, Flüssigkeitsmaßen und Handelsgewichten;
Nacheichen von Messwerkzeugen mit festen Messwänden, Bier- oder Weinfässern, Handelswaagen mit einer Einspielungslage bis 500 kg Höchstlast.
12.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

24. Beschäftigte an Theatern und Bühnen

Vorbemerkung

Dieser Abschnitt gilt nicht für Beleuchtungsmeister, Beleuchtungsobermeister, Theatermeister (Bühnenmeister) und Theaterobermeister (Bühnenobermeister) an Theatern oder Bühnen ohne eigenes Ensemble, es sei denn, es handelt sich um Theater oder Bühnen, die hinsichtlich der technischen Ausstattung und der Spielfrequenz einem Theater oder einer Bühne mit eigenem Ensemble vergleichbar sind.

24.1 Beschäftigte im Kartenverkauf

Entgeltgruppe 9b

Leiter der Stammkartenbüros, die zugleich in nicht unerheblichem Umfang selbständig Werbeaufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 6

1.
Eintrittskartenkassierer und Stammkartenkassierer,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang des Zahlungsverkehrs und die Schwierigkeit des Abrechnungsverfahrens aus der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 heraushebt.
2.
Leiter der Stammkartenbüros.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 5

1.
Bearbeiter der Stammmieten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Eintrittskartenkassierer und Stammkartenkassierer.

Entgeltgruppe 4

Eintrittskartenkassierer und Stammkartenkassierer mit geringem Zahlungsverkehr bei einfacheren Abrechnungsverfahren.

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte im Kartenverkauf
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte im Kartenverkauf
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Protokollerklärungen:

1.
Leiter der Stammkartenbüros sind Beschäftigte, die mit einem oder mehreren ihnen unterstellten Mitarbeitern (einschließlich der Stammkartenkassierer) die Abonnementsangelegenheiten des Theaters erledigen.
2.
Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
3.
Bearbeiter der Stammmieten sind Beschäftigte, die mit Interessenten über Stammmieten verhandeln.
4.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

24.2 Beschäftigte in den Bereichen Beleuchtung, Technik und Ton

Vorbemerkung

1Beschäftigte, die nach Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1, 3 oder 4 oder Entgeltgruppe 9a dieses Unterabschnitts eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Unterabschnitts 2.

Entgeltgruppe 9b

1.
Technische Oberinspektoren.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 1.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Technische Inspektoren.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 9a

1.
Beleuchtungsobermeister,
denen mindestens zwei Beleuchtungsmeister an einer Bühne im technischen Sinne ständig unterstellt sind.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Beleuchtungsobermeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
3.
Beleuchtungsmeister
an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
4.
Theaterobermeister (Bühnenobermeister),
denen mindestens zwei Theatermeister an einer Bühne im technischen Sinne ständig unterstellt sind.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
5.
Theaterobermeister (Bühnenobermeister).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
6.
Theatermeister (Bühnenmeister)
an Bühnen mit technisch schwieriger Bühnenanlage oder an Bühnen mit technisch einfacherer Bühnenanlage, an denen ständig mindestens 30 Arbeitnehmer mit der Bedienung der technischen Anlage (insbesondere der Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) sowie der Beleuchtungsanlage und mit der Bereitstellung von Requisiten und von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken zu den Proben und Aufführungen beschäftigt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
7.
Theatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit langjährigen Erfahrungen in dieser Tätigkeit und mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

Entgeltgruppe 8

1.
Beleuchtungsmeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
2.
Hausinspektoren,
denen mehr als 75 Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
3.
Theatermeister (Bühnenmeister).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
4.
Theatertontechniker (Elektroakustiker) mit Meisterprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

Entgeltgruppe 7

1.
Schnürmeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)
2.
Seitenmeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)
3.
Stellwerksbeleuchter in selbständiger Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)
4.
Versenkungsmeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)

Entgeltgruppe 6

Hausinspektoren,
denen mehr als 50 Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

Entgeltgruppe 5

1.
Hausinspektoren.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
2.
Theatertontechniker (Elektroakustiker).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte in den Bereichen Beleuchtung, Technik und Ton
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte in den Bereichen Beleuchtung, Technik und Ton
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

Protokollerklärungen:

1.
Technische Oberinspektoren sind Technische Inspektoren als ständige Vertreter des Technischen Direktors bzw. des Technischen Leiters an Theatern oder Bühnen mit mindestens einem weiteren Technischen Inspektor.
2.
Technische Inspektoren sind Beschäftigte, die unter der Leitung des Technischen Direktors bzw. des Technischen Leiters an Theatern oder Bühnen für den gesamten technischen Betrieb, gegebenenfalls einschließlich der Werkstätten, verantwortlich sind.
3.
Beleuchtungsobermeister sind Beleuchtungsmeister, denen gegenüber mindestens zwei Beleuchtungsmeistern an einer Bühne im technischen Sinne die Diensteinteilung obliegt.
4.
Beleuchtungsmeister sind Beschäftigte, die während der Proben und Aufführungen, zu denen sie eingeteilt sind, nach den ihnen gegebenen Anweisungen (des Regisseurs, des Bühnenbildners, des Leiters des Beleuchtungswesens usw.) die Beleuchtung verantwortlich leiten und durchführen und denen auch die Einrichtung der szenischen Beleuchtung nach den Vorstellungen des Regisseurs usw. obliegt.
5.
Theaterobermeister (Bühnenobermeister) sind Theatermeister (Bühnenmeister), denen gegenüber mindestens zwei Theatermeistern an einer Bühne im technischen Sinne die Diensteinteilung obliegt.
6.
Theatermeister (Bühnenmeister) sind Beschäftigte, die während der Proben und Aufführungen, zu denen sie eingeteilt sind, für die technische Einrichtung (insbesondere Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) mit Ausnahme der Beleuchtungstechnik verantwortlich sind.
7.
Theatertontechniker (Elektroakustiker) sind Beschäftigte, die unter der künstlerischen Verantwortung des Theatertonmeisters oder eines Künstlerischen Vorstandes die elektroakustischen Anlagen bedienen und warten.
8.
(1)
Hausinspektoren sind Hausmeister, denen auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung des Publikumsdienstes, die Durchführung der Hausordnung und die Abrechnung von Garderobengebühren, Programmheften usw. obliegen.
(2)
Soweit die Eingruppierung der Hausinspektoren von der Zahl der ständig unterstellten Arbeitnehmer abhängig ist, werden nur die Arbeitnehmer gerechnet, die in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehen.
9.
Hausmeister sind Beschäftigte, die die Reinigung des Hauses und Hausgrundstückes überwachen, kleine Reparaturen selbst durchführen und größere Reparaturen veranlassen, die allgemeine Hauseinrichtung und das Hausinventar betreuen, das Haus öffnen und schließen und die Aufsicht über das Hauspersonal (Garderoben- und Reinigungspersonal, Pförtner, Schließer usw.) führen.
10.
Beschäftigte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals haben unter den Voraussetzungen der Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III einen Anspruch auf eine entsprechende Zulage; Nr. 8 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu Teil III findet keine Anwendung.
11.
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur dann erfüllt, wenn das Stellwerk nicht überwiegend von einem Beleuchtungsmeister bedient wird.
12.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

24.3 Beschäftigte in den Bereichen Kostüme, Maske und Requisite

Vorbemerkung

1Beschäftigte, die nach Entgeltgruppe 6 Fallgruppen 3 oder 5, Entgeltgruppe 7 Fallgruppen 1 bis 4, Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 1 oder 3 oder Entgeltgruppe 9a dieses Unterabschnitts eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Unterabschnitts 3.

Entgeltgruppe 9a

1.
Gewandmeister mit abgeschlossener Gewandmeister- oder gleichwertiger Fachausbildung
mit größerem Aufgabenbereich.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Gewandmeister mit abgeschlossener Gewandmeister- oder gleichwertiger Fachausbildung,
denen auch die Aufstellung von Kostenvoranschlägen und die Führung von Fundusbüchern obliegen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3.
Requisitenmeister
mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Requisiten,
denen eine Gruppe von mindestens drei Arbeitnehmern ständig unterstellt ist, wenn diese neben Handrequisiten (Kleinrequisiten) in erheblichem Umfang auch andere Requisiten herstellt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4.
Rüstmeister
mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Rüstungen und Waffen,
denen mindestens ein Facharbeiter ständig unterstellt ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
5.
Theaterschuhmachermeister
mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Theaterschuhwerk,
wenn ihnen mindestens zwei Arbeitskräfte ständig unterstellt sind, von denen mindestens einer Facharbeiter sein muss.
6.
Theatertapeziermeister
mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücken,
denen eine Gruppe von mindestens drei Theatertapezierern ständig unterstellt ist, wenn diese in erheblichem Umfang Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücke herstellt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 8

1.
Gewandmeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Theatermaler,
die für die Einteilung und den Ablauf der Arbeit von mindestens zehn Theater- und Kostümmalern und Kascheuren verantwortlich sind.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 8.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
3.
Theaterschuhmachermeister.

Entgeltgruppe 7

1.
Requisitenmeister,
denen mindestens zwei Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2.
Requisitenmeister,
die mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit neben Handrequisiten (Kleinrequisiten) auch andere Requisiten herstellen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3.
Rüstmeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
4.
Theatertapeziermeister,
denen mindestens zwei Theatertapezierer ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
5.
Erste Zuschneider.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Entgeltgruppe 6

1.
Maskenbildner,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter des Chefmaskenbildners bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
2.
Modellbauer,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 4 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
3.
Requisitenmeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4.
Theater- und Kostümmaler mit abgeschlossener Ausbildung an einer Kunstfachschule sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
5.
Theatertapeziermeister.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 5

1.
Kascheure (Theaterplastiker).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)
2.
Magazinmeister (Dekorationsmeister),
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 4 heraushebt, dass mindestens sechs Arbeitnehmer zu beaufsichtigen sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)
3.
Maskenbildner.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
4.
Modellbauer.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
5.
Theater- und Kostümmaler.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 4

Magazinmeister (Dekorationsmeister).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte in den Bereichen Kostüme, Maske und Requisite
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte in den Bereichen Kostüme, Maske und Requisite
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)

Protokollerklärungen:

1.
Gewandmeister sind Beschäftigte, die nach den Entwürfen des Bühnen- oder Kostümbildners die Kostüme beschaffen oder zuschneiden oder deren Anfertigung leiten und überwachen.
2.
Requisitenmeister sind Beschäftigte, die gegebenenfalls mit ihnen unterstellten Requisiteuren nach näherer Anordnung der Künstlerischen oder Technischen Vorstände Requisiten beschaffen oder herstellen, die Requisiten verwalten und warten und die Requisiten für die Proben und Aufführungen bereithalten.
3.
Rüstmeister sind Beschäftigte, die nach näherer Anordnung der Künstlerischen oder Technischen Vorstände Rüstungen, Waffen und andere metallene Gegenstände sowie Feuerwerkskörper, Schmuck usw. beschaffen oder herstellen und für Proben und Aufführungen bereithalten und gegebenenfalls verwalten und warten.
4.
(1)
Theatertapeziermeister sind Beschäftigte, die mit ihnen unterstellten Theatertapezierern Dekorations-, Polster- und Tapezierarbeiten durchführen und die hergestellten Werkstücke verwalten, warten und zu den Proben und Aufführungen bereithalten.
(2)
Soweit die Eingruppierung der Theatertapeziermeister von der Zahl der ständig unterstellten Theatertapezierer abhängt, werden die ihnen etwa unterstellten Näherinnen nicht mitgezählt.
5.
Theater- und Kostümmaler sind Beschäftigte, die nach Entwürfen des Bühnen- oder Kostümbildners in eigener Verantwortung bildliche Darstellungen zum Bühnengebrauch anfertigen.
6.
Die Bezeichnung erster Zuschneider schließt nicht aus, dass auch alleinige Zuschneider unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen können.
7.
Maskenbildner sind Beschäftigte, die nach Anweisung des Bühnenbildners, eines anderen Künstlerischen Vorstandes oder des Chefmaskenbildners Masken schminken sowie Bärte, Frisuren, Perücken usw. herstellen.
8.
Modellbauer sind Beschäftigte, die nach Bühnenbildentwürfen Modelle anfertigen.
9.
Kascheure (Theaterplastiker) sind Beschäftigte, die nach Anweisung des Bühnenbildners oder eines anderen Künstlerischen Vorstandes in eigener Verantwortung Plastiken herstellen.
10.
(1)
Magazinmeister (Dekorationsmeister) sind Beschäftigte, die das Dekorationslager verwalten. Vielfach ist ihnen auch die Leitung der Transportkolonne (Fahrmeister) übertragen.
(2)
1Für die Eingruppierung der Magazinmeister (Dekorationsmeister) in der Entgeltgruppe 5 ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer dem Magazinmeister (Dekorationsmeister) ständig unterstellt sind. 2Es zählen auch Arbeitnehmer mit, die ihm aus anderen Abteilungen zugeteilt werden.
11.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

24.4 Beschäftigte in Theaterbibliotheken, Orchesterwarte

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung zu Leitern der Musik- oder Schauspielbibliotheken bestellt sind.

Entgeltgruppe 5

1.
Orchesterwarte,
die zugleich den gesamten Notenfundus verwalten oder in nicht unerheblichem Umfang Orchesterstimmen ausschreiben oder Notenmaterial ergänzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Verwalter von Rollen- und Stimmenmaterial (im Theatersprachgebrauch „Beschäftigte in Theaterbibliotheken“ genannt), die dieses Material auch für den Bühnengebrauch einrichten.

Entgeltgruppe 4

1.
Orchesterwarte.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2.
Verwalter von Rollen- und Stimmenmaterial.

Protokollerklärungen:

1.
Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
2.
1Orchesterwarte sind Beschäftigte, denen die Bereitstellung und das Einsammeln der Noten und Pulte sowie der größeren Instrumente bei Proben und Aufführungen verantwortlich übertragen sind. 2Vielfach sind ihnen auch die Verwaltung und die Pflege der Materialien, an einigen kleineren Bühnen auch die Verwaltung des gesamten Notenfundus, übertragen.

25. Wirtschaftspersonal

25.1 Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst in Einrichtungen im Sinne des § 43

Entgeltgruppe 10

1.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als Leiter von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 1.500 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als Leiter von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 1.000 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Entgeltgruppe 9b

1.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 1.500 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als Leiter von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 1.000 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
3.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 1.000 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
4.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als Leiter von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Entgeltgruppe 9a

1.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 1.000 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als Leiter von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
3.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
4.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als Leiter von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 250 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
5.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
denen durch ausdrückliche Anordnung die Arbeitsvorbereitung, die Überwachung des Arbeitsablaufes und die Einteilung des Personals in einer Küche übertragen ist,
in der durchschnittlich täglich mehr als 1.500 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

Entgeltgruppe 8

1.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als Leiter von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich bis zu 250 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
2.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 250 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

Entgeltgruppe 7

1.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als Leiter von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 250 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
2.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 500 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)
3.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
denen durch ausdrückliche Anordnung die Arbeitsvorbereitung, die Überwachung des Arbeitsablaufes und die Einteilung des Personals in einer Küche übertragen ist,
in der durchschnittlich täglich mehr als 1.000 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

Entgeltgruppe 6

1.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als Leiter von Küchen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
2.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich bis zu 250 Vollportionen hergestellt werden, wenn der Küche eine Diätküche eingegliedert ist.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
3.
Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen,
in denen durchschnittlich täglich mehr als 250 Vollportionen hergestellt werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

Entgeltgruppe 5

Wirtschafterinnen (Hauswirtschafterinnen) mit entsprechender Tätigkeit, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte, die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(keine Stufe 6)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
(keine Stufe 6)

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Protokollerklärungen:

1.
(1)
1Hängt die Eingruppierung von der Zahl der Vollportionen ab, so ist Teilverpflegung mit folgenden Anteilen in Vollportionen umzurechnen:
Frühstück mit
21,66 Prozent,
Mittagessen mit
39,17 Prozent und
Abendessen mit
39,17 Prozent.
2Wird in einer Küche nur Mittagessen zubereitet, so werden die Mittagessenportionen zur Hälfte als Vollportionen angerechnet.
(2)
1Bei der Zahl der Vollportionen bleibt die Zahl der Diätportionen unberücksichtigt. 2Werden von der Hauptküche an die Diätküche die Grundnahrungsmittel (z.B. Kartoffeln, Fleisch, Gemüse) geliefert, gilt folgender Umrechnungsschlüssel:
a)
Bei Lieferung der Grundnahrungsmittel für alle Mahlzeiten gelten drei Diätportionen als zwei Vollportionen.
b)
Werden die Grundnahrungsmittel nicht für alle Mahlzeiten geliefert, gelten drei Diätportionen als eine Vollportion.
2.
(1)
Küchenmeister sind Beschäftigte, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeister bestanden haben.
(2)
Dem Küchenmeister werden gleichgestellt:
a)
Köche mit Abschlussprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Koch,
b)
Metzger (Fleischer, Schlachter), Bäcker oder Konditoren mit Abschlussprüfung nach achtjähriger Berufsausübung als Koch,
beim Nachweis der Meisterprüfung bereits nach dreijähriger Berufsausübung als Koch.
3.
Hauswirtschaftsleiterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiterin, als Wirtschaftsleiterin oder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.
4.
(1)
Eine Diätküche ist im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals in eine Küche eingegliedert, wenn der Leiter der Hauptküche folgende Zuständigkeiten hat:
a)
Personalausgleich für die Hauptküche und Diätküche, Personalzuweisung für die Diätküche,
b)
Dienstplangestaltung für beide Küchen,
c)
Verantwortung für die technische Abwicklung des Essentransportes beider Küchen.
(2)
Eine räumlich getrennte Unterbringung der Diätküche steht ihrer Eingliederung in die Hauptküche bei Erfüllung der vorstehenden Buchstaben a bis c nicht entgegen, wenn diese Diätküche mit den Grundnahrungsmitteln (z.B. Kartoffeln, Fleisch, Gemüse) durch die Hauptküche versorgt wird.
(3)
Durch die Eingliederung der Diätküche wird die Verantwortung des Diätküchenleiters für die hergestellten Diätportionen nicht berührt.
5.
(1)
Wirtschafterinnen sind Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und staatlicher Prüfung als Wirtschafterin, die
a)
mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder
b)
mit der selbständigen Erledigung
von Teilgebieten der Hauswirtschaft
oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z.B.
Aufstellen des Speiseplans,
Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals,
Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel,
oder in Teilgebieten der Hauspflege, z.B.
Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses,
Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel,
oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z.B.
Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche,
Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche,
oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z.B.
Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material
beauftragt sind.
(2)
Beschäftigte, die im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, werden für diesen Tarifvertrag den Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.
6.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

25.2 Beschäftigte im Wäschereidienst in Einrichtungen im Sinne des § 43

Entgeltgruppe 10

Wäschereileiter
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 2.500 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9b

1.
Wäschereileiter
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1.500 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Wäschereileitern
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 2.500 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9a

1.
Wäschereileiter
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1.000 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Wäschereileitern
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1.500 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 8

1.
Wäschereileiter
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 500 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Wäschereileitern
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1.000 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3.
Nähereileiter,
denen mehr als 36 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4.
Leiter von Teilbetriebsbereichen
in Zentralwäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 2.500 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
5.
Hauswirtschaftsleiterinnen,
denen in Anstalten mit mindestens 1.200 planmäßigen Betten die Anforderung, Pflege und Verwaltung (einschließlich Annahme und Ausgabe) der Wäsche obliegen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

Entgeltgruppe 6

1.
Wäschereileiter
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 175 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Wäschereileitern
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 500 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3.
Nähereileiter,
denen mehr als 27 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4.
Hauswirtschaftsleiterinnen,
denen in Anstalten mit mindestens 750 planmäßigen Betten die Anforderung, Pflege und Verwaltung (einschließlich Annahme und Ausgabe) der Wäsche obliegen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

Entgeltgruppe 5

1.
Wäschereileiter
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 80 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Wäschereileitern
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 175 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3.
Nähereileiter,
denen mehr als 18 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4.
Beschäftigte im Wirtschaftsdienst als Leiter der Wäschetauschstelle in Krankenanstalten mit mindestens 1.000 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
5.
Wirtschafterinnen,
denen in Anstalten mit mindestens 300 planmäßigen Betten die Anforderung, Pflege und Verwaltung (einschließlich Annahme und Ausgabe) der Wäsche obliegen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte im Wäschereidienst
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte im Wäschereidienst
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

Protokollerklärungen:

1.
Wäschereileiter sind Beschäftigte, die dem Wäschereibetrieb (Waschen, Trocknen, Plätten) vorstehen.
2.
Wirtschafter mit staatlicher Prüfung werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.
3.
Als Teilbetriebsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten nicht die Annahme und Ausgabe der Wäsche und die Näherei.
4.
Hauswirtschaftsleiterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiterinnen, als Wirtschaftsleiterinnen oder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen.
5.
Beschäftigte im Wirtschaftsdienst sind Arbeitnehmer, die im Wirtschaftsdienst Teilaufgaben wahrzunehmen haben, für die keine staatliche Prüfung als Wirtschafter, sondern lediglich eine abgeschlossene, mindestens zweijährige, einschlägige Berufsausbildung erforderlich ist.
6.
(1)
Wirtschafterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung als Wirtschafterin, die
a)
mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder
b)
mit der selbständigen Erledigung
von Teilgebieten der Hauswirtschaft
oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z.B.
Aufstellen des Speiseplans,
Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals,
Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel,
oder in Teilgebieten der Hauspflege, z.B.
Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses,
Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel,
oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z.B.
Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche,
Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche,
oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z.B.
Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material
beauftragt sind.
(2)
Beschäftigte, die im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, werden für diesen Tarifvertrag den Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.
7.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

25.3 Leiter der Hauswirtschaft und Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Teilaufgaben in Einrichtungen im Sinne des § 43

Entgeltgruppe 8

Wirtschafterinnen oder Beschäftigte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel, Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf in Anstalten mit mehr als 1.500 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 6

1.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
2.
Wirtschafterinnen oder Beschäftigte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel, Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf
in Anstalten mit mehr als 750 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3.
Wirtschafterinnen oder Beschäftigte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel oder für Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf
in Anstalten mit mehr als 1.500 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 5

1.
Wirtschafterinnen oder Beschäftigte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel, Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5)
2.
Wirtschafterinnen oder Beschäftigte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel oder für Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf
in Anstalten mit mehr als 750 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Teilaufgaben
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Teilaufgaben
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Protokollerklärungen:

1.
(1)
Wirtschafterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung als Wirtschafterin, die
a)
mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder
b)
mit der selbständigen Erledigung
von Teilgebieten der Hauswirtschaft
oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z.B.
Aufstellen des Speiseplans,
Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals,
Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel,
oder in Teilgebieten der Hauspflege, z.B.
Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses,
Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel,
oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z.B.
Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche,
Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche,
oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z.B.
Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material
beauftragt sind.
(2)
Beschäftigte, die im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, werden für diesen Tarifvertrag den Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.
2.
Beschäftigte im Wirtschaftsdienst sind Arbeitnehmer, die im Wirtschaftsdienst Teilaufgaben wahrzunehmen haben, für die keine staatliche Prüfung als Wirtschafterin, sondern lediglich eine abgeschlossene, mindestens zweijährige, einschlägige Berufsausbildung erforderlich ist.
3.
Hauswirtschaftsleiterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiterin, als Wirtschaftsleiterin oder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.
4.
(1)
Hauswirtschaftsleiterinnen üben eine entsprechende Tätigkeit aus, wenn sie der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfalls einschließlich der Kostenberechnung und der Wirtschaftsbuchführung, obliegen.
(2)
Die entsprechende Tätigkeit der Hauswirtschaftsleiterin gilt auch dann als erfüllt, wenn wegen der Versorgung durch eine auswärtige Küche oder wegen der Wäschereinigung durch eine auswärtige Wäscherei oder wegen der Hausreinigung durch ein Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebiete nicht von der Hauswirtschaftsleiterin selbst wahrgenommen wird.
(3)
Küchenmeister werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.
5.
Dieses Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn von den Teilgebieten Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf ein Teilgebiet im Magazin nicht enthalten ist.
6.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

25.4 Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen

Entgeltgruppe 9b

Hauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 200 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)

Entgeltgruppe 9a

1.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 100 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
2.
Hauswirtschaftsleiterinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen
in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 200 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5)

Entgeltgruppe 8

1.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 50 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4)
2.
Hauswirtschaftsleiterinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen
in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 100 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5)

Entgeltgruppe 6

1.
Hauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Wirtschafterinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen
in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 50 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Entgeltgruppe 5

Wirtschafterinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte im Wirtschaftsdienst
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte im Wirtschaftsdienst
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

Protokollerklärungen:

1.
Hauswirtschaftsleiterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiterin, als Wirtschaftsleiterin oder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.
2.
(1)
Hauswirtschaftsleiterinnen üben eine entsprechende Tätigkeit aus, wenn sie der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfalls einschließlich der Kostenberechnung und der Wirtschaftsbuchführung, obliegen.
(2)
Die entsprechende Tätigkeit der Hauswirtschaftsleiterin gilt auch dann als erfüllt, wenn wegen der Versorgung durch eine auswärtige Küche oder wegen der Wäschereinigung durch eine auswärtige Wäscherei oder wegen der Hausreinigung durch ein Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebiete nicht von der Hauswirtschaftsleiterin selbst wahrgenommen wird.
(3)
Küchenmeister werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.
3.
Zu den Einrichtungen im Sinne dieses Unterabschnitts rechnen nicht die Kindertagesstätten (Kindertagesheime).
4.
(1)
1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. 2Vorübergehend oder für kurze Zeit, z.B. wegen Erkrankung des Kindes oder Jugendlichen, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen.
(2)
1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. 2Zeiten, in denen die Einrichtung, z.B. wegen der Ferien, nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. 3Bei der Feststellung der Durchschnittsbelegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.
5.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.
6.
(1)
Wirtschafterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung als Wirtschafter, die
a)
mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder
b)
mit der selbständigen Erledigung
von Teilgebieten der Hauswirtschaft
oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z.B.
Aufstellen des Speiseplans,
Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals,
Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel,
oder in Teilgebieten der Hauspflege, z.B.
Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses,
Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel,
oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z.B.
Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche,
Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche,
oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z.B.
Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material
beauftragt sind.
(2)
Beschäftigte, die im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, werden für diesen Tarifvertrag den Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.
7.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

26. Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst

Entgeltgruppe 12

Leiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes.

Entgeltgruppe 11

1.
Leiter im Kampfmittelbeseitigungsdienst, soweit nicht höher eingruppiert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Ständiger Vertreter des Leiters des Kampfmittelbeseitigungsdienstes und zugleich Sprengmeister mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 9b

Truppführer.
(Beschäftigte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 15.)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 6

1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)
2.
Beschäftigte, die an einem Munitionsfachlehrgang der Bundeswehr oder an einem vergleichbaren Lehrgang erfolgreich teilgenommenen haben und hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
2.
Beschäftigte, die an einem Munitionsfachlehrgang der Bundeswehr oder an einem vergleichbaren Lehrgang erfolgreich teilgenommen haben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Protokollerklärungen:

1.
Leiter im Kampfmittelbeseitigungsdienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur:
a)
Technischer Einsatzleiter für die Kampfmittelbeseitigung (gilt nur in Brandenburg und in Nordrhein-Westfalen),
b)
Einsatzleiter (gilt nur in Brandenburg und in Sachsen-Anhalt),
c)
Sachgebietsleiter und zugleich Sprengmeister mit entsprechender Tätigkeit (gilt nur in der Freien und Hansestadt Hamburg und in Schleswig-Holstein),
d)
Leiter des Munitionszerlegebetriebs (gilt nur in Baden-Württemberg, in Brandenburg, in Mecklenburg-Vorpommern, in Sachsen und in Sachsen-Anhalt).
2.
Gilt nur in der Freien Hansestadt Bremen, in Mecklenburg-Vorpommern und in Rheinland-Pfalz.
3.
1Truppführer im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind als fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung Beschäftigte, die in dieser Funktion die Verantwortung für die notwendigen Kampfmittelräum- und/oder Munitionszerlegemaßnahmen tragen. 2Truppführer führen u.a. die Beratung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörden, die Identifizierung, Entschärfung und Sprengung persönlich aus; eine bloße Aufsicht ist hierfür nicht ausreichend. 3Truppführer müssen die Befähigung zum Sprengen haben.
4.
Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.
5.
Beschäftigte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals haben unter den Voraussetzungen der Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III einen Anspruch auf eine entsprechende Zulage; Nr. 8 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu Teil III findet keine Anwendung.
Teil III Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten

Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung

1.
1Die Fallgruppen des Abschnitts 1 (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) gelten, sofern die Tätigkeit nicht in besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Abschnitte 2 und 3 aufgeführt ist. 2Dies gilt nicht für Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die überwiegend Arbeiten zu verrichten haben, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen.
2.
(1)
1Die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 3, die für bestimmte Verwaltungen, Ämter und Betriebe (z.B. für die Polizeiverwaltung) vorgesehen sind, gelten nur für die Beschäftigten in diesen Verwaltungen, Ämtern und Betrieben. 2Das schließt nicht aus, dass Beschäftigte außerhalb dieser Verwaltungen, Ämter und Betriebe, die gleichartige Tätigkeiten zu verrichten haben, bei Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale in dieselbe Entgeltgruppe eingruppiert sind.
(2)
Die Tätigkeitsmerkmale, die für ein bestimmtes Fachgebiet (z.B. für das Vermessungswesen) vorgesehen sind, gelten für alle Beschäftigten in diesem Fachgebiet ohne Rücksicht darauf, in welcher Verwaltung, welchem Amt oder Betrieb sie tätig sind.
3.
Erfolgt eine Eingruppierung nach einem besonderen Tätigkeitsmerkmal, kommt es auf die berufliche Vorbildung nicht an, es sei denn, das Tätigkeitsmerkmal fordert eine bestimmte Ausbildung oder eine andere berufliche Qualifikation.
4.
(1)
1Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe. 2In besonderen Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe.
(2)
Der Besitz eines Handwerksmeisterbriefs, eines Industriemeisterbriefs oder eines Meisterbriefs in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf hat keinen Einfluss auf die Eingruppierung, soweit dieser nicht ausdrücklich in einem Tätigkeitsmerkmal gefordert ist.
(3)
Zu den Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gehören auch die Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 mit verwaltungseigener Prüfung.
5.
Die Besatzungen von Wasserfahrzeugen der Polizeiverwaltungen sind wie die entsprechenden Beschäftigten in der Binnen- bzw. Seeschifffahrt (Teil II Abschnitt 19) eingruppiert.
6.
Für die Beschäftigten der Häfen des Landes Niedersachsen gelten auch die Tätigkeitsmerkmale für die Beschäftigten im Wasserbau.
7.
Die Richtlinien für die verwaltungseigenen Prüfungen, deren Ablegung die Voraussetzung für die Eingruppierung in bestimmte Entgeltgruppen bildet, sind im Anhang zu Teil III festgelegt.
8.
(1)
1Beschäftigte, die zu Vorarbeitern von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine monatliche Zulage gemäß Anlage F Abschnitt III Nr. 1. 2Beschäftigte, die zu Vorarbeitern von Beschäftigten mindestens der Entgeltgruppe 5 bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine monatliche Zulage gemäß Anlage F Abschnitt III Nr. 2. 3Die Vorarbeiterzulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
(2)
1Sofern ein Anspruch auf die Vorarbeiterzulage nicht für alle Tage eines Kalendermonats besteht, gilt § 24 Absatz 3. 2Wird die Bestellung zum Vorarbeiter widerrufen, so wird die Vorarbeiterzulage für die Dauer von zwei Wochen weitergezahlt, es sei denn, dass die Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist.
(3)
1Vorarbeiter sind Beschäftigte, die durch schriftliche Verfügung zu Gruppenführern von Beschäftigten bestellt worden sind und selbst mitarbeiten. 2Die Gruppe muss außer dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Beschäftigten bestehen. 3Zur Arbeit zugeteilte Insassen von psychiatrischen Krankenanstalten, Justizvollzugsanstalten, Landesblindenanstalten, Landesjugendheimen und Beschäftigte von Firmen rechnen wie entsprechende Beschäftigte. 4Auszubildende nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung können ab dem dritten Ausbildungsjahr als Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 gerechnet werden.
(4)
Beschäftigte, bei denen die Aufsichtsfunktion zum Inhalt ihrer Tätigkeit gehört, sind nicht Vorarbeiter im Sinne dieser Vorschrift.
(5)
Bei der Sicherung des Lohnstandes nach der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-Länder gilt die Vorarbeiterzulage als Bestandteil des Monatstabellenlohnes.

1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2,
die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
2.
Beschäftigte,
die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und
eine entsprechende Tätigkeit ausüben.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren,
die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

Entgeltgruppe 3

1.
Beschäftigte
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.
(Keine Stufe 6)
2.
Angelernte Beschäftigte.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
3.
Beschäftigte
mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2,
die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 1

Beschäftigte
mit einfachsten Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Protokollerklärungen:

1.
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.
2.
Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.
3.
Das sind Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern.
4.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
5.
1Einfachste Tätigkeiten üben z.B. aus
Essens- und Getränkeausgeber,
Garderobenpersonal,
Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,
Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,
Wärter von Bedürfnisanstalten,
Servierer,
Hausarbeiter und
Hausgehilfen.
2Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.

2. Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche

2.1 Facharbeiter

Entgeltgruppe 9a

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren,
die als Bediener von CNC-gesteuerten Maschinen komplizierte Werkstücke aus unterschiedlichen Materialien herstellen und dafür selbständig nach Fertigungsunterlagen Arbeitsablaufprogramme ergänzen, Maschinenprogramme eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren,
die bei Einsatz von Laserschneidtechnik und Lasergraviertechnik selbständig Arbeitsablaufprogramme ergänzen, eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen.
3.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
mit Meisterbrief,
die in großen Arbeitsstätten mit zentraler Haus- und Betriebstechnik komplizierte Anlagen warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 8

Aufzugsmonteure
mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die elektrisch gesteuerte Aufzüge oder sonstige komplizierte Aufzugsanlagen mit Befehlsspeicherung unter Einbeziehung des eigentlichen Steuerteils warten und instand setzen.

Entgeltgruppe 7

Aufzugsmonteure.

Protokollerklärungen:

1.
Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Systemelektroniker, Elektroniker für Betriebstechnik, Mechatroniker für Kältetechnik, Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Elektroniker für Automatisierungstechnik.
2.
Komplizierte Anlagen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. zentrale Mess-, Steuer- und Regelanlagen für Heiz-, Klima-, Sanitär- und Elektrotechnik.

2.2 Fahrer, Maschinenführer, Tankwarte und Wagenpfleger

Entgeltgruppe 5

1.
Führer von Baugeräten und Erdbewegungsmaschinen (z.B. Bagger, Krane, Planierraupen, Straßenhobel, Walzen).
2.
Fahrer von Lastkraftwagen oder Lastkraftwagenzügen
mit einem Ladegewicht von mehr als 5 t.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3.
Fahrer von Mehrzweckfahrzeugen (Unimog u.a.)
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
4.
Fahrer von Omnibussen
mit mindestens 14 Fahrgastsitzen.

Entgeltgruppe 4

1.
Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren,
die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung mit amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sind und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind.
2.
Fahrer von Gabelstaplern,
die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung mit amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sind und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind.
3.
Fahrer von Gabelstaplern
mit einer Hubkraft von mehr als 1 t, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind.
4.
Kraftwagenfahrer.

Entgeltgruppe 3

1.
Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren.
2.
Fahrer von Gabelstaplern,
die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind.
3.
Tankwarte ohne abgeschlossene Ausbildung als Tankwart.
4.
Wagenpfleger.

Protokollerklärungen:

1.
Bei Verringerung des Ladegewichts durch Anbringen von Ladegeräten oder anderen Geräten ist vom Ladegewicht ohne Geräte auszugehen.
2.
Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegt vor, wenn verschiedene Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.
3.
Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb – ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d), Nrn. A 25 bis 28 und A 82 sowie Nrn. M 7 und 8 TVZ zum MTL II – im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbaugeräte abgegolten.

2.3. Hausmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal, Kunsteisbahn-, Sporthallen- und Sportplatzwarte

Vorbemerkung

Abweichend von der Protokollerklärung zu Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung sind in diesem Unterabschnitt auch Beschäftigte eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts
in Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 oder in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt H (Hausmeister an Theatern und Bühnen) oder
in Teil II Abschnitt O (Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden)
der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O eingruppiert gewesen wären.

Entgeltgruppe 5

1.
Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.
2.
Kunsteisbahnwarte, Sporthallenwarte, Sportplatzwarte (Sportplatzmeister) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.

Entgeltgruppe 4

1.
Hausmeister.
2.
Kunsteisbahnwarte, Sporthallenwarte, Sportplatzwarte (Sportplatzmeister).
3.
Eishobelfahrer auf Eisbereitungsmaschinen.

Entgeltgruppe 3

1.
Pförtner
a)
an verkehrsreichen Eingängen,
b)
mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst,
c)
die in nicht unerheblichem Umfang mit schriftlichen Arbeiten beschäftigt werden oder
d)
mit Fernsprechvermittlungsdienst mit mehr als einem Amtsanschluss.
(Hierzu Protokollerklärung)
2.
Wächter mit Dienstwaffen, Begleithunden oder im Freien.
3.
Pförtner.
4.
Reiniger von Werkstätten und Maschinenhallen.

Entgeltgruppe 2

1.
Reiniger auf selbst fahrenden Reinigungsmaschinen, die diese Maschinen auch warten.
2.
Wächter.
3.
Reiniger, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert.

Protokollerklärung:

Zu den schriftlichen Arbeiten gehört nicht das Ausfüllen von Besucherzetteln.

2.4 Beschäftigte in der Entsorgung

Entgeltgruppe 4

1.
Tierkörperverwerter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in Tierkörperbeseitigungsanstalten.
2.
Geprüfte Klärwärter.

Entgeltgruppe 3

Klärarbeiter.

2.5 Kesselwärter (Heizer), Maschinisten, Turbinenmaschinisten und Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen

Entgeltgruppe 8

1.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 29,308 Mio. kJ/h verantwortlich betreiben,
wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) mit Ausbildung nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) unterstellt sind.
2.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass besonders schwierige Instandsetzungen oder Instandhaltungen neben der Beaufsichtigung oder Wartung von Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen zu erledigen sind.
3.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten elektrischen Mess- und Regelanlagen selbständig und verantwortlich auszuführen sind.
4.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung
an Hochdruckkesselanlagen,
die zugleich Schalttafelwärter sind.
5.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung
an Hochdruckkesselanlagen,
die zugleich Schichtführer sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
6.
Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
7.
Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die zugleich auch Schalttafelwärter sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 7

1.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 12,560 Mio. kJ/h verantwortlich betreiben,
wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind.
2.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 29,308 Mio. kJ/h verantwortlich betreiben.
3.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung
an Hochdruckkesselanlagen.
4.
Schalttafelwärter
in Heizkraftwerken.
5.
Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
in Heizkraftwerken.

Entgeltgruppe 6

1.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 12,560 Mio. kJ/h verantwortlich betreiben.
2.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 8,374 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 8,374 Mio. kJ/h verantwortlich betreiben,
wenn ihnen mindestens zwei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind.
3.
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren für die Wärmeverteilung.

Entgeltgruppe 5

1.
Kesselwärter (Heizer) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren an
a)
Anlagen, die der amtlichen Überwachung unterliegen,
b)
einer Warmwasserheizungsanlage mit mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder mehreren Warmwasserheizungsanlagen mit zusammen mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder
c)
einer Warmwasserheizungsanlage mit mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder mehreren Warmwasserheizungsanlagen mit zusammen mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder
2.
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, an Entgasungs-, Speisepumpen- und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen.
3.
Maschinisten für die Wärmeverteilung.

Entgeltgruppe 4

1.
Kesselwärter (Heizer) mit Kesselwärterprüfung an
a)
Anlagen, die der amtlichen Überwachung unterliegen,
b)
einer Warmwasserheizungsanlage mit mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder mehreren Warmwasserheizungsanlagen mit zusammen mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder
c)
einer Dampfheizungsanlage mit mindestens 1,465 Mio. kJ/h oder mehreren Dampfheizungsanlagen mit zusammen mindestens 1,465 Mio. kJ/h.
2.
Beschäftigte als Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, an Entgasungs-, Speisepumpen- und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen.

Entgeltgruppe 3

1.
Beschäftigte als Helfer an Heizungsanlagen.
2.
Kesselwärter (Heizer).
3.
Beschäftigte als Bekohler oder Entschlacker an Hochdruckkesselanlagen.

Protokollerklärungen:

1.
Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen sind die für die Kesselanlagen neben dem aufsichtführenden Schichtmeister verantwortlichen Beschäftigten.
2.
Nr. 8 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu Teil III gilt nicht.
3.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für das Kraftwerk am Sylvensteinsee.

2.6 Taucher

Entgeltgruppe 9a

Tauchermeister, die selbst hochwertige Arbeiten ausführen, oder gleichwertige Taucheraufseher, die selbst hochwertige Arbeiten verrichten oder denen mindestens ein Handwerker unterstellt ist, der hochwertige Arbeiten verrichtet.

Entgeltgruppe 8

Tauchermeister, von denen die Tauchermeisterprüfung der Industrie- und Handelskammer verlangt wird.

Entgeltgruppe 7

Taucher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.

Entgeltgruppe 6

Taucher.

2.7 Tierwärter

Entgeltgruppe 5

Tierwärter
in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr- und Versuchsanstalten, Untersuchungsanstalten,
wenn sie kranke oder zu medizinischen Zwecken infizierte Tiere pflegen.

Entgeltgruppe 3

Tierwärter
in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr- und Versuchsanstalten, Untersuchungsanstalten und Tiergärten.

3. Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche

3.1 Beschäftigte in Galerien, Museen, Schlössern

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 des Abschnitts 1 heraushebt, dass sie hochwertigste Arbeiten an wertvollen Kunstgegenständen oder an kunstgeschichtlich bedeutenden Gebäudeteilen verrichten.

Entgeltgruppe 7

Schlossverwalter.

Entgeltgruppe 6

Schlossführer,
die Führungen in mehr als einer Fremdsprache durchführen.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 5

Schlossführer,
die Führungen in einer Fremdsprache durchführen.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 4

Galerieaufseher, Museumsaufseher, Schlossaufseher, Schlossführer,
zu deren Tätigkeit Führungen, der Verkauf von Eintrittskarten sowie von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören.

Entgeltgruppe 3

1.
Galerieaufseher, Museumsaufseher, Parkaufseher, Schlossaufseher.
2.
Schlossarbeiter,
zu deren Tätigkeit im Bedarfsfall regelmäßig Schlossführungen und das Erheben von Eintrittsgeld gehören.
3.
Schlossführer.

Protokollerklärung:

Die Muttersprache des Schlossführers gilt nicht als Fremdsprache.

3.2 Beschäftigte im Gartenbau

Entgeltgruppe 8

1.
Reviergärtner in Botanischen Gärten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Spezialisten für Sonderkulturen,
z.B. für Orchideen oder ähnlich schwierige Kulturen.

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief.
2.
Beschäftigte mit Waldfacharbeiterbrief.
3.
Fahrer von Traktoren
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Mähdrescher, Hackfrucht-Vollernter), die vom Traktor aus bedient werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 4

1.
Fahrer von Traktoren,
die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen.
2.
Gartenarbeiter,
die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen.

Entgeltgruppe 3

1.
Gartenarbeiter,
die gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter verlangt werden kann.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
2.
Gartenarbeiter,
die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen.
3.
Fahrer von Traktoren.

Protokollerklärungen:

1.
Nr. 8 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu Teil III gilt nicht.
2.
Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegt vor, wenn verschiedene Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.
3.
Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb – ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d) sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II – im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.
4.
Z.B. Formschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern, selbständige Bepflanzung von Parterreanlagen, selbständige Versuchsarbeiten nach besonderer Weisung.

3.3 Beschäftigte im Gesundheitswesen

Entgeltgruppe 9a

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
mit Meisterbrief oder mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung,
die verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Orthopädiemechaniker und Bandagisten mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie regelmäßig schwierigste Arbeiten beim Anfertigen, Anpassen und Korrigieren von komplizierten orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln selbständig ausführen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten medizinischen Geräten selbständig ausführen und die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit der Geräte tragen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 7

Orthopädiemechaniker und Bandagisten mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Orthopädiemechaniker und Bandagisten üblicherweise verlangt werden kann.

Entgeltgruppe 6

Orthopädiemechaniker und Bandagisten mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1.

Entgeltgruppe 5

Fahrer von Röntgenschirmbildzügen.

Entgeltgruppe 3

1.
Anatomiehelfer.
2.
Beschäftigte, die an Einlassen der Strand- oder Kurbezirke Eintrittskarten oder Kurkarten kontrollieren, verkaufen und abrechnen.
3.
Beschäftigte an Verbrennungsanlagen.
4.
Krankenträger.
5.
Parkaufseher.
6.
Strandkorbwärter.
7.
Badewärter (Badegehilfen) in medizinischen Bädern.
(keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 2

Badewärter (Badegehilfen).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Protokollerklärungen:

1.
Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Mechatroniker, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Mess- und Regelmechaniker.
2.
Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale Vakuumanlagen, zentrale Lachgasanlagen, zentrale Druckluftanlagen, zentrale Sterilisationsanlagen, zentrale Destillieranlagen, zentrale Mess-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung.
3.
Schwierigste Arbeiten sind z.B.
a)
selbständige und gestaltende Mitwirkung bei der Neukonstruktion und Entwicklung bisher nicht gebräuchlicher Hilfsmittel und Körperersatzstücke oder deren Teile,
b)
Anfertigung
von schwierigen Kraftzugbandagen und Steuerungssystemen bei der Herstellung willkürlich funktionierender Prothesen,
von Bandagen und korrigierenden Apparaten zur Behandlung schwieriger Skoliosen,
von Hals- und Kopfstützen aus Kunststoffmaterial,
von Bandagen zur Rentension habitueller Gelenkluxationen und
von Bandagen für Darm- und Vaginalprolapse oder künstlichem After,
c)
Anfertigung von Redressionskorsetts für hochgradige Verkrümmungen der Wirbelsäule, besonders schwierige Prothesenversorgungen, etwa bei Exartikulationen, Gelenkversteifungen und Gliedmaßenfehlstellung,
d)
Versorgung von Kindern mit angeborenen Fehlbildungen der Gliedmaßen (Dysmelien) mit Prothesen und Orthesen,
e)
Konstruktion und Anfertigung von aktiv beweglichen Kunstarmen und Kunsthänden mit hochentwickelten technischen Systemen.
4.
Komplizierte medizinische Geräte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.
a)
elektrische Überwachungsanlagen auf Intensivstationen oder in Operationsräumen zur Messung von Temperatur, Blutdruck, Atmung – sog. elektronische Krankenschwestern –,
b)
komplizierte Elektrokardiografen,
c)
Gas-Chromatografen,
d)
Geräte zur Erstellung von Blutanalysen,
e)
Pulswellengeschwindigkeitsmesser,
f)
Schockgeräte
und ähnliche Geräte.
5.
Beschäftigte mit entsprechenden einschlägigen Arbeiten in Kurmittelhäusern (z.B. Inhalatorien, Moorbädern) stehen den Badewärtern (Badegehilfen) in medizinischen Bädern gleich.

3.4. Beschäftigte in der Landwirtschaft

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief.
2.
Beschäftigte mit Waldfacharbeiterbrief.
3.
Fahrer von Traktoren
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Mähdrescher, Hackfrucht-Vollernter), die vom Traktor aus bedient werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 4

1.
Fahrer von Traktoren,
die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen.
2.
Landwirtschaftliche Beschäftigte,
die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen.

Entgeltgruppe 3

1.
Fahrer von Traktoren.
2.
Landwirtschaftliche Beschäftigte als
Geflügelzüchter ohne Prüfung,
Gespannführer,
Melker ohne Prüfung,
Schäfer ohne Prüfung,
Schweinewarte ohne Prüfung,
nach mindestens dreijähriger Berufserfahrung.
3.
Landwirtschaftliche Beschäftigte,
die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen.
4.
Landwirtschaftliche Beschäftigte,
die in Versuchsanlagen nach besonderer Weisung selbständig Versuchsarbeiten durchführen.

Protokollerklärungen:

1.
Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegt vor, wenn verschiedene Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.
2.
Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb – ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d) sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II – im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.

3.5 Beschäftigte in Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen

Entgeltgruppe 8

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleichschwierige Messungen selbst eingrenzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in Entwicklungs-, Forschungs- oder Materialprüfungsstätten haben und
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie überdurchschnittliche Kenntnisse der Werkstoffe und deren Verarbeitung besitzen und bei Entwicklungs- und Versuchsarbeiten selbständig und gestaltend mitwirken.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in Lehr- oder Forschungseinrichtungen für Gartenbau, Landwirtschaft, Obst- und Weinbau haben und
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie überdurchschnittliche Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet besitzen und bei Versuchsarbeiten im Rahmen der gegebenen Weisungen verantwortlich und selbständig mitwirken.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die die für die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instand setzen oder bedienen und instand setzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die die für die Forschungs-, Lehr- und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instand setzen oder bedienen und instand setzen.

Entgeltgruppe 5

Versuchsgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung in wasserbaulichen Versuchsanstalten.

Entgeltgruppe 3

Messhelfer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf bei den Materialprüfungsanstalten.

Protokollerklärungen:

1.
Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Systemelektroniker, Mechatroniker, Elektroniker.
2.
Die Berufserfahrung kann auch in Entwicklungs-, Forschungs- und Materialprüfungsstätten und -einrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben sein.

3.6 Beschäftigte in der Polizeiverwaltung

Entgeltgruppe 9b

Freigabeberechtigtes Personal im Hubschrauberinstandhaltungsbetrieb mit Freigabeberechtigung mindestens nach Cat. B1 oder B2 der VO (EG) 2042/2003 Anhang III.

Entgeltgruppe 9a

1.
Freigabeberechtigtes Personal im Hubschrauberinstandhaltungsbetrieb mit Freigabeberechtigung nach Cat. A der VO (EG) 2042/2003 Anhang III.
2.
Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks,
die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen.

Entgeltgruppe 8

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die selbständig und gestaltend Kraftfahrzeuge für den Einbau von Radar- und Fotogeräten zur Geschwindigkeitsmessung umbauen und diese Geräte einbauen und justieren.
3.
Fluggerätemechaniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1.
4.
Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie hochqualifizierte Mess-, Prüf- und Justierarbeiten mit Messuhren, Spezialtestgeräten, Bremsprüfgeräten oder Prüf- und Justiergeräten für Achsen und Fahrgestelle an Polizeieinsatzfahrzeugen ausführen.
5.
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 als Waffenmechaniker,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten oder Spezialarbeiten an hochempfindlichen oder komplizierten Waffen oder Geräten selbständig ausführen.

Entgeltgruppe 7

1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist.
2.
Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist.
3.
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 als Waffenmechaniker,
denen die schwierigen Instandsetzungs- und Prüfarbeiten übertragen werden.

Entgeltgruppe 6

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren in der Fernmeldetechnik.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler oder (z.B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3.
Kraftfahrzeugmechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Fahrzeuglackierer mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4.
Metallhandwerker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren als Waffenmechaniker.

Entgeltgruppe 5

Lagerarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

1.
Kammerarbeiter oder Lagerarbeiter,
die wertvolle Geräte pflegen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Lehrmittelwarte an Polizeischulen.
3.
Schießstandwarte.

Entgeltgruppe 3

1.
Bootspfleger.
2.
Hundepfleger ohne einschlägige Berufsausbildung.
3.
Lagerarbeiter in Fernmeldelagern,
deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert.
4.
Pferdepfleger ohne einschlägige Berufsausbildung.

Protokollerklärungen:

1.
Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Systemelektroniker, Mechatroniker, Elektroniker.
2.
Im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals können Beschäftigte hochwertige Arbeiten verrichten z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialein- oder Spezialaufbauten oder beim Instandsetzen von Getrieben und Motoren.
3.
Die Pflege von wertvollen Geräten erfasst nicht die Pflege von Waffen.

3.7 Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau

Entgeltgruppe 9a

Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks,
die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen.

Entgeltgruppe 8

1.
Bauaufseher.
2.
Kolonnenführer.
3.
Streckenwarte (motorisierte Straßenaufseher, Verkehrssicherheitswarte).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
5.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks
eines Straßenbauamtes bzw. einer Straßenmeisterei, bei denen der gesamte Kraftfahrzeug- und Maschinenpark mehrerer Straßenmeistereien zusammengefasst ist, oder
bei einer Autobahnmeisterei
verantwortlich sind und die schwierigste Reparaturen selbständig ausführen, solange ihnen keine Vorarbeiterzulage zusteht.
6.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Bauaufsicht und Montage von Brückenbauten und in der Prüfung und Feststellung von Schäden an Brückenkonstruktionen (vorwiegend aus Stahl, Stahl- und Spannbeton) haben und
deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 7 dadurch heraushebt, dass sie darüber hinaus besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Feststellung von Schäden an den verschiedenen Werkstoffen und Konstruktionsteilen besitzen und in der Lage sind, auch schwierige Instandsetzungsarbeiten selbständig auszuführen oder die Ausführung zu beaufsichtigen.
7.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1
mit mehr als dreijähriger Berufserfahrung,
deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 7 dadurch heraushebt, dass sie komplizierte Brückenbesichtigungswagen und Brückenprüfgeräte bedienen und führen.

Entgeltgruppe 7

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1 als Brückenschlosser oder Betonsanierer,
die Brücken überwachen und schwierige Reparaturen an Brücken selbständig ausführen.
2.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist.
3.
Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist.

Entgeltgruppe 6

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1 als Landschaftsgärtner,
die die Baumaßnahmen im Landschaftsbau alleinverantwortlich überwachen.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1 als Verwalter des Gerätehofes einer Straßenmeisterei.
3.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler oder (z.B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
4.
Kraftfahrzeugmechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Fahrzeuglackierer mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
5.
Sprengmeister.

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppen 3 und 4 als Fahrer von Schneeräumgeräten (mit Ausnahme der handgeführten) für die Dauer der Verwendung als solche.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)
2.
Fahrer von selbstaufnehmenden Großkehrmaschinen für die Dauer der Verwendung als solche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 4

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 für die Dauer der Verwendung als Fahrer von Fahrbahnmarkierungsmaschinen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
2.
Bohrtruppführer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf.

Entgeltgruppe 3

1.
Beschäftigte im Straßenbau,
die sich in mindestens dreijähriger Tätigkeit in der Straßenbauverwaltung in der Entgeltgruppe 2 oder mindestens dreijähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit ausreichende Fachkenntnisse erworben haben.
2.
Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
an Kompressoren, Pumpen oder Seilbahngeräten.

Protokollerklärungen:

1.
Streckenwarte sind Straßenwärter oder Beschäftigte mit einer entsprechenden Prüfung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 des Abschnitts 1, die nach Wegfall der Wärterstrecke infolge Einführung der Kolonnen neuer Art einen größeren Straßenabschnitt im motorisierten Einsatz beaufsichtigen.
2.
Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Systemelektroniker, Mechatroniker, Elektroniker.
3.
Im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals können Beschäftigte hochwertige Arbeiten verrichten z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialein- oder Spezialaufbauten oder beim Instandsetzen von Getrieben und Motoren.
4.
Zu den Schneeräumgeräten gehören auch Schneefräsen und Schneeschleudern.
5.
1Bei einer Herabgruppierung aus diesem Tätigkeitsmerkmal wird der Beschäftigte abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 5 in der niedrigeren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, die er vor der Höhergruppierung erreicht hatte. 2Die zuvor in dieser Stufe verbrachte Zeit wird angerechnet; für die Zeiten in der höheren Entgeltgruppe gilt § 17 Absatz 3 Satz 1 Buchst. f entsprechend.

3.8 Beschäftigte im Vermessungswesen

Entgeltgruppe 8

1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren als Maschinensetzer.
2.
Medientechnologen Druck mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit besonders schwierigen mehrfarbigen großformatigen Druckarbeiten an Offsetschnellpressen oder Offsetdruckmaschinen.
3.
Feinwerkmechaniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Messinstrumenten ausführen und diese justieren.
4.
Kopierarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die besonders schwierige großformatige Unterlagen für mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen.

Entgeltgruppe 7

1.
Medientechnologen Druckverarbeitung mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit besonders schwierigen Arbeiten, wie Kaschieren von Kartenoriginalen und Landkarten, Herstellen besonderer Mustervorlagen.
2.
Medientechnologen Druck mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit besonders schwierigen Druckarbeiten.
3.
Medientechnologen Druck mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 als Lichtsetzer
mit schwieriger Tätigkeit im Landkartendruck.
4.
Feinwerkmechaniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die hochwertige Messinstrumente instand setzen.
5.
Kopierarbeiter
mit besonders schwierigen Kopierarbeiten auf Bildträgern aller Art.

Entgeltgruppe 6

1.
Medientechnologen Druck mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1.
2.
Feinwerkmechaniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1.
3.
Kopierarbeiter
mit Kopierarbeiten auf Kunststofffolien, Glas und Metall im Negativ- und Positivverfahren, Nutzenmontage- und Retuschierarbeiten.
4.
Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung,
die als Beobachter an Instrumenten (einschließlich Protokollieren) oder als Beobachter an Instrumenten mit automatischer Registrierung eingesetzt sind.

Entgeltgruppe 5

Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung.

Entgeltgruppe 3

1.
Beschäftigte mit Druckplatten-Kopierarbeiten im Negativ- und Positivverfahren.
2.
Messgehilfen ohne verwaltungseigene Prüfung.

3.9 Beschäftigte im Wasserbau in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern

Entgeltgruppe 8

1.
Bauaufseher.
2.
Kolonnenführer.

Entgeltgruppe 6

1.
Beschäftigte im Wasserbau der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1 bzw. Flusswärter
als Verwalter des Gerätehofes einer Flussmeisterei.
2.
Sprengmeister.
3.
Wasserbauer mit einschlägiger dreijähriger Berufsausbildung und verwaltungseigener Prüfung, die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte im Wasserbau mit verwaltungseigener Prüfung.
2.
Flusswärter mit verwaltungseigener Prüfung mit eigener Strecke (gilt nur für das Land Baden-Württemberg).
3.
Schiffer (Beschäftigte im Wasserbau mit verwaltungseigener Prüfung als Fahrer von Wasserfahrzeugen).

Entgeltgruppe 4

1.
Baulokführer.
2.
Bohrtruppführer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
3.
Flusswärter.

Entgeltgruppe 3

1.
Wasserbauarbeiter.
2.
Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf an Kompressoren, Pumpen oder Seilbahngeräten.
3.
Schiffer (Fahrer von Wasserfahrzeugen).

Protokollerklärung:

Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.

3.10 Beschäftigte im Wasserbau in den übrigen Ländern (gilt nicht für die Freie und Hansestadt Hamburg)

Entgeltgruppe 8

1.
Bauaufseher.
2.
Geprüfte Wasserbauwerkmeister mit entsprechender Tätigkeit.
3.
Schachtmeister in der Wasserwirtschaft.

Entgeltgruppe 7

1.
Brückenwärter, mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die die Aufsicht verantwortlich führen.
2.
Seeschleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die selbständig Instandhaltungsarbeiten ausführen.
3.
Sperrwerksleiter mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren.

Entgeltgruppe 6

1.
Baggerführer auf Raupenbaggern im Tidegebiet,
die auch Reparaturen ausführen.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1, die folgende oder gleichwertige Arbeiten verrichten:
a)
Anbringen von Berghölzern, Aufnahme von Peilprofilen, Bergungsarbeiten, Ein- und Ausdocken von Schiffen und schwimmenden Geräten, Einrichten von Wohn- und Aufenthaltsräumen auf Schiffen, Packwerksarbeiten, Reparaturen an den mechanischen Teilen der Schleusen- und Wehrverschlüsse, schwierige Instandsetzungen von Kraft- und Arbeitsmaschinen einschließlich der Stark- und Schwachstromanlagen, schwierige Reparaturen an Schiffen und schwimmenden Geräten, schwierige Taklerarbeiten, Verzimmern von Dalben und Leitwerken sowie
b)
sonstige handwerkliche Arbeiten, die im allgemeinen nur aufgrund der besonderen, im Bereich der Wasserbauverwaltung erworbenen Erfahrungen geleistet werden können, sofern bei der Ausführung der Arbeiten an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen gestellt werden, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 üblicherweise verlangt werden kann.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
3.
Brückenwärter an verkehrsreichen beweglichen Brücken mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.
4.
Brückenwärter, Gruppenmaschinenführer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen.
5.
Brückenwärter,
die die Aufsicht verantwortlich führen.
6.
Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung auf Vermessungsschiffen oder Vermessungsbooten,
a)
die funktechnische Ortungsaufgaben wahrzunehmen haben,
b)
die hochwertige elektronische Messgeräte selbständig zu bedienen haben,
wenn sie sich besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
7.
Schleusenbeschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
als ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder leitenden Schleusenbeschäftigten, die für mehrere Schleusen zuständig sind.
8.
Seeschleusendecksleute mit seemännischer Ausbildung nach dreijähriger Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschifffahrt,
die schichtweise ständig Vertreter von Schleusenbeamten oder leitenden Schleusenbeschäftigten sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren als Schwenkschaufelfahrer,
die auch Reparaturen selbständig ausführen.
2.
Brückenwärter, Schleusenmaschinisten, Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.
3.
Fahrer von Traktoren im Deichgebiet
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Kreiselmäher, Frontlader, Graswender, Hochdruckpresse, Hydrolader, Teekrechen), die vom Traktor aus bedient werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
4.
Greifbaggerführer oder Gruppenmaschinenführer.
5.
Schiffsmechaniker als Takler.
6.
Schleusenbeschäftigte und Wehrbeschäftigte
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
denen die Bedienung und Wartung von elektrischen und maschinellen Einrichtungen obliegt.
7.
Seeschleusendecksleute mit seemännischer Ausbildung nach dreijähriger Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschifffahrt.
8.
Wasserbauarbeiter, die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben.

Entgeltgruppe 4

1.
Brückenwärter, Schwenkschaufelfahrer.
2.
Schleusenbeschäftigte,
a)
denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Schleuse obliegt,
b)
die außer mit dem Verholen und Festmachen der Fahrzeuge bei der Schleusenbedienung eingesetzt sind,
c)
die ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder leitenden Schleusenbeschäftigten sind oder
d)
denen die Leitung des Schleusendienstes obliegt.
3.
Wehrbeschäftigte,
denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Wehranlage obliegt.

Entgeltgruppe 3

Schleusenbeschäftigte, Wehrbeschäftigte und Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter).

Protokollerklärungen:

1.
Zu hochwertigen elektronischen Messgeräten zählen z.B. elektronische Tachymeter, elektronische Wellen- und Strömungsmessgeräte.
2.
Die bei den Seeschleusen als Leinenverfahrer bezeichneten Beschäftigten gehören zu den Seeschleusendecksleuten.
3.
Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegt vor, wenn verschiedene Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.
4.
Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb – ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d) sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II – im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.
5.
Hierunter können auch Arbeiten im Tidegebiet und Watt zählen.

3.11. Beschäftigte im Weinbau

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte mit Facharbeiterbrief im Weinbau.
2.
Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief.
3.
Beschäftigte bei der staatlichen Reblausbekämpfung
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Weinbau mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
b)
mit verwaltungseigener Prüfung in einem Ausbildungsberuf nach Buchstabe a,
c)
mit Facharbeiterbrief im Weinbau.
4.
Fahrer von Traktoren
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 4

1.
Fahrer von Traktoren.
2.
Rebarbeiter,
die motorgetriebene Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen.

Entgeltgruppe 3

1.
Beschäftigte bei der staatlichen Reblausbekämpfung.
2.
Rebarbeiter, die motorgetriebene Landmaschinen führen.

Protokollerklärungen:

1.
Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegt vor, wenn verschiedene Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.
2.
Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb – ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d) sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II – im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.

3.12 Beschäftigte in Gestüten

Entgeltgruppe 5

Gestütswärter.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 3

Pferdepfleger ohne einschlägige Berufsausbildung.

Protokollerklärung:

Gestütswärter sind Beschäftigte, die eine verwaltungseigene Prüfung abgelegt haben und wie beamtete Gestütswärter tätig sind.

3.13 Beschäftigte in Münzen

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren,
die als Münzwerkzeugmacher an CNC-gesteuerten Dreh-, Fräs-, Erodier- oder Rundschleifmaschinen selbständig schwierige Arbeitsablaufprogramme zur Herstellung von Prägewerkzeugen für Münzen und Medaillen ergänzen, Maschinenprogramme eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen.

Entgeltgruppe 8

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie besonders schwierige Einrichtungs- und Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Anlagen durchführen.
2.
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die selbständig Spezialmaschinen entwickeln, weiterentwickeln oder herstellen oder Matrizen und Patrizen zur Herstellung von Prägestempeln anfertigen.
3.
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 als Graveure.
(Hierzu Protokollerklärung)
4.
Oberflächenbeschichter (Galvaniseure) als Hartverchromer.

Entgeltgruppe 7

Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die Präzisionswerkzeuge für die Prägung von Münzen und Medaillen herstellen und instand setzen, Maschinen einrichten und instand setzen.

Entgeltgruppe 6

1.
Münzarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung als Präger von Medaillen,
die die Maschinen selbst einrichten und die Werkzeugbehandlung durchführen, wenn besonders hohe Anforderungen an die Prägetechnik gestellt werden.
2.
Tresorverwalter,
die für das Wiegen/Zählen der Münzen, Medaillen und Rohlinge verantwortlich sind.

Entgeltgruppe 5

Münzarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung.

Entgeltgruppe 4

1.
Münzarbeiter, mit Ausnahme der Beschäftigten als Präger.
2.
Münzarbeiter,
die als Geldzähler eingesetzt sind und für die tägliche Abrechnung verantwortlich sind.
3.
Präger von Spezialmünzen und Medaillen,
die die Maschinen selbst einrichten und die Werkzeugbehandlung durchführen.

Entgeltgruppe 3

1.
Beschäftigte, die Münzen verpacken und versenden.
2.
Präger.

Protokollerklärung:

Die Tätigkeit des Graveurs umfasst auch das Reduzieren.

3.14 Beschäftigte in der Wilhelma

Entgeltgruppe 8

1.
Tierpfleger mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 als Revierpfleger.
2.
Tierpfleger mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die verantwortlich Menschenaffen oder Korallenfische pflegen, sowie
Tierpfleger mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die verantwortliche Pflege von Menschenaffen oder Korallenfischen.

3.15 Beschäftigte in Häfen im Land Niedersachsen

Entgeltgruppe 8

1.
Elektroniker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die elektronisch gesteuerte Krananlagen (Portaldrehwippkrane, Verladebrücken) unter Einbeziehung des eigentlichen Steuerteils warten und instand setzen.
2.
Führer von großen Schwimmrammen.
3.
Beschäftigte der Entgeltgruppen 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass schwierigste Wartungsarbeiten, Reparaturen und Justierungen an hydraulischen und pneumatischen Regelkreisen von Krananlagen unter Einbeziehung der angeschlossenen Geräte und Instrumente einschließlich aller Sicherungsorgane (z.B. pneumatisch gesteuerte Kran-Überlassungssicherungen) selbständig und verantwortlich auszuführen sind.

Entgeltgruppe 6

1.
Hafenwärter mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen und dreijähriger Fahrtzeit.
2.
Hafenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung als Schiffsbetriebsmechaniker (Matrose, Maschinist oder Motorenwärter) oder einem anderen einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und einer dreijährigen Fahrtzeit.

3.16. Beschäftigte in Kraftfahrzeugwerkstätten des Landes Berlin

Entgeltgruppe 9a

Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks,
die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen.

Entgeltgruppe 8

Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie hochqualifizierte Mess-, Prüf- und Justierarbeiten mit Messuhren, Spezialtestgeräten, Bremsprüfgeräten oder Prüf- und Justiergeräten für Achsen und Fahrgestelle an Feuerwehreinsatzfahrzeugen ausführen.

Entgeltgruppe 7

1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist.
2.
Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist.

Entgeltgruppe 6

1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler oder (z.B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung)
2.
Kraftfahrzeugmechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Fahrzeuglackierer mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung)

Protokollerklärung:

Im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals können Beschäftigte hochwertige Arbeiten verrichten z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialein- oder Spezialaufbauten oder beim Instandsetzen von Getrieben und Motoren.

Anhang zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-LRichtlinien für verwaltungseigene Prüfungen

I. Richtlinie für verwaltungseigene Prüfungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L

Nr. 1 Allgemeines

(1) Diese Richtlinie gilt für verwaltungseigene Prüfungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt 1 (allgemeine Tätigkeitsmerkmale) der Entgeltordnung zum TV-L.
(2) Verwaltungseigene Prüfungen können nur für Tätigkeiten abgelegt werden, die in dem Bereich der Verwaltung oder in dem Betrieb vorkommen, bei dem der Beschäftigte tätig ist.
(3) 1Der Beschäftigte hat die mindestens dreijährige ununterbrochene Beschäftigung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L mit einschlägigen Tätigkeiten des Ausbildungsberufs, in dem er die Prüfung ablegen will, zu verbringen. 2Die dreijährige Beschäftigung soll in der Regel in der Verwaltung oder in dem Betrieb geleistet worden sein, in dem der Beschäftigte tätig ist. 3Als einschlägige Tätigkeit gilt nicht schon allein die mechanische Bedienung von Arbeits- oder Werkzeugmaschinen.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 muss sich der Beschäftigte für die verwaltungseigene Prüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Straßenwärter im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau mindestens drei Jahre als Beschäftigter im Straßenbau bei einer Straßen- oder Autobahnmeisterei bewährt haben. 2Gleichartige Tätigkeiten bei anderen Stellen sollen bis zur Hälfte, höchstens jedoch mit zwei Jahren angerechnet werden. 3Für die Feststellung der dreijährigen Tätigkeit sollen unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sofern sie nicht vor einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren liegen. 4Der Beschäftigte mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die für die Tätigkeit als Straßenwärter förderlich ist (z.B. Maurer, Beton- und Stahlbetonbauer, Steinmetz, Asphaltbauer), muss sich mindestens sechs Monate als Beschäftigter im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau bei einer Straßen- oder Autobahnmeisterei bewährt haben.
Protokollerklärungen zu Absatz 4:
1.
Die Prüfung nach Abschnitt III der Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen (Anlage 2 zum TV Lohngruppen TdL) in der bis zum 30. Juni 1972 geltenden Fassung gilt als verwaltungseigene Prüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Straßenwärter nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L.
2.
Straßenbauer mit Abschlussprüfung werden bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5 und höher wie Straßenwärter mit Abschlussprüfung behandelt.

Nr. 2 Zulassungsantrag

1Der Beschäftigte hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung (unter Angabe des Ausbildungsberufs) bei der für ihn zuständigen Dienststelle oder bei dem für ihn zuständigen Betrieb einzureichen. 2Die Dienststelle beziehungsweise der Betrieb entscheidet über die Zulassung.
Protokollerklärung:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Beschäftigten handelt, dem in Zukunft voraussichtlich überwiegend Tätigkeiten übertragen werden, die sonst nur von ausgebildeten Beschäftigten ausgeführt werden.

Nr. 3 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2) Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a)
einem sachverständigen Beamten oder sachverständigen Beschäftigten als Vorsitzenden,
b)
einem Meister oder Werkmeister des betreffenden Ausbildungsberufs als Beisitzer,
c)
einem Beschäftigten mit einer Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L in dem betreffenden Berufszweig als Beisitzer.
(3) Die Prüfung kann auch vom Prüfungsausschuss einer anderen Verwaltung oder eines anderen Betriebes des Arbeitgebers abgenommen werden.

Nr. 4 Prüfungsanforderungen

(1) 1Mit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass der Beschäftigte die in dem betreffenden Ausbildungsberuf gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse besitzt. 2Diese Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den an einen Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L durchschnittlich zu stellenden Anforderungen entsprechen.
(2) 1Die Prüfung soll von den Gegebenheiten der Betriebspraxis ausgehen. 2Sie besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. 3Das Hauptgewicht ist auf den praktischen Teil zu legen, in dem der Beschäftigte durch eine geeignete Arbeitsprobe sein praktisches Können nachzuweisen hat.

Nr. 5 Prüfung

(1) Der Prüfungstermin und der Prüfungsort werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und den Beteiligten rechtzeitig bekanntgegeben.
(2) 1Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die neben dem Gesamtergebnis auch die Bewertung des praktischen und mündlichen Prüfungsteils enthalten soll. 2Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(3) Nach beendeter Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grund des Ergebnisses der praktischen und mündlichen Prüfung, ob der Beschäftigte bestanden hat und teilt das Ergebnis dem Beschäftigten sofort mit.
(4) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung an die zuständige Dienststelle oder den zuständigen Betrieb. 2Hat der Beschäftigte die Prüfung bestanden, stellt ihm die Dienststelle oder der Betrieb hierüber ein Zeugnis aus. 3In dem Zeugnis ist anzugeben, in welchem Ausbildungsberuf die Prüfung abgelegt worden ist.
(5) Die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung sowie eine Abschrift des Zeugnisses sind zu den Personalakten des Beschäftigten zu nehmen.

Nr. 6 Wiederholung der Prüfung

(1) 1Hat der Beschäftigte die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie – nach einer vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Frist – wiederholen. 2Die Frist soll mindestens sechs Monate betragen; sie ist in der Prüfungsniederschrift festzulegen. 3Der Beschäftigte hat die Prüfung in allen Teilen zu wiederholen.
(2) Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.

Nr. 7 Prüfungsgebühren

Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.

Nr. 8 Entgeltfortzahlung

Dem Beschäftigten wird zum Ablegen der Prüfung Freistellung von der Arbeit unter Entgeltfortzahlung für die Dauer der zwingend notwendigen Abwesenheit gewährt.

Nr. 9 Reisekosten

1Dem Beschäftigten werden die notwendigen Auslagen für die Benutzung der regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel nach den jeweiligen reisekostenrechtlichen Regelungen der Länder erstattet. 2Im Übrigen können zur Bestreitung der Mehrausgaben am Prüfungsort nach den jeweiligen reisekostenrechtlichen Regelungen der Länder Zuschüsse in Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes gezahlt werden.

Nr. 10 Anerkennung von verwaItungseigenen Prüfungen

1Die bei einer Verwaltung oder einem Betrieb des Arbeitgebers abgelegte verwaltungseigene Prüfung gilt für den gesamten Bereich des Arbeitgebers. 2Eine verwaltungseigene Prüfung, die bei einem anderen Arbeitgeber abgelegt worden ist, kann anerkannt werden, wenn diese Prüfung Voraussetzung für die Einstellung war.

II. Richtlinie für verwaltungseigene Prüfungen der Versuchsgehilfen an wasserbaulichen Versuchsanstalten

Nr. 1 Allgemeines

(1) Diese Richtlinie gilt für verwaltungseigene Prüfungen der Versuchsgehilfen nach Entgeltgruppe 5 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 (Beschäftigte in Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen) des Teils III der Entgeltordnung zum TV-L.
(2) 1Der Beschäftigte muss sich in einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Versuchsgehilfe im Dienst einer hochschuleigenen wasserbaulichen Versuchsanstalt bewährt haben. 2Gleichartige Tätigkeiten bei anderen Stellen sollen bis zur Hälfte, höchstens jedoch mit zwei Jahren angerechnet werden. 3Für die Feststellung der dreijährigen Tätigkeit sollen unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sofern sie nicht vor einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren liegen.

Nr. 2 Zulassungsantrag

1Der Beschäftigte hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn zuständigen Dienststelle einzureichen. 2Die Dienststelle entscheidet über die Zulassung.
Protokollerklärung:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Beschäftigten handelt, der in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Tätigkeiten als Versuchsgehilfe beschäftigt wird, für deren Ausführung die Fähigkeiten nach Nr. 4 Absatz 1 erforderlich sind.

Nr. 3 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2) 1Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a)
einem Beamten oder Beschäftigten, der eine mehrjährige Erfahrung als Versuchsingenieur im Wasserbau besitzt, als Vorsitzenden,
b)
einem Beamten oder Beschäftigten, der eine mehrjährige Erfahrung als Versuchsingenieur im Wasserbau besitzt, als Beisitzer,
c)
einem geprüften Versuchsgehilfen oder einem Beschäftigten mit einer Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L mit einer mehrjährigen Tätigkeit an einer wasserbaulichen Versuchsanstalt als Beisitzer.
2Solange ein Beisitzer nach Buchstabe c nicht zur Verfügung steht, ist hierfür ein weiterer Beisitzer nach Buchstabe b zu bestellen.

Nr. 4 Prüfungsanforderungen

(1) 1Mit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass der Beschäftigte die in der Tätigkeit als Versuchsgehilfe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten auch unter schwierigen Bedingungen mit genügender Sicherheit ausübt und die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. 2Hierzu gehören insbesondere:
a)
Selbständiges Bedienen einfacher Messgeräte (Spitzentaster, Druckanschlüsse, Staurohre) einschließlich der Aufschreibungen;
b)
Bedienen und Warten von Schreibpegeln und von üblichen Geschwindigkeitsmesseinrichtungen (hydrometrische Flügel);
c)
selbständige Wassermengeneinstellung und -bestimmung an Eichüberfällen, Ablesen von Eichkurven;
d)
Materialsortierung, Eingabe-, Zugabe- und Kolkfestlegung bei Geschiebeversuchen;
e)
Bedienen und Warten von Pumpen, Schiebern und Absperrschützen einschließlich elektrisch gesteuerter Verschlusseinrichtungen;
f)
Einfachere geodätische Arbeiten wie Streckenmessen mit Messbändern oder Messlatten, Abloten und Ablesen gemessener Maße, Handhaben von Nivellierlatten; Aufstellen und Pflege von Vermessungsinstrumenten;
g)
Herstellen von Modellbauwerken und Modellteilen aus künstlichen Steinen, aus Beton und Fertigteilen einschließlich Herstellen von Mörteln und Betonmischungen;
h)
Herstellen von Modellrauhigkeit und Modellieren mit geeignetem Material;
i)
einfachere Schreinerarbeiten zum Herstellen von Schalungen;
k)
einfachere Schlosserarbeiten beim Aufbau der gesonderten Einrichtungen für die Wasserzu- und -ableitungen wie Messrinnen, Rohrleitungen und Schieber.
(2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.
(3) Die praktische Prüfung besteht in der Mithilfe beim Modellbau und Modellversuch, in der der Beschäftigte sein praktisches Können bei den in Absatz 1 bezeichneten Arbeiten nachzuweisen hat.
(4) In der mündlichen Prüfung hat der Beschäftigte seine Fachkenntnisse auch auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
a)
Kenntnisse über Verwendung und Verarbeitung von Modellbaustoffen;
b)
Absichern von offenen Versuchsrinnen, Grundkenntnisse in erster Hilfe und Unfallverhütung;
c)
Lagerhaltung der Messgeräte.
(5) Der praktische Teil der Prüfung soll etwa drei Stunden, der mündliche Teil der Prüfung etwa eine halbe Stunde dauern.

Nr. 5 Weitere Vorschriften

(1) Abschnitt I Nr. 5 (Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8 (Entgeltfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen) finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Beschäftigte führt nach bestandener Prüfung die Bezeichnung „Versuchsgehilfe“.

III. Richtlinie für verwaItungseigene Prüfungen der MessgehiIfen

Nr. 1 Allgemeines

(1) Diese Richtlinie gilt für verwaltungseigene Prüfungen der Messgehilfen nach Entgeltgruppe 5 und nach Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 8 (Beschäftigte im Vermessungswesen) sowie nach Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 6 Abschnitt 3 Unterabschnitt 10 (Beschäftigte im Wasserbau in den übrigen Ländern) des Teils III der Entgeltordnung zum TV-L.
(2) 1Der Beschäftigte muss sich in einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Messgehilfe im Dienst einer behördlichen Vermessungsstelle oder bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bewährt haben. 2Gleichartige Tätigkeiten bei anderen Stellen sollen angerechnet werden. 3Für die Feststellung der dreijährigen Tätigkeit sollen unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sofern sie nicht vor einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren liegen.

Nr. 2 Zulassungsantrag

1Der Beschäftigte hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn zuständigen Dienststelle einzureichen. 2Die Dienststelle entscheidet über die Zulassung.
Protokollerklärung:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Beschäftigten handelt, der in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Tätigkeiten als Messgehilfe beschäftigt wird, für deren Ausführung die Fähigkeiten nach Nr. 4 Absatz 1 erforderlich sind.

Nr. 3 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2) 1Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a)
einem Beamten des vermessungstechnischen Dienstes oder einem vermessungstechnischen Beschäftigten als Vorsitzenden,
b)
einem Beamten des vermessungstechnischen Dienstes oder einem vermessungstechnischen Beschäftigten als Beisitzer,
c)
einem geprüften Messgehilfen oder einem vergleichbaren Beamten des vermessungstechnischen Dienstes als Beisitzer.
2Solange ein Beisitzer nach Buchstabe c nicht zur Verfügung steht, ist hierfür ein weiterer Beisitzer nach Buchstabe b zu bestellen.
(3) Die Prüfung kann auch vom Prüfungsausschuss einer anderen Verwaltung des Arbeitgebers abgenommen werden.

Nr. 4 Prüfungsanforderungen

(1) 1Mit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass der Beschäftigte die in der Tätigkeit als Messgehilfe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten auch unter schwierigen Bedingungen mit genügender Sicherheit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse besitzt. 2Hierzu gehören insbesondere:
a)
bei Katastermessungen:
Aufsuchen von Grenz- und Vermessungs- und Stationspunkten nach Weisung, Karten, Skizzen und einfachen Rissangaben;
Setzen und Überprüfen von Grenz-, Vermessungsmarken und Stationspunkten mit und ohne Sicherungen, Handhabung von Plattensuchern;
b)
bei Messungen mit analoger Ausrüstung:
Streckenmessung mit Messbändern, Abloten, Ablesen gemessener Maße;
Einfluchten von Vermessungslinien ohne Vermessungsinstrumente, einfache Punktsignalisierung, Absetzen von Parallelen in einfachen Fällen, Bestimmung von Linienschnittpunkten;
Aufnahme und Absetzen rechter Winkel mit Winkelprisma;
Handhabung von Nivellierlatten, Lattenuntersätzen, Fluchtstäben, Reflektorprismen, Gefällmessern und Plattensuchern;
Durchführung eines Nivellements mit einfachen Aufschreibungen;
Setzen und Überprüfen von Vermessungsmarken und Stationspunkten mit und ohne Sicherungen;
einfache Aufschreibungen;
c)
bei Messungen mit digitaler Ausrüstung:
Bedienung von elektronischen Tachymetern, Digitalnivellieren und GPS-Rovern nach Voreinstellung von Messroutinen durch den Messtruppführer;
Handhabung der Prismenstäbe;
Aufstellen von Vermessungsinstrumenten, auch zentrisch (Nivellierinstrument, EDM, Tachymeter, GNNS-Antenne);
d)
Einrichtung und Absicherung einer Vermessungsstelle;
e)
Kenntnis der Ausrüstung, Pflege der Vermessungsgeräte und Ausführung kleinerer Reparaturen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.
(3) Die praktische Prüfung besteht in der Mithilfe bei einer Vermessung, in der der Beschäftigte sein praktisches Können bei den in Absatz 1 bezeichneten Arbeiten nachzuweisen hat.
(4) 1In der mündlichen Prüfung hat der Beschäftigte seine Fachkenntnisse auch auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
a)
allgemeine Materialkunde über Vermessungsgeräte und Abmarkungsmaterial;
b)
Absicherung einer Vermessungsstelle, erste Hilfe, Unfallverhütung;
c)
Verhalten auf fremden Grundstücken und im Verkehr mit den Beteiligten;
d)
geometrische Grundbegriffe, einfache Aufgaben in den Grundrechnungsarten;
e)
grundlegende Begriffe des Vermessungs- und Katasterwesens.
2Die bei der praktischen Prüfung gestellten Fragen können als Teil der mündlichen Prüfung angesehen werden.
(5) Der praktische Teil der Prüfung soll etwa drei Stunden, der mündliche Teil der Prüfung etwa eine halbe Stunde dauern.

Nr. 5 Weitere Vorschriften

Abschnitt I Nr. 5 (Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8 (Entgeltfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen) finden entsprechende Anwendung.

IV. Richtlinie für verwaItungseigene Prüfungen der Beschäftigten in Münzen

Nr. 1 Allgemeines

(1) Diese Richtlinien gelten für verwaltungseigene Prüfungen der Beschäftigten in Münzen nach Entgeltgruppe 5 und Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 13 des Teils III der Entgeltordnung zum TV-L.
(2) 1Der Beschäftigte muss sich in einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Tätigkeit im Dienst einer Staatlichen Münze bewährt haben. 2Die Tätigkeit darf sich nicht allein auf das mechanische Bedienen von Maschinen oder Transportmitteln beschränkt haben.

Nr. 2 Zulassungsantrag

1Der Beschäftigte hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn zuständigen Dienststelle einzureichen. 2Die Dienststelle entscheidet über die Zulassung.
Protokollerklärung:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn der Beschäftigte in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die sich nicht allein auf die in Nr. 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeiten beschränken.

Nr. 3 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2) 1Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
a)
einem sachverständigen Beamten oder sachverständigen Beschäftigten als Vorsitzenden,
b)
einem technischen Beamten oder technischen Beschäftigten mit mehrjähriger Erfahrung im allgemeinen Münzbetrieb als Beisitzer,
c)
einem Beschäftigten mit verwaltungseigener Prüfung oder einem vergleichbaren Beamten des technischen Dienstes einer Staatlichen Münze als Beisitzer.
2Solange ein Beisitzer nach Buchstabe c nicht zur Verfügung steht, ist hierfür ein geeigneter Beschäftigter zu bestellen, der in absehbarer Zeit nicht zur verwaltungseigenen Prüfung ansteht.
(3) Über die Berufung in den Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag der Münzstätten das zuständige Ministerium des Landes, das die Münzstätten betreibt.

Nr. 4 Prüfungsanforderungen

(1) 1Mit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass der Beschäftigte die in seiner Tätigkeit gebräuchlichen Fertigkeiten auch unter schwierigen Bedingungen mit genügender Sicherheit ausübt, die erforderlichen Kenntnisse besitzt und die gebotene Sorgfalt beachtet. 2Hierzu gehören insbesondere:
a)
Allgemeine Kenntnisse der Eigenschaften von gültigen Bundesmünzen;
b)
Aufgaben der Münzstätten;
c)
für Beschäftigte im Produktionsbetrieb
1.
selbständiges Bedienen der üblichen Prägepressen, Randiermaschinen, Zählmaschinen, RoIlierautomaten und Walzen für die Altgeldvernichtung;
2.
Beseitigung von einfachen Störungen, die beim Betrieb der unter Nr. 1 genannten Maschinen auftreten;
3.
Vorbehandlung der Plättchen oder Münzen für die Beschickung der unter Nr. 1 genannten Maschinen;
4.
selbständige Führung der bei Arbeiten an den unter Nr. 1 genannten Maschinen anfallenden Grundaufzeichnungen;
5.
Pflege der unter Nr. 1 genannten Maschinen und Ausbau von Prägewerkzeugen;
6.
Beurteilung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit von Münzplättchen und Münzen;
7.
Grundkenntnisse über die Herstellung von polierten Plättchen;
8.
Prägung von Spiegelglanzmünzen;
9.
sachgemäße Be- und Entladung von Münzen und Münzplättchen sowie deren Einlagerung;
10.
Verpackung von Münzen in die gängigen Behältnisse einschließlich deren Beschriftung und Verplombung.
(2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.
(3) In der praktischen Prüfung muss der Beschäftigte nachweisen, dass er in der Lage ist, die in Absatz 1 aufgeführten Arbeiten unter Beachtung der maßgebenden Sicherheitsvorschriften sachgemäß und sorgfältig zu verrichten.
(4) 1In der mündlichen Prüfung hat der Beschäftigte neben den unter Absatz 1 Buchstaben a und b geforderten Kenntnissen die Kenntnis der jeweils innerhalb seines Aufgabenbereichs zu beachtenden Dienstvorschriften nachzuweisen. 2Die bei der praktischen Prüfung gestellten Fragen können als Teil der mündlichen Prüfung angesehen werden.
(5) Der praktische Teil der Prüfung soll etwa drei Stunden, der mündliche Teil der Prüfung etwa eine halbe Stunde dauern.

Nr. 5 Weitere Vorschriften

Abschnitt I Nr. 5 (Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8 (Entgeltfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen) finden entsprechende Anwendung.
Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst

1. Beschäftigte in der Pflege

Vorbemerkungen

1.
1Die Bezeichnung „Pflegehelferinnen“ umfasst auch Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Altenpflegehelferinnen. 2Die Bezeichnung „Pflegerinnen“ umfasst Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Altenpflegerinnen in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen.
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder von Altenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen bzw. als Altenpflegerinnen eingruppiert.
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder von Altenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. als Altenpflegerinnen eingruppiert.
4.
Altenpflegerinnen, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen eingruppiert.
5.
Nach den Tätigkeitsmerkmalen für Pflegerinnen sind auch Hebammen sowie Operationstechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistentinnen mit abgeschlossener Ausbildung nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 in der jeweiligen Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung, die die Tätigkeit von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen auszuüben haben, eingruppiert.
6.
1Zu der entsprechenden Tätigkeit von Pflegehelferinnen bzw. von Pflegerinnen gehört auch die Tätigkeit in Ambulanzen, Blutzentralen, in Milchküchen oder Frauenmilchsammelstellen und Dialyseeinheiten, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt. 2Dieser Abschnitt findet auch auf Pflegehelferinnen bzw. Pflegerinnen Anwendung, die im zentralen Sterilisationsdienst und Krankentransportdienst eingesetzt sind, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt.
7.

Die Bezeichnungen
umfassen auch


Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen
Krankenpflegehelferinnen


Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
Krankenschwestern


Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
Kinderkrankenschwestern.





8.
1Pflegerinnen und Pflegehelferinnen an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
9.
1Beschäftigte der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a)
an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
b)
Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
c)
Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
d)
Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
e)
Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
f)
an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
g)
Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit im Fall des Buchstaben a eine monatliche Zulage in Höhe von 150 Euro und in den Fällen der Buchstaben b bis g eine monatliche Zulage in Höhe von 90 Euro.2Die Zulage steht auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu; ergeben sich bei Erfüllung mehrerer Tatbestände unterschiedlich hohe Zulagenbeträge, wird nur die betragsmäßig höchste Zulage gezahlt.
10.
1Beschäftigte der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 150 Euro. 2Neben der Zulage nach Satz 1 steht eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 nicht zu.
11.
1Beschäftigte der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 1 für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Eine nach den Vorbemerkungen Nrn. 9 oder 10 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.
12.
(1)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2)
1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist.
(4)
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

Entgeltgruppe 12

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 11

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9b

1.
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und den Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 1 Buchstaben a bis e entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe KR 9

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1 mit abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1 mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung zur Hygienefachkraft und entsprechender Tätigkeit,
die innerhalb der Pflege, auch stationsübergreifend, tätig sind.

Entgeltgruppe KR 8

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3, 4 und 5)
2.
Hebammen mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
3.
Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 2,
deren Tätigkeit sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 2 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)

Entgeltgruppe KR 7

1.
Pflegerinnen mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Operationstechnische Assistentinnen sowie Anästhesietechnische Assistentinnen mit abgeschlossener Ausbildung nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 in der jeweiligen Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung und
jeweils entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe KR 6

Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe KR 5

Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

Protokollerklärungen:

1.
1Die hochschulische Ausbildung befähigt darüber hinaus insbesondere
a)
zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,
b)
vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,
c)
sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,
d)
sich kritisch reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und
e)
an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.
2Tätigkeiten, die der hochschulischen Ausbildung entsprechen, sind nur Tätigkeiten des Satzes 1 Buchstaben a bis e; für Pflegekräfte mit Tätigkeiten, die der Tätigkeit von Pflegekräften mit Fachweiterbildung entsprechen, gelten ausschließlich die KR-Entgeltgruppen.
2.
Auf Pflegerinnen in Psychiatrien und psychiatrischen Krankenhäusern oder Einrichtungen, die aufgrund Erfüllung der Anforderung des Buchstaben a der Protokollerklärung Nr. 5 in Entgeltgruppe KR 8 eingruppiert sind, findet § 1 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 1 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT – ggf. i.V.m. dem TV Zulagen Ang-O – keine Anwendung.
3.
1Praxisanleiterinnen in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit erhalten für die Dauer der Tätigkeit als Praxisanleiterin eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 9. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
4.
1Bei den Fachweiterbildungen muss es sich entweder um eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 29. September 2015 in der jeweiligen Fassung oder um eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 29. November 2016 bzw. um eine gleichwertige Weiterbildung jeweils nach § 21 dieser DKG-Empfehlungen handeln.
5.
Tätigkeiten, die sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe KR 7 herausheben, sind
a)
Tätigkeiten in Spezialbereichen, in denen eine Fachweiterbildung nach den DKG-Empfehlungen zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegekräften (siehe Protokollerklärung Nr. 4) vorgesehen ist, oder
b)
die Wahrnehmung einer der folgenden besonderen pflegerischen Aufgaben außerhalb von Spezialbereichen nach Buchstabe a:
Wundmanagerin,
Gefäßassistentin,
Breast Nurse/Lactation,
Assistenz bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiografien,
Palliativpflege,
Painnurse oder
c)
die Tätigkeit im Case- oder Caremanagement in der Pflege, auch stationsübergreifend.

2. Leitende Beschäftigte in der Pflege

Vorbemerkungen

1.
1Hinsichtlich der Bezeichnung „Pflegerinnen“ wird auf Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 1 verwiesen. 2Zusätzlich gelten Operationstechnische Assistentinnen, Anästhesietechnische Assistentinnen, Hebammen, Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte und Erzieherinnen mit Leitungsfunktion in der Pflege als Pflegerinnen im Sinne dieses Abschnitts.
2.
Unterstellte Beschäftigte sind Beschäftigte, die der Leitung ständig unterstellt sind.
3.
Sind Beschäftigte mehreren Einheiten unterstellt, werden diese in Bezug auf die einzelnen Leitungskräfte mit demjenigen Umfang der Arbeitszeit als unterstellt berücksichtigt, wie sie der jeweiligen Leitung zugewiesen sind.
4.
1Leiten mehrere Pflegerinnen eine Einheit gemeinsam und sind ihnen jeweils alle Beschäftigte dieser Einheit unterstellt (sog. Jobsharing), ergibt sich die Eingruppierung aus der Gesamtzahl der unterstellten Beschäftigten. 2Leiten mehrere Pflegerinnen eine Einheit gemeinsam, in der ihnen jeweils nur ein Teil der Beschäftigten unterstellt ist, ergibt sich die Eingruppierung aus der Anzahl der ihnen jeweils zugewiesenen Beschäftigten.
5.
Für leitende Beschäftigte in der Pflege, deren Tätigkeit eine Hochschulbildung oder eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert, gilt Teil I.
6.
Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung gilt mit folgenden Maßgaben:
a)
Beschäftigte, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, zählen entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten.
b)
7.
Pflegerinnen der Entgeltgruppen KR 9 bis KR 15 erhalten die Zulage
a)
nach der Vorbemerkung Nr. 9 Buchstabe a oder Nr. 10 zu Abschnitt 1, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unmittelbar unterstellten Pflegerinnen Anspruch auf eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 Buchstabe a oder Nr. 10 zu Abschnitt 1 haben,
b)
nach der Vorbemerkung Nr. 9 Buchstaben b bis g zu Abschnitt 1, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unmittelbar unterstellten Pflegerinnen Anspruch auf eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 Buchstaben a bis g oder Nr. 10 zu Abschnitt 1 haben und ein Anspruch auf eine Zulage nach Buchstabe a nicht besteht.
8.
1Pflegerinnen an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
9.
1Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereiches haben, denen gegenüber keine weitere Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerin hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist und die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage
gemäß Anlage F Abschnitt IV
wenn im Krankenhaus bzw. Pflegebereich mindestens … Pflegepersonen beschäftigt sind
Nr. 2
900
Nr. 3
600
Nr. 4
300
Nr. 5
150
Nr. 6
75
Nr. 7
weniger als 75.
2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.

Entgeltgruppe KR 17

1.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 320 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 160 Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 16 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Pflegedirektorin an einer Universitätsklinik bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 16

1.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 160 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 80 Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 15 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3.
Pflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 17 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 15

1.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 80 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 40 Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 14 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3.
Pflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 16 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 14

1.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 40 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 13 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3.
Pflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 15 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 13

1.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens zehn Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 12 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3.
Pflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 14 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 12

1.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens zehn Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens fünf Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 11 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3.
Pflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 13 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 11

1.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens fünf Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens zwei Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 10 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3.
Pflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 12 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 10

1.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit übertragen ist,
denen insgesamt mindestens zwei Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 11 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
3.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Krankentransportdienstes oder des zentralen Sterilisationsdienstes übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe KR 9

Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Krankentransportdienstes oder des zentralen Sterilisationsdienstes übertragen ist.

Protokollerklärungen:

1.
Organisatorische Einheiten sind z.B. Teams, Gruppen, Stationen, Bereiche, Abteilungen.
2.
Besondere Leistungen erfordert die Leitung einer organisatorischen Einheit, die sich in fachlicher Hinsicht durch besondere Komplexität heraushebt, z.B. die Leitung
a)
einer Einheit für Intensivmedizin,
b)
des Operationsdienstes,
c)
des Anästhesiedienstes,
d)
einer onkologischen Einheit.

3. Lehrkräfte in der Pflege

Vorbemerkungen

1.
Dieser Abschnitt gilt nicht in den Ländern, in denen es sich bei den Krankenpflegeschulen bzw. den Schulen für die Gesundheitsberufe nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen um berufsbildende Schulen handelt; in diesen Ländern gilt stattdessen der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in seiner jeweils geltenden Fassung.
2.
(1)
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
(2)
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(3)
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
(4)
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
3.
(1)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2)
1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist.
(4)
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

Entgeltgruppe 15

Leiterinnen einer Pflegeschule.

Entgeltgruppe 14

1.
Stellvertretende Leiterinnen einer Pflegeschule.
2.
Fachbereichsleiterinnen einer Pflegeschule.

Entgeltgruppe 13

1.
Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als Leiterinnen einer Hebammenschule.

Entgeltgruppe 12

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als Leiterinnen einer Hebammenschule.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als stellvertretende Leiterinnen oder als Fachbereichsleiterinnen einer Hebammenschule.

Entgeltgruppe 11

1.
Lehrkräfte an Pflegeschulen mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als stellvertretende Leiterinnen oder als Fachbereichsleiterinnen einer Hebammenschule.

Entgeltgruppe 10

Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation.
Niederschriftserklärungen zur Entgeltordnung zum TV-L
1.
Zu Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
1Soweit in der Entgeltordnung Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen usw. in der weiblichen oder in der männlichen Form verwendet werden, entspricht dies der Bezeichnung in den früheren Tätigkeitsmerkmalen. 2Die Tarifvertragsparteien sind sich selbstverständlich einig, dass sie auch für das jeweils andere Geschlecht gelten.
2.
Zu Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst (Teil I der Entgeltordnung) eine Auffangfunktion in dem gleichen Umfang besitzen wie – bestätigt durch die st. Rspr. des BAG – die bisherigen ersten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT/BAT-O.
3.
Zu Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass bei etwaigen Veränderungen in der Ämterstruktur durch Landesbeamtenrecht die Zuordnung geprüft und gegebenenfalls geändert wird.
4.
Zu Teil I und II
1In einzelnen Abschnitten des alten Rechts unterschiedlich gefasste Tätigkeitsmerkmale, insbesondere Merkmale mit „sonstigen Beschäftigten“ und tätigkeitsbezogenen Heraushebungen, werden in der Entgeltordnung zum TV-L in einem nunmehr einheitlichen Aufbau aufgeführt. 2Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass durch diese Vereinheitlichung keine materiellen Änderungen beabsichtigt sind.
5.
Zu Teil I, Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1
1Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. 2Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere“ Tätigkeiten (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a in Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. 3Unter Bezugnahme auf den o.g. Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge – auch ohne Anleitung –“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. 4Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.
6.
Zu Teil II Abschnitt 2
Soweit für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 42 gemäß § 41 Nr. 1 Abs. 2 die Geltung des § 41 insgesamt vereinbart ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des § 41 Nr. 7.
7.
Zu Teil II Abschnitt 14, Entgeltgruppe 4 sowie Abschnitt 16, Entgeltgruppe 4
Die Niederschriftserklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 gilt entsprechend.
7a.
Zu den Absätzen 1 und 2 der Protokollerklärung Nr. 2 zu Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4
Die Frage der Einbeziehung von Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung in diese Regelung bleibt den Verhandlungen zur Entgeltordnung zum TV-L (Nummer III. 1 der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017) vorbehalten.
7b.
Zu Absatz 3 der Protokollerklärung Nr. 2 zu Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4
1Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) ist eine Organisationsbezeichnung, die auch durch andere Begriffe wie z.B. Kommunaler Sozialer Dienst (KSD) ersetzt sein kann. 2Der Begriff bezeichnet hier die Aufgabenstellung des Allgemeinen Sozialen Dienstes und muss nicht mit der Benennung der Organisationsform bei dem einzelnen Arbeitgeber übereinstimmen.
8.
Zu Teil II Abschnitte 22 und 23
1Die Tarifvertragsparteien halten eine Neuvereinbarung der bisherigen Vorbemerkungen Nrn. 3 und 4 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O für entbehrlich. 2Es besteht Einvernehmen, dass – wie bisher – unter „staatlich geprüften Technikern“ sowie unter „technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung“ diejenigen Personen zu verstehen sind, die nach dem Berufsordnungsrecht berechtigt sind, diese Berufsbezeichnungen zu führen.
9.
Zu Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7
Die Tarifvertragsparteien werden nach Abschluss des Tarifvertrages TV IGA Verhandlungen über die Eingruppierung der in Teil III Abschnitt 3.7 aufgeführten Beschäftigten aufnehmen.
10.
Zu Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass auch Hebammen sowie Operationstechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistentinnen mit abgeschlossener Ausbildung nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 in der jeweiligen Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung, die die Tätigkeit von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen auszuüben haben, die Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 8 erhalten.